E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB180493
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180493 vom 19.09.2019 (ZH)
Datum:19.09.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1352/2019
Leitsatz/Stichwort:Versuchte schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Vorinstanz; Perverletzung; Körperverletzung; Schwere; Berufung; Amtlich; Amtliche; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Urteil; Privatklägers; Staatsanwaltschaft; Aussage; Antrag; Gericht; Ersuchte; Drohung; Aussagen; Schweren; Versuchte; Verfahren; Landes; Untersuchung; Vollzug; Kantons
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 15 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 303 StPO ; Art. 304 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:115 IV 1; 134 IV 1; 144 IV 277;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: SB180493-O/U/jv

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur.

    1. Erb und lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiberin MLaw

T. Künzle

Urteil vom 19. September 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. August 2018 (DG180126)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Mai 2018 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 91 S. 48 ff.)

Es wird vorab erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mangels Strafantrag eingestellt.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 221 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 15. Mai 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer

    K180113027 / 71868252 lagernden Gegenständen werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 1 Küchenmesser (Asservat Nr. A011'128'373),

    • 1 Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A011'128'395).

  6. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180113027 / 71868252 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Fotografie (Asservat Nr. A011'128'408),

    • DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'128'419),

    • DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'128'420).

  7. Das folgende, sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter BeweismittelLager Nummer S00095-2018 aufbewahrte Betäubungsmittel, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 0.5 Gramm Kokain (Asservat Nr. A011'128'599).

  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 4'500.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 459.- Kosten Kantonspolizei Zürich

    Fr. 5'354.95 vormals amtliche Verteidigung (bereits entschädigt)

    Fr. 5'244.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 287.25 diverse Kosten

    Fr. 13'564.80 amtliche Verteidigung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

  10. Die vormals amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X2. , wurde mit Fr. 5'354.95 (inkl. MwSt.) bereits aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  11. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , wird mit Fr. 13'564.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  12. [Mitteilungen]

  13. [Rechtsmittel]

  14. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6 f.)

  1. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 1 f.)

    1. Die Beschuldigte sei

      • der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

      • der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie

      • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Die Beschuldigte sei mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 19 Monaten zu vollziehen.

    Im Umfang von 18 Monaten sei die Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

  2. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 101 S. 2 f.)

  1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

    Der Beschuldigten sei eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft zuzusprechen, wobei pro Tag Haft eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Januar 2018 (Beginn der Haft) zu entrichten sei.

  2. Evtl. sei das vorinstanzliche Urteil vom 21. August 2018 mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 4 zu bestätigen.

    Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 21. August 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen oder diese auf die Mindestdauer von 5 Jahre zu beschränken.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 91 S. 4 f.).

      2. Mit Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2018 wurde die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Drohung schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung wurde mangels Strafantrag eingestellt. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Ferner wurde die Beschuldigte für sieben Jahre des Landes verwiesen und es wurde über diverse sichergestellte Gegenstände entschieden (Urk. 91 S. 48 f.). Dieses Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 30 ff.). Mit Eingabe vom

      22. August 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 64). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 31. Oktober 2018 (Urk. 89/1) reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die schriftliche Berufungserklärung ein

      (Urk. 92). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 30. November 2018 die Berufungserklärung den Gegenparteien zugestellt sowie Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt worden war (Urk. 96), erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 fristgerecht Anschlussberufung. Sie beantragte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und stellte vier Beweisanträge (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2018 wurde den übrigen Parteien die Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 103). Innert erstreckter Frist liess sich die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 15. Januar 2019 zu den Beweisanträgen vernehmen (Urk. 110). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2019 wurde der Beweis-

      antrag der Beschuldigten auf Einvernahme des Privatklägers B.

      als Auskunftsperson gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge der Beschuldigten (Einvernahme von C. , Ausfindigmachen und Einvernahme des Freiers D. , Gutachterliche Abklärung der Einstichumstände) wurden indessen abgewiesen (vgl. dazu Urk. 112). Mit Zuschrift vom 12. Juni 2019 ersuchte der amtliche Verteidiger, die Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Urk. 118). Dieses Dispensationsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 119).

      1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Verfahrenseinstellung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, auf die Bemessung der Strafe sowie den bedingten Vollzug der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen sei; die restlichen 18 Monaten seien aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Urk. 92 S. 2; Urk. 125 S. 2 f.). Der Verteidiger verlangt mit seiner Anschlussberufung die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils; eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB zu bestätigen (Urk. 101 S. 2 f.).

      2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin lic. iur. B. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde und der amtliche Verteidiger der Beschuldig-

      ten (Prot. II S. 6). Die Beschuldigte und der Privatkläger blieben der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.

    2. Strafanträge
      1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag stellt eine Willenserklärung der geschädigten Person dar, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 115 IV 1 E. 2. a). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist Prozessvoraussetzung und ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 StPO).

      2. Die Vorinstanz stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung infolge Fehlens eines formgültigen Strafantrages ohne nähere Begründung ein (Urk. 23 S. 2, Urk. 91 S. 5).

      Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zu Unrecht eingestellt (Urk. 92 S. 2).

        1. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Eine geschädigte Person kann mithin den Strafantrag wahlweise bei den Untersuchungsbehörden schriftlich oder mündlich stellen, wobei es für einen formgültigen mündlichen Strafantrag bereits genügt, dies in einem Polizeirapport festzuhalten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.3 und 1.4.2). Der auf eine Strafverfolgung gerichtete Wille ergibt sich gemäss Bundesgericht oftmals bereits daraus, wenn sich die geschädigte Person an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, zumal sie damit üblicherweise auch möchte, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil 6B_972/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.5.1).

        2. Der Privatkläger B. erhob vorliegend am 13. Januar 2018 um 16.07 Uhr bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei telefonisch Anzeige (Urk. 1). Am gleichen Tag wurde er bei der Stadtpolizei ausführlich zur Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung und zur Drohung als Geschädigter befragt.

      Obschon der Privatkläger nur einen (schriftlichen) Strafantrag wegen Drohung (Urk. 3) unterschrieb, gab er zu Protokoll, von der Beschuldigten mit einem Holzstock und einem Schuhlöffel geschlagen worden zu sein. Er zeigte auch seine Rötungen auf dem linken Unterund Oberarm (Urk. 6/1 Frage 22). Mit der Staatsanwaltschaft ist sodann zutreffend, dass der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung nochmals detaillierte Aussagen zur (einfachen) Kör- perverletzung machte (Urk. 6/2 Fragen 69 ff.). Es liesse sich daher durchaus vertreten, dass der Privatkläger auch eine Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung beabsichtigte bzw. durch seine protokollierten Aussagen ein formgültiger Strafantrag vorläge. Da mit der Verteidigung jedoch aufgrund der Sachlage unklar bleibt, welche Prellungen bzw. Blutergüsse der Privatkläger aufgrund der

      Schläge der Beschuldigten erlitt und welche durch C.

      verursacht wurden,

      und in der Anklageschrift der Beschuldigten zudem auch kein Handeln in Mittäterschaft vorgeworfen wird, wäre die Beschuldigte ohnehin in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung als Erfolgsdelikt freizusprechen (vgl. Urk. 101 Rz. 49 und 52). Die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung ist daher zu bestätigen.

    3. Beweisanträge
      1. Die Beschuldigte liess durch ihren Verteidiger an der Berufungsverhandlung an ihrem Beweisantrag festhalten, es sei der Privatkläger als Auskunftsperson zu befragen (Prot. II S. 8; Urk. 101 Rz. 104 ff.). Es bestünden aus objektiven Gründen Zweifel an der Vollständigkeit der Sachdarstellung des Privatklägers. Die Aggressionen seien ursprünglich vom Privatkläger ausgegangen (Urk. 101 Rz. 110).

      2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es weitere Indizien gibt, welche die im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Privatklägers stützen. Das Tatmesser wies die DNA Spur des Privatklägers im Bereich der Messerspitze auf (Urk. 9/3). Die Uhr des Privatklägers wurde zudem in der Wohnung sichergestellt (Urk. 13/1). Die Beschuldigte hat ihr Aussageverhalten während des Verlaufs der Untersuchung stets der vorhandenen Beweislage angepasst. Hinzu kommt, dass es

        sich um kein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt. C.

        war beim Vorfall

        ebenfalls dabei. Ihre Aussagen können zwar mangels Konfrontation nicht zu

        Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Es finden sich indes auch keine entlastende Aussagen zu Gunsten der Beschuldigten. Es wird namentlich keine Notwehrsituation geschildert wie sie die Beschuldigte zum Schluss der Untersuchung geltend macht. Anzumerken bleibt, dass das erkennende Gericht im Übrigen nicht an die Auffassung der Verfahrensleitung gebunden ist.

      3. Der Beweisantrag auf eine Befragung des Privatklägers durch das Berufungsgericht ist demnach abzuweisen. Der Fall erweist sich als spruchreif.

    4. Sachverhalt
      1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Januar 2018 um ca. 16.00 Uhr in einem Erotikstudio in einer Wohnung an der E. - strasse in Zürich nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung ein Kü- chenmesser geholt zu haben und dieses, im Wissen um die möglicherweise Herbeiführung einer schweren oder lebensgefährlichen Verletzung sowie unter Inkaufnahme einer solchen Verletzung zwei bis drei gezielte Stichbewegungen gegen den Kopf und Hals des Privatklägers ausgeführt zu haben, wobei dieser die Stiche abwehren konnte, indem er seine Arme schützend vor das Gesicht bzw. den Kopf gehalten und dabei eine ca. 1 cm lange Stichwunde am rechten Unterarm erlitten habe, welche weder zu einem bleibenden Nachteil geführt habe noch lebensgefährlich gewesen sei. Daraufhin habe der Privatkläger die Flucht ergriffen. Die Beschuldigte sei ihm mit dem Messer in der Hand haltend gefolgt und habe ihm hinterhergerufen, dass sie ihn umbringen werde. Dies habe den Privatkläger in grosse Angst versetzt und liess ihn befürchten, sie könne ihn umbringen. Die Beschuldigte habe diesen Erfolg mit ihrem Verhalten und ihren Äusserungen zumindest in Kauf genommen (Urk. 23 S. 3).

      2. Die Beschuldigte bestritt während der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den ihr vorgeworfen Sachverhalt und machte geltend, der Privatkläger habe sie angegriffen und geschlagen. Sie habe sich lediglich verteidigt. Da die Beschuldigte mit ihrer Anschlussberufung einen Freispruch beantragt, ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

      3. Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung umfassend dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 91 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      4. Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt (Urk. 91 S. 8 - 28).

      5. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Beschuldigten A. (Urk. 5/1-5) die Aussagen des Privatklägers B. (Urk. 6/1 und 6/2) und eine polizeiliche Aussage von C. (Urk. 7/1) vor. Weiter liegen die medizinischen Unterlagen des Geschädigten (Urk. 8/3 und 8/4), der Fotobogen von den Verletzungen des Geschädigten (Urk. 4/1 und 4/2) und diverse Unterlagen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 9/1-4, 11/1-5 und 12/1-5) in den Akten.

      6. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Privatklägers (Urk. 91 S. 10 - 12) und diejenigen der Beschuldigten (Urk. 91 S. 13 - 18) detailliert zusammen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 91 S. 10 - 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss nahm die Vorinstanz eine korrekte und inhaltlich überzeugende Beweiswürdigung vor, welche die Beschuldigte im Berufungsverfahren in keiner Weise in Zweifel zu ziehen vermag. Mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt betreffend die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 91 S. 21 - 28, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher lediglich zusammenfassender Natur.

        1. Bereits die Vorinstanz erwog richtigerweise, dass die Aussagen des Privatklägers im Kerngehalt sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft konstant, übereinstimmend und widerspruchsfrei seien. Er schilderte den Sachverhalt in beiden Einvernahmen gleich.

          Der Privatkläger schildert die Messerattacke anschaulich und detailgenau. Die Aussagen hinsichtlich der Grösse des Messers, der Heftigkeit des Angriffs und dessen Auswirkungen, gemildert durch einen dicken Mantel, sind präzise und widerspruchsfrei. Wenn bezüglich der Nebenumstände (Schlag mit einem Holzstock oder einem Holzbesen, mitgenommenes Bargeld etc.) in den verschiedenen Befragungen keine völlig deckungsgleichen Aussagen vorliegen, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen. Im Kern wird der Ablauf des Tathergangs überzeugend, gleichlautend und realistisch geschildert. Ebenso hat der Privatkläger seinen Kokainkonsum ohne Umschweife eingestanden.

          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung des Privatklägers bestehen und demnach vollumfänglich auf seine belastenden Aussagen abzustellen ist.

        2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten massiv widersprüchlich sei. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

      So räumte die Beschuldigte erst im Verlaufe der verschiedenen Befragungen ein, überhaupt ein Messer behändigt zu haben. Nachdem die Verwendung eines Messers nicht mehr zu bestreiten war, wurde das Verhalten des Privatklägers von Einvernahme zu Einvernahme als immer heftiger und brutaler umschrieben, wie dies die Vorinstanz treffend ausgeführt hat. Aus einem Schubsen und Packen am Nacken werden Faustschläge und Würgen und wird eine Notwehrsituation geltend gemacht. Die Schilderungen der Beschuldigten bezüglich ihres Verhaltens und desjenigen des involvierten Privatklägers sind schwankend und nicht überzeugend.

      Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen und Vorbringen der Beschuldigten ausführlich befasst und kam mit sorgfältiger und zutreffender Begründung zum Schluss, dass die Darstellung der Beschuldigten widersprüchlich, voller Lügensignale und dadurch nicht glaubhaft seien und als Schutzbehauptungen zu werten sind. Auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 91 S. 26 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die von der Beschuldigten gegen Ende der Untersuchung geltend gemachte Notwehr nicht glaubhaft ist. Sie ist nicht erstellt und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Mit der Vorinstanz ist auch die erlittene Brustverletzung als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung weder etwas von Schlägen allgemein noch von Schlägen gegen den Brustkorb erwähnte. Auch Würgewunden am Hals erwähnte sie zu Beginn der Untersuchung nicht. Zudem machte sie bei der ersten Einvernahme - trotz ausdrücklichem Hinweis - keine Bemerkungen in gesundheitlicher Hinsicht (act. 5/1 Frage 3). Sie führte sogar explizit aus, der Privatkläger habe sie nicht geschlagen, er habe jedoch ihren Kopf nach unten gedrückt (Urk. 5/1 S. 5, Frage 22). Einen Monat später anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab die Beschuldigte an, sie sei geschlagen worden, ihr Hals sei blau gewesen und sie habe Würgemale gehabt. Er [der Privatkläger] habe ihr nur am Kopf Verletzungen zugefügt (Urk. 5/3 S. 7, Frage 51). Die behaupteten Brustverletzungen brachte die Beschuldigte mithin erst in der Schlusseinvernahme vor, wonach altes Blut aus ihren Brüsten ausscheide und die Brüste immer noch entzündet seien. Dies sei von den Schlägen (Urk. 5/5 Frage 62 ff.). Auch dass die Beschuldigte selbst aussagte, sie sei dem Privatkläger nachgerannt und habe ihm etwas nachgerufen, passt nicht zu ihren späteren Aussagen, dass sie panische Angst gehabt hätte und sich kaum noch habe bewegen können.

      1. Auch die übrigen Beweismittel sprechen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers.

        Nach den medizinischen Untersuchungen (Befund des Stadtspitals Triemli, Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich, Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin) sowie der am Tatmesser asservierten Spuren ergibt sich, dass der Privatkläger eine Stichverletzung durch das von der Beschuldigten geführte lang-klingige Küchenmesser erlitten hat.

      2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen der Beschuldigten unglaubhaft und ihre Einwände, sie habe in Notwehr gehandelt, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und andererseits keine Zweifel an der

      glaubhaften Darstellung des Privatklägers bestehen. Zusammenfassend ist der Sachverhalt der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung rechtsgenügend erstellt.

    5. Rechtliche Würdigung
        1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Verletzungen des Geschädigten in objektiver Hinsicht nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren seien (Urk. 91 S. 28). Somit sei - wie eingeklagt - von einer versuchten Tatbegehung auszugehen. Die Beschuldigte habe alles unternommen, um den Eintritt des Erfolgs herbeizuführen. Mit überzeugender Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei von einem vollendeten Versuch auszugehen (Urk. 91 S. 29 - 30).

        2. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Beschuldigte hat mit ihrem Vorgehen eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, indem sie zwei bis drei Stichbewegungen gegen den Kopf und Hals des Geschädigten ausführte, wobei der Geschädigte die Stiche abwehren konnte, indem er sich die Arme schützend vor das Gesicht bzw. den Kopf hielt und dabei eine ca. 1 cm lange Stichwunde am rechten Unterarm erlitt. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 91 S. 30 - 31, Art. 82 Abs. 4 StPO).

        3. Schliesslich bringt die Vereidigung vor, die Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt (Urk. 47 S. 5 und Urk. 57 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, muss die von der Beschuldigten geltend gemachten Notwehrsituation als Schutzbehauptung gewertet werden. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht gegeben.

        1. emäss erstelltem Sachverhalt ist die Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer in der Hand ins Treppenhaus gefolgt und hat ihm nachgerufen, dass sie ihn umbringen werde. Mit der Vorinstanz ist diese Äusserung als schwere Drohung einzustufen, die auch objektiv geeignet ist, auch nicht übertrieben ängstliche Personen in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand der Drohung ist deshalb erfüllt.

        2. Mit dieser Äusserung wollte die Beschuldigte den Privatkläger einschüchtern. Das Verhalten der Beschuldigten kann nur so verstanden werden, dass sie zumindest in Kauf nahm, damit den Privatkläger in Angst oder Schrecken zu versetzen. Damit ist mindestens Eventualvorsatz gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt.

        3. Somit ist sowohl der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt und damit der Tatbestand nach Art. 180 StGB gegeben.

      3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte anklagegemäss der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen.

    6. Strafzumessung
      1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für eine versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu 10 Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 91 S. 33). Grundsätzlich könnte die versuchte Tatbegehung strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da indessen keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

      2. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Theorie der Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 91 S. 33 ff.).

      3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der objektiven Tatschwere korrekt dargelegt, dass die Beschuldigte ein grosses, spitziges Küchenmesser mit eine Klingenlänge von ca. 21 cm benutzte und damit zwei bis drei Stichbewegungen auf der Höhe des Kopfes und des Halses des Privatklägers ausführte, der Privatkläger dabei jedoch nicht lebensgefährlich verletzt worden sei. Mit der Staatsanwaltschaft ist

        aber erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Messerstiche gegen den Kopf und den Hals des Privatklägers im Rahmen eines dynamischen Geschehens ausführte. Sie hatte dabei keine Kontrolle über die Einstichtiefe bzw. den Einstichort. Die Vorinstanz bezifferte nach Würdigung der objektiven Tatschwere für das mutmasslich vollendete Delikt keine hypothetische Einsatzstrafe, sondern führte lediglich aus, dass das Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im unteren bis mittlerem Bereich einzustufen sei. Angesichts der konkreten Umstände und im Vergleich zu allen denkbaren schweren Körperverletzungen erweist es sich vorliegend als angemessen, für das mutmasslich vollendete Delikt hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Einsatzstrafe auf 4 Jahre festzusetzen.

      4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Willensentschluss, den Privatkläger schwer zu verletzen, nicht ersichtlich ist. Die Beschuldigte wusste jedoch um die Gefahr der schweren Körperverletzung beim Privatkläger, wenn sie mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 21 cm auf Höhe des Halses und des Kopfes des Privatklägers Stichbewegungen vornimmt. Sie nahm die Gefahr der schweren Körperverletzung billigend in Kauf. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, ist die von der Beschuldigten behauptete Notwehr nicht glaubhaft. Die Beschuldigte handelte aus einem rein finanziellen Motiv, wollte sie doch die Uhr nicht zurückgeben. Es mag zutreffen, dass der Privatkläger ohne Uhr nicht bereit war, die Wohnung zu verlassen. Dennoch geschah die Tat aus nichtigem Anlass und wäre vermeidbar gewesen. Indessen ist von einem spontanen Tatentschluss auszugehen. Wenn die Vorinstanz leicht strafmindernd berücksichtigt, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Kokain stand, scheint dies wohlwollend, kann aber so übernommen werden (Urk. 91 S. 36).

        Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden deutlich relativiert. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien ist für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

      5. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt und die Beschuldigte

        kaum etwas dazu beigetragen hat, dass beim Privatkläger keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall und wohl auch der Abwehrreaktion des Privatklägers (indem er sich die Arme schützend vor das Gesicht bzw. den Kopf hielt) zu verdanken, was sich die Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Immerhin ist aber gleichwohl zu berücksichtigen, dass die effektiven Tatfolgen nicht schwerwiegend waren (vgl. Urk. 8/4). Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Versuchs auf 28 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

      6. Nachdem die Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB aufweist und diese bedingt ausgefällte Geldstrafe sie offenbar nicht nachhaltig beeindruckte, ist heute auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die heute zu beurteilende Drohung in direktem Zusammenhang mit der versuchten Körperverletzung steht und mit demselben Tatwerkzeug (Küchenmesser) ausgeführt wurde. Für das weitere Delikt der Drohung rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat (aspiriert).

      7. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten führte die Vorinstanz das Nötige aus. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 38). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann nichts entnommen werden, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre.

      8. Die Vorinstanz hat sodann die zum Teil einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten wegen Drohung als leicht straferhöhend gewichtet. Dies führt zur Erhöhung der Strafe um einen weiteren Monat. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe ist die Strafe auf 30 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft im Umfang von 227 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. dazu Urk. 75).

    7. Vollzug
      1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingten Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein, wobei eine günstige Prognose ebenfalls vermutet wird (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 und 5.5.1).

      2. Die Strafe der Beschuldigten wurde auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Sie liegt somit innerhalb der unteren (ein Jahr) und der oberen Grenze (drei Jahren) von Art. 43 Abs. 1 StGB, weshalb die objektive Voraussetzung für einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug der Beschuldigten eine Vorstrafe aufweist. Es handelt sich um eine zum Teil einschlägige Vorstrafe wegen Drohung, wobei sich diese allerdings im niedrigen Geldstrafenbereich bewegt (vgl. Urk. 95) und die Beschuldigte nicht während laufender Probezeit handelte. Somit ist festzuhalten, dass bei der Beschuldigten grundsätzlich die begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erfüllt sind.

      Die Beschuldigte wurde in ihre Heimat nach Ungarn ausgeschafft. Offenbar lebt sie getrennt von ihrem Ehemann und ihrer Adoptivtochter.

      Es ist davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung, das gerichtliche Verfahren und vor allem die erstandene Untersuchungshaft von 227 Tagen die Beschuldigte genügend beeindruckt haben dürften. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten auch nur der teilweise Vollzug ihrer Strafe Warnung genug sein wird, sich künftig wohl zu verhalten (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2). Allerdings ist ebenso der Schwere des Verschuldens Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist daher die ausgesprochene Strafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten ist der Vollzug der Strafe aufzuschieben. Einen grösseren unbedingten Anteil der Strafe festzusetzen erscheint angesichts

      der nur leicht getrübten Legalprognose nicht notwendig. Die Probezeit ist auf 3 Jahre festzusetzen.

    8. Landesverweisung
      1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Landesverweisung korrekt und ausführlich zusammengefasst (Urk. 91 S. 41 f.). Die Beschuldigte wurde wegen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung, welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters führt. Weiter hat die Vorinstanz die Härtefallprüfung vorgenommen, das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB verneint und eine Landesverweisung ausgesprochen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 91 S. 44 - 45 f.). Nur zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die Beschuldigte keinen persönlichen Bezug zur Schweiz hat, sich lediglich kurze Zeit in der Schweiz aufhielt und jetzt wieder in Ungarn lebt. Sie war weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert und ist der deutschen Sprache auch nicht mächtig. Ferner liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor und es kann nicht von der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 3 StGB abgesehen werden. Die Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen.

      2. Mit der Vorinstanz steht einer Ausweisung der Beschuldigten das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht entgegen. Die Beschuldigte wurde bereits aus der Schweiz ausgeschafft. Insbesondere sind keine privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich und wurden zudem auch nicht geltend gemacht.

      3. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).

      Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Dies erweist sich angesichts der heute ausgesprochenen Strafe bzw. angesichts des Verschuldens der Beschuldigten als angemessen und ist heute zu bestätigen.

    9. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Ausgangsgemäss - es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch - ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 9 bis 11) zu bestätigen.

  2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung zu etwa einem Sechstel und die Beschuldigte mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsanträge rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu fünf Sechsteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von fünf Sechsteln einstweilen und im Umfang von einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    1. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 14'157.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 123).

    2. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 14 und 16 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts Fr. 750.-

      bis Fr. 45'000.-. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind namentlich Sekretariatsarbeit, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände (Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, HEIMGARTNER/HARB, 3. Auflage, 2016, S. 55).

    3. Der Aktenumfang ist vorliegend als nicht übermässig zu bezeichnen. Es ging weder um komplexe rechtliche Fragen noch um eine komplizierte Strafzumessung oder allfällige komplexe Nebenpunkte. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Verfahrenseinstellung wegen einfacher Körperverletzung und den Strafpunkt. Die Ausführungen der amtlichen Verteidigung in der Anschlussberufungserklärung vom 14. Dezember 2018 fallen in weiten Teilen deckungsgleich aus mit den Ausführungen vor Vorinstanz. Die Berufungsverhandlung hat zudem nur eine halbe Stunde gedauert. Die Aufwendungen für ein paralleles Verfahren und allgemeine Sekretariatsarbeiten sind nicht entschädigungspflichtig. Das Studium des vorinstanzlichen Urteils kann zudem nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann, sondern wird von der Grundgebühr für die erstinstanzliche Entschädigung abgedeckt (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.3.1.).

    4. Insgesamt erscheint damit der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung sowie angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles und der vorgängig festgehaltenen Grundgebühr für das Berufungsverfahren auch bei einer wohlwollenden Betrachtung als deutlich zu hoch. Als angemessen erscheint die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'000.- (Pauschal) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

    21. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-4.

    1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 15. Mai 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180113027 / 71868252 lagernden Gegenständen werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

      • 1 Küchenmesser (Asservat Nr. A011'128'373),

      • 1 Teleskopschlagstock (Asservat Nr. A011'128'395).

    2. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180113027 / 71868252 lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

      • Fotografie (Asservat Nr. A011'128'408),

      • DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'128'419),

      • DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'128'420).

    3. Das folgende, sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter Beweismittel-Lager Nummer S00095-2018 aufbewahrte Betäubungsmittel, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

      • 0.5 Gramm Kokain (Asservat Nr. A011'128'599).

    4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 4'500.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 459.- Kosten Kantonspolizei Zürich

    Fr. 5'354.95 vormals amtliche Verteidigung (bereits entschädigt)

    Fr. 5'244.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 287.25 diverse Kosten

    Fr. 13'564.80 amtliche Verteidigung.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB eingestellt.

  2. Die Beschuldigte A. ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 227 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft erstanden sind.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 227 Tage) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

  6. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9-11) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.- amtliche Verteidigung.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teils gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt)

    • den Privatkläger B. (versandt)

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • das Forensische Institut Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffern 5 und 6 (Referenznummer K180113027/71868252),

    • die Stadtpolizei Zürich gemäss erstinstanzliche Dispositivziffer 7 (Lager Nr. S00095-2018).

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 19. September 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz