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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB180249
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180249 vom 24.04.2019 (ZH)
Datum:24.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung des Amtsgeheimnisses (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Schlagwörter : Privatklägerin; Privatklägerinnen; Verfahren; Beschwerde; Schuldig; Beschwerdeverfahren; Beschuldigte; Urteil; Verfahren; Prozessentschädigung; Entschädigung; Berufung; Gericht; Bundesgericht; Beschuldigten; Berufungsverfahren; Entscheid; Gerichtskasse; Beantragt; Anwaltlich; Erwägung; Obergericht; Honorarnote; Anwaltliche; Aufwendungen; Erwägungen; Zuzusprechen; Zugesprochen
Rechtsnorm: Art. 433 StPO ; Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:117 IV 97; 143 IV 214;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180249-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.

Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 24. April 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Erstberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

gegen

  1. B1. AG,
  2. B2. AG,

Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerinnen

sowie

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Juni 2016 (GG160008); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Juni 2017 (SB160478); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 4. Juni 2018 (6B_1200/2017)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Februar 2016 (Urk. 54) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.- (entsprechend Fr. 9'000.-).

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Es wird vorgemerkt, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 Zivilansprüche gestellt haben.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'000.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.- Gebühr Vorverfahren;

    Fr. 1'500.- Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (GeschäftsNr. UE140044-O).

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  6. Die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UE140044-O) werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für notwendige Aufwendungen im Verfahren (anwaltliche Vertretung) eine Entschädigung von Fr. 18'900.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Weitere Entschädigungen werden den Privatklägerinnen 1 und 2 nicht zugesprochen.

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 113 S. 1)

    1. Die Disp. Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils der II. Strafkammer vom 28. Juni 2017 seien zu bestätigen.

    2. Den Privatklägerinnen sei für das Beschwerdeverfahren UE140044 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zulasten von A. zuzusprechen.

    3. A. sei für das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

  2. Der Privatklägerinnen 1 und 2: (schriftlich; Urk. 118 S. 2)

    1. Es sei den Berufungsklägerinnen 1 und 2 zu je gleichen Teilen gegen den Berufungsbeklagten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren UE140044-O vor Obergericht Zürich eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 7'072.40 zuzusprechen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse, eventualiter des Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Am 7. März 2016 (Eingang beim Gericht) erhob die Staatsanwaltschaft I (neu: Staatsanwaltschaft II) des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 54). Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2016 anklagegemäss schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von

      60 Tagessätzen zu Fr. 150.-. Es wurde vorgemerkt, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Privatklägerin 2 Zivilansprüche gestellt haben. Die Entscheidgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren sowie die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren UE140044 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für notwendige Aufwendungen im Verfahren (anwaltliche Vertretung) eine Entschädigung von Fr. 18'900.- zu bezahlen (Urk. 78 S. 60).

    2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Juni 2016 erhoben der Beschuldigte und die beiden Privatklägerinnen rechtzeitig Berufung und reichten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 72A; Urk. 74; Urk. 79; Urk. 81).

      Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und teilte mit, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 84). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 28. Juni 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens UE140044 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 44'400.- aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 96

      S. 29).

    3. Gegen das Urteil vom 28. Juni 2017 erhoben die beiden Privatklägerinnen mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 102/2). Mit Urteil vom 4. Juni 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das obergerichtliche Urteil vom 28. Juni 2017 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 109 S. 18).

    4. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 110). Dem kamen der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Juli 2018 und die Privatklägerinnen - innert erstreckter Frist - mit Eingabe vom 26. September 2018 nach (Urk. 113; Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2018 wurden die Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt

      (Urk. 120). Der Beschuldigte und die Privatklägerinnen liessen mit Eingabe vom

      4. bzw. 22. Oktober 2018 je eine Stellungnahme einreichen (Urk. 122; Urk. 123), welche zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 125/1-3). Mit Eingabe vom

      16. November 2018 liessen die Privatklägerinnen eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 126). Am 14. Februar 2019 teilte Rechtsanwalt MLaw Y. mit, dass er die Privatklägerinnen nicht mehr vertrete (Urk. 127).

    5. Das Verfahren ist spruchreif. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, erweisen sich die von den Privatklägerinnen mit Eingabe vom 16. November 2018 im Sinne einer Beweisofferte beantragten Einvernahmen (vgl.

      Urk. 126 S. 2) nicht als notwendig.

  2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

    1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

    2. Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 stellte das Obergericht fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Juni 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 96

      S. 29). Daran hat sich nichts geändert.

    3. Das Bundesgericht hat das obergerichtliche Urteil vom 28. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückge-

      wiesen (Urk. 109 S. 18). Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Rückweisung lediglich insoweit erfolgte, als den Privatklägerinnen für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen ist (Urk. 109 S. 16). Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Privatklägerinnen im Schuldpunkt nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert seien. Auf ihre Beschwerde wurde in diesem Punkt nicht eingetreten (Urk. 109 S. 9). Damit bleibt es beim Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Juni 2017 verwiesen werden (Urk. 96

      S. 6 ff.). Das Bundesgericht kam im Urteil vom 4. Juni 2018 weiter zum Schluss, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe, weshalb er nicht kostenpflichtig sei. Es fehle daher auch an der Voraussetzung für den Anspruch der Privatklägerinnen auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Beschwerde der Privatklägerinnen wurde in diesem Punkt abgewiesen (Urk. 109 S. 14). In dieser Hinsicht erfährt der obergerichtliche Entscheid somit keine Änderungen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im Urteil vom 28. Juni 2017 verwiesen werden (Urk. 96 S. 26 ff.). Damit bleibt es auch bei der dem Beschuldigten zugesprochenen Prozessentschädigung für das Vorverfahren, Beschwerdeverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Demgegenüber wird im vorliegenden Verfahren zu prüfen sein, ob eine Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im (ersten) Berufungsverfahren geboten ist. Dies nachdem den Privatklägerinnen nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes - anders als noch im Urteil vom 28. Juni 2017 - eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht zuzusprechen ist.

  3. Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren UE140044

    1. Im Urteil vom 28. Juni 2017 wurde den Privatklägerinnen für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht keine Entschädigung zugesprochen, was vom

      Bundesgericht als Verletzung von Bundesrecht gewertet wurde. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid vom 4. Juni 2018 fest, nach der Rechtsprechung sei für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Werde der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, obsiege die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und habe Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person - falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt habe - unterliege und kostensowie entschädigungspflichtig werde. Der Beschuldigte habe in seiner Beschwerdeantwort beantragt, die Beschwerden der Privatklägerinnen seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. An diesem Antrag habe er in der Beschwerdeduplik festgehalten. Damit sei er im Beschwerdeverfahren unterlegen, während die Privatklägerinnen obsiegt hätten. Nach der Rechtsprechung stehe ihnen daher zulasten des Beschuldigten eine Prozessentschädigung zu (Urk. 109 S. 16). An diese Erwägungen ist das hiesige Gericht gebunden. Den Privatklägerinnen ist daher für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.

    2. Die Privatklägerinnen beantragen, es sei ihnen für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu je gleichen Teilen eine Parteientschädigung von

      Fr. 7'072.40 zuzusprechen (Urk. 118 S. 2). Zur Begründung verweisen sie auf zwei Honorarrechnungen über Fr. 5'519.35 und Fr. 1'553.05, datierend vom

      20. Mai 2014 und 29. August 2014 (Urk. 119/2-3). Beide Dokumente wurden erst nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. Juni 2018 eingereicht. In Bezug auf den anwaltlichen Aufwand der Privatklägerschaft bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vor Vorinstanz sowie im (ersten) Berufungsverfahren zwei Honorarrechnungen datierend vom 22. Juni 2016 bzw.

      22. November 2016 eingereicht (Urk. 69; Urk. 92/3). Die beiden Rechnungen betreffen denselben Zeitraum (19. September 2013 bis 22. Juni 2016), stimmen jedoch betragsmässig nicht überein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass vor Vorinstanz ein Stundenansatz von Fr. 400.- geltend gemacht wurde, während im Berufungsverfahren mit einem Ansatz von Fr. 350.- gerechnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 91 S. 4 f.). Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote über

      den Zeitraum 19. September 2013 bis 13. Februar 2014 stimmt in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand mit den bisher im Verfahren eingereichten Honorarnoten überein, wobei mit einem Stundenansatz von Fr. 400.- gerechnet wurde (Urk. 26/4).

    3. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dabei ist der Antrag unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten nicht ausreichend. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Privatklägerschaft muss selbst aktiv werden. Die beantragte Entschädigung ist zu beziffern und zu belegen, bei Anwaltskosten u.a. unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote. Die Entschädigungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch (BSK StPO-W EHRENBERG/ FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 22 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

      3. Aufl. 2018, Art. 433 N 10).

      Die Privatklägerinnen haben sowohl vor Vorinstanz als auch im (ersten) Berufungsverfahren eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung beantragt, wobei sie ihre Forderung beziffert und belegt haben. In Bezug auf die Höhe der Entschädigungsforderung wurde jeweils auf die im entsprechenden Verfahren eingereichte Honorarnote verwiesen (Urk. 68 S. 2 und 7; Urk. 91 S. 2 und 4 f.). Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurden weder mit der Honorarnote vom 22. Juni 2016 (Urk. 69) noch mit derjenigen vom

      22. November 2016 (Urk. 92/3) geltend gemacht (vgl. dazu auch Urk. 91 S. 5). Aufgeführt ist jeweils lediglich die am 12. Februar 2014 erfolgte Kenntnisnahme der Einstellungsverfügung (Urk. 69 S. 2; Urk. 92/3 S. 2). Während diese Leistung in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnote vom 13. Februar 2014 (Urk. 26/4) die letzte Position darstellt, wird in den Honorarnoten vom 22. Juni 2016 und 22. November 2016 als nächste Position eine am 8. September 2014 erbrachte Leistung aufgeführt (Urk. 69 S. 2; Urk. 92/3 S. 2). Das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurde mit Beschluss vom 25. August 2014 erledigt

      (Urk. 26/12). Damit blieben das Beschwerdeverfahren bzw. die in diesem Verfahren erbrachten anwaltlichen Aufwendungen in den bisher eingereichten Honorarnoten unberücksichtigt. Die entsprechenden Kosten wurden auch nicht separat geltend gemacht. Anwaltliche Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren finden sich erst in den im vorliegenden Verfahren eingereichten Honorarrechnungen (Urk. 119/2-3). Es ist daher festzuhalten, dass die Privatklägerinnen bis zum Abschluss des ersten Berufungsverfahrens keine Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben. Nachdem die beantragte Entschädigung beziffert und belegt war, war das Gericht nicht gehalten, die (anwaltlich vertretenen) Privatklägerinnen auf allfällige weitere Ansprüche hinzuweisen. Damit würde sich grundsätzlich die Frage stellen, ob Entschädigungsansprüche der Privatklägerinnen für das Beschwerdeverfahren nicht bereits verwirkt sind. Nachdem das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom

      4. Juni 2018 verbindlich festhielt, dass den Privatklägerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten zusteht (Urk. 109 S. 16), braucht dies vorliegend indes nicht weiter geprüft zu werden.

    4. Die Privatklägerinnen vermögen mit den eingereichten Honorarrechnungen vom 20. Mai 2014 und 29. August 2014 nicht nachzuweisen, dass ihnen im Beschwerdeverfahren Kosten für anwaltliche Vertretung entstanden sind. So sind die Rechnungen nicht an die Privatklägerinnen, sondern an C. gerichtet. Aktiengesellschaften (wie die Privatklägerinnen) sind als juristische Personen selbständige Rechtssubjekte mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Verselbstän- digung besteht im Innenverhältnis zu den Organen und Gesellschaftern sowie im Aussenverhältnis gegenüber Dritten (vgl. dazu ZK OR-JUNG, 2. Aufl. 2016,

      Art. 620 N 115). C. war nicht Partei im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht. Entgegen den Privatklägerinnen (Urk. 126

      S. 1) erscheint ein Irrtum bei der Adressierung wenig wahrscheinlich, nachdem alle bisher im Verfahren eingereichten Honorarrechnungen an die Privatklägerinnen gerichtet sind. Auch im Betreff dieser Rechnungen wird auf die Privatklägerinnen Bezug genommen (In Sachen: B1. AG / B2. AG). Demgegenüber wurde in den neu eingereichten Honorarnoten als Betreff In Sachen: C. / Beschwerde v. Einstellungs-Vfg (A. ) aufgenommen. Wie bereits erwähnt, sind die im Beschwerdeverfahren erbrachten anwaltlichen Leistungen zudem ausschliesslich in den beiden an C. gerichteten Rechnungen aufgeführt.

      Die entsprechenden Aufwendungen wurden erst nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Juni 2018 im Verfahren geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass die für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 7'072.40 separat abgerechnet und nicht von den Privatklägerinnen vergütet wurden. Andernfalls wäre auch anzunehmen, dass die entsprechenden Kosten bereits zuvor im Verfahren geltend gemacht worden wä- ren, zumal die Honorarrechnungen bereits vom 20. Mai 2014 und 29. August 2014 datieren. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, nachdem diese neuen Vorbringen im vorliegenden Verfahren ohnehin unbeachtlich bleiben, wie nachstehende Erwägungen zeigen. Damit erübrigt es sich auch, auf die von den Privatklägerinnen diesbezüglich beantragten Beweise (Urk. 126 S. 2) einzugehen.

    5. Wie bereits dargelegt, wurden die Honorarrechnungen vom 20. Mai 2014 und 29. August 2014 erst nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Juni 2018 eingereicht. Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung als nicht zulässig erachtet. Die Privatklägerinnen seien an ihren früheren Berufungsantrag und dessen Spezifizierung bzw. Substantiierung gebunden (Urk. 122 S. 3; vgl. auch

      Urk. 113 S. 3 f.). Demgegenüber machen die Privatklägerinnen geltend, dass die Parteientschädigung rechtzeitig beantragt und beziffert worden sei. Das Verfahren sei in Bezug auf die Parteientschädigung, die der Beschuldigte den Privatklägerinnen zu entrichten habe, noch nicht erledigt, zumal die Kostenund Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zur Hauptsache geschlagen worden seien und diesbezüglich noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Die Privatklägerinnen seien ihrer Antrags-, Substantiierungsund Beweispflicht spätestens mit ihrer Eingabe vom 26. September 2018 nachgekommen. Eine frühere Novenschranke gelte nicht (Urk. 123 S. 1 f.; Urk. 126 S. 1).

    6. Im Falle einer Rückweisung ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz wie erwähnt auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken,

      dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte im Urteil vom 4. Juni 2018 eine Verletzung von Bundesrecht, da den Privatklägerinnen für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen worden war. Das obergerichtliche Urteil vom 28. Juni 2017 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 109 S. 16 und 18). Den Privatklägerinnen kann deshalb darin gefolgt werden, dass in Bezug auf ihre Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie berechtigt sind, neue Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen oder Versäumtes nachzuholen. Die Privatklägerinnen haben im bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die von ihnen beantragte Prozessentschädigung keine Sachverhaltsrügen vorgebracht. Es wurde auch nicht geltend gemacht, das hiesige Gericht habe keine Gelegenheit zur Substantiierung der Ansprüche gegeben (vgl. Urk. 102/2). Dies wurde auch vom Bundesgericht nicht beanstandet. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Prozessentschädigung der Privatklägerinnen zu ergänzen ist, zumal dies nicht notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen. Die von den Privatklägerinnen gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO geltend gemachten Ansprüche waren bereits vor Vorinstanz und im (ersten) Berufungsverfahren Thema. Entsprechende Vorbringen wurden nicht erst durch das bundesgerichtliche Urteil entscheidrelevant. Die Privatklägerinnen hatten sowohl vor Vorinstanz als auch im (ersten) Berufungsverfahren die Möglichkeit, zu ihrer Prozessentschädigung Stellung zu nehmen. Dem kamen sie auch nach, wobei sie als Beleg die Kostennoten vom

      22. Juni 2016 bzw. 22. November 2016 einreichten. Ansprüche nach Art. 433 Abs. 1 StPO müssen bis zum Abschluss des Verfahrens beziffert und belegt werden. Mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz ist das Verfahren prinzipiell abgeschlossen. Neue Vorbringen sind deshalb auch vor Bundesgericht nur eingeschränkt zulässig (vgl. Art. 99 BGG). Vor diesem Hintergrund können im vorliegenden Verfahren zur Substantiierung der Höhe der Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Über die Entschädigungshöhe ist vielmehr auf der Grundlage der bisher

      eingereichten Belege zu entscheiden. Eine Zulassung neuer Belege (und weitergehender Ansprüche) würde auf eine unzulässige Privilegierung der Privatklägerinnen hinauslaufen, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wurde, weshalb die Honorarrechnungen vom 20. Mai 2014 und 29. August 2014 bisher nicht im Verfahren eingereicht wurden. Gestützt auf diese Belege kann den Privatklägerinnen daher keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen werden.

    7. In Bezug auf die beantragte Prozessentschädigung wurde von den Privatklägerinnen somit kein hinreichend begründeter Sachverhalt vorgebracht. Dies obwohl erwartet werden konnte, dass sie die für die Prüfung ihrer Ansprüche notwendigen Informationen liefern. Thema des vorliegenden Verfahrens bildete lediglich noch die Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 wurden die Privatklägerinnen zur Begründung ihrer Anträge aufgefordert (Urk. 110). In der Folge nahmen sie mehrfach zur geltend gemachten Prozessentschädigung Stellung (Urk. 118; Urk. 123; Urk. 126). Auf den Umstand, dass die Honorarrechnungen vom 20. Mai 2014 und 29. August 2014 nicht an die Privatklägerinnen ausgestellt und verspätet eingereicht wurden, wurde bereits von der Verteidigung hingewiesen (Urk. 122 S. 2 ff.), weshalb auch dazu Stellung genommen werden konnte (vgl. Urk. 123 S. 1 f.; Urk. 126 S. 1). Das rechtliche Gehör wurde damit gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatklägerschaft vor Erlass des Entscheids nochmals Frist angesetzt werden müsste, um ihre Ansprüche weiter zu begründen und zu belegen.

      Der Beschuldigte hat die von den Privatklägerinnen beantragte Prozessentschä- digung im Umfang von Fr. 1'000.- anerkannt (Urk. 113 S. 1 und 4; Urk. 122 S. 1 und 4). Er liess diesbezüglich ausführen, dass die Privatklägerinnen mit der Honorarnote vom 22. November 2016 anwaltliche Bemühungen im Umfang von 0.67 Stunden für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund erweise sich der anerkannte Betrag in jedem Fall als angemessen

      (Urk. 113 S. 3 f.; Urk. 122 S. 3). Die Privatklägerinnen machen nicht geltend, dass die anwaltlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren in den bisher eingereichten Honorarnoten enthalten sind. Zur Begründung der beantragten Entschädigung

      von Fr. 7'072.40 verweisen sie ausschliesslich auf die beiden neu eingereichten Honorarrechnungen. Es wurden auch keine weiteren Belege eingereicht. Nachdem der Beschuldigte die Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'000.- anerkannt hat, kann jedoch offen bleiben, ob den Privatklägerinnen gestützt auf die eingereichten Belege eine Entschädigung hätte zugesprochen werden können. Der Beschuldigte ist demnach gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese ist den Privatklägerinnen antragsgemäss (Urk. 118 S. 2) zu gleichen Teilen zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Entschädigungsforderung abzuweisen.

    8. Der frühere Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , beantragte mit Eingabe vom 6. Juli 2018, es sei im Entscheiddispositiv vorzusehen, dass die Prozessentschädigung direkt an ihn und nicht an die Privatklägerinnen auszuzahlen sei. Die Privatklägerinnen hätten die Parteientschädigung mit der Vollmacht vom 3. Oktober 2013 an ihn abgetreten (Urk. 112 S. 1). Gemäss der erwähnten Vollmacht tritt die Klientschaft dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab (Urk. 16/12). Festzuhalten ist indes, dass die Prozessentschädigung von

      Fr. 1'000.- vorliegend aufgrund der Anerkennung durch den Beschuldigten zugesprochen wird. Dies nachdem von Seiten der Privatklägerinnen nicht substantiiert dargelegt werden konnte, dass ihnen im Beschwerdeverfahren Kosten für anwaltliche Vertretung entstanden sind. Damit ist unklar, ob diesbezüglich überhaupt Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis zwischen den Privatklägerinnen und ihrem früheren Rechtsvertreter bestehen. Dies wurde auch nicht näher dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Prozessentschädigung den Privatklägerinnen direkt auszurichten.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen im ersten Berufungsverfahren

    Im obergerichtlichen Urteil vom 28. Juni 2017 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel den Privatklägerinnen auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Den Privatklägerinnen wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 96 S. 29).

    Diese Kostenund Entschädigungsregelung wurde dem Ausgang des Verfahrens entsprechend getroffen und erweist sich nach wie vor als angemessen. Zwar ist den Privatklägerinnen mit heutigem Urteil nunmehr eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das geringfügige Obsiegen der Privatklägerinnen rechtfertigt jedoch weder eine andere Kostenverlegung noch die Zusprechung einer Prozessentschädigung, zumal im damaligen Verfahren wie bereits erwähnt keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden war. In diesem Sinne erweist sich auch die dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren zugesprochene Prozessentschädigung nach wie vor als angemessen.

  5. Kostenund Entschädigungsfolgen im zweiten Berufungsverfahren

Die Parteien haben nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichtes ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen ist für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Während der Beschuldigte die Bemessung der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellte (Urk. 113 S. 1; Urk. 122 S. 1 und 4), reichten die Privatklägerinnen mit Eingabe vom 26. September 2018 eine Honorarnote betreffend ihre anwaltlichen Aufwendungen ein (Urk. 118 S. 4; Urk. 119/4). Die darin aufgeführten Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'155.60 erweisen sich als angemessen. Hinzuzurechnen ist der nach dem 26. September 2018 angefallene Aufwand für das Einreichen weiterer Stellungnahmen (Urk. 123; Urk. 126). Insgesamt erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen. Da davon ausgegangen werden kann, dass beim Beschuldigten ein vergleichbarer Aufwand angefallen ist, erscheint es angebracht, ihm eine Entschädigung in derselben Höhe zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren daher eine Prozessentschädigung von Fr. 45'900.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Juni 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Zivilansprüche) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens UE140044 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren UE140044 zu gleichen Teilen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Entschädigungsforderung der Privatklägerinnen 1 und 2 abgewiesen.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB160478 wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB160478 werden unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt. Im üb- rigen Umfang werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180249 werden auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 45'900.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  8. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird für das Berufungsverfahren SB180249 zu gleichen Teilen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • die Privatklägerinnen 1 und 2

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 24. April 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

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