Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180233 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 28.03.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_698/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Sexuell; Mutter; Sexuellen; Handlung; Handlungen; Griff; Übergriff; Übergriffe; Aussage; Geschlecht; Geschlechts; Aussagen; Urteil; Recht; Versucht; Täter; Penis; Recht; Delikt; Nackt |
Rechtsnorm: | Art. 101 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 15 StPO ; Art. 179 StPO ; Art. 187 StGB ; Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 42 StGB ; Art. 43 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 IV 154; 124 IV 158; 124 IV 160; 128 IV 113; 128 IV 97; 131 IV 110; 131 IV 169; 132 IV 120; 136 IV 1; 140 IV 145; 141 IV 249; 141 IV 61; 142 IV 265; 143 IV 457; 144 IV 217; 86 IV 178; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180233-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 28. März 2019
in Sachen
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier,
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter und III. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 69 S. 48 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich zwei Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Tathandlungen gemäss Dispositivziffer 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuzüglich zu den bereits erbrachten Leistungen Fr. 15'000.- zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2005 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'654.10 zu bezahlen, nämlich Fr. 5'920.15 für die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin bis 31. Dezember 2017 (inkl. Fr. 245.60 Barauslagen und 8.0% MwSt) und Fr. 3'733.95 für die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin ab 1. Januar 2018 (inkl. Fr. 68.- Barauslagen und 7.7% MwSt).
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
[Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 5 ff.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 105 S. 1)
Der Beschuldigte sei
der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1,
S. 5-6),
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, S. 2-6), sowie
der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1, S. 2-6)
schuldig zu sprechen
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen.
Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Untersuchungshaft.
Des Weitern sei über die Nebenfolgen zu entscheiden.
Der Privatklägerschaft A. : (Urk. 106 S. 1)
Ziffer 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte anklagegemäss
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie
der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von CHF 1'754.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Februar 2019 zu bezahlen.
Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei grundsätzlich zu bestätigen und nur insoweit abzuändern, als dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Tathandlungen gemäss Antrag 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt wird.
Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin zuzüglich der bereits erbrachten Leistung eine ergänzende Genugtuung von CHF 30'000 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2004 zu bezahlen.
Ziffer 7 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 6'165 inklusive Spesen und
7.7 % MWST zu bezahlen.
Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 71 S. 2; Urk. 108 S. 2, Klammer für Verweis ergänzt)
Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Februar 2018 wird vollumfänglich angefochten.
Das Urteil sei im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuändern (Prot. I S. 10, Urk. 56 S. 2).
Erwägungen:
Am 17. März 2016 erstattete die 1993 geborene Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich, Station C. , Anzeige. Sie machte geltend, von ca. 2000 bis 2006 durch den damaligen Lebenspartner ihrer inzwischen an Krebs verstorbenen Mutter sexuell missbraucht worden zu sein (Urk. 1). Am 8. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher versuchter Vergewaltigung (Urk. 27).
Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 69 S. 3).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Februar 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen erstandener Haft. Im Umfang von 7 Monaten wurde der Vollzug der Strafe angeordnet und im Übrigen bei einer Probezeit von 2 Jahren auf Bewährung ausgesetzt. Weiter sprach das Gericht der Privatklägerin über bereits
erbrachten Leistungen hinaus eine Genugtuung von Fr. 15'000.- zu (Urk. 69 S. 48 f.).
Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin je mit Eingaben vom 12. Februar 2018 Berufung an (Urk. 60 und Urk. 61). Die Berufungsanmeldung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten erfolgte am 13. Februar 2018 und damit ebenfalls rechtzeitig (Urk. 62). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am
30. April 2018 bzw. am 3. und 7. Mai 2018 zugestellt (Urk. 66 und Urk. 67). Daraufhin gingen fristgerecht die Berufungserklärungen des amtlichen Verteidigers (Urk. 71), der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 73) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 75) ein.
Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Beweisantrag, es sei die Videodatei betreffend die vorinstanzliche Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 1. Februar 2018 (Urk. 53; Einvernahmeprotokoll) beim Bezirksgericht Hinwil anzufordern und ins Recht zu ziehen (Urk. 75 S. 6). Nachdem keine Einwände gegen den Beweisantrag erhoben worden waren, wurde diesem entsprochen und vorgemerkt, dass die Vorinstanz den Memorystick mit der Videoaufnahme der Befragung der Privatklägerin vom 1. Februar 2018 dem Obergericht bereits zugestellt hat und sich dieser bei den Akten befindet (Urk. 77-79; Urk. 87). Innert angesetzter Frist verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 81-86). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (Urk. 71 S. 2; Urk. 73).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 beantragte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, die Privatklägerin sei dem Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung vom 28. März 2019 nicht direkt gegenüberzustellen, die Öffentlichkeit sei von dieser Befragung auszuschliessen und es sei den Medienvertretern der Zutritt an der Berufungsverhandlung zur Befragung der Privatklägerin nur unter der Auflage zu gestatten, dass sie in ihrer Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin wahren und insbesondere jede identifizierende Berichterstattung unterlassen würden (Urk. 92). Daraufhin wurde Rechtsanwältin lic. iur. X. mitgeteilt, dass an der
Berufungsverhandlung keine Einvernahme der Privatklägerin geplant sei und dass deren Aufenthalt in einem andern Raum am Obergericht sichergestellt werde, um eine direkte Begegnung der Privatklägerin mit dem Beschuldigten zu verhindern (Urk. 95).
Der Beschuldigte ficht das ganze Urteil an bzw. lässt beantragen, das Urteil im Sinne seiner vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuändern. Mithin akzeptiert er eine Schuldigsprechung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. (Urk. 108; Urk. 71; Urk. 56 S. 2). Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind in grösserem Umfang als durch die Vorinstanz und wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung. Weiter beantragt sie Schadenersatz von Fr. 1'754.55 und eine Genugtuung von Fr. 30'000.- (Urk. 106; Urk. 73). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, gegen das Strafmass und gegen den teilbedingten Vollzug der Strafe: Der Beschuldigte sei auch der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 105; Urk. 75).
Angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (teilweise), 2-6 und 8-9. Somit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (teilweise) und 7 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.
Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Gemäss dem angefochtenen Urteil ist das Protokoll der polizeilichen Befragung der Privatklägerin (Urk. 6/1) grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte keine Gelegenheit gehabt habe, seine Teilnahmerechte auszuüben (Art. 147 StPO). Die Vorinstanz stützt sich dabei auf BGE 143 IV 457 ff., wonach auch eine unzulässige Verwertung eines solchen Befragungsprotokolls im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO dann vorliege, wenn die unverwertbaren belastenden Aussagen der befragten Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme wörtlich zur Bestätigung vorgehalten würden (Urk. 69 S. 12).
Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Der zitierte Entscheid des Bundesgerichts betrifft das Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen im gleichen Verfahren. In jenem Fall erhielt der Beschuldigte auch im späteren Verlauf des Verfahrens keine Gelegenheit zur Teilnahme. Vorliegend wurde die Privatklägerin im Rahmen selbständiger polizeilicher Ermittlungen in ihrer Eigenschaft als Geschädigte als polizeiliche Auskunftsperson befragt und korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Es ging um die eigenen Feststellungen der Polizei zu dem für eine Straftat relevanten Sachverhalt gestützt auf die Anzeige der Privatklägerin. Es bestanden noch keine Teilnahmerechte des Beschuldigten (BSK StPO-Ryner,
Aufl. Basel 2014, Art. 306 N 31a). Die Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft und damit der Übergang der Verfahrensherrschaft erfolgte mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 1). An zwei weiteren Einvernahmen der Privatklägerin konnten der Beschuldigte und sein Verteidiger teilnehmen und es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie jedoch kein Gebrauch machten (Urk. 6/3 S. 29; Urk. 53 S. 14). Die prozessualen Rechte des Beschuldigten wurden damit gewahrt und das Protokoll der polizeilichen Befragung der Privatklägerin vom 21. April 2016 (Urk. 6/1) ist ohne Einschränkung verwertbar.
2. Überdies handelt es sich auch beim Polizeirapport selbst (Urk. 1) um ein zulässiges Beweismittel, nämlich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass der Polizeirapport im Unterschied zu einem Einvernahmeprotokoll nicht von der mündlich befragten Personen unterschrieben werden muss, ergibt sich aus der Stellung und dem Auftrag der Polizei und ändert nichts an dessen uneingeschränkten Verwertbarkeit.
Anklagevorwurf
Der Anklagevorwurf basiert hauptsächlich auf den Schilderungen der Privatklägerin und kann der Anklageschrift vom 8. September 2017 (Urk. 27) entnommen werden. Sodann hat die Vorinstanz die mündliche Anklagebegründung durch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung im angefochtenen Urteil zusammengefasst dargestellt (vgl. Urk. 69 S. 4; Urk. 54, Prot. I S. 41 und 44).
Beweismittel
Als Beweismittel stehen namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/1, 6/3 und Urk. 53) und jene des Beschuldigten (Urk. 7/1-4 und Prot. I S. 11 ff.) sowie zwei Zeugenaussagen (Urk. 8/1-4) zur Verfügung. Darüber hinaus finden sich ärztliche Berichte und therapeutische Befunde betreffend die Privatklägerin bei den Akten (Urk. 10, 11 und Urk. 94/1-2).
Aussagen des Beschuldigten und Vorbringen der Verteidigung
Die Aussagen des Beschuldigten und seine Stellungnahmen zu den Schilderungen der Privatklägerin sind im vorinstanzlichen Urteil unter dem Titel Parteistandpunkte in Einzelheiten wiedergegeben, ebenso die Vorbringen seines Verteidigers (vgl. Urk. 69 S. 5-11). Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen.
Im Ergebnis nimmt der Beschuldigte den Standpunkt ein, dass von 2002 oder 2003 bis etwa Mitte 2005 insgesamt 10 oder 20 Mal sexuelle Berührungen stattfanden, was er als sexuelle Handlungen mit einem Kind anerkennt. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte.
Aussagen der Privatklägerin und Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin
Im angefochtenen Urteil ist ein Ausschnitt aus den Vorbringen der Rechtsvertreterin der Privatklägern erwähnt (Urk. 69 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin als solche sind jedoch nirgends aufgeführt. Es wird nur im Rahmen der Beweiswürdigung punktuell auf Aussagen der Privatklägerin Bezug genommen oder einzelne Passagen aus ihrer Sachdarstellung erscheinen in Zitatform (Urk. 69 S. 14 ff.).
Nachstehend sind daher zunächst die Schilderungen der Privatklägerin als Ganzes einlässlich darzustellen (nachstehende Erw. 4.1 ff.). Sodann sind die Zeugenaussagen ihrer Freundin und ihrer Tante anzufügen (nachstehende Erw. 5 und 6).
Zunächst sind die im Polizeirapport vom 23. März 2016 vermerkten münd- lichen Angaben der Privatklägerin, die auf dem Polizeiposten in C. erfolgten, wiederzugeben. Sie gründen auf einem ersten informellen Gespräch vom 22. März 2016 im Nachgang zur Anzeigeerstattung (Urk. 1 S. 2 f.).
Die Privatklägerin schilderte gegenüber dem rapportierenden Polizisten, bei der Trennung ihrer Eltern etwa 4 Jahre alt gewesen zu sein. Ihre Mutter sei bereits mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Im Alter von etwa 6 Jahren seien ihre Mutter, ihre zwei Brüder, sie und der Beschuldigte gemeinsam in ein Einfamilienhaus in D. gezogen. Der Beschuldigte sei für sie wie ein Vater gewesen.
Als sie ca. 7 Jahre alt gewesen sei, hätten die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten begonnen. Zum eigentlichen Geschlechtsakt sei es nie gekommen, also keine Penetration und auch kein Analverkehr. Sie habe jeweils auf ihn drauf sitzen müssen und so tun, als ob sie Geschlechtsverkehr miteinander hätten, wobei beide nackt gewesen seien. Sie habe ihn oral befriedigen müssen und er habe sie auch befriedigt. Manchmal habe sie sich vor ihm selber befriedigen müssen.
Wenn sie auswärts schwimmen gegangen seien, habe er ihr im Wasser auch zwischen die Beine gegriffen und ihre Scheide berührt. Sie habe dasselbe bei ihm tun müssen. Sie habe mit ihm auch Sexhefte angesehen. Diese Übergriffe hätten meistens in Abwesenheit ihrer Mutter stattgefunden, so jeden Montag Abend, wenn ihre Mutter gearbeitet habe oder auch am Dienstagabend und manchmal am Wochenende.
Der Beschuldigte habe nie körperliche Gewalt angewendet um zu bekommen was er gewollt habe. Jedoch habe er sie mit seinen Worten psychisch stark unter Druck gesetzt indem er gesagt habe, sie könne es ja erzählen, was er mit ihr mache. Sie wisse ja, was sie ihrer Mutter damit antun würde. So habe sie es für sich behalten, da der Beschuldigte die Mutter unter Kontrolle gehabt und dafür gesorgt habe, dass sie sich abkapsle und kaum Kontakte pflege. Nach aussen habe der Beschuldigte den perfekten Vater und Mann spielen können. Wenn sie (Privatklägerin) gemacht habe was er von ihr verlangte, habe sich der Beschuldigte nett zu ihrer Mutter und ihren Brüdern verhalten. Im Falle ihrer Weigerung sei er diesen gegenüber aggressiv gewesen. Wenn der Beschuldigte ihre Mutter verbal angegriffen habe, sei sie vor die Mutter gestanden und deswegen auch zwei Mal von ihm geschlagen worden sei.
Als sie es dann ihrer Mutter anvertraut habe, habe diese ihr zuerst nicht glauben wollen. Erst nachdem sie (Privatklägerin) einen Zusammenbruch erlitten habe, habe die Mutter ihr geglaubt und es ihrer Schwester, E. und ihrer besten Freundin, F. , erzählt. Die Mutter habe es ihr überlassen, ob sie etwas dagegen unternehmen wolle oder nicht. Da sich die Mutter vom Beschuldigten getrennt habe und sie ausgezogen seien, habe sie das Problem als gelöst erachtet. Die Mutter sei aber nochmals mit dem Beschuldigten zusammen gekommen. Da habe sie gemerkt, wieviel Macht der Beschuldigte eigentlich über sie (Privatklägerin) gehabt habe. Sie habe erneut einen Zusammenbruch erlitten und die Mutter sich wieder vom Beschuldigten getrennt. Trotz dem Abstand, dem Tod der Mutter und einem längerem Auslandaufenthalt habe sie gemerkt, dass der Beschuldigte nach wie vor Macht über sie habe. Sie möchte gerne abschliessen und habe sich jetzt zur Anzeige entschlossen. Der Beschuldigte habe die Übergriffe nicht verschwiegen und auch in Briefen an ihre Mutter zugegeben. Diese Briefe habe sie (Privatklägerin) aus Wut vernichtet.
In der polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 21. April 2016 (Urk. 6/1) bezeichnete die Privatklägerin den Zeitraum der Sexualdelikte durch den Beschuldigten von etwa 8-jährig, oder vielleicht auch 7-jährig, bis ca. 13-/14jährig, bis sie von den Taten berichtet habe und sie ausgezogen seien. Als jüngste der Familie und immer sehr fröhliches Kind habe sie vom Beschuldigten immer viel Aufmerksamkeit erhalten. Er habe viel mit ihr gespielt, auch draussen, und daher habe sie sich gerne an ihn gewandt. Die Taten seien mehrheitlich im Einfamilienhaus an der -Strasse in D. geschehen, aber auch im Strandbad G. in H. (Urk. 6/1 S. 2 f.).
In freier Rede führte die Privatklägerin sodann aus, dass ihre Mutter jeden Montag erst gegen 20 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Während ihrer Abwesenheit seien der Beschuldigte und sie im Dachstock im Elternschlafzimmer gewesen. Der 5 ½ Jahre ältere Bruder, I. , sei nicht so oft zuhause gewesen, und der 4 Jahre ältere Bruder, J. , mit dem sich der Beschuldigte nicht verstanden und den er jeweils als 'Schlappschwanz' bezeichnet habe, sei unten im Keller am 'Gamen' gewesen und habe sich mit der Zeit dem Kiffen zugewandt. Der Beschuldigte habe ihr zuerst Sex-Hefte gezeigt, dann sei es zu gegenseitigem Oralverkehr gekommen, sie habe nackt für ihn tanzen müssen in Form von Striptease, sie habe ihn manuell an seinem Penis befriedigen müssen bis zur Ejakulation, er habe ihre Scheide gerieben, er habe auf ihren Körper ejakuliert, sie habe rittlings auf ihn sitzen und den sexuellen Akt vortäuschen müs- sen, dies alles nackt. Als kleineres Kind habe sie in der Seebadi G. den Beschuldigten im Wasser anpinkeln und manuell am Penis stimulieren müssen. Dass ein kleines Mädchen am Vater hänge, sei normal und nicht aufgefallen. Die Mutter habe das Baden nicht gemocht und sei gar nicht mit ins Wasser gekommen. Als sie mit 12-jährig ihre Periode bekommen habe, habe sie langsam realisiert, was das alles bedeute, und sich richtig zu wehren begonnen, das Vortäuschen des Geschlechtsverkehrs nicht mehr mitgemacht. Er habe sie angefleht, dass sie richtig Geschlechtsverkehr haben sollen, aber sie habe sich verbal dagegen gewehrt und er habe das so akzeptieren müssen. Der Beschuldigte habe ihr mehrmals gesagt, dass sie es schon der Mutter sagen könne, aber sie wüsste ja, was sie damit anrichte. Wenn sie während der Periode sexuelle Sachen abgelehnt habe, der Beschuldigte also sexuell unbefriedigt gewesen sei, sei er verbal ausfällig und sehr aggressiv geworden gegen sie und auch gegen ihre Mutter. In zwei solchen Fällen, als sie schützend vor die Mutter gestanden sei und ihm die Stirn geboten habe, habe er ihr (Privatklägerin) eine Ohrfeige mit der flachen Hand auf ihre Wange verpasst (Urk. 6/1 S. 4 f.).
Die Krux sei, dass sie bis 12-jährig der Liebling des Beschuldigten gewesen sei, da sie alles Sexuelle mitgemacht habe. Er habe sie verwöhnt und ihre Brüder eifersüchtig auf sie werden lassen, denn sie habe als die liebe Kleine gegolten, die so viel Aufmerksamkeit und Belohnungen bekommen habe. Darum habe sie die sexuellen Handlungen anfangs mitgemacht. Nach dem Realisieren, dass es ein Missbrauch an ihr war, habe sie sehr oft die sexuellen Sachen mit dem Beschuldigten über sich ergehen lassen, nur um die Mutter vor verbaler Aggression vor ihm zu schützen. Wenn sie sich ihm entzogen hätte, wäre er wütend geworden und hätte seine Wut gleich an ihrer Mutter ausgelassen (Urk. 6/1 S. 5).
In der 2. Oberstufe habe sie ihre beste Freundin K. in die Ferien in die Süd- türkei mitnehmen dürfen. Die ganze Woche lang habe sie grosse Angst gehabt, der Beschuldigte würde K. sexuell missbrauchen. Im November, sie glaube 2007, habe sie es der Mutter erzählt, jedoch keine Details von den Missbräuchen. Sie seien dann 2007 ausgezogen. Die Privatklägerin äusserte aber Zweifel, dass die Mutter es ihr richtig geglaubt habe, obwohl die Mutter es auch J. erzählt habe. Denn die Mutter habe sich weiterhin mit dem Beschuldigten getroffen und dieser sei auch zu ihnen nach Hause gekommen. Da habe sie sich nicht mehr sicher gefühlt und befürchtet, er würde sie wieder missbrauchen. So habe sie es der Mutter nochmals und noch detaillierter gesagt, was sie alles am Beschuldigten habe machen müssen und was er an ihrem Körper gemacht habe. Die Mutter habe sich dann definitiv vom Beschuldigten getrennt. Jedenfalls habe sie das gemeint. Nach dem Tod der Mutter (tt.mm.2013; vgl. Urk 6/1 S. 2) beim Räumen der Wohnung zusammen mit Freundin K. hätten sie Briefe zwischen dem Beschuldigten und der Mutter gefunden, welche aufzeigten, dass auch nach der vermeintlichen Trennung noch guter Kontakt bestand, auch sexueller Kontakt und gemeinsame Nachtessen. Sie seien beim Lesen schockiert gewesen, sie habe nicht gewollt, dass ihre Brüder davon erfahren würden und daher die Briefe, aus welchen auch eine depressive Phase der Mutter ersichtlich gewesen sei, vernichtet. Diese Briefe hätten bei ihr alles aufgewühlt. Sie sei dann zur Psychologin, Frau L. , gegangen. Durch die sexuellen Missbräuche habe der Beschuldigte Macht über sie und ihre Mutter gehabt. Sie sei wie ein Zwischenglied zwischen den beiden gestanden, da ihre Mutter wegen seiner aggressiven Art habe leiden müssen, wenn sie (Privatklägerin) sich den sexuellen Aktivitäten mit ihm widersetzt habe. Damals habe ihre Mutter ihr den Entscheid wegen einer Anzeige überlassen und nichts in die Wege geleitet. Sie möchte nun mit der Anzeige, dass der Beschuldigte keine Macht mehr über sie habe. Vor wenigen Monaten habe sie sich dazu entschieden und ihren Götti eingeweiht und er habe sie darin bestärkt. Auch ihrer Cousine habe sie es erzählt. Das sei der Grund für die vielen Jahre bis zum Schritt der Anzeige (Urk. 6/1 S. 5 f.).
Auf detaillierte Befragung führte die Privatklägerin neben der Bestätigung des schon Gesagten noch zahlreiche weitere Einzelheiten aus (Urk. 6/1 S. 6 ff.). Es habe mit 7-/8-jährig schleichend angefangen, sicher nicht gleich mit Oralverkehr, doch habe sie keine konkrete Erinnerung an die ersten Übergriffe. Zu den Sex-Heften erläuterte sie, das sei nur die ersten paar Jahre der Fall gewesen, dass der Beschuldigte ihr diese vor den sexuellen Handlungen gezeigt habe. Es sei auch möglich, dass es ganz zu Beginn nach dem Anschauen noch nicht zu körperlichen sexuellen Betätigungen gekommen sei, sondern erst nach einer Weile. Damals habe sie die Sex-Hefte irgendwie auch noch spannend gefunden, so unbekannt, ein bisschen verboten, nur für Erwachsene, die Hefte seien ja nur im Elternschlafzimmer in den Schubladen drin gewesen. Nach ihrer Erinnerung habe ihr der Beschuldigte darüber hinaus weder Videos noch Fotos gezeigt und auch von ihr, als sie nackt war, keine gemacht (Urk. 6/1 S. 7 Rz 20 ff.).
Auf die Fragen nach dem erstmaligen Oralverkehr und Samenerguss erläu- terte sie, sie seien schon nackt gewesen und er habe sicherlich zuerst sie jeweils
oral befriedigt und dann zu einem späteren Zeitpunkt sie entweder aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen oder er habe ihren Kopf an seinen Penis gezogen. Die Handlungen seien anfangs noch harmloser gewesen und hätten sich von mal zu mal gesteigert. An den ersten Samenerguss vermochte sie sich nicht zu erinnern, aber alle Übergriffe im Elternschlafzimmer seien in etwa gleich abgelaufen. Es sei um seine Befriedigung gegangen bis zur Ejakulation, dann habe er jeweils aufgehört (Urk. 6/1 S. 7 ff. Rz 24 ff., 30). Einen solch üblichen Übergriff beschrieb die Privatklägerin wie folgt:
Meine Mutter war nicht zu Hause. Wir gingen rauf in das Elternschlafzimmer im Dachstock. Dann musste ich entweder für ihn einen Striptease machen oder er war bereits erregt und begann gleich, meinen Körper auszugreifen und wir waren auf dem Bett. Dann hat er entweder meine Hand zu seinem Penis geführt, damit ich ihn manuell befriedige, oder er hat mich an meinem ganzen, nackten Körper abgeküsst und hat mich oral stimuliert und dann musste ich ihn oral befriedigen. Meistens hat er dann auf meinen Bauch ejakuliert. Etwas weniger häufig als manuelle und orale Handlungen musste ich dann jeweils rittlings auf seinen Beckenbereich sitzen und den Geschlechtsverkehr vortäuschen, beide nackt. Sein Penis rieb dann an meiner Scheide, aber er führte den Penis nicht in meine Scheide ein, das geschah ohne Samenerguss (Urk. 6/1 S. 8 Rz 27). Auf Nachfrage fügte sie an, sein erigierter Penis sei dann flach an ihrer Scheide gewesen und sie habe ihr Becken vor und zurück gerieben. Ein Eindringen verneinte sie ausdrücklich (Urk. 6/1 S. 10 Rz 36).
Als Kadenz der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nannte die Privatklägerin 2 bis 3 Mal pro Woche. Ab ihrer Periode in der 1. und 2. Oberstufe hätten sich die Übergriffe auf 2 bis 3 Mal pro Monat verringert (Urk. 6/1 S. 8 Rz 26).
Auch das Vorgehen des Beschuldigten und damit der Auftakt zu den sexuellen Handlungen wandelte sich im Verlaufe der Zeit: In der unteren Primarschule habe der Beschuldigte es spielerisch verpackt, so dass sie es anfänglich noch lustig gefunden habe. Auch habe er sie die ersten paar Jahre für die sexuellen Handlungen immer belohnt mit materiellen Geschenken wie Spielsachen oder einem glitzernden Stein. Er habe sie so quasi gekauft. Als sie das 'Spiel' nicht mehr
habe spielen wollen, habe er sie mit Worten dazu gezwungen, so zum Beispiel mit dem Hinweis, wenn sie nicht mitmache, sei er nicht mehr lieb zum Mami. Als sie den Missbrauch realisiert habe, habe sie sich zu entziehen versucht mit der Ankündigung, es jemandem zu sagen, dass er diese sexuellen Sachen mit ihr mache. Darauf habe ihr der Beschuldigte geantwortet, es glaube ihr sowieso niemand, sie habe ja keinen Beweis, niemand habe es je gesehen. Und er habe auch gesagt, wenn sie nicht mitmache, dann sei er nachher halt böse zu Mami, lasse es am Mami aus. Wenn sie sich widersetzt habe, habe der Beschuldigte ihre Mutter nach deren Heimkehr jeweils wirklich ganz schlecht behandelt, sei sehr laut und hässig geworden, habe wegen nichts mit ihr geschimpft, sie angeschrien, sie habe dann gar nichts mehr recht machen können. Es seien Sätze wie Du bist strohdumm! Wie kann man nur so blöd sein! gefallen. Ihre Mutter habe sich nicht richtig gewehrt, sei ruhig geblieben, habe versucht, es ihm recht zu machen. Wenn die Mutter sich zurückgezogen und zu weinen begonnen habe, habe der Beschuldigte sie angeherrscht, warum sie denn weine. Mit zunehmenden Alter habe der Beschuldigte ihr (Privatklägerin) gar nicht mehr sagen müssen, dass er im Falle ihres Widersetzens die Mutter verbal klein mache, denn die Regel sei bereits klar gewesen: Dass er den Frust dann an ihrer Mutter auslasse. So habe sie darum oft mitgemacht, um ihre Mutter vor ihm zu schützen (Urk. 6/1 S. 8 Rz 28 f.).
Die Frage, ob es vorgekommen sei, dass der Beschuldigte eine sexuelle Handlung trotz ihrer körperlichen und/oder verbalen Abwehr vorgenommen habe, beantwortete die Privatklägerin mit Nicht direkt. Auf ihr Kneifen oder Weigern habe er zum Beispiel gesagt Mach das jetzt, denn chasch schnäller wieder gah!, Wenn das jetzt nöd machsch, denn weisch ja, wies dim Mami nachher wieder gaht . Habe sie ihm damit gedroht, jemandem von den Missbräuchen zu berichten, habe er gesagt: Wotsch du dass dLüüt vo dir dänked, dass du so Sache machsch. Er habe ihr damit aufzeigen wollen, dass sie Schuld sei und dass die Leute ganz schlecht von ihr denken würden. Oder er habe Sätze geäussert wie Chum mach das jetzt, defür lahni di denn in Rueh. Daraufhin habe sie sich mangels Ausweg nicht mehr länger geweigert und es einfach gemacht, damit es keine Konsequenzen zeitige.
Die Privatklägerin verneinte sodann, jemals vom Beschuldigten bedroht worden zu sein (Urk. 6/1 S. 10 Rz 37 f.). Auf Gegenstände bei den sexuellen Missbräuchen angesprochen, nannte sie Handschellen, die der Beschuldigte einmal benützt und ihr damit in der sexuellen Aktivität spielerisch die Hände zusammengebunden habe (Urk. 6/1 S. 10 Rz 39). Auf das Stichwort Kondom schilderte die Privatklägerin, dass sie ihm sicher einmal eines habe anziehen müssen. Es fehle ihr die Erinnerung, was danach geschehen sei, denn schlussendlich habe er doch ohne das Kondom ejakuliert (Urk. 6/1 S. 10 f. Rz 40).
Weiter erwähnte sie nächtliche Besuche des Beschuldigten in ihrem Zimmer ab 9- oder 10-jährig, als sie die sexuellen Handlungen nicht mehr so recht mitgemacht habe, sich langsam zu weigern begann und dann alles beenden wollte. Das habe bis zum Schluss gedauert. Etwa 2 Mal pro Woche sei sie erwacht und habe gesehen, dass der Beschuldigte in ihrem Zimmer gestanden sei und sie angeschaut habe, wobei sie Übergriffe verneinte. Sie empfand dies als eine Machtdemonstration seinerseits, um ihr zu zeigen, dass er immer präsent sei und Macht über sie habe, sogar wenn sie schlafe und in ihrem eigenen Schlafzimmer. Das habe ihr auch Angst gemacht, so dass sie die Bettdecke bis über den Mund hochgezogen habe (Urk. 6/1 S. 9 Rz 31 f.). Ferner berichtete sie, dass der Beschuldigte jeweils während sie beim Duschen war ins Badezimmer gekommen sei, den Vorhang hochgehoben und so getan habe, als wäre es ein Spiel. Wenn sie den Vorhand wieder zugezogen habe, habe er diesen nach einer Weile wieder aufgezogen und gesagt, sie solle nicht so tun, er sehe ja gar nichts. Auch damit habe er seine Macht auf sie ausgeübt (Urk. 6/1 S. 9 Rz 33).
Die konkrete Frage, ob der Beschuldigte je versucht habe, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen, bejahte die Privatklägerin. Das sei nur 2 bis 3 Mal, maximal 5 Mal der Fall gewesen. Das habe er in der Missionarsstellung gemacht. Es sei nur jeweils seine Eichel in ihrer Scheide gewesen. Wenn er versucht habe, mehr einzuführen, habe sie sich wie weggedreht und er dann gesagt: Okay okay, dann musst dus mir halt anders machen (Urk. 6/1 S. 10 Rz 35). Sicher einmal bei einem solchen Versuch habe sie Schmerzen verspürt und sich dann gleich abgedreht (Urk. 6/1 S. 11 Rz 47).
Auf die Frage, ob er jemals Finger in ihre Scheide eingeführt habe, entgegnete die Privatklägerin: Ja. Nicht von Anfang an. Aber als ich älter wurde, machte er das bei jedem sexuellen Missbrauch, dass er einen oder sogar zwei Finger in meine Scheide steckte und manipulierte (Urk. 6/1 S. 11 Rz 49). Daran, ob sie dabei jemals Schmerzen verspürte, konnte sie sich nicht erinnern. Sie fügte aber (gleichsam als Erklärung) an, sie habe sich bei den Übergriffen jeweils wie in eine Trance versetzt, um nicht so viel davon aktiv mitzuerleben, damit es ihr psychisch weniger nahe gehe und sie es besser aushalte (Urk. 6/1 S. 11 Rz 50). Verletzungen am Körper oder irgendwelche Blutungen aufgrund der Missbräuche verneinte die Privatklägerin (Urk. 6/1 S. 12 Rz 51 f.). Dass sie sich selber befriedigen, d.h. sich selber an der Scheide berühren musste, wie mündlich in der Polizeistation
C.
geäussert, sei nicht häufig vorgekommen. Viel häufiger habe sie den
Beschuldigten am Penis befriedigen müssen (Urk. 6/1 S. 15 Rz 69).
Zu den Vorgängen im Strandbad G.
umschrieb die Privatklägerin
auf Befragen, dass sie, als sie noch klein gewesen sei, den Beschuldigten einige wenige Male, immer im Wasser, habe anpinkeln müssen. Auf den zwischen den Bojen gespannten Ketten habe man sitzen oder auch stehen und balancieren können. Der Beschuldigte sei dann auf dieser Kette gesessen und sie habe ihn so wie ein Äffchen von vorne umklammern und ihn auf Geheiss anpinkeln müssen. Ihre Brüder seien währenddessen beispielsweise beim Sprungbrett gewesen, die Mutter nie im Wasser. Einoder zweimal im Wasser habe sie mit der Hand den Beschuldigten am Penis befriedigen müssen bis zur Ejakulation. Er habe ihr im Wasser an der Scheide gerieben, aber seine Finger damals nicht in ihre Scheide eingeführt (Urk. 6/1 S. 15 Rz 70, 73).
Am 26. Januar 2017, 9 Monate nach der polizeilichen Befragung, fand die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft statt (Urk. 6/3). Von dieser Einvernahme existiert auch eine Aufzeichnung auf DVD (Urk. 6/4). Die Privatklägerin bestätigte zunächst, bei der Kantonspolizei die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 6/3 S. 4). Ihre Aussagen entsprechen denn auch weitestgehend jenen in der polizeilichen Befragung. Wiederum wurde sie als erstes aufgefordert, ihre Erlebnisse von sich aus zu berichten (Urk. 6/3 S. 4 f.), um
anschliessend konkrete zusätzliche Fragen zu beantworten und Erläuterungen vorzunehmen, womit der Sachverhalt in einigen Aspekten vertieft und teilweise auch etwas erweitert wurde, was bei diesem üblichen Vorgehen regelmässig der Fall ist (Urk. 6/3 S. 6 ff.).
Wie bereits gegenüber der Polizei, bemerkte die Privatklägerin auf mehrere Fragen der Staatsanwältin, etwas nicht mehr (genau) zu wissen. Es ist schon an dieser Stelle daran zu erinnern, dass das menschliche Gedächtnis mit dem Zeitablauf verblasst und dass insbesondere bei einer Vielzahl ähnlicher Handlungen über einen langen Zeitraum hinweg, wie dies vorliegend zur Debatte steht, oftmals genaue Zeitpunkte oder Zeitspannen, eine spezifische Reihenfolge von Abläufen oder auch (subjektiv) weniger wichtige Gegebenheiten kaum je bis in alle Einzelheiten memoriert werden können. Das gilt umso mehr, wenn es sich um negative Erlebnisse handelt, welche die betroffene Person zu verdrängen versuchte und wenn die Geschehnisse auf die Kindheit zurückdatieren, in den Lebensabschnitt mit noch beschränkten kognitiven Fähigkeiten. Beides trifft hier zu. Teilweise Erinnerungslücken haben indessen keineswegs zur Folge, die Aussagen einer Person, wenn sie ansonsten namentlich inhaltlich klar und betreffend die Dynamik des geschilderten Geschehens stringent und nachvollziehbar sind, nicht als glaubhaft anzusehen.
Auch aus ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ergibt sich ein Zeitrahmen betreffend den vorgebrachten sexuellen Missbrauch von 2000 bis 2006 oder von ca. 7- bis ca. 13-jährig, wobei die Privatklägerin weder den Beginn noch das Ende der geschilderten Übergriffe genau festlegen konnte (6/3 S. 4, 6 und 8). Laut ihren Angaben ist der Beschuldigte 1998, allenfalls 1999 mit ihrer Familie zusammengezogen. Die Übergriffe hätten ca. 2 Jahre darauf begonnen (Urk. 6/3
S. 6), mithin im Jahre 2000, eventuell 2001.
Die Privatklägerin schilderte anschliessend wie bisher, dass der Beschuldigte für sie eine Vaterrolle eingenommen habe, dass die Übergriffe im Elternschlafzimmer immer an einem Montag Abend und manchmal auch an einem Dienstag Abend in Abwesenheit der Mutter stattgefunden hätten und sie vom Beschuldigten Geschenke dafür bekommen habe, dass die Intensität der Übergriffe
zugenommen habe, spielerisch beginnend und mit Anschauen der Sex-Hefte
was sie als kleines Mädchen interessant gefunden habe -, dann Striptease und (teilweise mit Musik) Tanzen dazu ihrerseits, gegenseitige Rückenmassagen, Übergang zu manueller und oraler Befriedigung, wobei sie die oralen Stimulationen des Beschuldigten an ihr wiederholt nun als Belästigung bezeichnete, Abküssen ihres Körpers, Ejakulieren auf ihren Oberkörper oder auf sich selber, zu späterem Zeitpunkt das mehrmalige Nachahmen des sexuellen Aktes, indem sie rittlings auf ihm gesessen habe und schliesslich zweimaliger Versuch des Eindringens durch den Beschuldigten. Bei all diesen Handlungen seien sie beide nackt gewesen und jeweils auf dem Bett zu Hause. Die anfänglich durch den Beschuldigten an sie kommunizierten Anweisungen, was sie bei den sexuellen Handlungen genau zu machen habe, beschrieb die Privatklägerin sehr detailliert. Auch bei den gemäss der Privatklägerin in der Folge stattgefundenen sexuellen Handlungen, namentlich manueller und oraler Stimulation/Befriedigung, stimmen die von ihr verwendeten Bezeichnungen und ihre Schilderung des jeweiligen Vorgehens überein. Das trifft namentlich auch auf das Vortäuschen des Geschlechtsakts zu, wonach sie dann wieder vom Beschuldigten runter gestiegen sei und ihn manuell bis zur Ejakulation befriedigt habe. Es ist dieser imitierte Geschlechtsverkehr auf dem Bett, welcher der Privatklägerin nach ihrer Aussage am klarsten vor Augen geblieben ist, denn sie habe 'mega' Angst gehabt, dass es dann noch zum richtigen Geschlechtsverkehr kommen würde, da der Beschuldigte ein paar Mal erwähnt habe, dass er am liebsten in sie eindringen würde (Urk. 6/3 S. 9-13). Immer wieder habe er gesagt, dass er das (die sexuellen Handlungen) nur mache, weil er sie so unglaublich gern habe, er wolle sie eigentlich nicht verletzen (Urk. 6/3 S. 14; auch schon Urk. 6/1 S. 10 Rz 38). Analog zu ihren Aussagen bei der Polizei legte sie weiter dar, wie sie sich zum Schluss hin gegen die sexuellen Handlungen gewehrt habe, indem sie nicht ins Zimmer hinauf gegangen sei oder sich durch Neinsagen bzw. Nichtmitmachen gegen den Oralverkehr und dass er in sie eindringe gesträubt habe. Dabei sei sie Kompromisse eingegangen, habe den Beschuldigten manuell befriedigt, um schneller wieder aus dem Zimmer gehen zu dürfen (Urk. 6/3 S. 17 f.). Erneut beschrieb die Privatklägerin ihren Trancezustand bei den Übergriffen: Sie habe die Gefühle - Widerwillen und vor allem Ekel - relativ gut abstellen können, aber dennoch ganz klar mitbekommen, was sie gemacht habe (Urk. 6/3 S. 26).
Auch zur Häufigkeit der Übergriffe äusserte sie sich im Wesentlichen wie bei der Polizei: dass es mit einbis zweimal pro Monat angefangen habe, dass dann wöchentliche Übergriffe gefolgt seien und dass nach Einsetzen ihrer Menstruation - wobei während diesen Tagen nichts passiert sei - sich die Anzahl der Übergriffe infolge ihrer zunehmenden Weigerung reduziert hätten. Der Beschuldigte habe es dann verbal an ihrer Mutter ausgelassen, wobei sie als Schutzschild der Mutter zweimal eine Ohrfeige vom Beschuldigten verpasst bekommen habe (Urk. 6/3 S. 7 f., S. 15).
Ebenfalls gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin, mit was für Andeutungen der Beschuldigte sie dazu gebracht habe, sich seinen sexuellen Ansinnen weiterhin, wenn auch weniger häufig, zu beugen: Er sei sonst abweisend zur Mutter und beschimpfe diese; Du weisch ja was es brucht, damit ich wieder lieb bi zum Mami (Urk. 6/3 S. 18). Durch Konstanz geprägt sich auch die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem Missfallen bzw. ihrer Angst, wenn der Beschuldigte zu ihr ins Badezimmer platzte oder wenn er nächtlich in ihrem Zimmer auftauchte und sie anschaute (Urk. 6/3 S. 18-20), ferner zu ihrer Angst, der auch noch nach seinem Auszug in der Familie verkehrende und mit ihnen in gemeinsamen Ferien weilende Beschuldigte würde K. bzw. ihren Kolleginnen etwas antun, über-
dies zu den Vorfällen in der Badi G.
und schliesslich zu ihren Gefühlen
nämlich Entsetzen -, als sie nach dem Tod ihrer Mutter die Korrespondenz zwischen dieser und dem Beschuldigten fand, woraus sich die Fortdauer von deren Liebesbeziehung ergab und worin der Beschuldigte gegenüber ihrer Mutter auch geäussert habe, dass es ihm Leid tue und er nicht wisse, warum er das getan habe (Urk. 6/3 S. 11 und S. 23-26).
Physische Gewalt des Beschuldigten ihr (oder ihrer Mutter) gegenüber verneinte die Privatklägerin auch in der Einvernahme durch die Staatsanwältin. Sie bejahte aber psychische Gewalt, d.h. Bedrohungen, von ihr 'mentale Druckmittel' genannt. Die Bedrohungen hätten meistens darin bestanden, dass er es in Form von verbalen Gewaltausdrücken an ihrer Mutter auslassen würde, auch, dass er
es ihrer Mutter erzählen würde. Dabei habe sie befürchtet, die Mutter würde ihr die Schuld geben, weil sie diese Taten mitgemacht habe. Sie habe nicht gewollt, dass die Mutter ihre Liebe (gemeint den Beschuldigten als Partner) verliere und alleine im Leben sei, auch weil die Mutter in dieser Zeit schwer krank geworden sei. Zudem habe sie Angst gehabt, dass die Mutter ihr nicht glaube, wenn der Beschuldigte etwas Anderes behaupte. Letzteres habe ihr der Beschuldigte angekündigt, sollte sie sich der Mutter offenbaren. Den Effekt ihres eigenen Verhaltens betreffend die sexuellen Handlungen auf ihre Mutter habe sie direkt gespürt. Wenn sie am Montag mitgemacht habe, sei der Beschuldigte, wie in Aussicht gestellt, lieb zu ihrer Mutter gewesen und sie selber habe eine Woche Ruhe vor Übergriffen gehabt (Urk 6/3 S. 5 und 15-17).
Schliesslich blieb die Privatklägerin auch bei der schon in der polizeilichen Befragung gemachten Schilderung, dass der Beschuldigte zweimal, jedenfalls sicher mehr als einmal, versucht habe, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen. Auf Aufforderung der Staatsanwältin, wie er das genau versucht habe, berichtete die Privatklägerin minutiös: Sie sei nackt auf dem Rücken im Bett gelegen, er sei in Missionarsstellung über ihr gewesen. Sein Penis sei auf ihrem Bauch gewesen. Er habe mit der Hand die geschlechtsähnlichen Bewegungen gemacht und sei auch mit den Hüften hinund hergegangen, so dass der Penis nicht mehr auf ihrem Bauch, sondern vor ihrer Scheide gewesen sei und dadurch habe sein Penis penetriert. Wie weit, könne sie nicht sagen, sie habe sich sogleich abgedreht und erklärt, dass sie das nicht wolle, er solle aufhören. Sie habe gemerkt, dass er habe eindringen wollen, dies aufgrund seines Verhaltens und weil er gleich danach gesagt habe, dass es ihm Leid tue, aber er sei so 'geil', dass er am liebsten in sie eindringen würde. Auch sonst habe er sich häufig entschuldigt. Zweimal habe er so in sie eindringen wollen, es sei der genau gleiche Ablauf gewesen, dies an unterschiedlichen Tagen. Er habe sich auch beide Male entschuldigt. Kurz darauf habe sie es ihrer Mutter erzählt. Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, es sei nur jeweils seine Eichel in der Scheide gewesen, erläuterte die Privatklägerin, sie habe die Situation bei der Polizei so beschrieben wie vorhin. Da habe die Polizei sie darauf hingewiesen, dass ein Vergewaltigungsversuch schon vorliege, wenn der Penis nur 2-3 cm eingeführt sei. Sie wisse bestimmt, dass nicht der ganze
Penis drin gewesen sei, wie viele cm genau könne sie aber nicht sagen. Danach habe sie den Beschuldigten, wie bei der Polizei beschrieben, noch anders (manuell) befriedigt. Auf (nochmalige) entsprechende Frage der Staatsanwältin bejahte sie ein mögliches Eindringen. Sie habe gemerkt, dass er den Penis habe einführen wollen, denn es habe auch etwas weh getan, so dass sie sich gleich abgedreht habe. Diesen Schmerz habe sie sicher mehr als einmal verspürt. Er habe dann nicht weiter versucht sie zu überzeugen, sondern mehr gesagt, wie gerne er das machen würde. Ob er bei diesen Versuchen ein Kondom getragen habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 6/3 S. 20-22 und 27).
Es fällt einzig ein geringfügiger Unterschied zwischen der polizeilichen Befragung und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf:
Während die Privatklägerin gegenüber der Polizei bejaht hatte, dass der Beschuldigte, als sie älter geworden sei, bei den sexuellen Missbräuchen jeweils auch einen oder sogar zwei Finger in ihre Scheide gesteckt und manipuliert habe (Urk. 6/1 S. 11 Rz 49), konnte sie bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr sagen, ob er in dieser Weise eingedrungen sei. Sie bestätigte aber, dass er sicher die Vagina mit den Fingern massiert habe (Urk. 6/3 S. 10). So oder so ergibt sich, dass Fingermanipulationen an/in der Vagina der Privatklägerin beschrieben sind. Ihre Aussagen betreffen einen gleichartigen Sachverhalt.
4.4 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 1. Februar 2018 wurde die Privatklägerin ein weiteres Mal als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 53). Dabei wurden ihr vom Gerichtsvorsitzenden - weit weniger und eher pauschal im Vergleich zur Untersuchung - Fragen gestellt und einige Aussagen des Beschuldigten vorgehalten. Auch von dieser Befragung existiert eine Videoaufnahme auf einem Memory Stick (Urk. 79).
Den protokollierten Aussagen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sie am Beschuldigten hing, Nähe zuliess und seine Aufmerksamkeit vor allem am Anfang genoss (Urk. 53 S. 2 und 14), dass die sexuellen Übergriffe nach dem Zusammenziehen mit dem Beschuldigten an die -Strasse schleichend anfingen und bis zum Auszug von der -Strasse dauerten (Urk. 53 S. 2 f.), dass es mit dem Zeigen der Sex-Heftli und ihrem Ausziehen vor ihm begann, wobei sie für ihn tanzen und als kleines Mädchen manchmal auch zur laufenden Musik singen musste, was sie anfänglich noch als heimliches Spiel empfand. Im Zusammenhang mit dem Zeigen der Heftli habe es aber sehr rasch, nach ca. drei Monaten, dazu geführt, dass er die Hosen offen gehabt habe und sie sich habe ausziehen müssen. Als sie seinen Penis habe berühren müssen und sich das ganze intensiviert habe, habe sie die Vorfälle nicht mehr als Spiel empfunden. Wiederum führte sie aus, dass die sexuellen Handlungen im Elternschlafzimmer im Bett und im Freibad
G.
stattfanden und dass die Frequenz am Anfang weniger gewesen sei,
dann bis zum Beginn ihrer Periode jeden Montag und manchmal auch Dienstag, um dann mit ihrer zunehmenden Weigerung seltener zu werden (Urk. 53 S. 4 und 10). Sie bejahte auch regelmässigen Oralverkehr, dass es weniger wurde als sie sich zunehmend wehrte, dass der Beschuldigte dann massiven psychischen Druck anwandte, sagte, sie müsse mitkommen und drohte, ihre Mutter ansonsten mies zu behandeln, dass sie das zu spüren bekommen habe und er ihr gar nichts mehr sagen musste und dass sie sich fügte um zu verhindern, dass die Mutter darunter leiden würde und ihre Brüder es mitbekommen, dass sie sich immer mehr weigerte, weniger Übergriffe erfolgten, sie es ihrer Mutter sagte, auch weil sie Angst um ihre Kolleginnen hatte, die sie nach Hause brachte und insbesondere um K. in den Türkeiferien und dass der Beschuldigte dann auszog (Urk. 53
S. 5 ff.). Wie oft der Beschuldigte insgesamt zum Orgasmus gekommen sei, konnte die Privatklägerin nicht sagen, aber dass sie dann jeweils aufhören durfte. Angesprochen auf zwei Versuche des Beschuldigten, in sie einzudringen, führte sie wie in den Befragungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft aus, dass sie unten und er oben gelegen sei, sie den Geschlechtsverkehr habe nachspielen müssen und es zwei Mal weh getan habe, sie sich abgedreht und gesagt habe, dass sie das nicht wolle (Urk. 53 S. 9 ff.). Schliesslich bestätigte die Privatklägerin ihre Ängste vor weiteren sexuellen Handlungen und das Empfinden von Macht über sie, als der Beschuldigte auch nach dem Getrenntleben noch in der neuen Wohnung ihrer Familie am -Weg verkehrte, dort in ihr Zimmer platzte und immer wieder erklärt habe, dass er sie vermisse und gerne habe. Als Ausschlag zur Strafanzeige nannte erneut auch das Hochkommen von Gefühlen und Emotionen
vor allem Enttäuschung, aber auch Unglauben und Wut - beim Auffinden der
vielen Briefe zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten nach dem Tode der Mutter (Urk. 53 S. 12 f.).
Die Privatklägerin widersprach im Übrigen den Standpunkten des Beschuldigten dezidiert, dass es ab dem Zusammenziehen mindestens zwei Jahre gedauert habe bis zum Beginn der sexuellen Übergriffe (Urk. 53 S. 3), dass es erst 2003 oder 2004 dazu gekommen sei, bis sie den Beschuldigten am Penis angefasst habe (Urk. 53 S. 3 f.), dass man in der Regel nicht nackt gewesen sei bzw. er selber nur einmal, als sie zum ihm ins Bett gekommen sei (Urk. 53 S. 6), dass kein Oralsex stattgefunden habe (Urk. 53 S. 7).
Zeitlich grenzte die Privatklägerin die Übergriffe wiederum auf die Zeit ein, als der Beschuldigte mit ihrer Familie im Haus an der -Strasse in D. gewohnt habe. Da habe es schleichend angefangen. Den Beschuldigten gekannt hatte sie schon vorher, er sei oft bei ihnen an der -Gasse gewesen.
Aussagen von K.
K. ist eine sehr gute Freundin der Privatklägerin aus der Schulzeit. Sie wurde am 31. Mai 2016 als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Zürich befragt und am 23. Juni 2017 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/1 und 8/3). Als Zeugin bestätigte sie, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 8/3 S. 3). Sie verfügt weder über persönliche Wahrnehmung zu den eingeklagten sexuellen Übergriffen noch weiss sie Genaueres. Erstmals erfuhr sie durch die Privatklägerin davon im Anschluss an die gemeinsamen Ferien in der Südtürkei mit der Familie der Privatklägerin in den Herbstferien der 2. oder 3. Oberstufe. Sie selber empfand diese als toll und harmonisch, den Beschuldigten erlebte sie damals als immer freundlich. Die Privatklägerin sei in den Ferien nicht gut gelaunt gewesen, eine Zeitlang extrem verschlossen (Urk. 8/1 S. 1 ff.; Urk. 8/3
S. 3 ff.). Ansonsten beschrieb die Zeugin ihre Freundin als eigentlich sehr aufgestellte Person, hilfsbereit, sehr sozial, unternehmungslustig, sportlich, weltoffen (Urk. 8/1 S. 7).
Einige Jahre später ist das Thema gemäss der Zeugin richtig hochgekommen, als die Privatklägerin und sie gemeinsam die Wohnung der verstorbenen Mutter räumten. Sie hätten 6 bis 10 handschriftliche und vom Beschuldigten eigenhändig unterschriebene Briefe gefunden aus der Zeit von ca. 2008 bis 2010/2011. Sie habe diese teilweise selber gelesen. Darin habe sich der Beschuldigte 10 bis 20 Mal für alles entschuldigt habe, was er gemacht habe, für die Umstände und dass es der Mutter der Privatklägerin schlecht ging. Er habe aber nie konkretisiert, wofür er sich entschuldigte. Für die Privatklägerin sei es ein rechter Hammer gewesen, diese Briefe zu finden und zu erfahren, dass ihre Mutter und der Beschuldigte ohne ihr Wissen weiterhin Kontakt pflegten und sich trafen. Alles sei bei ihr wieder hochgekommen, die Geschehnisse und die späteren Gespräche darüber mit der Mutter. Die Privatklägerin habe sehr ungläubig und emotional reagiert und erklärt, sie wolle die Briefe nicht mehr sehen. Die Briefe seien dann damals oder auch später im Papierkorb gelandet. Die Privatklägerin habe sich überlegt, den Beschuldigten anzuzeigen. Damit habe sich die Privatklägerin auch wieder und konkreter befasst bei ihrer gemeinsamen -Reise im Jahr 2015 (Urk. 8/1 S. 5 f.; Urk. 8/3 S. 6 ff.).
Aussagen von E.
Bei E. handelt es sich um die Schwester der verstorbenen Mutter der Privatklägerin, mithin die Tante der Privatklägerin. Zu ihrer Nichte hat sie ein sehr gutes Verhältnis, das sich seit dem Tod der Mutter noch intensiviert hat. Auch sie wurde zunächst bei der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt und dann als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 8/2 und 8/4), wobei sie in der Zeugeneinvernahme ihre früheren Aussagen als wahr bestätigte (Urk. 8/4 S. 3).
Die Zeugin hat durch ihre Schwester, mit der sie einen engen Kontakt hatte, von den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten erfahren. Es müsse bei der Privatklägerin anlässlich einer Ferienreise ev. 2007 mit der Familie und Freundin K. sowie dem Beschuldigten zum inneren Eklat gekommen sein. Denn der Beschuldigte sei sehr auf K. fokussiert gewesen, habe sich um sie bemüht, sie am Strand fotografiert. Die Privatklägerin habe sich immer mehr abgekapselt, sei immer schweigsamer geworden. Nach der Ferienrückkehr habe sich dies nicht
geändert und ihre Schwester habe dann auf Beharren von der weinenden Privatklägerin erfahren, dass die Erlebnisse in Ferien in ihr Erinnerungen zu Geschehnissen zwischen ihr und dem Beschuldigten wachgerufen hätten und dass sie Angst um ihre beste Freundin K. gehabt habe, dass dieser auch solche Sachen passieren könnten. Die Zeugin erinnerte sich, wie ihre Schwester daraufhin schockiert in ihrem Ladengeschäft erschien und entsetzlich weinte. Es sei grauenhaft gewesen für ihre Schwester, die eine sehr enge Beziehung zu ihren Kindern gehabt habe, wie ein Weltuntergang, denn der Beschuldigte sei ihre grosse Liebe gewesen. Ihre Schwester habe sich auch schuldig gefühlt, weil sie in all den Jahren nichts gemerkt habe. Sie hätten über eine Anzeige diskutiert (Urk. 8/2 S. 2 ff.). Details zu den Übergriffen hat die Zeugin von ihrer Schwester nicht erfahren, wohl aus Scham (Urk. 8/2 S. 3 f.; Urk. 8/4 S. 5 ff.). Auch von der Privatklägerin weiss die Zeugin nichts Näheres, weder zu den sexuellen Handlungen noch zum Zeitraum. Sie habe sie auch nie zur Rede gestellt (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 8).
Weiter berichtete die Zeugin vom Dilemma ihrer Schwester als Partnerin einerseits und Mutter anderseits (Urk. 8/4 S. 5), und wie es zu heftigen Diskussion zwischen den beiden Schwestern kam, weil die Beziehung mit dem Beschuldigen auch nach der Trennung fortdauerte (Urk. 8/2 S. 9). Zum Charakter des Beschuldigten gefragt, beschrieb die Zeugin aus eigener Anschauung zwei Gesichter: Er habe der liebste Mann sein können, sehr einfühlsam, nett, zugänglich. Anderseits sei er sehr rechthaberisch gewesen, habe aufbrausen und dominant sein können und ausrufen wegen nichts, auch ihre Schwester blossstellen und erniedrigen, einfach Macht demonstrieren. Er sei auch krankhaft eifersüchtig gewesen auf alles rund um ihre Schwester und habe diese mit niemandem teilen wollen (Urk. 8/2
S. 4 f., 9; Urk. 8/4 S. 6). Damit schilderte die Zeugin nichts anderes, als was auch den Ausführungen der Privatklägerin entnommen werden kann, nämlich dass der Beschuldigte zwei unterschiedliche Personen bzw. Charaktere in sich vereinige; einerseits den Netten: sehr interessiert und sehr intelligent wirkend, zuvorkommend, lustig und anderseits den Macht ausübenden Gemeinen: sehr eifersüchtig, wütend, aufbrausend, auch verbal sehr aggressiv und drohend (Urk. 6/1 S. 4 Rz 14 und S. 9 Rz 34; Urk. 53 S. 2).
Die Zeugin wusste durch ihre Schwester von der Existenz des erwähnten Briefverkehrs und dass der Beschuldigte in Briefen sich gewünscht habe, dass er die Zeit zurückdrehen könnte, dass er dies rückgängig machen könnte und dass es nie passiert wäre (Urk. 8/2 S. 6). Der Beschuldigte habe die Übergriffe auf die Privatklägerin gegenüber ihrer Schwester, die ihn direkt konfrontiert habe, zugegeben, das sei auch in den Briefen mehrmals mit Entschuldigungen seitens des Beschuldigten bestätigt worden (Urk. 8/4 S. 10). Ihrer Nichte attestiert die Zeugin einen starken Charakter. Sie sei eine gradlinige und ehrliche Persönlichkeit mit einem grossen Gerechtigkeitssinn und einer karitativen Ader (Urk. 8/2 S. 9). Die Zeugin ist überzeugt, dass die Privatklägerin die Wahrheit sagt und nicht irgendwelche Fantasien auslebt, dass es wirklich passiert ist (Urk. 8/2 S. 5). Damit steht sie ihm Einklang mit der Fachpsychologin für Psychothrapie, lic. phil. I L. , bei welcher die Privatklägerin 2014 rund 20 Therapie-Sitzungen absolviert hatte und die in ihrem Bericht angab, nie an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin bezüglich des Missbrauchs des Beschuldigten gezweifelt zu haben (Urk. 11/3 S. 3).
Beweiswürdigung
Allgemeine Grundsätze
Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil dargestellt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 12-15). Nachstehend ist die Sachdarstellung der Privatklägerin im Lichte der Anklage im einzelnen zu würdigen, unter Einbezug der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Beschuldigten.
Schon an dieser Stelle ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 54 S. 2) festzustellen, dass sich die Aussagen der Privatklägerin als sehr detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, authentisch und nachvollziehbar erweisen. Folgerichtig und selbst erlebt erscheinen nicht nur die beschriebenen sexuellen Handlungen, sondern auch das Erkennen des Missbrauchs durch das heranreifende Kind, die damit einhergehenden eigenen Gefühle und ihre zunehmende Abwehrhaltung bis hin zur Distanzierung vom Beschuldigten, der ihr als sozialer Vater sehr viel bedeutet hatte, und schliesslich ihre Entwicklungsstufen bis zum Entschluss, gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten. Die überaus bedachten Zeugenaussagen (vorne Erw. III. 5 und 6) unterstützen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Familiäre Ausgangslage
Wie gleichermassen den vorne dargelegten Ausführungen der Privatklägerin so-
wie den Angaben des Beschuldigten und jenen der Zeugin E.
zu entnehmen ist, entwickelte sich bald, nachdem die Eltern der damals ca. 4-jährigen Privatklägerin auseinander gegangen waren, eine Liebesbeziehung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten. Diese wurde auch schon in der Zeit vor dem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschuldigte hielt sich gemäss der Privatklägerin schon sehr oft an der -Strasse auf, am Wohnort der Mutter der Privatklägerin auf, welche damals alleinerziehend war und mit ihren drei kleinen Kindern lebte (Urk. 53 S. 3; Urk. 79, 12:50 [= zu Urk. 53 gehörige Videoaufnahme]; ferner Urk. 7/1 S. 7 und Urk. 8/2 S. 3). Daraus ergibt sich, dass bereits vor dem Zusammenziehen an der -Strasse eine intensive Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklägerin bestand und dass insbesondere auch der Beschuldigte und die Privatklägerin sich gut kannten und schon miteinander vertraut waren (vgl. auch Urk. 104-A S. 8). Der Beschuldigten und die Familie der Privatklägerin bezogen dann neu gemeinsam ein Miethaus; der Beschuldigte wechselte nicht bloss an die bisherige Adresse der Mutter der Privatklägerin. Nach Erinnerung der Privatklägerin erfolgte das Zusammenziehen 1998, allenfalls 1999 (Urk. 6/3 S. 6), gemäss dem Beschuldigten, der uneinheitlich aussagte, etwa im Jahr 2000 (Prot. I S. 16), bzw. 2001 (Urk. 7/2 S. 2 und 7) bzw. entweder 1999 oder 2000 (Urk. 7/3 S. 8; Prot. I S. 24).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau im Jahre 1995 am 3. November 1995 von C. nach D. gezogen war (Urk. 24/1; Prot. I S. 15 f.). Seinen Angaben zufolge konnte er von seinem Bruder eine Wohnung übernehmen, offenbar in der Nähe der Familie der Privatklägerin, die er dann kennen lernte. Sie (gemeint: die Mutter der Privatklä- gerin und er) hätten sich zwischendurch getroffen und ineinander verliebt (Urk. 7/1 S. 7 Rz 47). In der ehemaligen Wohnung seines Bruders lebte der Beschuldigte nach seinen Angaben etwa drei Jahre und verliess diese dann, um mit der Mutter der Privatklägerin und deren Kindern zusammenzuziehen (Prot. I
S. 16). Gestützt auf die von der Privatklägerin und dem Beschuldigten zitierten Jahreszahlen und die obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Haus an der -Srasse im Verlaufe des Jahres 1999 bezogen wurde. Der Beginn der Wohngemeinschaft ist auf ca. Mitte 1999 festzusetzen.
Bereits dargelegt und vielfach aktenkundig ist, dass die Privatklägerin der Sonnenschein des Beschuldigten gewesen sei und ihm sehr nahe. Er bezeichnete sie als ein sehr liebes, aufgestelltes, immer lustiges Kind (Urk. 7/1 S. 6), als sein Lieblingskind (Urk. 7/1 S. 11; auch Urk. 8/2 S. 7 f. und 8/4 S. 6 sowie Urk. 104-A
S. 8). Die Privatklägerin hing ebenso am Beschuldigten, auch weil er viel mit ihr spielte, und sie schätzte seine grosse Aufmerksamkeit ihr gegenüber. Ich (gemeint: Beschuldigter) war einfach ihr Drehund Angelpunkt (Urk. 7/1 S. 11). Er nahm anerkanntermassen eine väterliche Position ein (Urk. 7/1 S. 6). Bereits zu Beginn des familiären Zusammenlebens bestand nach dem Gesagten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis, und - angesichts des Altersunterschieds sowie da der Beschuldigte laut eigenen Aussagen und den Umständen entsprechend auch erzieherische Aufgaben wahrnahm - ein Abhängigkeitsverhältnis.
Der lange Weg zur Anzeigeerstattung
Obwohl sich die Frage einer Anzeigeerstattung schon nach Auffliegen der Übergriffe im Gespräch zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter sowie in den Diskussionen zwischen der Mutter und ihrer Schwester, der Zeugin E. , stellte, überliess die Mutter den Entscheid dazu der Privatklägerin. Trotz Konsultation einer Fachärztin für Kinderund Jugendpsychiatrie, Dr. med. M. , im Jahre 2008 (vgl. Urk. 10/6) entschloss sich die Privatklägerin damals gegen diesen Schritt weil es ihr damals gut ging, sowohl in ihrer Vorfreude auf die gute Lehrstelle als medizinische Praxisassistentin als auch in der (zunächst platonischen) Beziehung mit ihrem Jugendfreund aus der Parallelklasse, und weil sie die Probleme nicht heraufholen wollte. Nach dem Auszug des Beschuldigten sah sie die Gefahr von weiteren Übergriffen des Beschuldigten gebannt und wollte sich auf
ihre Zukunft konzentrieren (Urk. 6/1 S. 6 Rz 15). Vor allem aber wurde das Geschehene überlagert durch die ernsthafte Erkrankung der Mutter - die - Krebsdiagnose war gestellt worden, als die Privatklägerin sich in der 6. Klasse befand, mithin als sie 11 ½ bis 12 ½ Jahre alt war (vgl. Urk. 79, 43:00 ff.) - und die damit einhergehende sehr belastende Zeit. So ergibt sich aus der Zeugenaussage E. , dass die Krankheit im Vordergrund gestanden und sich die Privatklä- gerin darauf konzentriert habe. Das Vorgefallene mit dem Beschuldigten sei in den Hintergrund gerückt und verdrängt worden, es sei wie sekundär gewesen (Urk. 8/2 S. 6; Urk. 8/4 S. 3). Es waren dann die nach dem Tode ihrer Mutter (tt.mm.2013) aufgefundenen Briefe, welche die Privatklägerin schockierten, heftige Gefühlsaufwallungen bewirkten, nämlich Wut, Unglauben und Enttäuschung, dies - was überaus begreiflich ist - mehr ihrer Mutter gegenüber, die sich hinter ihrem rücken weiter mit dem Beschuldigten getroffen hatte -, und welche die Privatklägerin den Entschluss zur Anzeige fassen liessen (vgl. auch Urk. 79, 01:00 ff.). Aber erst im Anschluss an die Therapie bei der Fachpsychologin L. 2014 (Urk. 11/3), nach längerem Auslandaufenthalt im Jahr 2015, zunehmendem Leidensdruck als nunmehr junge erwachsene Frau sowie der Einweihung ihres Göttis und ihrer Cousine (Urk. 6/1 S. 6) tat die Privatklägerin im März 2016 den Schritt zur Anzeigeerstattung.
Dieser Werdegang zeigt, dass es der Privatklägerin keinesfalls leicht fiel und dass der Mut und die Kraft zur Anzeigeerstattung erst reifen mussten. Letztlich ging es ihr um einen grossen Schritt zur Verarbeitung des Erlittenen (Urk. 6/3 S. 28), aber auch darum, sich aus der Macht des Beschuldigten zu befreien, auch damit ihr Bruder J. , dem es die Mutter damals anvertraut hatte und der mit niemandem darüber sprechen konnte, endlich abschliessen kann, dass es strafrechtlich aufgearbeitet und der Beschuldigte zur Rechenschaft gezogen wird (Urk. 6/1 S. 6 und 13). Was für eine Strafe der Beschuldigte bekomme, sei ihr nicht so wichtig (Urk. 6/1 S. 6). Sehr plastisch umschrieb die Privatklägerin im Übrigen ihr Gefühl, dass der Beschuldigte auch nach seinem Auszug Macht über sie behalten habe: Er sei am -Weg immer noch vorbeigekommen, habe ihr immer wieder gesagt, dass er sie vermisse, sie gern habe, sei auch in ihr Zimmer geplatzt. Daher habe sie Angst gehabt, es komme wieder zu so Handlungen, zudem Angst um ihre sie
besuchenden Kolleginnen (vgl. Urk. 79, 59:00 ff.). Es ist begreiflich, dass diese Machtwahrnehmung perpetuiert wurde durch das zunächst offen fortdauernde Verhältnis zwischen der Mutter der Privatklägerin und dem Beschuldigten und dass das Gefühl bei der Privatklägerin erneut aufflammte, als sie die Briefe entdeckte.
Das Motiv für die Anzeige liegt somit keineswegs darin, den Beschuldigten Jahre nach den Ereignissen zu Unrecht zu Belasten oder gar Rache zu üben. Auch wenn die heutigen Gefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten durchwegs negativ sind, indem sie Wut empfindet und Unverständnis, dass es zu den Handlungen kam und Enttäuschung, dass der Beschuldigte seine Position als Vaterersatz ausnutzte (Urk. 53 S. 2), so äusserte sie sich im Verfahrensverlauf dennoch sehr differenziert, betonte auch seine guten Eigenschaften und schöne Erinnerungen an die gemeinsame Zeit (z.B. Urk. 6/1 S. 3; Urk. 53 S. 2).
Zeitraum der Übergriffe und Kadenz
In der Anklage ist ein Deliktszeitraum von ca. 01.01.2000 bis ca. 31.12.2007 genannt (Urk. 27 S. 2). Auch wenn damit die Zeitspanne nur ungefähr umrissen wird und insbesondere keine Anfangsund Endzeitpunkte vermerkt sind
was bei langjähriger Delinquenz mit unzähligen ähnlichen und sich wiederholenden strafbaren Handlungen oftmals kaum möglich ist -, lässt sich diese Dauer nicht rechtsgenügend beweisen, namentlich im Vergleich zu den auch in dieser Hinsicht beständigen Schilderungen der Privatklägerin.
Wie vorne aufgezeigt, sprach die Privatklägerin, deren Geburtstag der tt.mm.1993 ist, wiederholt von einem Zeitrahmen von 2000 bis 2006 bzw. 7-/8-jährig bis 13resp. 13-/14-jährig (Urk. 6/3 S. 4-6). Vor Vorinstanz bemass sie die Dauer des Missbrauchs auf 5-6 Jahre. Sie konnte zwar, was einleuchtet, keine Kalenderdaten erinnern, erklärte aber, dass die Übergriffe mit dem Auszug des Beschuldigten aus dem Haus an der -Strasse, eventuell schon etwas vorher, geendet hätten (Urk. 6/1 S. 3 Rz 11; Urk. 53 S. 2 und 10). Das stimmt überein mit ihrem weiteren Hinweis, dass ab dann keine Gefahr mehr bestanden habe (vgl. vorne Erw. III. 7.3). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2006 in
seiner neuen Wohngemeinde N. gemeldet ist (Urk. 24/1 und 24/4). Daraus
folgt, dass er spätestens am 30. September 2006 von D.
und damit der
Familie der Privatklägerin weggezogen ist. Da dieses Datum nicht zwingend mit dem tatsächlichen Verlassen des gemeinsamen Haushalts an der -Strasse übereinstimmen muss, zudem die Privatklägerin antönte, dass die sexuellen Übergriffe schon etwas vorher aufgehört haben könnten und der Beschuldigte erklärte, vermutlich ein bisschen früher an die neue Adresse gezogen zu sein (Prot. I S. 17), ist das Ende der Delinquenz auf Mitte 2006 festzulegen. Damals war die Privatklägerin 13 ½ Jahre alt.
Anknüpfend an die Erwägungen zur familiären Ausgangslage (vorne III. 7.2.) ist der Deliktsbeginn ist im Jahr 2000 anzusiedeln. Es ist hierbei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass der Missbrauch nicht gleichzeitig mit dem Zusammenziehen Mitte 1999 einsetzte, sondern dass der Beschuldigte erst nach einer gewissen Weile die Anhänglichkeit und kindliche Ahnunglosigkeit der Privatklägerin zu diesem Zwecke spielerisch auszunützen begann. Gemäss Schätzung der Privatklägerin waren vielleicht Monate. Es ist von einem Deliktsbeginn spätestens nach einem Jahr, folglich Mitte 2000, auszugehen. Damals war die Privatklägerin 7 ½ Jahre alt.
Indem sich der Beschuldigte vor Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, die sexuellen Handlungen hätten frühestens zwei Jahre nach dem Einzug begonnen,
d.h. im Jahre 2002 oder 2003 (vgl. Urk. 56 S. 4; Prot. I S. 24), setzt er sich teilweise auch in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen.
Es resultiert ein Deliktsrahmen von Mitte 2000 bis Mitte 2006, mithin eine Deliktsspanne von rund 6 Jahren. Der in der Anklage aufgeführte Deliktszeitraum (Urk. 27 S. 2) ist entsprechend anzupassen.
Wenn die Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 16) für die Festlegung des Deliktsendes praktisch unbesehen auf die Behauptung des Beschuldigten abstellt, nach den gemeinsamen Australienferien im Juni 2005 (Beschuldigter, Mutter der Privatklägerin und Privatklägerin), also vor Eintritt der Privatklägerin in die Oberstufe,
bzw. schon ab Frühling 2005, bevor man nach Australien gereist sei, sei nichts mehr passiert (Prot. I S. 25 f.), so ist dem zu widersprechen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vor Vorinstanz nach längerem Hinund Herfragen auf die offensichtlich beeinflussende Frage, ob es sein könne, dass seit Frühling 2005 nichts mehr passiert sei, mit Ja geantwortet hatte (Urk. 53 S. 11). Wie dargelegt und aus ihren Schilderungen ersichtlich, steht diese Antwort nicht nur diametral zu sämtlichen Zeitangaben der Privatklägerin, sondern auch zu ihrer übrigen Sachdarstellung. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 75 S. 2 f.) erscheint es vielmehr so, dass die Privatklägerin durch die suggestive Befragungstechnik des Vorsitzenden etwas verwirrt war bzw. die Fragen des Gerichtsvorsitzenden auf die gerade Gesprächsgegenstand bildenden Australienferien vom Juni 2005 bezog und nicht auf die gesamte eingeklagte Delinquenz. Das ergibt sich insbesondere und verdeutlichend aus der Videoaufnahme ihrer Befragung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 79, 52:00 ff.): Die Privatklägerin hatte soeben erwähnt, dass sie zu jener Zeit sehr Angst vor dem Beschuldigten gehabt und man viel gestritten habe. Auf Frage, ob es schon damals, also im Sommer 2005, nicht mehr zu Übergriffen durch den Beschuldigten gekommen sei, erklärte die Privatklägerin ohne Zögern: erst als sie es dem Mami gesagt habe. Demnach verneinte sie mit Bestimmtheit eine Beendigung der sexuellen Handlungen im Sommer 2005. Sie verneinte auch, dass es in Australien zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Daraufhin wurde sie erneut mit dem Standpunkt des Beklagten konfrontiert, ob es möglich sei, dass schon seit Frühling 2005 nichts mehr passiert sei, was sie dann mit Ja beantwortete. Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Privatklägerin mit diesem Ja auf das bohrende Nachfragen faktisch nicht ausgeschlossen hat, dass es bereits im Vorfeld der Australienferien vom Juni 2005 und nicht nur beim dortigen Aufenthalt zu keinem sexuellen Übergriff gekommen war, wobei sie nicht sagen konnte, wann genau der letzte Übergriff (vor Australien) stattgefunden hatte. Bei der grossen Zahl von Missbrauchshandlungen über Jahre kann ihr das selbstredend nicht angekreidet werden. Dass die Privatklägerin mit besagter Bejahung das definitive Ende der sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigen bestätigt haben könnte, wie im angefochtenen Urteil angenommen wird, ist schlicht abwegig.
Anzufügen ist, dass die Ferien in der Südtürkei, an denen auch die Zeugin K. teilnahm, ebenso wenig als verlässlichen Aufhänger für die Beendigung der sexuellen Übergriffe dienen können. Alle befragten Personen konnten nicht mehr schlüssig sagen, ob diese Ferienwoche im Herbst 2006 oder im Herbst 2007 stattgefunden hatte, was nach einem Zeitablauf von rund 10 Jahren nicht verwundert. Naheliegender erscheint der Herbst 2007 (siehe sogleich). Nachdem das Deliktsende ermittelt ist (vorne Erw. III. 7.4.1 f.), kann die Frage nach dem Zeitpunkt der Türkei-Ferien aber offenbleiben.
Ebenfalls nicht abschliessend geklärt zu werden braucht die Frage, weshalb es zur örtlichen Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklägerin kam, d.h. zum Auszug des Beschuldigten. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte nannten einerseits als Trennungsgrund, weil die Privatklägerin der Mutter (nach den Türkei-Ferien) von den Vorfällen erzählt habe (Urk. 6/1 S. 5 Rz 15 und Urk. 7/1 S. 7 Rz 48). Der Beschuldigte ist jedoch vor den Herbstferien 2006 ausgezogen (vorne Erw. III. 7.4.1). Im Ergebnis dürften multiple Ursachen zur Trennung geführt haben, denn es gab noch weitere Konflikte, die als Grund für die Trennung im Raume standen, so z.B. zwischen dem Beschuldigten und den Brüdern der Privatklägerin. Der Beschuldigte hatte nach eigenen Angaben mit I. , der eher seinem Vater zugeneigt gewesen sei, Meinungsverschiedenheiten (u.a. Urk. 104-A S. 15). Betreffend den jüngeren Bruder J. erklärte der Beschuldigte zwar, es mit diesem nicht schlecht gehabt zu haben. Doch bezeichnete er ihn als sehr labil und eine Mimose (Urk. 7/1 S. 7 Rz 46; gemäss der Privatklägerin hat der Beschuldigte J. als Schlappschwanz betitelt). Weiter hatte der Beschuldigte viele Probleme mit seinem eigenen jüngeren Sohn, der eine Zeitlang ebenfalls im Haushalt an der -Strasse gewohnt hatte (Urk. 7/3 S. 3). Nicht zuletzt beeinträchtigte auch die ablehnende Haltung der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten wegen der sexuellen Übergriffe die Stimmung im Hause, dies bereits bevor die Privatklägerin den Missbrauch der Mutter berichtet hatte. Als die Privatklägerin vor Vorinstanz erneut darauf angesprochen wurde, warum der Beschuldigte nach N. gezogen sei, erwähnte sie wiederum, weil sie es dem Mami erzählt habe, zuckte aber gleichzeitig mit den Schultern, hob dazu etwas ratlos die Hände und ergänzte, er sei dann entweder
freiwillig gegangen oder sie habe ihn rausgeworfen; sie wisse es nicht (vgl. Urk. 79, 55:20 ff.). Dass sich die Privatklägerin im Endeffekt dazu nicht äussern kann, ist nachvollziehbar. Laut dem Beschuldigten waren es nämlich die Mutter der Privatklägerin und er, die sich im Jahre 2006 gemeinsam für getrennte Wege bzw. getrennte Wohnungen entschieden (Prot. I S. 17). Die Privatklägerin war damals gerade mal eine 13 ½-jährige Sekundarschülerin und vorerst schlicht erleichtert über das Wegfallen der Gefahr, weiterhin vom Beschuldigten bedrängt und missbraucht zu werden (vgl. dazu Urk. 6/1 S. 6 Rz 15).
Wenn im angefochtenen Urteil die Aufrichtigkeit der Privatklägerin in Frage gestellt wird, weil sie ihre Information an die Mutter nach den (höchstwahrscheinlich im Herbst 2007) stattgefundenen Türkei-Ferien als Grund für den Auszug des Beschuldigten genannt hatte (Urk. 69 S. 17), so ist dem nicht zuzustimmen. Eine Falschaussage liegt mitnichten vor. Aktenkundig und nicht bestritten ist, dass sich die Privatklägerin zweimal an ihre Mutter wandte und vom sexuellen Missbrauch des Beschuldigten berichtete, beim zweiten Mal detaillierter (Urk. 6/1 S. 5 Rz 15; Urk. 6/3 S. 5). Spätestens aus ihrer Befragung vor Vorinstanz geht mit aller Klarheit hervor, dass sie nach den Ferien in der Südtürkei nochmals dem Mami gesagt habe, was er mit ihr gemacht habe (vgl. Urk. 79, 59:30 ff. und 01:02:15 ff.). Das erstmalige Offenlegen gegenüber der Mutter hatte folglich früher stattgefunden, möglicherweise schon vor Ende September 2006, und es mag eine (Mit)Ursache für den Wegzug des Beschuldigten gebildet haben. Der Anlass, es der Mutter erneut zu sagen, steht auch fest und ist begreiflich: Der Auszug des Beschuldigten bedeutete nicht das Ende der Beziehung zwischen ihm und der Mutter. Man besuchte sich vielmehr regelmässig gegenseitig an den neuen Wohnorten und verbrachte weiterhin gemeinsame Ferien (vgl. vorne Erw. III 7.3; auch Urk. 7/3 S. 3 f. und Urk. 104-A S. 15). In diesem ambivalenten Verhalten ihrer Mutter gründete die Empfindung der Privatklägerin, diese würde ihr nicht glauben. Auch kam bei der Privatklägerin Angst bezüglich neuerlicher Übergriffe seitens des Beschuldigten auf, auch zum Nachteil von Kolleginnen, namentlich von Freundin K. , welcher der Beschuldigte in den Türkei-Ferien viel Aufmerksamkeit geschenkt hatte. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 108 S. 5) geht im Übrigen sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 104-A S. 15 f.) als
auch aus jenen der Zeugin E. fraglos hervor, dass die Mutter der Privatklä- gerin ihrer Tochter wirklich Glauben geschenkt hatte, dass sie jedoch den Beschuldigten sehr liebte, sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen konnte und es daher (lange) nicht fertig brachte, sich von ihm zu lösen (Urk. 8/2 S. 4 f.; 8/4 S. 3).
Was die Frequenz der sexuellen Übergriffe betrifft, hat die Privatklägerin gleichbleibend dargelegt, dass es anfangs weniger oft vorkam, 1 bis 2 Mal pro Monat, sich dann steigerte und im Alter von 9 bis 12 Jahren sehr häufig geschah, mindestens jeden Montag und manchmal auch am Dienstag bzw. 2 bis 3 Mal pro Woche, und dass es dann aufgrund ihrer wachsenden Ablehnung, weil sie nicht mehr immer mitmachte, etwa ab der 1. oder 2. Oberstufe immer seltener vorkam, sich die Übergriffe auf 2 bis 3 Mal pro Monat statt pro Woche verringerten (Urk. 6/1 S. 4 Rz 15 und S. 8 Rz 26; Urk. 6/3 S. 7 und 17 f.; Urk. 53 S. 4 und 10; Urk. 79, 18:20 ff.). Dabei versteht sich von selbst, dass sich die Häufigkeit nicht genau nach Zeitabschnitten festlegen lässt, weil die Kadenz fliessend änderte. Es ist davon auszugehen, dass die Übergriffe anfänglich stetig zunahmen und dann über mehrere Jahre oft und regelmässig stattfanden, nämlich an Montagen und manchmal auch an Dienstagen, wenn die Mutter der Privatklägerin anerkanntermassen am Abend länger arbeitete. In dieser Phase hatte die noch kindliche Privatklägerin dem spielerisch verpackten und mit Belohnungen honorierten Tun noch nichts entgegengesetzt. Mit dem sukzessiven Realisieren, was ihr da geschah, begann die Privatklägerin Widerstand aufzubauen und sich gegenüber dem Beschuldigten zunehmend zur Wehr zu setzen, so dass auch die Häufigkeit schrittweise zurückging. Die beschriebene Änderung in der Kadenz ist lebensnah; sie ging erkennbar einher mit dem Heranwachsen und Bewusstwerden des Opfers, dass es missbraucht wurde.
Der Anklagesachverhalt (vgl. Urk. 27 S. 2 f.) ist dahin erstellt, dass die sexuellen Übergriffe im Alter von ca. 9 bis gegen 12 Jahre mindestens einmal wöchentlich, jeweils bei (beruflicher) Abwesenheit der Mutter, stattfanden, gegen Ende der Phase aber deutlich abnehmend, ab dem 12. Altersjahr mindestens einmal im Monat. Bis zum 9. Altersjahr ist von weniger häufigen sexuellen Handlungen auszugehen, etwa 1 bis 2 Mal pro Monat, aber stetig steigend, nachdem sich
die sexuellen Handlungen gemäss übereinstimmender Darstellung schleichend entwickelten.
Tatvorgehen und Tathandlungen
Teilgeständnis des Beschuldigten
Wie eingangs angedeutet (Erw. III. 3) und im vorinstanzlichen Urteil näher dargestellt (Urk. 69 S. 5-9), bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe zum grössten Teil. Zusammengefasst räumt der Beschuldigte die nachstehenden Vorfälle ein (Verteidigungsplädoyer, Urk. 56 S. 3 f.):
dass sich die Privatklägerin - angezogen - auf seine Knie gesetzt und dabei ihr Gesäss an ihm gerieben habe, wodurch der Beschuldigte - ebenfalls angezogen - erregt worden sei, es dabei aber zu keiner Ejakulation gekommen sei (Urk. 7/1 S. 8; Urk. 7/2 S, 3, 6 f., 8);
dass er der Privatklägerin einen Kuss auf den Bauch gegeben habe (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/2 S. 6 und 11; Urk. 7/3 S. 3);
dass die Privatklägerin das Glied des Beschuldigten - öfters über und zwei, drei, vier Mal unter der Hose (Urk. 7/2 S. 19) - gerieben habe, wodurch der Beschuldigte zwar erregt worden sei, es dabei aber zu keiner Ejakulation gekommen sei (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/2 S. 3, 6 f., 8, 11);
dass sich die Privatklägerin beim Schwimmen am Beschuldigten gehalten und sie ihn dabei durch die Badehose am Glied berührt habe, wobei es zu keiner Ejakulation gekommen sei; der Beschuldigte habe sie auch über der Badehose an den Geschlechtsteilen berührt (Urk. 7/1 S. 11; Urk. 7/3 S. 2; Urk. 7/4 S. 7);
dass er mit der Privatklägerin den Geschlechtsakt - angezogen, im Stehen oder auf dem Bürostuhl - simuliert habe, wobei es zu keiner Ejakulation gekommen sei (Urk. 7/1 S. 12; Urk. 7/2 S. 3, 7, 17 und 21; Urk. 7/3 S. 2);
dass die Privatklägerin einmal zu ihm ins Bett gekommen sei - sie sei nackt gewesen und er sei angezogen gewesen -, sie habe beim Herumblödeln auf ihm herumgeturnt (Urk. 7/2 S. 3 und 11; Urk. 7/4 S. 5 f.) und sie hätten gemeinsam den Geschlechtsakt simuliert, wobei es zu keiner Ejakulation gekommen sei (Urk. 7/3 S. 3);
dass diese Handlungen insgesamt 10 oder 20 Mal stattfanden (Urk. 7/1 S. 8; Urk. 7/2 S. 19).
Aussageverhalten des Beschuldigen und vorläufige Aussagenwürdigung
Im Übrigen erteilte der Beschuldigte auf konkrete Vorhalte oftmals apodiktische Antworten oder äusserte Verneinungen wie nicht annähernd, garantiert nicht oder garantiert nie (Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/2 S. 20); wir sind ja nie gelegen (Urk. 7/1 S. 10); ich bin mir ganz sicher, ganz sicher nicht, nie (Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/4 S. 6); diese Grenze habe ich ganz bewusst nie überschritten (Urk. 7/2
S. 4); das kann ich mir absolut nicht vorstellen wie sie darauf kommt (Urk. 7/3
S. 4); [es] ist mir ein Rätsel (Urk. 7/3 S. 8); Aber ich bin mir wirklich ganz sicher, sie hat an mir nie Oralsex praktiziert (Urk. 7/3 S. 3); Was ich ganz klar sage, es hat nie, aber auch gar nie, Oralverkehr gegeben (Urk. 7/4 S. 5; zum Ganzen auch Prot. I S. 24 ff. und Urk. 104-A S. 7, 14 f., 17 f.).
Sodann wich der Beschuldigte auf gestellte Fragen oftmals aus, flüchtete sich in Allgemeinplätze oder lieferte Interpretationen, was sich in den Einvernahmeprotokollen weit mehr als zwei Dutzend Mal in Floskeln wie Meiner Meinung nach oder Ich bin der Meinung niederschlug. Statt zu Fragen betreffend sexuelle Übergriffe in der Badi im Wasser konkret Stellung zu nehmen, hob er hervor, er habe der Privatklägerin ja auch das Schwimmen beigebracht (Prot. I S. 38). Detaillierte Ausführungen betreffen kaum je das eingeklagte Kerngeschehen, sondern vielmehr strafrechtlich nicht relevante Vorgänge wie etwa, dass er gemeinsam mit der Privatklägerin seine Briefmarkensammlung angeschaut und ihr auf ihre Fragen, ob sie auch eine Marke bzw. Marken haben dürfe, auch ein Album zum Sammeln geschenkt habe.
Auch sind seine Aussagen wiederholt gespickt mit schwammigen Andeutungen und unspezifischen Erklärungen oder Zugeständnissen. Als Beispiele zu nennen sind: dann haben wir etwas rumgespielt auf meinem Bett (Urk. 7/2 S. 3); Ich bin der Meinung, dass ich meistens nicht zum Höhepunkt gekommen bin (Urk. 7/3 S. 4); Ich möchte nicht ausschliessen, dass ich vielleicht einmal, wenn sie mich von Hand manipuliert hatte, nein eigentlich im Stehen, wobei ich immer angezogen war, dass es mir dann eventuell gekommen ist, ich einen Höhepunkt hatte Urk. 7/3 S. 4); Es war so eine Grenze, die man manchmal überschritten hat und manchmal nicht (Urk. 7/3 S. 7).
Weiter pochte der Beschuldigte in allen seinen Einvernahmen durchwegs darauf, dass es sich (bei den zugestandenen Ereignissen) um Herumblödeln, Spielereien, ein (blödes) Spiel, Zufallsgegebenheiten, Vorfälle unter Kumpeln (sicher so ein wenig gegenseitig) gehandelt habe. Es habe sich einfach irgendwie bzw. so ergeben, manchmal habe man aus Blödelei den Geschlechtsakt so nachgespielt (Urk. 7/4 S. 6), es seien 100%-ig immer nur gespielte Akte gewesen (Urk. 7/2
S. 17); er habe manchmal so getan, als ob er einen Orgasmus hätte und sie [gemeint die Privatklägerin] dann eben auch, es sei so spielerisch gewesen (Urk. 7/2
S. 11 und 19; auch Prot. I S. 24 ff.).
Ferner beteuerte der Beschuldigte in all seinen Befragungen immer wieder, er wolle der Privatklägerin nichts unterstellen, auf keinen Fall etwas auf das Mäd- chen abschieben, so vernünftig sei er schon. Gerade aber das tat er, indem er bis zuletzt verschiedentlich unverkennbar signalisierte, der Anstoss zu den Handlungen sei von der Privatklägerin ausgegangen, sie habe gewissermassen die Initiative dazu ergriffen, ihn also animiert und er sich (dummerweise) nicht gewehrt bzw. sei nicht weggelaufen (vgl. Urk. 104-A S. 9 ff.). Zu solchen Bezichtigung zäh- len zum Beispiel, die Privatklägerin habe ihr Geschlechtsteil an ihm gerieben, er ihr dann immer gesagt habe, damit aufzuhören; sie habe ihm manchmal ihre Geschlechtsteile gezeigt; sie sei ohne Höschen auf der Treppe gehockt und habe an sich selber herumgespielt; sie habe sich auf ihn geschmissen (Urk. 7/1 S. 8 f.); (auf die Frage, worum es ging, wenn nicht um seine sexuellen Gelüste) das Mäd- chen habe sich selber kennen lernen wollen und er sei so dumm gewesen und
habe das nicht gestoppt (Urk. 7/2 S. 4); sie habe ihm durch die Hosen oder in die Hosen gegriffen. Manchmal seien sie aufgestanden und sie habe gesagt so quasi nimm mich, dann hätten sie so quasi spielerisch so getan, als ob sie Sex hätten (Urk. 7/2 S. 7); als sie im Bett gewesen seien dieses eine Mal, sei sie nackt auf ihn gesessen und habe so getan, als hätte sie Geschlechtsverkehr mit ihm (Urk. 7/2 S. 17; Urk. 7/3 S. 3); beim Simulieren des Geschlechtsverkehrs habe sie zu ihm gesagt, quasi mach es mir oder härter, schneller (Urk. 7/3 S. 3 und 8).
Der Beschuldigte scheute sich auch nicht davor, die wir-Form zu benützen, so zum Beispiel, man habe den Geschlechtsakt nachgeahmt. Gleiches gilt zu seiner Aussage, die Privatklägerin habe innerlich wohl gewusst, dass sie der Mutter etwas zuleide tue, denn sie sei wie eine Konkurrentin zur Mutter gewesen. So jung sie auch gewesen sei, habe sie das gewusst (Urk. 7/2 S. 16). Er gebärdet sich so, als hätten die Privatklägerin und er gemeinsam die Mutter der Privatklägerin hintergangen. Dazu passt seine Behauptung, er habe ein paar mal mit der Privatklägerin darüber gesprochen, ob sie (wir) mit der Mutter darüber sprechen sollten, was sie (wir) gemacht hätten [gemeint sexuelle Handlungen] (Urk. 7/4 S. 6; auch Prot. I S. 34 f.). Das kann nicht anders interpretiert werden, als dass es - aus Sicht des Beschuldigten - darum gegangen wäre, es als ebenbürtige, je von Gewissensbissen geplagte Sexualpartner der Mutter zu beichten. Der Beschuldigte überspielt mit solch dreisten Aussagen nicht nur das riesige Altersund Reifegefälle zwischen sich und der Privatklägerin, sondern ignoriert auch das Abhängigkeitsverhältnis des Kindes zu ihm als väterlicher Mitbewohner und Partner ihrer Mutter sowie als Autoritätsfigur im gemeinsamen Haushalt.
Die teilweise verklausulierten Schuldzuweisungen an die Privatklägerin gipfelten in Bemerkungen wie den nachstehenden: Auf Frage, ob er bei den manuellen Stimulationen durch die Privatklägerin zum Samenerguss gekommen sei, blieb er eine schlüssige Antwort schuldig, vermerkte aber, die Privatklägerin habe manchmal gestöhnt, wie wenn sie selber einen Orgasmus hätte. Dies habe ihn damals wie schockiert, woher wisse das Mädchen das (Urk. 7/1 S. 9). Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Privatklägerin jeweils von sich aus oder auf sein Rufen/Drängen zu ihm ins Zimmer kam, machte der Beschuldigte geltend, manchmal gespürt zu haben, dass die Privatklägerin etwas einsam sei. Nicht aus sexuellem Trieb, er hoffe es zumindest nicht, dass das der Grund gewesen sei (Urk. 7/2 S. 10). Hinsichtlich der bestrittenen sexuellen Handlungen erklärte der Beschuldigte mehrfach, dies hätte er auch gar nicht gewollt (Urk. 7/2
S. 10 f. betreffend Oralsex). Und auf Geschlechtsverkehr angesprochen, räumte er wie gesehen spielerisches Nachstellen des Aktes ein, beteuerte aber, dies (Geschlechtsverkehr) sei nie ein Wunsch von ihm gewesen, im Gegenteil, das hätte ihn mehr abgestossen (Urk. 7/2 S. 21). Derartiges Aussageverhalten gegenüber einem Missbrauchsopfer kann nicht anders denn als schlicht impertinent und in hohem Masse herablassend bezeichnet werden.
Die blossen Bestreitungen des Beschuldigten lassen trotz Konstanz kaum Raum für eine Aussageanalyse. Auffällig sind jedoch die felsenfesten Verneinungen wie garantiert nie, ganz sicher nicht. Diese stehen nicht nur in eklatantem Gegensatz zu den Schilderungen der Privatklägerin, sondern teilweise auch zu seinen eigenen, oft diffusen und zuweilen in sich widersprüchlichen Aussagen sowie zu den von ihm eingestandenen sexuellen Vorgängen. Diese Generalisierungen erweisen sich als lebensfremd und unglaubhaft. Zudem erwecken seine oftmals ausweichenden und beschönigenden Erklärungen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Gesagten. Vor allem aber macht stutzig, dass der Beschuldigte trotz - rhetorisch - anerkannter Verantwortung fast unermüdlich den Anstoss zu den sexuellen Handlungen der Privatklägerin zuschiebt, sie als frühreif und aufreizend hinstellt, sie zur Mittäterin hochstilisiert und sein eigenes Fehlverhalten im Ergebnis nur darin sieht, ihrem Verhalten bzw. Ansinnen nicht (genügend) Einhalt geboten zu haben. Seine mehrmals unmittelbar am Ende solcher Unterstellungen angefügten Floskeln, aber er möchte ihr auf keinen Fall die Schuld zuweisen, können nicht ernst genommen werden. Im Aussageverhalten des Beschuldigten liegen Lügensignale und es ist - soweit er die eingeklagten Handlungen in Art und Häufigkeit bestreitet - von Schutzbehauptungen auszugehen. In der Einvernahme vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte auf die wiederholte Ergänzungsfrage seines Verteidigers, warum er denke, dass die Privatklägerin Vorwürfe gegen ihn in Bezug auf von ihm bestrittene sexuelle Handlungen erhebe, so den Oralverkehr, den versuchten Geschlechtsverkehr und das zusammen nackt
sein auf dem Bett: Ich weiss es nicht. Gemäss A. s Aussagen, die ich heute hörte, habe ich nicht das Gefühl, dass sie eigentlich mir etwas anhängen will. Aber wie gesagt, sie war ein junges Mädchen, sie hatte ihre eigenen Fantasien [ ] und Wünsche hatte sie auch. [ ] Ich sehe keinen andern Grund (Urk. 7/3
S. 8). Damit deutet der Beschuldigte klarerweise an, dass es sich um Erfindungen handle.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden dem Beschuldigten nochmals zahlreiche seiner Aussagen vorgehalten, worin er - trotz verbal bei sich selber georteter Schuld - die Privatklägerin als aktiven Teil beschreibt, gegen deren Handlungen er sich bloss nicht zur Wehr gesetzt habe (vgl. Urk. 104-A S. 9-12). Der Beschuldigte anerkannte, dass es sehr schockierend töne, fügte aber an, er habe jeweils auf die Fragen geantwortet. Er habe es nicht so gemeint wie das jetzt klinge, es sei falsch wie es rüber komme (Urk. 104-A S. 12). Auch sonst schimmerte in dieser Einvernahme immer wieder durch, dass sich der Beschuldigte in der Passivrolle sah, z.B. dass er das nicht hätte zulassen sollen, er einen Riegel hätte setzen sollen, er hätte aufhören sollen (Urk. 104-A S. 7, 12, 17). Am Ende seiner Befragung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, weshalb die Privatklägerin in ihren Schilderungen lügen sollte, sie habe sehr viel Fantasie ins Spiel mitgebracht. Sie bilde sich das ein. Er glaube und hoffe nicht, dass sie bewusst lüge (Urk. 104-A S. 18 f.). Indem der Beschuldigte zwar einräumte, er habe die Grenze weit überschritten, der Fehler sei nur bei ihm, im gleichen Atemzug aber zu Protokoll gab: Wir haben die Grenze überschritten (Urk. 104-A S. 18 f.), setzt er sich in krassen Widerspruch zu seinem kurz vorher getätigten Schuldbekenntnis. Seine im ganzen Verfahren, zuletzt im Schlusswort vor der Berufungsinstanz, oft wiederholte Bekundung, er habe in keiner Art und Weise die Schuld auf die Privatklägerin schieben wollen (vgl. Prot. II S. 11), entbehrt unter all diesen Umstän- den jeder Glaubhaftigkeit.
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Sache wenig plausibel und für die Sachverhaltserstellung nur sehr beschränkt tauglich. Auf weitere Ausfüh- rungen des Beschuldigten ist im Zusammenhang mit den konkreten Tatvorwürfen einzugehen.
Aussageverhalten der Privatklägerin und vorläufige Aussagenwürdigung
Wie sich aus den vorne dargelegten Aussagen ergibt (vgl. die Übersicht in Erw. III. 4), hat die Privatklägerin sehr sorgfältig, mit grosser Konstanz sowie in vielen Einzelheiten und schlüssig dargelegt, was für sexuelle Handlungen sie vom Beschuldigten erdulden und an ihm vornehmen musste. Sie drückte sich dabei klar und direkt aus und sprach in hohem Masse differenziert von den von ihr angezeigten Vorfällen. Trotz grossem Abstand zum Tatzeitraum lassen sich aus ihren Schilderungen durchlaufene Steigerungen in den Übergriffen ebenso gut nachvollziehen wie ihre eigenen Entwicklungsschritte, Erkenntnisse, Gefühle und Reaktionen.
Sie hat zurückhaltend ausgesagt, manche Frage verneint, Nichtwissen und fehlende Erinnerung stets offen gelegt. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig an den Pranger stellen wollen, hätte sie wohl viel häufigere und gravierendere sexuelle Handlungen und darüber hinaus auch gewaltsames Vorgehen des Beschuldigten geltend gemacht. Zu welchem Fragenkomplex auch immer war sie durchgehend und ernsthaft bemüht, korrekte Antworten zu geben und wahrheitsgemäss auszusagen. Sie verneinte jegliche Anwendung von körperlicher Gewalt im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen, beschrieb ein in der Häufigkeit und Tatschwere schleichend zunehmendes Vorgehen des Beschuldigten, wobei sich die Anzahl der Übergriffe gegen das Ende hin aufgrund ihres Widerstandes wieder reduzierten. Es handelt sich dabei um ein schrittweises, abtastendes und logisches Tätervorgehen gegenüber einem sexuell völlig unerfahrenen Menschen. Der anfänglich nicht vorhandene bzw. erst erwachende Widerstand der Privatklägerin, wie dies bei Kindern und namentlich im sozialen Nahbereich oft der Fall ist, eröffnete dem Beschuldigten in der Folge die Möglichkeit zu wiederholtem und eskalierendem Handeln. Dabei kamen ihm die grosse Zuneigung des Kindes und seine faktische Rolle als anwesender Familienvater entgegen. Der Beschuldigte förderte dies zusätzlich mit dem Verkleiden seines Vorgehens als Spielen und Herumtollen sowie mit Belohnungen an das Kind.
Zahlreiche Realkennzeichen für wahrheitsgetreue Aussagen finden sich in der Wiedergabe von Äusserungen des Beschuldigten, die zur jeweiligen Sachdarstellung passen: dass der Beschuldigte sie aufforderte das jetzt zu machen, dann könne sie schneller wieder gehen bzw. dann lasse er sie in Ruhe; dass er sagte, dann müsse sie es ihm halt anders machen; dass er das mit ihr nur mache, weil er sie so unglaublich gern habe, er wolle sie eigentlich nicht verletzen; dass es ihm Leid tue, aber er sei so 'geil', dass er am liebsten in sie eindringen würde resp. wie gerne er das machen würde; dass der Beschuldigte ihr erklärte, es glaube ihr sowieso niemand, sollte sie es erzählen, da sie keine Beweise habe und niemand es gesehen habe; dass die Mutter ihr nicht glaube, weil er dann Anderes behaupte.
Als besonders lebensnah erscheint der nachstehende Hinweis des Beschuldigten auf ihre Androhung, jemandem von den Missbräuchen zu berichten: Ob sie wolle, dass die Leute denken würden, dass sie so Sachen mache. Mit dieser Bemerkung appellierte der Beschuldigte an das Schamgefühl der Privatklägerin. Scham ist eine typische Erscheinung bei Opfern von sexuellem Missbrauch. Denn ein Missbrauchsopfer wird, wenn auch völlig unfreiwillig - ein kindliches Opfer dar- über hinaus oft ohne Kenntnis, aber doch mit ungutem Gefühl - Teil eines strafbaren Geschehens, das auch gesellschaftlich zutiefst geächtet ist. Genau so erging es offenbar auch der Privatklägerin: Der Beschuldigte hat nach ihrem Empfinden aufzeigen wollen, dass sie Schuld sei und die Leute ganz schlecht von ihr denken würden. Mangels Ausweg schwieg sie und weigerte sie sich nicht mehr.
Ebenfalls als sehr wirklichkeitsnah erweisen sich die Ausführungen der Privatklägerin zum Übergang vom Spiel zum Zwang, als sie sich den sexuellen Handlungen zu widersetzen begann. Anstelle von Geschenken griff der Beschuldigte nun zu Worten, indem er der Privatklägerin unangenehme Konsequenzen in Aussicht stellte, mithin psychischen Druck auf sie ausübte, damit sie weiterhin gefügig sei. Die von der Privatklägerin wiedergegeben Äusserungen des Beschuldigten stehen im Einklang mit der familiären Situation: wenn sie nicht mitmache sei er nicht mehr lieb zur Mutter (was der Beschuldigte bei Weigerung der Privatklägerin auch wahrmachte), oder sie wisse ja was es brauche, damit er wieder lieb zum Mami sei. Auch das bekräftigt den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.
Weiter enthalten die Einvernahmen der Privatklägerin mehrere Metaphern, was ebenfalls für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen spricht. Dazu zäh- len etwa, wie sie das nächtliche Anstarren durch den Beschuldigten in ihrem Zimmer als Machtdemonstration wahrnahm, er sie selbst ihn ihrem Privatbereich und in der Wehrlosigkeit des Schlafes beherrsche, worauf sie vor Angst die Bettdecke bis über den Mund hochzog; ferner wie sie als grösseres Kind die Belohnungen und Geschenke der ersten Missbrauchsjahre quasi als Kaufpreis für die sexuellen Handlungen empfand oder dass sie sich wie ein Zwischenglied zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter fühlte und die sexuellen Handlungen des Beschuldigten erduldete, um die Mutter vor seinen Aggressionen zu schüt- zen.
Exemplarisch für ein Opfer von sexuellem Missbrauch in auswegloser Situation ist sodann, das es das Unvermeidliche geschehen lässt, unter möglichster Abschaltung der eigenen Empfindungen. So versetzte sich die Privatklägerin, als sie sich des an ihr begangenen Unrechts gewahr worden war, jeweils in eine Art Trancezustand, um nicht so viel aktiv mitzuerleben, sich psychisch abzuschirmen und es besser auszuhalten. Mit diesem einsichtigen Schutzmechanismus gelang es ihr, die Gefühle - konkret Widerwille und vor allem Ekel - relativ gut abstellen zu kön- nen.
Auch der einzige von der Privatklägerin erwähnte physische Schmerz lässt sich in keiner Weise hinterfragen, nämlich, als der Beschuldigte zweimal in sie einzudringen versuchte. Das führte denn auch dazu, dass sie sich sogleich abdrehte und zudem verbal wehrte, dass sie das nicht wolle, er solle aufhören.
Obwohl auch wiederholt - völlig plausibel - Wut der Privatklägerin auf den Beschuldigten in ihren Darlegungen zu spüren ist, räumte sie doch schöne familiäre Erinnerungen mit ihm ein, etwa an Jassabende in den Skiferien.
Im folgenden sind die eingeklagten Sachverhalte in der Reihenfolge entsprechend der Anklageschrift und im Lichte der bisherigen Erwägungen abschliessend zu prüfen (vgl. nachfolgende Erw. 7.5.4 ff.).
Sexhefte, Aufforderung zum Ausziehen und nackt Tanzen
Aufgrund der bildhaften und lebensechten Schilderungen der Privatklägerin (vorne Erw. III. 4.1 ff.) bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, wie eingeklagt und quasi als Auftakt zu den späteren sexuellen Handlungen, dem damals 7- bis 8-jährigen Kind im elterlichen Schlafzimmer im Dachstock jeweils Hefte mit nackten Personen zeigte, dessen Rücken massierte und dasselbe für sich beanspruchte und schliesslich die Privatklägerin aufforderte, sich auszuziehen und nackt für ihn zu tanzen (Urk. 27 S. 3).
Wie sich sowohl aus den Aussagen der Privatklägerin als auch jenen des Beschuldigten ergibt, hat sich die Privatklägerin gerne zum Beschuldigten gesellt, wenn dieser gemäss seinen Angaben am Abend im Elternschlafzimmer im Dachstock meistens seinem Hobby, der Briefmarkensammlung, frönte. Es leuchtet ein, dass die damalige Unterstufenschülerin die Nähe des Beschuldigten, der aus ihrer Sicht die Vaterrolle einnahm, suchte, während ihre Mutter noch planmässig am Arbeitsplatz weilte. Auch der Beschuldigte schätzte die Gemeinschaft mit dem stets fröhlichen und ihm nahestehenden Kind sehr, er habe sie mega gern gehabt und auch immer noch (Urk. 7/3 S. 3). Es ist altersadäquat, dass sich die Privatklägerin dabei auch auf seine Knie setzte wenn er am Pult sass. Wenn der Beschuldigte behauptet, es sei mit der Zeit dazu gekommen, dass sie sich mit ihrem Gesäss bzw. Geschlechtsteil an ihm gerieben habe, was ihn halt erregt habe, damit habe es angefangen, so versucht er offensichtlich, die Schuld für sein beginnendes strafbares Verhalten auf das Kind abzuschieben. Für die Wahrung von Grenzen beim spielerischen Herumtollen trug alleine er als Erwachsener die Verantwortung, was ihm, wie er wiederholt in seinen Befragungen betonte, auch bewusst war.
Durch das Zeigen resp. gemeinsame Betrachten oder (sollte die Privatklägerin diese selber gefunden haben) Anschauen-lassen von Sex-Heften, woran sie sich bestens erinnert und was sie - dies ein spezifisches, für wahrheitsgetreue Aussagen sprechendes Detail - als kleines Mädchen wegen dem Anstrich des Verbotenen und weil eigentlich den Erwachsenen vorbehalten noch spannend gefunden hatte, führte der Beschuldigte das Kind gewissermassen in die Welt des Sexuellen ein. Ob die Privatklägerin die vom Beschuldigten als Schmuddelheftli des Typs Penthouse und Playboy sowie nichtpornografische Mangas bezeichneten Illustrierten (vgl. Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/2 S. 3; Prot. I S. 25 f., 28) selber entdeckt und er ihr das Anschauen auf ihr Nachfragen gestattet hatte oder ob ihr diese Hefte vom Beschuldigten vorgelegt wurden, macht im Ergebnis kaum einen Unterschied. So oder anders lag einzig an ihm, diese nicht altersgerechte Lektüre verschlossen aufzubewahren oder zu entfernen.
Die gegenseitigen Rückmassagen passen nahtlos in solche Szenen. Die als sehr
-anschaulich und lebendig zu taxierenden Ausführungen der Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie sodann aufforderte, sich selber zu entkleiden oder vom ihm entkleiden zu lassen und dann nackt zu tanzen, wobei sie zur teilweise laufenden Musik auch noch singen musste, vervollständigen das Bild einer gezielt herbeigeführten sexualisierten Atmosphäre. Mit seiner kategorischen Bestreitung, die Privatklägerin zu Besagtem aufgefordert zu haben - das sei ein Seich (Urk. 7/1
S. 9), das glaube er nicht (Prot. I S. 29) - kann der Beschuldigte die authentische Sachdarstellung der Privatklägerin nicht entkräften. Immerhin gab er zu, es sei vorgekommen, dass sie nackt gewesen sei (Urk. 7/1 S. 9). Die Schilderungen der Privatklägerin sind auch deshalb glaubhaft, weil nuanciert und frei von Übertreibungen. So erklärte sie stets, dass das Zeigen der Sex-Hefte nur in den ersten Jahren stattfand, der Beschuldigte ihr darüber hinaus weder (Sex)Videos noch derartige Bilder gezeigt und auch von ihr im nackten Zustand keine Fotos gemacht hatte und dass nicht schon am Anfang, sondern erst nach einer Weile das Zeigen der Hefte in weitere sexuelle Handlungen mündete. Es ist weiter glaubhaft, dass sich binnen relativ kurzer Zeit auch der Beschuldigte teilweise oder ganz auszog. Die Privatklägerin hat lebensnah geschildert, er habe seine Hosen bald einmal offen gehabt.
Der Sachverhalt ist erstellt.
anuelle Befriedigung
Aufgrund der beständigen und wirklichkeitsgetreuen Beschreibungen der Privatklägerin ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der
Folge mit Worten oder (später) konkludent anwies, mit ihrer Hand seinen nackten Penis zu umfassen und den Beschuldigten mit Bewegungen hinauf und hinunter immer bis zur Ejakulation zu befriedigen, was sich - wie vorne in Erw. III. 7.4.5 aufgezeigt - ca. zwischen ihrem 9. und 12. Altersjahr regelmässig ereignete. Der Beschuldigte ejakulierte jeweils auf sie oder auf sich selbst. Dabei erwähnte sie eine Szene, bei der der Beschuldigte über sie ejakuliert habe, als sie ihn mit der Hand befriedigt habe. Es sei dann Sperma auf ihr drauf gewesen. Im Übrigen hatte sie das Erreichen seines Orgasmus dadurch gemerkt, dass sie dann aufhören durfte. Abgesehen von der bildhaften Darstellung der Privatklägerin und der Tatsache, dass sie ungestört mit dem Beschuldigten im Dachstock weilte - etwas anderes wurde nie behauptet - entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Privatklägerin bei der gegebenen Ausgangslage die Stimulation bis zur Ejakulation fortführen musste. Dass der jeweilige Übergriff grundsätzlich bis zum Orgasmus des Beschuldigten dauerte, ist aus all diesen Gründen nicht in Frage zu stellen. Es kann der Vorinstanz keinesfalls beigepflichtet werden, wenn sie andeutet, es könnte sich um Rekonstruktion statt konkrete Erinnerung der Privatklägerin handeln (Urk. 69 S. 20 f.).
Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen die Sachdarstellung der Privatklägerin nicht zu entkräften. Er wäre wohl der erste Täter, der sich den Penis massieren lässt und dann vor dem Höhepunkt - ohne ersichtlichen Grund - das Unterfangen abbrechen lässt. Dass er manchmal nur so getan habe, wie wenn er einen Orgasmus hätte, es aber meistens nicht dazu gekommen sei (Urk. 7/2
S. 11; Urk. 7/3 S. 4), ist dem Beschuldigten ebenfalls nicht abzunehmen. Einen plausiblen Grund, weshalb er einem kleineren Mädchen einen Orgasmus vortäu- schen sollte, konnte der Beschuldigte selber nicht nennen. Mit seiner diesbezüg- lichen Antwort - sie habe das auch gemacht, er habe daher auch gesagt, er sei gekommen - schob er aber einmal mehr den Anstoss zu sexuellem Handeln der Privatklägerin zu (vgl. Urk. 104-A S. 14 f.). Woher das Kind Wissen über Verhaltensweisen bei Orgasmus gehabt haben sollte, bleibt ebenso ein Rätsel (vgl. auch Urk. 7/1 S. 9), zumal Pornovideos etc. gemäss der Aussage beider Beteiligten weder dem Kind gezeigt worden noch im Hause vorhanden gewesen seien und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Privatklägerin in einem
sexualisierten Umfeld aufgewachsen wäre. Die weiteren Behauptungen des Beschuldigten, wirkliche Erregung habe gar nie aufkommen können, es habe sich allenfalls um Vorflüssigkeit gehandelt oder er habe ja auch nicht seine Hosen nass machen wollen (u.a. Urk. 7/2 S. 11 f.) sind als Ausflüchte zu taxieren, zumal bei diesbezüglicher Nacktheit keine Beschmutzung von Kleidern droht.
Ergänzend ist an das überaus vage und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Thema zu erinnern, was sein Bestreiten vollends unglaubhaft macht (vorne Erw. III 7.5.2). Dass die Privatklägerin nicht genau beziffern kann, wie oft der Beschuldigte zum Orgasmus kam (Urk. 53 S. 10), erstaunt bei der grossen Anzahl regelmässiger sexueller Übergriffe über viele Jahre hinweg in keiner Weise und beeinträchtigt ihre überzeugende Sachdarstellung nicht. Gemäss der Rechtsprechung genügt es, wenn ein (kindliches) Opfer sexueller Übergriffe klar von mehrmaligen, gleichartigen Vorfällen spricht. Es schadet nicht, wenn die genaue Zahl und das erste Mal nicht erinnert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.3.2). Das gilt vorliegend analog für die nicht festlegbare Anzahl oraler Handlungen und für das rittlings Vortäu- schen des Geschlechtsverkehrs (Urk. 6/3 S. 13).
Schliesslich passt in das geschilderte Geschehen und ist ebenso als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte oftmals auch die Privatklägerin am Geschlecht berührte, indem er ihre Klitoris massierte. Die Bestreitungen des Beschuldigten, der auch dieses Handeln ausweichend als Herumblödeln bezeichnete, ist unglaubhaft (vgl. auch Urk. 69 S. 22).
Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte eine Art Sucht bejahte (Prot. I S. 34 f.), erscheint es naheliegend, dass es nach den ersten paar Vorfällen zum normalen Repertoire wurde, dass die Privatklägerin den Beschuldigten während eines erheblichen Teils der mehrjährigen Deliktsspanne manuell befriedigen musste und er umgekehrt sie berührte und zu stimulieren versuchte. Es ist von vielen Dutzend solcher Ereignisse auszugehen. Auf die beschönigende und unglaubhafte Darstellung des Beschuldigten, der insgesamt von 10 bis 20 sexuellen Übergriffen sprach, ist nicht abzustellen.
Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.
Orale Befriedigung
Obwohl der Beschuldigte in allen Befragungen jegliche Form von Oralverkehr kategorisch bestritten hat, überzeugt auch in diesem Anklagepunkt die authentische und wirklichkeitsgetreue Sachdarstellung der Privatklägerin, die nachfolgend nochmals zu resümieren ist.
Schon in der polizeilichen Befragung legte die Privatklägerin anschaulich dar, dass er sicherlich anfangs nur sie jeweils oral befriedigt habe, er zu einem späteren Zeitpunkt aber auch orale Befriedigung an ihm verlangt habe. Sie seien im Elternschlafzimmer auf dem Bett gewesen seien, beide schon nackt und der Beschuldigte bereits erregt. Wenn er nicht manuelle Befriedigung gefordert habe, habe er sie an ihrem ganzen nackten Körper abgeküsst und sie oral stimuliert und dann habe auch sie ihn oral befriedigen müssen. Hierzu habe er entweder gesagt, sie solle seinen Penis in den Mund nehmen oder er habe ihren Kopf an seinen Penis gezogen, worauf es meistens zur Ejakulation auf ihren Bauch gekommen sei (Urk. 6/1 S. 7 Rz 24 und S. 8 Rz 27). Auf offene Frage der Staatsanwältin, was der Beschuldigte in Bezug auf Oralverkehr von ihr verlangt habe, erklärte die Privatklägerin, Dass ich seinen Penis in den Mund nehme. Zusätzlich nach dem vom Beschuldigten geäusserten Wunsch gefragt, doppelte sie dahin nach, dass sie eben seinen Penis in den Mund nehmen soll und wie sie ihre Bewegungen ausführen solle (Urk. 6/3 S. 10). Ob es bei der oralen Stimulation durch sie zu einer Ejakulation gekommen war, wusste sie nicht mehr, bestätigte aber erneut, dass sie schon seinen nackten Penis im Mund gehabt habe (Urk. 6/3 S. 11). Auf Letzteres kommt es an. Ob es jeweils zu einer Ejakulation während des Oralverkehrs kam (was weder eingeklagt ist noch von der Privatklägerin beschrieben wird), oder ob das Sperma, wie von ihr erwähnt, meistens auf ihren Bauch erfolgte oder ob die orale Stimulation nur den Auftakt bildete und die Befriedigung dann manuell geschah, ist weniger von Belang. Auf Vorhalt des entschiedenen Standpunkts des Beschuldigten am Ende Befragung, dass es nie zu Oralverkehr gekommen sei, erwiderte die Privatklägerin ebenso bestimmt, das sei falsch (Urk. 6/3 S. 27). Nochmals und mit gleicher Bestimmtheit bestätigte die Privatklägerin vor Vorinstanz den stattgefunden Oralverkehr, das selbst auf die mit unverkennbarer Skepsis gefärbte Frage des Gerichtsvorsitzenden, ob es tatsächlich auch zum Oralverkehr gekommen sei, sie seinen Penis in den Mund genommen habe (Urk. 53 S. 6).
Die bedachten und detaillierten Beschreibungen der Privatklägerin sprechen allesamt für sich und lassen keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch der gegenseitige Oralverkehr zum Arsenal der sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin gehörte. Die orale Befriedigung zählte für die Privatklägerin gar zu den schlimmsten Übergriffen (Urk. 6/3 S. 8). Das mag mit ein Grund sein, weshalb sie bereits nach der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten in C. im informellen Gespräch erwähnt hatte, dass sie den Beschuldigten oral befriedigen musste und er dies auch bei ihr getan hatte (Urk. 1). Dass der Oralverkehr zeitlich eher am Schluss stattfand, als sie schon älter war, ca. 11 bis 13 Jahre und dass sie sich je länger je mehr dagegen sträubte, indem sie nein sagte und nicht mitmachte und als Kompromiss die manuelle Befriedigung am Beschuldigen vornahm (Urk. 6/3 S. 11, 17 f.; vgl. auch Urk. 6/1 S. 6 Rz 18, der Oralverkehr habe sicher nicht schon bei Beginn der Übergriffe eingesetzt), entspricht dem für sexuellen Missbrauch gegenüber Kindern typischen Steigerungsverlauf betreffend der Art und Schwere der Handlungen.
Der Beschuldigte hat bei der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf des Oralverkehrs erwähnt, er habe einmal zur Privatklägerin gesagt, wie sie das auch gesagt habe, komm wir simulieren den Oralsex (Urk. 7/3 S. 8). Auf Vorhalt dieser Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung wunderte er sich, das so gesagt zu haben und warf die Frage auf, wie man Oralsex simulieren könne. Er wüsste nicht wie (Urk. 104-A S. 13). Dass die Privatklägerin an ihm Oralsex vollzogen hätte, bezeichnete er als schlichtweg nicht wahr. Das hätte er nie zugelassen (Urk. 104-A S. 12).
Der eingeklagte Sachverhalt (vgl. Urk. 27 S. 3), wonach die 11bis 13-jährige Privatklägerin mindestens einmal monatlich durch den Beschuldigten zum Oralverkehr aufgefordert wurde und dies auch tat, ist - entgegen den energischen Verneinungen des Beschuldigten (zuletzt in Urk. 104-A S. 7 und 12) und entgegen
der Ansicht im angefochtenen Urteil, wo die Aussagen der Privatklägerin als zu allgemein und eventuell erfunden eingestuft wurden (Urk. 69 S. 24 f.) - als erstellt zu erachten. Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass die Privatklägerin diese Praktik mit zunehmendem Alter immer mehr (und erfolgreich) verweigerte und auf manuelle Befriedigung auswich, weshalb eine etwas kürzere Zeitspanne anzunehmen ist. Aufgrund der kontinuierlichen und lebensechten Schilderungen der Privatklägerin ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte sie seinerseits oral berührte und ihre Vagina mit der Zunge leckte, was die Privatklägerin wiederholt als Belästigung bezeichnete. Im Ergebnis ist je von mehreren solcher Handlungen auszugehen.
Nachahmen des Geschlechtsverkehrs
Mit der Vorinstanz erstellt ist sodann das mindestens zweimalige Simulieren des Geschlechtsaktes auf dem Bett, wobei die Privatklägerin rittlings nackt auf dem nackten Penis des in Rückenlage befindlichen Beschuldigten sass und sich dabei vorwärts und rückwärts bewegte, wobei es weder zu einem Eindringen noch zu einer Ejakulation kam (vgl. Urk. 27 S. 3 und Urk. 69 S. 26 f.). Auch dieser Vorwurf stützt sich auf die gleichbleibenden und differenzierten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/1 S. 4 Rz 15, S. 8 Rz 27 und S. 10 Rz 36; Urk. 6/3 S. 7 und 11 ff.). Diese Vorfälle, welche sich ebenfalls zu fortgeschrittener Deliktszeit, im Alter von 11 bis 13 Jahren, ereigneten, zählten für die Privatklägerin ebenso zu den schlimmsten Erlebnissen (Urk. 6/3 S. 8). Dass sie diese Übergriffe am klarsten vor Augen habe, führte sie auf ihre grosse - aufgrund der konkreten Situation völ- lig einsichtige - Angst zurück, dass es dann noch zum richtigen Geschlechtsverkehr kommen würde (Urk. 6/3 S. 13). Die Schilderung eigener psychischer Vorgänge ist ein starkes Realitätskriterium. Es handelt sich zudem um eine äusserst spezifische Vorgehensweise sehr nahe am Geschlechtsakt, die keinesfalls als Erfindung abgetan werden kann, sondern fraglos tatsächlich Erlebtes wiederspiegelt. Auch von diesem Vortäuschen des Geschlechtsverkehrs hatte die Privatklägerin bereits auf dem Polizeiposten in C. berichtet (Urk. 1).
Immerhin hat der Beschuldigte anerkannt, einmal nackt oder nur mit der Unterhose bekleidet gewesen zu sein, als die Privatklägerin zu ihm ins Bett gekommen
sei. Sie sei auf ihm herumgeturnt und man habe herumgeblödelt (Urk. 7/2
S. 11 und 17). Ausserdem gestand er, mit der Privatklägerin wiederholt den Geschlechtsakt fingiert zu haben. Allerdings sei dies im Stehen oder auf dem Bürostuhl, nicht im Bett geschehen. Man sei auch nicht nackt gewesen und es sei zu keiner Ejakulation gekommen (Urk. 7/1 S. 12; Urk. 7/2 S. 3, 7, 17 und 21; Urk. 7/3 S. 2; Prot. I S. 28). Der Beschuldigte hat zwar in stark herabgemilderter Form die Aussagen der Privatklägerin bejaht. Seine heruntergespielte Darstellung vermag jedoch mit der Vorinstanz in keinerlei Hinsicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein erwachsener Mann mit einem 11-jährigen Mädchen im Stehen den Geschlechtsakt simulieren soll, und was auch immer auf dem Bü- rostuhl geschehen sein soll, entspricht kaum der Simulation eines Geschlechtsaktes.
Der Anklagesachverhalt ist erstellt.
Vorfälle im Strandbad G.
Der Anklagesachverhalt betreffend die Vorfälle im Strandbad G. in der Zeit zwischen ca. 30.05.2001 und ca. 30.09.2003 (vgl. Urk. 27 S. 4 f.) ist im Einklang mit der Vorinstanz ebenfalls grösstenteils erwiesen.
Obwohl die Privatklägerin damals noch ein kleineres Kind in der Unterstufe bzw. Anfangs der Mittelstufe der Primarschule war, vermochte sie sich gut an zahlreiche originelle Einzelheiten zu erinnern (Urk. 6/1 S. 4 f. Rz 15 und S. 15 Rz 70; Urk. 6/3 S. 5). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass ihren Schilderungen wahre Erlebnisse zugrunde liegen und dass dies einige Male vorkam. Die Versuche des Beschuldigten, auch diese Geschehnisse zu verharmlosen sind unbehelflich, ebenso seine Behauptungen, er wüsste nicht, warum ihn das Pinkeln des Kindes, weil es mal musste, während es sich an ihm gehalten habe, was er auch nicht abstreite, hätte erregen sollen sowie dass dort in der Badi das Wasser ganz flach mit vielen Leuten sei oder dann bereits so tief, dass man schwimmen müsse und die eingeklagten Handlungen relativ schwierig wären (Urk. 7/4 S. 7; Prot. I
S. 38 f.). Die Privatklägerin konnte und kann sicher unterscheiden zwischen dem Hinweis, dass man im Wasser ohne weiteres urinieren könne und der Aufforderung, den Beschuldigten anzupinkeln. Erst recht kann kein Missverständnis vorliegen, wenn sie sagt, sie sei aufgefordert worden, seinen Penis zu massieren. Das war trotz der Wassertiefe ohne weiteres möglich, denn zwischen den Bojen waren Ketten gespannt. Auf diese konnte man sitzen oder auch stehen und balancieren. Der Beschuldigte sei dann auf diese Kette gesessen und sie habe ihn so wie ein Äffchen von vorne umklammern müssen, wobei er gesagt habe, sie solle ihn anpinkeln. Warum sie das tun solle, habe er nicht gesagt (Urk. 6/1 S. 15 Rz 70). Dass die den Beschuldigten von vorne umklammernde Privatklägerin den so positionierten Beschuldigten manuell an dessen Penis stimulieren konnte und auch musste, ist nicht weiter fraglich. Obwohl es sich um eine öffentliche Badeanstalt mit zahlreichen Gästen handelte, musste dieses Geschehen niemandem auffallen, namentlich auch nicht dem Rest der Familie, befand sich doch die Mutter stets ausserhalb des Wassers und die Brüder der Privatklägerin tummelten sich im Bereich des Sprungbrettes. Einzig unklar erscheint, ob es dabei jeweils zur Ejakulation kam bzw. die Privatklägerin das im trüben Wasser schlüssig feststellen konnte.
Der eingeklagte Sachverhalt ist mit der genannten Präzisierung erstellt.
Versuch zur vaginalen Penetration
Gemäss dem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte zweimal versucht, gegen den Willen der damals 13bis 14-jährigen Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, als sie nackt mit dem Rücken im Bett lag und er sich in der Missionarsstellung über ihr befand (Urk. 27 S. 5). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf nicht geprüft weil sie davon ausging, dass spätestens ab Sommer 2005 keine Übergriffe mehr vorgekommen seien, weshalb sich der Vorwurf der Tatbegehung im Zeitraum vom 27. Februar 2006 bis 31. Dezember 2007 nicht beweisen lasse (Urk. 69 S. 27 und 35). Da jedoch eine Deliktsdauer bis Mitte 2006 erstellt ist (vgl. vorne Erw. III. 7.4.1 f.), ist der Anklagesachverhalt nachfolgend zu prüfen.
Die vorne in Erwägung III. 4 wiedergegebenen Ausführungen der Privatklägerin zum zweimaligen versuchten Eindringen brauchen an dieser Stelle nicht rekapituliert zu werden. Ihre Schilderungen erweisen sich auch zu diesem Geschehen als
kohärent, widerspruchsfrei, zurückhaltend und nachvollziehbar und führen zu keinem andern Schluss, als dass hier ein realer Erlebnishintergrund berichtet wird. Beständig durch alle Befragungen und mit Hinweisen auf zum Geschehen passende Äusserungen des Beschuldigten hat die Privatklägerin dargelegt, dass es nur etwa zweibis dreimal, aber definitiv mehr als einmal vorkam, dass der Beschuldigte sich in der Missionarsstellung über ihr befand während sie unter ihm auf dem Rücken lag, wie sie den Geschlechtsverkehr nachahmten und er mit den Hüften wippte, wie der zuerst auf ihrem Bauch liegende Penis vor ihre Scheide kam und dann jeweils nur wenig, nur seine Eichel, ihre Vagina penetrierte, was ihr beide Male weh getan hat, nämlich so, dass sie sich sogleich wegdrehte als er seinen Penis weiter einzuführen versuchte und nein sagte, sie wolle das nicht, dass der Beschuldigte sich beide Male entschuldigte und bemerkte, er sei so 'geil' und würde am liebsten in sie eindringen, dass der Beschuldigte ihre Weigerung aber akzeptierte, jedoch verlangte, dass sie es ihm halt anders machen muss, worauf sie ihn manuell bis zum Samenerguss befriedigte und dann gehen konnte (Urk. 6/1 S. 10 Rz 35 und S. 11 Rz 47; Urk. 6/3 S. 7 und 20 ff., 27; Urk. 53 S. 9 f.). Als besonders authentisch erweist sich diesbezüglich die Videoaufzeichnung vor Vorinstanz. Die bedachte Schilderung der offensichtlich leidenden und diese Handlungen erneut durchlebenden Privatklägerin geht geradezu unter die Haut (Urk. 79, 45:40 ff.).
Anzufügen ist, dass die Privatklägerin eine Penetration mit dem ganzen Glied ebenso wie eine Ejakulation in der eben beschriebenen Stellung ausdrücklich und stets verneinte (vgl. schon Urk. 1; Urk. 6/3 S. 22). Diese zwei versuchten Penetrationen, die in die Zeitspanne zwischen dem tt.mm.2006 (13. Geburtstag der Privatklägerin) und Mitte 2006 fallen, bilden quasi die Kulmination der sexuellen Übergriffe des Beschuldigten und entsprechen auch den vom Gesetzgeber als am schwersten gewichtete Handlungen gegen die sexuelle Integrität.
Die Bestreitung dieser Vorwürfe durch den Beschuldigten - nach seinem Empfinden habe er das nicht versucht, es sei nur spielerisches Nachstellen des Aktes gewesen, es sei nie ein Wunsch von ihm gewesen, sondern hätte ihn im Gegenteil abgestossen, er wisse zu 100%, dass er nie in sie habe eindringen wollen -
(Urk. 7/2 S. 21; Urk. 7/4 S. 6; Urk. 104-A S. 7) - ist unglaubhaft. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.
Ausnützung und psychische Druckausübung
Die Privatklägerin war aufgrund ihres kindlichen Alters zunächst nicht in der Lage, die vom Beschuldigten mit ihr vorgenommenen und die von ihr verlangten Handlungen als geschlechtlich einzuordnen und den dadurch an ihr verübten sexuellen Missbrauch zu erkennen. Überdies handelte es sich beim Beschuldigten um den Lebenspartner ihrer Mutter, der im gleichen Haushalt wohnte, seit sie ca. 6 Jahre alt war, den sie als vaterähnliches Familienmitglied wahrnahm und zu dem daher ein enges Vertrauensverhältnis sowie eine tiefe gegenseitige Zuneigung bestand. Wie bei kleineren Kindern die Regel, liess sie nicht nur seine Nähe zu, sondern suchte ihn auch auf, indem sie ihm z.B. gerne Gesellschaft leistete, wenn er sich an sein auch im Elternschlafzimmer im Dachstock befindliches Pult zurückzog. Sie genoss die Aufmerksamkeit und Zuwendung des Beschuldigten, insbesondere auch seine Geschenke, sowie die Vorzugsbehandlung, wenn er sich z.B. bei einem Streit in der Familie auf ihre Seite stellte (Urk. 6/3 S. 5), was ein für Kinder, namentlich bei mehreren Geschwistern, absolut normales Verhalten ist. Der Beschuldigte übte ihr gegenüber zudem eine Autoritätsfunktion aus, indem er sie bei Abwesenheit der Mutter betreute und auch sonst Einfluss auf ihre Erziehung hatte. Damit bekleidete er die Rolle eines Vater-Ersatzes und es bestand daher auch ein Abhängigkeitsverhältnis. Aus all diesen Gründen war die Privatklägerin ausserstande, sich gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.
Als die Privatklägerin ab ca. ihrem vollendeten 10. Altersjahr, so ab Mitte der
4. Primarklasse, den Handlungen auszuweichen begann und sich zu weigern anfing, weil sie aufgrund ihres Alters langsam realisierte, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht richtig waren, ging der Beschuldigte sie z.B. unten holen oder rief sie herbei, versuchte, sie mit Worten zu überzeugen oder wurde laut, so dass die Privatklägerin Angst bekam, die Brüder könnten es hören (Urk. 79, 41:00 ff.). Damit geriet die Privatklägerin unter Druck zu gehorchen. Auch setzte der Beschuldigte sie jeweils psychisch unter Druck, damit sie bei den beschriebenen sexuellen Handlungen mitmache. Diese Druckausübung bestand darin, dass er der Privatklägerin erklärte, er sage der Mutter, was sie mit ihm mache und sie wisse ja, was sie ihrer Mutter damit antue und dass er lieb zur Mutter sei, wenn sie mitmache bzw. halt böse zum Mami und es am Mami auslasse, wenn sie sich widersetze. Gestützt darauf fürchtete die Privatklägerin, dass ihre Mutter ihr die Schuld geben würde und dass der Beschuldigte die Gefühle ihrer Mutter schwer verletzen könnte. Wie die Mutter genau reagieren würde, konnte die Privatklägerin natürlich nicht vorhersehen. Jedenfalls aber konnte sie beobachten, dass der Beschuldigte in Phasen, in denen sie sich sexuell zu entziehen versuchte, die Mutter ignorierte oder schlecht behandelte, indem er sie beschimpfte, sehr laut wurde, sie anschrie und wegen Kleinigkeiten mit ihr zu streiten anfing, die Mutter z.B. als strohdumm bezeichnete oder ihr gegenüber äusserte, wie könne man nur so blöd sein (Urk. 6/1 S. 8 Rz 29), worunter nicht nur die Mutter, sondern die ganze Familie litt. Hautnah musste die Privatklägerin miterleben, wie sich die verbale Aggression des Beschuldigten auf die Mutter auswirkte: diese wehrte sich nicht richtig, blieb ruhig und versuchte es dem Beschuldigten recht zu machen oder zog sich zurück oder begann zu weinen, worauf der Beschuldigte sie erneut anfuhr, weshalb sie denn weine (Urk. 6/1 S. 8 f. Rz 29). Auch die Kinder wurden durch solche Auftritte in Mitleidenschaft gezogen. Daher liess die Privatklägerin die sexuellen Handlungen oft lieber über sich ergehen, ging - in ihren Worten - mehr Kompromisse ein, indem sie den Beschuldigten manuell befriedigte, denn sie wollte ihre Mutter beschützen, dass es ihr und letztlich der Familie gut gehe (Urk. 6/1 S. 5 Rz 15 und S. 9 Rz 29; Urk. 6/3 S. 5 und 17 f.). Es ist einleuchtend, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit der Zeit gar nichts mehr sagen musste, weil sie die Verknüpfung zwischen ihrer sexuellen Gefügigkeit und der netten Behandlung ihrer Mutter durch den Beschuldigten aus negativer Erfahrung kannte (Urk. 6/1
S. 9 Rz 29). Es genügte somit das konkludente in Aussicht stellen, die Mutter schlecht zu behandeln. Der Beschuldigte nutzte sein enges Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin als Ersatzvater krass aus. Die im angefochtenen Urteil geäusserte Ansicht, dass die Privatklägerin auch nach dem Erkennen, dass ihr der Beschuldigte mit den Handlungen Unrecht tat, ohne sichtbaren Zwang und insofern freiwillig mitmachte (Urk. 69 S. 30), trifft nicht zu.
Ebenso ist die These der Vorinstanz zu verwerfen, dass der Vorwurf der psychischen Druckausübung möglicherweise auf einer falschen Interpretation des Erlebten durch die Privatklägerin, auf einer fehlerhaften Rekonstruktion oder sogar auf einer Autosuggestion (wie auch die Verteidigung vorbrachte; vgl. Urk. 56 und Urk. 108 S. 3 ff.) beruhe (Urk. 69 S. 31). Zum einen fehlt es diesbezüglich im angefochtenen Urteil an einer methodischen Prüfung. Die von der Vorinstanz genannten Schlussfolgerungen lassen sich nicht nachvollziehen. Es kommt hinzu, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Hinweise für falsche oder übermässige Belastungen des Beschuldigten finden. Auch das besonnene Aussageverhalten der Privatklägerin, die das Geschehene ebenso freimütig wie zurückhaltend sowie stets konstant und einsichtig darlegte, spricht klar gegen bewusste oder unbewusste Beeinflussung eigener Verhaltensweisen bzw. falsch interpretierte Erlebnisse, fehlerhafte Wiedergaben oder Scheinerinnerungen, die in die sehr differenzierte Sachdarstellung des Opfers eingeflossen wären. Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin stets eine vorbildliche Schülerin war, sehr gute Zeugnisse hatte und auch sportlich sehr aktiv und zielstrebig war (Urk. 104-A S. 18; vgl. auch Urk. 6/1
S. 2 Rz 8). Trotz des erlittenen jahrelangen Missbrauchs, der psychisch sicherlich Spuren hinterlassen hat und es der Privatklägerin namentlich erschwert, als Erwachsene körperliche Nähe zuzulassen - worauf hinten in Erwägung VI. zurückzukommen ist -, macht die Privatklägerin heute gestützt auf die Akten den Eindruck einer eigenständigen und selbstbewussten jungen Frau, die auch ihren beruflichen Weg gefunden hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für durchlebte Schwierigkeiten in ihrer seelischen, intellektuellen oder körperlichen Entwicklung, welche ihre Fähigkeit beeinträchtigen könnten, wahrheitsgemäss auszusagen und nur tatsächlich Erlebtes - soweit beim grossen Zeitablauf erinnerlich, was sie jeweils auch offen deklarierte - zu berichten. Unter all diesen Umständen bleibt keinerlei Raum für die Annahme, dass es sich bei den Schilderungen der Privatklägerin um Autosuggestionen handle.
Der eingeklagte Sachverhalt betreffend Ausnützen des Kindes und Ausüben von psychischem Druck zwecks Fortdauer des sexuellen Missbrauchs ist damit ebenfalls im Sinne der obigen Ausführungen erstellt (vgl. auch Urk. 27 S. 3 f. und 5 f.).
7.6 Fazit Sachverhaltserstellung
Die Aussagen der Privatklägerin zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten sind in Ablaufschilderung, Geschlossenheit und Inhalt von hoher Qualität und enthalten eine grosse Palette von Realkennzeichen. Sie betreffen zweifelsfrei durchgemachte Kindheitserlebnisse. Es resultiert das unverfälschte Bild eines abtastenden und schrittweisen Tätervorgehens gegenüber einem sexuell unbedarften jungen Menschen im nächsten sozialen Umfeld. Die oftmals ausweichenden, rechtfertigenden und wenig glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten können dem überzeugenden Gehalt der Opferaussagen nichts anhaben.
Der mit der Anklageschrift vorgelegte Sachverhalt (Urk. 27) ist - ausgenommen die genannten Einschränkungen gemäss den vorstehenden Erwägungen III. 7.4 und 7.5.1-7.5.10 - erstellt.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.
Der Beschuldigte hat sämtliche Handlungen gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Erw. III. 7.5.4 bis 7.5.10 und 7.6) an der 7 ½- bis 13 ½-jährigen Privatklägerin und damit an einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB begangen.
Die aufgezeigten Berührungen, Manipulationen und Handlungen, die der Beschuldigte während dieser sechs Jahre an der Privatklägerin vorgenommen, von der Privatklägerin verlangt oder unter Einbeziehung der Privatklägerin praktiziert hat, erfüllen allesamt den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern.
In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte um das kindliche Alter der Privatklägerin und er war auch gewillt, sich an ihr sexuell zu befriedigen. Da er die Privatklägerin mehrmals sexuell missbraucht hat, liegt mehrfache Tatbegehung vor.
Der Beschuldigte hat den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zwar nicht angefochten, doch ist er in weit geringerem Ausmass geständig als nun erwiesen. Es ist daher festzuhalten, dass der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch die sexuellen Handlungen gemäss der vorstehenden Sachverhaltserstellung umfasst.
Wie gezeigt, hat der Beschuldigte die Privatklägerin dann ca. ab ihrem abgeschlossenen 10. Altersjahr unter psychischen Druck gesetzt, um sie für die sexuellen Handlungen weiterhin gefügig zu halten. Ab dann erfüllen die sexuellen Handlungen mit Kindern infolge ungleichartiger Idealkonkurrenz zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (nachstehende Erw. IV. 2) bzw. der versuchten Vergewaltigung (nachstehende Erw. IV. 3; vgl. BGE 124 IV 154 E. 3a; BSK StGB I-Ackermann, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 N 76 mit Hinweisen).
Sexuelle Nötigung
Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Anwendung eines der ersten drei Nötigungsmittel macht das Verhalten des Täters auch dann strafbar, wenn sie nicht zur vollständigen Widerstandsunfähigkeit geführt haben (BGE 124 IV 158).
Damit psychischer Druck als Tatmittel zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 Abs. 1 StGB ausreicht, muss dieser angesichts der systematischen Einordnung des Tatbestandes jedenfalls von besonderer Intensität sein. Er muss einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung gleichkommen (BGE 128 IV 97 und 131 IV 119). Zum Beispiel fallen erwachsenen Sexualpartnern gegenüber die Androhungen, fremd zu gehen oder alleine in
die Ferien zu fahren, nicht darunter. Geschützt werden soll das Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in welcher es ihm nicht mehr zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen (BGE 131 IV 169 f.). Bei Kindern als Opfern sind die folgenden in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E.1.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 124 IV 154 ff., 128 IV 97 ff., 101 f., 131 IV 167 ff.; ferner BSK StGB II-Philipp Maier, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 31 ff.; OFK/StGB, Weder, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 189 N 13 ff.): Gerade ein Kind oder ein Jugendlicher kann allein aufgrund physischer Dominanz des Täters, kognitiver Unterlegenheit und emotionaler und sozialer Abhängigkeit in einer strafrechtlich relevanten Weise unter psychischen Druck gesetzt werden, namentlich durch eine Autoritätsperson im gleichen Haushalt. An die Intensität dieses Nötigungsmittels sind deshalb zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 StGB geringere Anforderungen zu stellen. Einer erwachsenen Person ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 124 IV 160). Das Ausnützen der gegenüber jedem Erwachsenen bestehenden Unterlegenheit des Kindes für sich allein genügt allerdings noch nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer anhand aller konkreten Umstände zu beurteilen, namentlich unter Berücksichtigung des Beziehungsgeflechts zwischen Täter und Opfer und vor allem der Abhängigkeit des Opfers vom Täter in körperlicher, sozialer oder psychisch-seelischer Hinsicht. Auch bei Kindern bildet der dem Opfer mögliche und zumutbare Selbstschutz das massgebliche Abgrenzungskriterium (BGE 128 IV 113 und 131 IV 173). Entscheidend ist, ob das kindliche Opfer durch den vom Täter ausgeübten Druck in eine ausweglose Situation gekommen ist, in welcher es ihm nicht mehr zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen (BGE 131 IV 169 f.). Psychischer Druck im Sinne des Gesetzes setzt eine vom Täter zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erzeugte oder aktualisierte Zwangssituation voraus, mit der er den Widerstand des Opfers überwindet (OFK/StGB, Weder, a.a.O. Art. 189 N 17). Ob der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers kennt oder nicht, spielt keine Rolle. Es genügt, dass er mit einem solchen Willen rechnet (OFK/StGB, Weder,
a.a.O. Art. 189 N 17).
Der Beschuldigte hatte eine vaterähnliche Stellung im Leben der Privatklägerin, wohnte im gleichen Haushalt in Partnerschaft mit der Mutter der Privatklägerin und war dem Kind gegenüber Vertrauensperson und Autoritätsträger zugleich. Die ersten strafbaren Übergriffe setzten sehr früh ein, als die Privatklägerin ca. 7 ½ Jahre alt war. Der Beschuldigte baute die überwiegend im Elternschlafzimmer des Beschuldigten und der Kindsmutter auf ihrem gemeinsamen Bett stattfindenden sexuellen Handlungen Schritt für Schritt in seine Beziehung zur Privatklägerin ein, bei immer weiter gehender sexueller Aktivität bis hin zu simuliertem Geschlechtsverkehr in nacktem Zustand. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten sowohl kognitiv unterlegen als auch sozial weitgehend von ihm abhängig und emotional an ihn gebunden. Er war eine zentrale Person in ihrem Leben, sie hatte ihn sehr gerne und genoss seine Aufmerksamkeit und Zuneigung. Sie wusste zudem, dass auch ihre Mutter den Beschuldigten liebte und dass sie emotional von ihm abhängig war. Als die Privatklägerin mit zunehmender Reife, ab ca. 10 Jahren, die Handlungen als sexuelle Übergriffe zu erkennen und diese abzulehnen begann, setzte er sie wie vorne in Erwägung III. 7.5.10 beschrieben unter Druck mit dem Ziel, die sexuellen Handlungen weiterführen zu können. Wenn sie sich dem Beschuldigten zu entziehen versuchte, liess er das ihre Mutter mit Wutausbrüchen und verbaler Aggression spüren, dies in einer Weise, dass auch die Familiengemeinschaft erschüttert wurde. Zudem fürchtete sie, dass die der Mutter wichtige Beziehung zum Beschuldigten Schaden nehmen könnte und die Mutter darunter schwer leiden würde. Aufgrund des dargelegten Beziehungsgeflechtes und der mehrfachen Abhängigkeiten geriet die Privatklägerin in eine ausweglose Situation, denn auch sie liebte ihre Mutter, war um deren Wohlergehen besorgt und wollte sie beschützen. Auch hatte die Privatklägerin sonst niemandem, dem sie sich betreffend den sexuellen Missbrauch hätte anvertrauen können, hatte ihr der Beschuldigte doch wiederholt prophezeit, dass ihr sowieso niemand glauben würde, da sie keinen Beweis habe und es niemand gesehen habe. Auch machte er ihr weis, dass die Leute schlecht von ihr denken würden, wenn sie wüssten, was für Sachen sie mache (Urk. 6/1 S. 8 Rz 29 und S. 10 Rz 37; vgl. vorne Erw. III. 7.5.3). Unter all diesen Umständen war der Privatklägerin nicht zuzumuten, sich den Vorhaben des Beschuldigten zu widersetzen. Bei
der konkreten Situation ist verständlich, dass sie oftmals nachgab und widerwillig, unter möglichster Abschaltung der eigenen Empfindungen, den sexuellen Forderungen des Beschuldigten weitgehend, teilweise in Form von Kompromissen (Urk. 6/3 S. 18), entsprach (vgl. Urk. 6/3 S. 17 f.: zum Oralverkehr hatte sie sich mit der Zeit mehr oder weniger erfolgreich geweigert). Sie liess die sexuellen Übergriffe über sich ergehen, um die Mutter zu beschützen, sie vor verbalen Attacken des Beschuldigten zu bewahren und die mütterliche Beziehung zum Beschuldigten nicht zu gefährden.
Das Tatbestandsmerkmal des unter psychischen Druck setzen ist erfüllt. Die von der Privatklägerin erduldeten Handlungen waren sexueller Natur, darunter auch beischlafähnliche Handlungen verschiedener Art (Oralverkehr, rittlings Nachahmen des Geschlechtsverkehrs). Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist gegeben. Auch hier liegt mehrfache Tatbegehung vor.
Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Es war für den Beschuldigten erkennbar, dass die Privatklägerin sich zunehmend weigerte, die von ihm verlangten sexuellen Handlungen mitzumachen. Wenn sie sich nonverbal wehrte, indem sie kneifte, z.B. nicht zu ihm in den Dachstock ging, eine geforderte Handlung nicht vornahm oder etwas Sexuelles nicht duldete, ging der Beschuldigte sie holen oder rief sie (lauthals) herauf oder bedrohte sie mit dem Hinweis, sie wisse ja, wie es dem Mami nachher gehe, wenn sie das jetzt nicht mitmache (Urk. 6/1
S. 10 Rz 37; Urk. 79 41:00 ff.). Das alles hätte sich erübrigt, wäre die Privatklägerin freiwillig zu sexuellen Handlungen bereit gewesen. Gegen den Oralverkehr hatte sie sich gegen den Schluss auch verbal mit einem Nein gesträubt (Urk. 6/3
S. 17 f.). Jedenfalls insoweit ist von direktem Vorsatz auszugehen. Im Übrigen hat der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen und mit Eventualvorsatz gehandelt, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreicht. Der Beschuldigte wollte diese Handlungen auch.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Versuchte Vergewaltigung
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Ein strafbarer Versuch liegt u.a. vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Aufgrund der Sachverhaltserstellung (vgl. vorne Erw. III. 7.5.9) steht fest, dass der Beschuldigte zweimal versucht hat, mit seinem Penis in die Vagina der Privatklä- gerin einzudringen, wobei ihm dies nur geringfügig bzw. insoweit gelang, dass es der Privatklägerin weh tat und sie sich sogleich wegdrehte und ihren Widerwillen parallel mit verbaler Opposition quittierte. Damit lag zweifelsfrei ein Versuch zur Penetration und damit zum Beischlaf vor, ansonsten die Privatklägerin dies nicht so gespürt bzw. keinen Schmerz erlitten hätte. Der Versuch misslang (bereits) aufgrund der körperlichen Reaktion der Privatklägerin. Es ist von zwei analogen Vorgehen an unterschiedlichen Tagen auszugehen. Zum Nötigungsmittel unter psychischen Druck setzen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehende Erwägung IV. 2 betreffend sexuelle Nötigung verwiesen werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der körperlichen und verbalen Abwehr, dass die Privatklägerin sein Ansinnen zurückwies, aber er wollte es trotzdem, was sich auch aus seinen Äusserungen ergibt, dass er am liebsten in sie eindringen würde. Zudem kannte er ihren Widerwillen bereits aus den andern abgenötigten sexuellen Handlungen.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Fazit Schuldspruch
Der Beschuldigte B. hat sich somit wie folgt schuldig gemacht: der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (nicht
angefochten), der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) in Kraft.
Sämtliche der hier zu beurteilenden Taten wurden noch unter dem alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verübt, der bis 31. Dezember 2006 Gültigkeit hatte. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser wenn das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 2 N 10). Abstrakt betrachtet erweist sich das neue, ab 1. Januar 2007 geltende Recht zwar als milder, da dieses bei zwei von drei Delikten - den sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung - einerseits als Sanktion neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe erlaubt. Zudem sieht das neue Recht bei allen drei Delikten die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor (Art. 42 Abs. 1 StGB) und den teilweisen Strafaufschub bei Strafen zwischen einem Jahr und drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB), während nach altem Recht je nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden konnte und der Aufschub einer Freiheitsstrafe lediglich bis 18 Monate möglich war (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). In Anwendung der konkreten Methode wird sich nachstehend zeigen, dass bei der (gedanklichen) Festsetzung der verschuldensangemessenen Einzelstrafen für jedes Delikt nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen, so dass aufgrund der Gleichartigkeit der Einzelstrafen eine drei Jahre übersteigende Gesamt(freiheits)strafe auszusprechen ist, was keinen teilbedingten
Strafvollzug mehr zulässt. Hinsichtlich der nachfolgend auszusprechenden Freiheitsstrafe für alle Delikte unterscheidet sich das neue nicht vom alten Recht. Es ist daher nicht milder.
Nachdem aber die Vorinstanz für die Strafzumessung (wenn auch stillschweigend, d.h. ohne Prüfung des milderen Rechts) neues Recht zur Anwendung brachte, der Beschuldigte dadurch keine Benachteiligung erfährt, indem ein konkreter Vergleich zur selben Strafe führt, und die Anwendung des neuen Rechts von keiner Partei beanstandet bzw. gar nicht thematisiert wurde, rechtfertigt es sich, im Berufungsentscheid für die Strafzumessung ebenfalls neues Recht anzuwenden.
Anzufügen ist, dass per 1. Januar 2018 wiederum eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten ist. Diese betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall mit einer resultierenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Das neu(st)e Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass keine der vorliegend zu sanktionieren Taten, welche von Mitte 2000 bis Mitte 2006 begangen wurden, verjährt ist. Das ergibt sich aus Art. 97 StGB, namentlich den Absätzen 2-4 (vgl. auch OFK/StGBHeimgartner, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 97 N 6 ff.).
Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung
Wer sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Bleibt es bei der versuchten Tatbegehung, kann das Gericht die Strafe mildern. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB zieht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nach sich. Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht diese wegen des Hinzukommens weiterer Delikte angemessen (Asperationsprinzip). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts zu verlassen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.5).
Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tatund der Täterkomponente (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 47 N 6;
BGE 144 IV 217 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen).
Tatkomponente
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Es ist zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatverschulden zu unterscheiden.
Vorerst ist die objektive Tatschwere, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird, als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Deliktsbetrag, Sachschaden etc.) oder das Ausmass des durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt eröffneten Risikos, zudem die Art und Weise des Vorgehens, Rolle und Rang des Täters. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Praxiskommentar StGBTrechsel/Thommen, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 18 ff.; BSK-StGB IWiprächtiger/Keller, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.).
Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat (dir. Vorsatz, Eventualvorsatz, bewusste oder unbewusste FL) und das Motiv. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe ist darauf abzustellen, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder Veranlassung eines andern handelte. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. mit Hinweisen). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 21 mit Hinweisen; BSK-StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 115 ff.).
Täterkomponente
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen beispielsweise Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatverhaltens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter geständig ist, Reue und Einsicht zeigt, ob er sich bei der Aufklärung von Straftaten kooperativ verhält und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK/StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. mit Hinweisen; BSK-StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.).
Konkrete Strafzumessung
Es ist vorauszuschicken, dass sich vorliegend aufgrund der kontinuierlichen, jahrelangen Delinquenz gegen die geschützten Rechtsgüter der ungestörten sexuellen (und seelischen) Entwicklung, der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung die Delikte nicht immer klar abgrenzen lassen. Die Taten fliessen teilweise ineinander, stellen namentlich angesichts des abtastenden, sich in der Deliktsschwere steigernden Tätervorgehens Vorstufen oder Folgehandlungen voneinander dar. So ist der Übergang von sexuellen Handlungen mit einem Kind auch zu sexueller Nötigung nicht ganz präzis feststellbar. Die Kulmination der Tathandlungen, die versuchte Vergewaltigung, geschah sodann nicht aus heiterem Himmel wie z.B. bei Zufallsopfern durch Tatbegehung unbekannter Dritter, sondern als weitere Stufe im Rahmen der vom Täter schon begangenen sexuellen Übergriffe im sozialen Nahbereich. Unter diesen Umständen erweist es sich als entsprechend anspruchsvoll, den Unrechtsgehalt des Täterverhaltens einem Delikt bzw. einer Deliktsgruppe zuzuordnen. Damit der Unrechtsgehalt der Handlungen bzw. Handlungskomplexe nicht (teilweise) mehrfach Berücksichtigung findet, was einer unzulässigen Doppelverwertung gleich käme, rechtfertigt es sich, bei der nachfolgenden Strafzumessung nach Zeitabschnitten vorzugehen und jeweils nur für einen Deliktskomplex die Tatschwere (Einsatzstrafe bzw. asperierte Strafe) zu ermitteln. Im Endeffekt massgebend ist die Feststellung des Unrechtsgehalts für die gesamte Delinquenz.
Versuchte Vergewaltigung
Zum objektiven Tatverschulden ist zunächst auf das vorliegend eingesetzte Nötigungsmittel des psychisch unter Druck setzen zu verweisen: Die Privatklägerin befand sich in der durch den Beschuldigten bewirkten, praktisch ausweglosen Situation, dass im Falle ihres Widerstands ihre Mutter heftige verbale Attacken und Beschimpfungen des Beschuldigten über sich ergehen lassen müsste. Derartige, auf Weigerungen bzw. Weigerungsversuche der Privatklägerin zurückzuführende Wutausbrüche des Beschuldigten hatten schon wiederholt die Mutter getroffen und letztlich auch die ganze Familiengemeinschaft erschüttert. Die Privatklägerin sorgte sich sehr um das Wohlergehen der gesundheitlich angeschlagenen und später an ihrer schweren Krankheit verstorbenen Mutter, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ihrer Mutter als Partner sehr viel bedeutete. Eine Widersetzung war der Privatklägerin unter diesen Umständen nicht zuzumuten, ihr Nachgeben (zum Schutz der Mutter) erscheint verständlich (vgl. auch vorne Erw. IV. 2 und nachfolgende Erw. V. 3.2). Diese Vorgehensweise der psychischen Druckausübung auf das noch sehr junge Opfer kommt im gegebenen Beziehungsgeflecht ohne weiteres dem Nötigungsmittel einer nicht mehr geringen Gewaltanwendung gleich.
Was das Ausmass des Erfolgs betrifft ist festzuhalten, dass der Versuch des Beschuldigten, mit seinem Glied in die Scheide der Privatklägerin einzudringen, ihr etwas weh tat, sie Angst hatte, dass er ganz in sie eindringen würde, dass sie sich aber sogleich wegdrehte und auch mit unmissverständlichen Worten zur Wehr setzte, so dass der Beschuldigte von ihr abliess. Er akzeptierte somit relativ rasch die klare nonverbale und verbale Willensbekundung der Privatklägerin. Dass es bei der bloss versuchten Tathandlung blieb, ist jedoch einzig der schnellen körperlichen Reaktion und der verbalen Abwehr der Privatklägerin zu verdanken. Wäre es bei der gegebenen Ausgangslage zu einer eigentlichen Penetration und damit zu einer Vergewaltigung des noch jungfräulichen (vgl. Urk. 6/1 S. 6 Rz 15), fast 40 Jahre jüngeren Kindes gekommen, hätte jedenfalls deutlich mehr als eine geringe objektive Tatschwere vorgelegen und eine Einsatzstrafe nicht unter zwei Jahren resultiert. Indem es beim (vollendeten) Versuch blieb, ereignete sich innerhalb der möglichen Palette von Tathandlungen dieses Straftatbestandes eine der denkbar mildesten Tatversionen. Das Geschehen liegt im untersten Bereich dessen, was unter den Tatbestand von Art. 190 StGB zu subsumieren ist.
Zur Art und Weise des konkreten Tatvorgehens ist festzuhalten, dass keine kör- perliche Gewalt im Spiel und angesichts der psychischen Druckausübung auch nicht erforderlich war. Der Beschuldigte verübte die Tat allerdings im Rahmen seiner Rolle als Vertrauensund Autoritätsperson im gleichen Haushalt und auf dem Fundament des beschriebenen, seit Jahren stattfindenden sexuellen Missbrauchs, mit zunehmender Reife der Privatklägerin auch in Form abgenötigten sexuellen Handelns, was sein Vorgehen fraglos erleichterte.
Aufgrund der genannten Umstände führt vorliegend die objektive Tatschwere für den ersten Vergewaltigungsversuch an den unteren Rand des Strafrahmens in den Bereich von etwas mehr als einem Jahr Einsatzstrafe. Da es unabhängig von diesem Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Vergewaltigungsversuch mit analogem Vorgehen kam - was, separat betrachtet, wiederum eine ein Jahr noch übersteigende Einsatzstrafe zur Folge hätte -, kommt dem objektiven Tatverschulden insgesamt nicht mehr allzu geringes Gewicht zu. Überdies liegt bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) Deliktsmehrheit vor, was straferhöhend wirkt.
Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz, bei voller Schuldfähigkeit und zur sexuellen Triebbefriedigung gehandelt. Das subjektive Tatverschulden entspricht dem objektiven.
Einsatzstrafe
In Nachachtung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des vorangegangenen, gleichgerichteten kriminellen Handelns ist die Einsatzstrafe für dieses mehrfach begangene schwerste Delikt bei 18 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
Sexuelle Nötigung
Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die sexuellen Nötigungen die Fortsetzung und zugleich Steigerung der sexuellen Handlungen mit Kindern bildeten und ab dem 10. Geburtstag der Privatklägerin (27. Februar 2003) einsetzten, als sie das an ihr verübte Unrecht zu realisieren und sich dagegen aufzulehnen begann (vgl. Urk. 27 S. 3 f.; vorne Erw. III. 7.5.6, 7.5.7 und 7.5.10). Die sexuellen Nötigungen erstreckten sich in der Folge über annähernd 3 ½ Jahre des insgesamt 6 Jahre umfassenden Deliktszeitraums, mithin über eine sehr lange Zeit. Sie fanden regelmässig und in sehr hoher Zahl statt. Erst gegen das Ende der Delinquenz ging die Kadenz infolge des teilweise gelingenden Widerstandes der Privatklägerin allmählich zurück (vgl. vorne Erw. III. 7.4.5). Diese Vielzahl an strafbaren Handlungen wirkt sich innerhalb des straferhöhenden Umstandes
der mehrfachen Tatbegehung zusätzlich erschwerend aus, spiegelt sich darin doch das konkrete, vorliegend ganz beträchtliche Ausmass des straferhöhenden Faktors (quantifizierende Strafzumessung). Das Doppelverwertungsverbot wird dadurch nicht tangiert (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 und 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016
E. 2.3.4).
Zum Nötigungsmittel und der Vorgehensweise (vgl. vorne Erw. V. 3.1) fällt auf, dass der Beschuldigte mit der psychischen Druckausübung gegenüber der Privatklägerin nicht unmittelbar ihr selber bei Weigerung empfindliche Nachteile in Aussicht stellte, sondern deren Mutter zur Zielscheibe seiner Frustrationen im Falle von Widerstand der Privatklägerin auswählte, als negative Begleiterscheinung dadurch aber ebenso die weiteren Familienmitglieder und den häuslichen Frieden tangierte. Er scheute sich sodann auch nicht davor, die der Privatklägerin angedrohten Nachteile (verbale Attacken gegen die Mutter, Anschreien, Schlechtmachen) tatsächlich umzusetzen, um die psychische Druckausübung und die dadurch entstandene Zwangssituation gegenüber der Privatklägerin ständig zu aktualisieren und letztlich zum Zweck der Fortdauer sexueller Ausbeutung zu perpetuieren. Der Beschuldigte setzte das soziale (familiäre) Beziehungsgeflecht als Druckmittel ein (Instrumentalisierung struktureller Gewalt; vgl. BGE 131 IV 110 f.
E. 2.4; auch OFK/StGB-Weder, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 189 N 17 mit Hinweisen). Dadurch überwand er den Widerstand der Privatklägerin und brachte sie in eine ausweglose Situation. Das Vorgehen ist als perfid zu bezeichnen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Schweregrad der Straftaten stetig anstieg und die abgenötigten sexuellen Handlungen in zwei verschiedenen Varianten beischlafähnlicher Natur waren. Als beischlafähnliche Handlungen gelten Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem natürlichen Beischlaf ähnlich sind. Gemeint ist in erster Linie (aber nicht nur) das Einführen des männlichen Gliedes in den Mund oder den Anus einer anderen Person sowie das Stimulieren der Vagina oder des Gliedes durch Zunge oder Lippen. Ebenfalls erfasst wird der sogenannte Schenkelverkehr, also das Reiben des männlichen Gliedes an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Partners (BGE 86 IV 178 f.; BSK StGB II-Maier,
Aufl. Basel 2019, Art. 189 N 50; OFK/StGB-Weder, a.a.O., Art. 189 N 6). Vorliegend zählen zu den beischlafähnlichen Handlungen einerseits der (beidseitige) Oralverkehr und anderseits - entgegen der abweichenden Ansicht im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 69 S. 38) - auch das Simulieren des Geschlechtsverkehrs, indem die Privatklägerin rittlings und nackt auf dem Beckenbereich des ebenfalls nackten und in Rückenlage befindlichen Beschuldigten Vorund Rückwärtsbewegungen zu machen hatte. Letzteres erscheint als mindestens so intensiv und dem natürlichen Beischlaf nahe wie der umschriebene Schenkelverkehr. Die Privatklägerin hatte denn auch grosse Angst, dass es beim derartigen Nachahmen des Geschlechtsverkehrs auch noch zum richtigen Geschlechtsakt kommen würde (Urk. 6/3 S. 13). Bei beischlafähnlichen Handlungen unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung darf die Strafe nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht wesentlich tiefer ausfallen als die Strafe, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB auszufällen wäre, da der Unrechtsgehalt einer solchen erzwungenen Handlung demjenigen einer Vergewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1; OFK/StGB-Weder, a.a.O., Art. 189
N 6).
Zu vermerken bleibt, dass der Beschuldigte den wachsenden Widerstand der Privatklägerin dann insoweit akzeptierte, als es zu immer weniger Oralverkehr und Nachahmen des Geschlechtsverkehrs kam und die Privatklägerin auf manuelle Befriedigung bis zur Ejakulation ausweichen konnte. Letzteres geschah gegen- über der 10bis 11-jährigen Privatklägerin (bis Mitte 2005) mindestens einmal wöchentlich und ab dann bis zum Ende des Deliktszeitraums mit 13 ½ Jahren mindestens einmal im Monat. Analoges gilt für das Massieren der Klitoris durch den Beschuldigten. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich, dass diese Art sexueller Handlungen mehrere dutzende Male vorkam, von der Anzahl her bereits im dreistelligen Bereich. Bei den beischlafähnlichen Handlungen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der von 11 bis 13 Jahren mindestens einmal monatlich geforderte bzw. an der Privatklägerin praktizierte Oralverkehr jedenfalls
über die Hälfte der diesbezüglich eingeklagten Zeitspanne - und damit deutlich mehr als ein dutzend Mal - stattfand, bevor die Abwehr der Privatklägerin Erfolg zeitigte. Nachgerahmter Geschlechtsverkehr in der Rittlings-Position ist ebenfalls zu mehreren Malen passiert, mindestens aber zweimal.
Auch hier ist die grosse Anzahl der Übergriffe innerhalb der mehrfachen Tatbegehung zusätzlich zu gewichten (vgl. vorne Erw. V. 3.2.1). Der Beschuldigte verübte diese Vielzahl von Straftaten im Rahmen seiner Rolle als Vertrauensund Autoritätsperson im gleichen Haushalt und auf dem Fundament des beschriebenen, schon seit etwas mehr als 2 ½ Jahren zuvor begonnenen sexuellen Missbrauchs der Privatklägerin als Kind (Art. 187 StGB), was ihm den Schritt zu den nunmehr abgenötigten Handlungen zweifellos vereinfachte. Die Deliktsmehrheit infolge Idealkonkurrenz mit Art. 187 StGB wirkt sich straferhöhend aus.
Die objektive Tatschwere erweist sich als sehr erheblich.
Das subjektive Tatverschulden entspricht der objektiven Tatschwere. Der Beschuldigte handelte mindestens teilweise mit direktem Vorsatz sowie bei voller Schuldfähigkeit und zu seiner sexuellen Triebbefriedigung. Er nutzte das Altersund Machtgefälle sowie seine Vertrauensstellung gegenüber der Privatklägerin, ihre Zuneigung ihm gegenüber und die soziale Nähe durch den familiären Zusammenschluss schamlos aus, liess jeden Respekt gegenüber dem heranwachsenden Mädchen vermissen und zerstörte letztlich auch die einst herzliche, VaterTochter-ähnliche Beziehung. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie von eklatanter Charakterschwäche und Gedankenlosigkeit des Beschuldigten spricht, welche in eigentliche Skrupellosigkeit mündete (Urk. 69 S. 38).
Asperation
Für sich allein betrachtet würde sich bei der genannten Tatschwere der sexuellen Nötigungen eine Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens, konkret von mindestens 48 Monaten rechtfertigen. Angesichts des Umstandes, dass diese sexuellen Nötigungen an den vorangegangenen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin als Kind anknüpften und gewissermassen die Fortsetzung der Delinquenz in abgewandelter (gravierenderer) Form bildeten sowie unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die genannte Einsatzstrafe von 18 Monaten (vorne Erw. V. 3.1.3) aufgrund der sexuellen Nötigungen um 36 Monate zu erhöhen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
Das objektive Tatverschulden wird auch bei diesem Delikt geprägt durch eine grosse Zahl regelmässig stattgefundener sexueller Handlungen verschiedener Art über den langen Zeitraum von etwas mehr 2 ½ Jahren bis ca. zum vollendeten 10. Altersjahr der Privatklägerin (tt.mm.2003). Ab dann ist der Unrechtsgehalt der Taten durch die sexuellen Nötigungen erfasst. Wie aufgezeigt (vgl. vorne Erw. III. 7.5.4, 7.5.5 und 7.5.8), begann es im Alter von ca. 7 ½ Jahren mit dem Zeigen von Sexheften, darauf folgten die Aufforderungen an das Kind, sich nackt auszuziehen und nackt für den Beschuldigten zu tanzen sowie das gegenseitige Massieren des Rückens, die vom Kind verlangten manuellen Befriedigungen des Beschuldigten bis zur Ejakulation, das Massieren der Klitoris des Kindes durch den Beschuldigten sowie - für den erstellten Zeitraum von ca. Ende Mai bis Ende September der Jahre 2001, 2002 und 2003 (Urk. 27 S. 4) - die Aufforde-
rungen des Beschuldigten an die Privatklägerin, ihn in der Badi G.
unter
Wasser anzupinkeln und seinen Penis mit der Hand zu massieren (wobei Ejakulationen nicht erwiesen sind).
Auch wenn von einem schleichenden Beginn des sexuellen Missbrauchs im Alter von 7 ½ Jahren mit anfänglich noch nicht wöchentlichen Übergriffen auszugehen ist, so ereigneten sich doch alle Handlungen mehrfach und in sehr beachtlicher Häufigkeit. Wiederum fällt die kontinuierliche Steigerung in der Tatschwere auch für diese erste Phase der Delinquenz auf. Die geforderten manuellen Befriedigungen des Beschuldigten bis jeweils zum Samenerguss, welche im Alter von 9 Jahren einsetzten, sind als schwerste der unter diesem Titel zu gewichtenden Übergriffe auf das Kind einzustufen. Das zählt auch das Massieren der Klitoris durch den Beschuldigten. Bei der erwiesenen mindestens wöchentlichen Kadenz während der Dauer eines Jahres ergeben sich mehrere Dutzend solcher Vorfälle. Innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Handlungen erweisen sich
namentlich die Letztgenannten, aber auch die andern, geringfügigeren Übergriffe des Beschuldigten auf das Kind als gravierend.
Der sexuelle Missbrauch durch den Beschuldigten ist umso gravierender, als die Privatklägerin bei Beginn der Übergriffe noch sehr jung war. Als Partner der Mutter im gleichen Haushalt lebte der Beschuldigte in der engsten Beziehungssphäre der Privatklägerin und zählte zu ihren wichtigsten Bezugspersonen. Mit seinen Taten hat der Beschuldigte das Vertrauen sowie die kindliche Anhänglichkeit und Zuneigung der damals argund wehrlosen Privatklägerin schändlich missbraucht und ihre gesunde körperlich-seelische Entwicklung in hohem Ausmass gefährdet. Nachdem der Beschuldigte gegenüber dem Kind auch Autoritätsperson war und insbesondere bei Abwesenheiten der Mutter Erziehungsaufgaben wahrnahm, hat er mit seinem Verhalten gleichzeitig seine daraus folgende Fürsorgepflicht verletzt. Das Vorgehen des Beschuldigten, der die durchgeführten sexuellen Handlungen spielerisch-lustig aufzog und dabei immer weiter ging, womit er auch die Frohnatur des Kindes und dessen natürliche Neugierde ausnützte, ist schlicht als dreist zu bezeichnen. Gleich verhält es sich mit seinem Belohnungssystem und den Vorzugsbehandlungen der Privatklägerin für das Mitmachen bei seinem strafbaren Tun. Der Beschuldigte offenbarte mit seinem strafbaren Verhalten erhebliche kriminelle Energie, welche noch über Jahre bis zum Ende des Deliktszeitraums anhalten sollte.
Das objektive Tatverschulden wiegt sehr erheblich.
In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und bei intakter Schuldfähigkeit handelte. Aus all seinen Befragungen ergibt sich, dass er sehr wohl wusste was er tat und sich seiner alleinigen Verantwortung dafür bewusst war. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Sein schlechtes Gewissen ist ihm nicht abzunehmen. Er hat es eskalieren lassen. Abgesehen davon ist der Beschuldigte selber Vater zweier etwas älterer Kinder. Der Umgang mit einem Kind in der Vater-Rolle war ihm daher bekannt, zumal er auch nach Auflösung seiner ersten Ehe regelmässigen und guten Kontakt zu seinen leiblichen Kindern pflegte. Einer seiner Söhne wohnte sogar ca. ein Jahr auch im Haushalt an der -Strasse. Bei den Übergriffen auf die
Privatklägerin ging es dem Beschuldigten einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse.
Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatkomponente keinesfalls relativiert, eher das Gegenteil ist der Fall.
Asperation
Aufgrund des Tatverschuldens wäre bei separater Betrachtung eine Sanktion von ca. 30 Monaten angezeigt, mithin ein Strafmass in der Mitte des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens. In Beachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um weitere 24 Monate zu erhöhen.
Fazit Tatkomponenten
Aufgrund der Tatkomponenten sämtlicher Delikte resultiert eine Einsatzstrafe von 78 Monaten bzw. 6 Jahren und 6 Monaten.
Täterkomponenten
Biografie
Der Werdegang des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse sind im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt (Urk. 69 S. 40 f.). Darauf und auf die diversen diesbezüglichen Befragungen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens kann verwiesen werden (Urk. 7/1 S. 14 f.; Urk. 7/3 S. 10 ff.; Urk. 7/4 S. 10 f.; Prot. I S. 11 ff.). Aktualisierend führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus (vgl. Urk. 104-A S. 1 ff.), dass er sich seit Herbst 2018 im Ruhestand befindet und eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2'100.- bezieht. Die Hypothekarbelastung auf seiner 4,5-Zimmer-Eigentumswohnung beträgt derzeit Fr. 300'000.-. Zu seinem Vermögen gehören weiter Bankguthaben im Totalbetrag von Fr. 200'000.- und Fr. 70'000.- aus der dritten Säule. Da der Beschuldigte seit August 2015 arbeitslos war (Urk. 7/2 S. 22) und nicht mehr einer Pensionskasse angeschlossen, erhält er keine Rente, sondern bezog sein Freizügigkeitsguthaben als Kapitalleistung. Der Betrag in der Grössenordnung von Fr. 450'000.- lagert derzeit auf einem Konto. Seine zweite Ehefrau, die als Fachfrau Betreuung arbeitet, erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 3'600.-.
Diese Biografie bleibt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
Vorstrafen
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 104), was praxisgemäss nicht zu einer Strafminderung führt. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu geltend, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Straffreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass dem Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher vorgeworfen wird, sondern jahrelange und mehrfache Tatbegehung sowie Deliktsmehrheit. Auch ein Wohlverhalten seit den Taten stellt keine besondere Leistung dar, das darf grundsätzlich erwartet werden. Die Straffreiheit bzw. das Wohlverhalten während des hängigen Verfahrens ist daher ebenfalls neutral zu werten (vgl. Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7. mit weitern Hinweisen).
Geständnis, Einsicht, Reue
Der Beschuldigte hat sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin teilweise eingeräumt, jedoch im Schweregrad und zeitlich in viel geringerem Ausmass als ihm vorgeworfen und erwiesen. Auch hat er wiederholt bekundet, dass es ihm Leid tue, und er hat sich grundsätzlich einsichtig gezeigt. Dieses Nachtatverhalten ist strafmindernd zu berücksichtigen. Was den Grad der Strafminderung anbelangt, ist allerdings zu beachten, dass er durch seine überwiegend vagen und auch uneinheitlichen Aussagen das Verfahren nur sehr beschränkt erleichtert hat. Auch aufgrund der erdrückenden Beweislage, u.a. seiner Briefe, in welchen er sich entschuldigt hat, sowie der Zeugenaussagen K. und E. und der diversen späteren Geldleistungen des Beschuldigten an die Mutter der Privatklägerin, die zwar stark den Anschein von Schweigegeld erwecken (vgl. hinten Erw. VI.1.3), aber dennoch ein gewisses Schuldeingeständnis und Reue zum Ausdruck bringen, hätte ein völliges Abstreiten keinen Sinn gemacht. Es ist unter diesem Titel eine merkliche Strafreduktion angezeigt.
Zeitablauf
Die letzten Taten ereigneten sich Mitte 2006, das Strafverfahren wurde im Früh- ling 2016 eingeleitet und das erstinstanzliche Urteil am 8. Februar 2018 gefällt. Das Strafbedürfnis ist in Anbetracht der verstrichenen Zeit vermindert.
Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Diese Norm geht als lex specialis dem ordentlichen Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs und der sogenannten Zwei-Drittel-Regelung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor. Art. 48 lit. e StGB ist folglich auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (BGE 140 IV 145 E. 3.2, Pra 2015 Nr. 50). Gemäss dieser Spezialbestimmung wäre vorliegend die Strafverfolgung bei Anwendung der Art. 97 und 98 StGB teilweise verjährt, nämlich teilweise (für die Zeit vor dem 8. Februar 2003) betreffend die am wenig schwerste Delinquenz der sexuellen Handlungen mit Kindern. Der Zeitablauf rechtfertigt daher eine weitere Strafreduktion.
Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldigte nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen
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