Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170428 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 17.08.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1114/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache üble Nachrede |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Facebook; Instanz; Äusserung; Privatklägers; Vorinstanz; Person; Urteil; Äusserungen; Beiträge; Recht; Verletzen; Recht; Ehrverletzend; Urteil; Breite; Gefällt-mir; Verbreite; Klage; Verteidigung; Ehrverletzende; Antisemitisch; Berufung; Privatklägerschaft; Likte |
Rechtsnorm: | Art. 173 StGB ; Art. 369 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 118 IV 153; 118 IV 41; 121 IV 76; 124 IV 149; 130 IV 111; 132 IV 112; 132 IV 132; 133 IV 9; 134 IV 26; 137 IV 1; 137 IV 313; 139 IV 102; 141 IV 97; 142 IV 129; 73 IV 30; |
Kommentar zugewiesen: | SCHMID, JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich, Art. 437 StPO, 2018 Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 437 StPO, 2014 TRECHSEL, LIEBER, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich, Art. 437 StPO, 2018 RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 437 StPO, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170428-O/U/ad
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen
lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 17. August 2018
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X1. sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
betreffend mehrfache üble Nachrede
Privatkläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y.
Anklage:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2017 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 51)
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Privatkläger werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'400.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.- Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 70.- Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem
Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'000.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 53 S. 1 und Urk. 66/1 S. 1, sinngemäss)
Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen.
Es seien die Privatkläger zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen und den Beschuldigten für seine Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 56, schriftlich und sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Der Privatkläger 1 und 2:
(Urk. 69 S. 1 ff. und Urk. 71 S. 1 ff., sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 meldete der Beschuldigte am 16. Juni 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 47; vgl. Prot. I S. 7 und 56). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 16. Oktober 2017 reichte er mit Eingabe vom 3. November 2017 seine Berufungserklärung ein (Urk. 50/2 und 53), welche der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerschaft unter Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung oder zur Beantragung des Nichteintretens zugestellt wurde (Urk. 54 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 56). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 18. Dezember
2017 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 59 f.). Beweisanträge wurden keine gestellt. Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung am 17. April und am 17. August 2018 erweist sich das Verfahren somit als spruchreif.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil folglich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 53 und Urk.66/1 S. 1, sinngemäss; Prot. II S. 3). Somit ist das ganze vorinstanzliche Urteil zu überprüfen, wobei das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat.
Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung stellte der Privatklä- ger 1 den prozessualen Antrag, das Gericht möge einen Beweisbeschluss fassen, wonach der Berufungskläger als Wahrheitsbeweis für den Rassismusund Antisemitismusvorwurf den Nachweis einer aktuellen einschlägigen Verurteilung des Privatklägers 1 bzw. eines anderen Organs des Privatklägers 2 zu erbringen habe (Urk. 90 S. 36; Prot. II S. 33). In Anbetracht dessen, dass die Erbringung des Wahrheitsbeweises keine prozessuale Frage, sondern eine Rechtsfrage darstellt, welche nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln sein wird (vgl. nachfolgend, Ziff. III.C.1 ff.), ist auf den prozessualen Antrag des Privatklägers 1 nicht einzutreten.
Die dem Beschuldigten im Detail gemachten Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. März 2017 (Urk. 25). Stark vereinfacht und zusammengefasst soll der Beschuldigte zwischen dem 8. März 2015 und dem 2. Oktober 2016
die Privatkläger 1 und 2 gegenüber Dritten vorsätzlich, in überwiegender Beleidigungsabsicht und ohne begründeten Anlass als antisemitisch, rassistisch und menschenfeindlich bezeichnet haben bzw. entsprechende Behauptungen von Anderen weiterverbreitet haben. Dies habe er getan, indem er solche Beschuldigungen am 6. Juni 2015 per Email gegenüber der Vizepräsidentin des Privatklä- gers 2, D. , bekundet (gemäss Gliederung der Vorinstanz: Anklagevorwurf 1), an einer Zusammenkunft verschiedener Tierrechtsorganisationen vom 17. Juni 2015 geäussert (gemäss Gliederung der Vorinstanz: Anklagevorwurf 2), und auf verschiedenen Facebookseiten platziert habe (gemäss Gliederung der Vorinstanz: Anklagevorwurf 3). Ferner habe er vom 8. März 2015 bis zum 1. Oktober 2016 mehrmals von anderen Personen auf verschiedenen Facebookseiten platzierte Anschuldigungen mit ähnlichem Inhalt mit Gefällt-mir markiert und eine davon geteilt (gemäss Gliederung der Vorinstanz: Anklagevorwurf 3).
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte anerkennt, der Verfasser des Emails vom 6. Juni 2015 zu sein und die ihm vorgeworfenen Posts gemacht zu haben (Urk. 51 S. 10 und 11). Sie kam gestützt auf diese Eingeständnisse und die übrigen Beweismittel zur Erkenntnis, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfe, mit Ausnahme der vorgeworfenen Äusserungen anlässlich der Zusammenkunft vom 17. Juni 2015 (Urk. 25 S. 2 f.), erstellt seien (Urk. 51 S. 7-12). Letztgenannter Vorwurf könne jedoch nicht nachgewiesen werden, weshalb diesbezüglich ein Freispruch erfolgte (Urk. 51 S. 10-12), der jedoch keinen Eingang ins Dispositiv fand (Urk. 51 S. 38). Dies ist vorliegend nachzuholen.
Mit Ausnahme der im Anklagesachverhalt 3 (gemäss Gliederung der Vorinstanz) vorgeworfenen Gefällt mir-Markierungen vom 8. März 2015 und vom
12. August 2015 (Urk. 25 S. 3 f.) ist dem vorinstanzlichen Beweisergebnis hinsichtlich des objektiven und subjektiven Sachverhalts (Vorsatz) zuzustimmen (Urk. 51 S. 10 f.). Ebenso überzeugen die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den erfolgten Freispruch, welcher angesichts des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf. Mit den erwähnten Ausnahmen, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 9-12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Was die eingeklagte Gefällt-mir-Markierung vom 8. März 2015 anbelangt, so lässt sich das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis in Einklang bringen.
Zunächst fällt auf, dass die Anklageschrift den als Beilage 14
(= Urk. 6/7/17) bezeichneten Printscreen sowohl als Beweismittel für die Gefälltmir-Markierung vom 8. März 2015 als auch für diejenigen vom 7. März 2016 aufführt (Urk. 25 S. 3 f.). Auf der ersten Seite dieses Printscreens ist ein auf der Facebook-Seite von E. geposteter Beitrag von F. zu sehen
(Urk. 6/7/17 S. 1). Datiert ist dieser Post vom 7. März und nicht vom 8. März. Auf den darauffolgenden Seiten des Printscreens sind etliche Kommentare zu diesem Beitrag abgebildet, ebenfalls grösstenteils datiert vom 7. März (a.a.O. S. 2 ff.). Eine Jahreszahl ist zwar nicht unmittelbar ersichtlich. Berücksichtigt man allerdings den Inhalt des erwähnten Beitrages von F. , so besteht kein Zweifel daran, dass dieser am 7. März 2016 und nicht am 8. März 2015 gepostet wurde. Denn dieser nimmt explizit Bezug auf einen Bericht des Online-Magazins
G. , welcher am 7. März 2016 publiziert wurde (Urk. 6/7/32) und sich seinerseits auf ein Urteil der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) bezieht. Dieses erging am 11. Dezember 2015 und wurde den Parteien - soweit ersichtlich - am 1. März 2016 zugesandt (Urk. 6/7/21; vgl. auch Urk. 2 S. 2). Am 8. März 2015 existierten weder der Bericht des Online Magazins noch der Entscheid der UBI. F. hätte zu diesem Zeitpunkt demnach weder auf den einen noch auf den anderen Bezug nehmen können (vgl. hierzu auch Urk. 3 S. 5 f.). Der Beitrag muss daher erst am 7. März 2016 von F. gepostet worden sein und folglich erfolgte auch die eingeklagte Gefällt-mirMarkierung erst am 7. März 2016 und nicht am 8. März 2015.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertreter der Privatklägerschaft in seiner Eingabe vom 4. August 2016 (wohl versehentlich) von zwei voneinander unabhängigen Tatvorgängen ausgeht und sowohl den 8. März 2015 als auch den 7. März 2016 als Tatzeitpunkt benennt. Es handelt sich um dieselbe
Gefällt-mir-Markierung desselben Beitrags von F. auf derselben Facebook-Seite (Urk. 4 S. 2 und Urk. 6/7/42 f.; Urk. 2 S. 1 f. und 6/7/17; vgl. auch Urk. 3 S. 1). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den vorherigen Eingaben des Privatklägers (Urk. 2 S. 1 f.: Printscreen [ ] vom 8. März 2016; Urk. 3 S. 5 f.
m.H. auf Beilage 14 f.).
Der Beschuldigte ist somit betreffend die eingeklagte Gefällt-mirMarkierung vom 8. März 2015 freizusprechen.
Auch die eingeklagte Gefällt-mir-Markierung vom 12. August 2015 findet - abgesehen vom pauschal gehaltenen Geständnis des Beschuldigten - nur teilweise Stütze in den Akten.
Konkret wird dem Beschuldigten diesbezüglich vorgeworfen, am 12. August 2015 den von H. auf deren Facebook-Seite geteilten Verweis zur Homepage von F. mit Gefällt-mir kommentiert zu haben. Auf der verwiesenen Homepage sei Folgendes zu lesen: auch leidenschaftlich für den Tierschützer und Antisemiten B. einsetzt.
Als Beweis für dieses Liken liegt ein Printscreen der Facebook-Seite von H. vor, welche zwischen dem 12. und dem 16. August 2015 gepostete Kommentare von H. oder anderen Personen abbildet (Urk. 6/7/35). Gemäss diesem Ausdruck likte der Beschuldigte den von H. geteilten Link auf einen Beitrag von F. mit dem Titel I. - (vgl. auch Urk. 4 S. 1). In diesem Beitrag (Urk. 6/7/31) wird der Privatkläger 2 zwar mehrmals als antisemitische, neonazistische Organisation bzw. als Verein, welcher antisemitische Inhalte verbreite, und der Privatkläger 1 als mehrfach verurteilter Antisemit bezeichnet. Die in der Anklage umschriebene Äusserung findet sich so allerdings nicht darin. Diese Äusserung wurde vielmehr im Beitrag von F. vom 7. März 2016 gemacht (Urk. 6/7/33) und bezog sich - wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben Ziff. 4) - auf einen Bericht des Online-Magazins G. . Die Anklageschrift deckt sich somit nur insoweit mit dem Beweisergebnis, als sie dem Beschuldigten vorwirft, am 12. August 2015 einen von H. geteilten Link auf einen Beitrag von F. mit Gefällt-mir kommentiert zu haben, welcher den Privatkläger 1
als Antisemit bezeichnet. Dem Beschuldigten wird jedoch in der Anklageschrift eine in Anführungsund Schlusszeichen gesetzte konkrete Äusserung auf der verlinkten Homepage von H. vorgeworfen, die sich so nicht auf der Homepage befand. Dieser Sachverhalt ist demnach nicht erstellt und diesbezüglich ist der Beschuldigte ebenfalls freizusprechen.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 1. bzw. 2. Oktober 2016 einen Beitrag von F. gelikt zu haben, worin B. (C. ) als Antisemit bezeichnet wurde (Urk. 25 S. 5).
Gemäss dem vom Privatkläger hierzu eingereichten Printscreen
(Urk. 6/7/50) datiert der vom Beschuldigten gelikte Beitrag von F. (gleich unterhalb des Fotos) vom 30. September 2015. Auf demjenigen Printscreen, auf welchem die Gefällt-mir-Markierung des Beschuldigten zu sehen ist, ist aber kein Datum ersichtlich (Urk. 6/7/49). Diese objektiven Beweise belegen somit, dass der gelikte Beitrag zwar am 30. September 2015 gepostet wurde, nicht aber wann dieser vom Beschuldigten mit Gefällt-mir markiert wurde. Der Beschuldigte führt zu diesem Vorwurf lediglich aus, er stehe wieder im gleichen Kontext, und er könne nichts Neues dazu sagen (Prot. I S. 23). Es ist - besonders angesichts der hohen Aktualität in den neuen sozialen Medien - keineswegs naheliegend, dass der Beschuldigte den Beitrag vom 30. September 2015 erst ein Jahr später, also anklagegemäss am 1. bzw. 2. Oktober 2016, likte. Die Beweislage erweist sich entgegen der Annahme der Vorinstanz als nicht überzeugend. Daran vermag auch das pauschal gehaltene Geständnis des Beschuldigten nichts zu ändern. Somit ist der Beschuldigte mangels rechtsgenügenden Nachweises vom Vorwurf, die inkriminierte Äusserung zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 mit Gefällt mir kommentiert zu haben, freizusprechen.
Nebst der Umschreibung der ehrverletzenden Handlung wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt ferner in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, dass er bei sämtlichen Vorgängen ohne objektiv begründete Veranlassung und mit vorwiegender Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, gehandelt habe. Die Bestimmung der Absicht, in welcher der Täter handelte (insbesondere wenn er gehandelt hat, um jemandem Übles vorzuwerfen), gehört zur Sachverhaltsfeststellung (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4 und 132 IV 112 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017, E. 1.1). Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich Tatund Rechtsfragen teilweise überschneiden.
Gleich wie bei der Bestimmung des Vorsatzes lässt sich die Absicht als innere Tatsache bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien bzw. Umstände und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Diese äusserlich feststellbaren Umstände sind im Folgenden somit möglichst erschöpfend darzulegen (vgl. analog die Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorsatzes in BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).
Der Beschuldigte gab in Bezug auf seine Motivation sinngemäss an, dass er als Vertreter und Co-Vizepräsident der J. (J. ) vom Privatkläger 2 zu einem Treffen eingeladen worden sei. Er sei engagierter Tierschützer und befasse sich seit weit über zehn Jahren allgemein kritisch mit der Gesellschaft. Er sei deshalb der Ansicht, dass die Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen auch in die Tierrechtsbewegung miteinbezogen werden müsse (Prot. I S. 15 unter Hinweis auf die Aussage von K. in Prot. I S. 10). Es gäbe allgemein viel diskriminierendes Gedankengut in der Gesellschaft, und man müsse sich kritisch damit auseinandersetzen und dies thematisieren (Prot. I S. 20). Es sei ihm nie darum gegangen, jemandem ohne Anlass Übles vorzuwerfen. Vielmehr sei ihm daran gelegen, dass man sich in den Bewegungen, in welchen er aktiv sei, kritisch und emanzipatorisch mit der Gesellschaft auseinandersetze (Prot. I S. 24; Prot. II
S. 10, 14 und 51). Gefragt nach dem Grund für das Versenden der Email vom
6. Juni 2015 erklärte er, dass er vom Privatkläger 2 bzw. dessen Vizepräsidentin aufgefordert worden sei, vor dem Treffen Fragen einzureichen, damit man sich auf diese vorbereiten könne (Prot. I S. 17; Prot. II S. 14). Die eingeklagten Facebook-Aktivitäten begründete er konkret mit seinem Bestreben nach kritischen Auseinandersetzungen in der Tierrechtsbewegung. Er habe gewollt, dass man sich allgemein mit diskriminierenden Aussagen und Verhaltensweisen befassen solle (Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 14). Er habe die Beiträge auf Facebook mit Gefällt-mir markiert, damit man sich mit solchen Dingen auseinandersetze. Es sei
kein direkter Angriff gegen den Privatkläger 1 gewesen (Prot. I S. 21; vgl. Prot. II
S. 16 f.), und er habe mit dem Liken inhaltlich auch keine Wertung vornehmen wollen (Prot. I S. 53). Es seien jeweils lebendige und öffentliche Auseinandersetzungen zum Thema Diskriminierung allgemein in der Tierschutzbewegung und nicht speziell über den Privatkläger 1 gewesen (Prot. I S. 25; Prot. II S. 10).
Wie nachfolgend darzulegen sein wird, stützt die Aktenlage die Bestreitung des Beschuldigten, die vorgenommenen Handlungen nicht eigens deshalb getan zu haben, um spezifisch den Privatklägern zu schaden.
Unbestritten ist, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft vor den eingeklagten Handlungen keine persönliche Beziehung bestand (Urk. 40 S. 2; Prot. I S. 16). Sowohl die Privatkläger als auch der Beschuldigte setzen sich zwar besonders engagiert für den Tierschutz ein. Dies tun sie aber völlig unabhängig voneinander. Eine Zusammenarbeit zwischen ihnen fand weder vor noch während des Deliktszeitraumes statt. Somit gibt es weder Anhaltspunkte für eine Freundschaft noch für eine Feindschaft. Ein persönliches Motiv des Beschuldigten, den Privatklägern 1 und 2 Übles vorzuwerfen, spezifisch um ihnen zu schaden, lässt sich daher aufgrund ihrer Beziehung nicht ausmachen.
Im Vorfeld zu den eingeklagten Handlungen wurde der C. (C. ) gemäss den Ausführungen der Privatklägerschaft von einer auf den 25. April 2015 terminierten Demonstration für die Abschaffung von Tierversuchen ausgeschlossen. Begründet worden sei dies damit, dass eine Person im Organisationskomittee behaupte, der Privatkläger 1 sei ein Rassist und Antisemit (Urk. 3 S. 2;
Urk. 6/7/28). Diese Umstände werden auch vom Beschuldigten sinngemäss bestätigt (Prot. I S. 15 f. unter Hinweis auf die im Kern gleichlautenden Aussagen von K. auf S. 10). Um diese erstmals erlebte Ausgrenzung von TierschutzAktionen und -Kundgebungen anderer Tierschutzorganisationen anlässlich eines freundschaftlichen Treffens in einer konstruktiven Diskussion zu besprechen, lud der Privatkläger 2 bzw. dessen Vizepräsidentin verschiedene Tierschutzorganisationen, u.a. auch den Beschuldigten als Co-Vizepräsidenten der J.
(J. ), am 30. April 2015 zu einem runden Tisch ein (Urk. 1 S. 5; Urk. 3 S. 3 f.; Urk. 6/7/30; Prot. I S. 15 unter Hinweis auf die Aussagen von K. , S. 10;
Prot. II S. 14). Es ging darum, die ganze Angelegenheit bzw. die gegen den Privatkläger 1 erhobene Kritik im Hinblick auf künftige gemeinsame Aktivitäten mittels Aussprache zu klären (Urk. 3 S. 3 f.; Prot. I S. 15 f.; Urk. 6/7/29 f.). Offensichtlich wurden die Eingeladenen und insbesondere der J. bzw. der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dessen Aussagen in diesem Sinne aufgefordert, ihre Vorbehalte gegenüber dem Privatkläger 2 vorgängig offenzulegen (Urk. 3 S. 5; Urk. 6/7/29A, Email vom 30. Mai 2015, 09:31 Uhr: Einen Doodle haben wir noch nicht erstellt, weil die Antwort der J. noch aussteht, ob sie ebenfalls bereit sind, Ihre Vorbehalte gegen den C. offenzulegen. Sobald wir diese ausstehende Antwort haben, werden wir sofort einen Doodle erstellen; Urk. 6/7/30 S. 2, Email vom 30. Mai 2015, 23:48 Uhr: Auch schicken wir Euch gerne die Kritikpunkte im Voraus; a.a.O. S. 1, Email vom 31. Mai 2015, 12.13 Uhr: Danke auch für die Bereitschaft zum Offenlegen Eurer Kritikpunkte. Da wir nun bereits den
31. Mai habe, verlängern wir die Frist dafür bis zum 6. Juni; Prot. I S. 17; Prot. II
S. 14). Daraufhin versandte der Beschuldigte das Email vom 6. Juni 2015, welche Grundlage des 1. Anklagevorwurfs ist (Urk. 6/7/11 = Urk. 6/7/30 S. 1). Am 17. Juni 2015 fand das geplante Treffen unter Teilnahme des Beschuldigten und weiterer Vertreter von Tierschutzorganisationen statt (Urk. 6/7/10). Bei diesem Treffen wurde von einigen Teilnehmern der Vorwurf erhoben, dass der Privatkläger 1 ein Antisemit, Rassist und menschenfeindlich sei und der Privatkläger 2 antisemitisches und rassistisches Gedankengut verbreite (Urk. 6/7/10 S. 1 ff.; Urk. 10/1
Rz 21; Urk. 10/2 Rz 16 f.; Urk. 10/3 Rz 14, 16). Erstellt und vom Beschuldigten nicht bestritten ist schliesslich, dass er ab dem 10. Juli 2015 bis zum 17. Juni 2016 die im Anklagevorwurf 3 aufgeführten Facebook-Beiträge kommentierte, teilte oder mit Gefällt-mir markierte (Urk. 6/7/17 f.; Urk. 6/7/20; Urk. 6/7/33-46; Prot. I S. 18 ff. und S. 33-35; Prot. II S. 9 f.). Sämtliche dieser kommentierten, geteilten oder gelikten Beiträge beziehen sich auf Tierschutzaktivitäten, auf publizierte Berichte zum Thema Tierschutz oder auf in der Tierschutzszene aktive Personen (so
z.B. in Bezug auf den 10. und 20. Juli 2015: Stellungnahme von L. zur Zusammenarbeit mit C. , publiziert am 10. Juli 2015
[http://www.L. .ch/stellungnahme_C. , zuletzt abgerufen am 13.03.2018]; betreffend 12. August 2015: Absage des Auftritts von H. an
der M. [Ort] vom 5. September 2015, Urk. 6/7/35 [vgl. Solo-Auftritt von H. | I. und http://www.I. .ch/calendar-node-field-eventdate/day/2015-09-05, zuletzt abgerufen am: 13.03.2018]; betreffend den 7. März 2016: der Artikel von G. , Urk. 6/7/17 f. = Urk. 6/7/40 [vgl. auch Urk. 6/7/32]; betreffend den 16. und 17. Juni 2016: Publikation in der Zeitung, dass C. an M. 2016 nicht teilnimmt [https://www .zeitung.ch/ , zuletzt abgerufen am: 13.03.2018]).
Zwar mag zumindest in den Facebook-Aktivitäten des Beschuldigten ein gewisses Bestreben erkennbar sein, andere Tierschützer mit seinen Kommentaren und Likes allenfalls zum Abbruch einer bestehenden bzw. zum Verzicht auf eine künftige Zusammenarbeit mit den Privatklägern zu bewegen. Dies rechtfertigt aber keineswegs die Annahme, dass es ihm überwiegend darum bzw. um eine Schädigung der Privatkläger ging. Gegen eine solche Annahme spricht zum einen, dass der Beschuldigte keinen persönlichen Grund hatte, den Privatklägern schaden zu wollen. Zum anderen ist er selber - wie die Privatkläger - engagierter Tierschützer und Co-Vizepräsident eines Tierschutzvereins. Ferner erhob er seinen ersten strafrechtlich zu beurteilenden Antisemitismus-Vorwurf, nachdem er vom Privatkläger 2 zwecks Klärung der gegen die Privatkläger erhobenen Kritik zu einem runden Tisch eingeladen und aufgefordert worden war, seine Vorbehalte offenzulegen. Erst nachdem der runde Tisch stattgefunden hatte, wurde der Beschuldigte dann auf Facebook mittels Kommentieren, Teilen oder Liken von Beiträgen Dritter aktiv. Diese Handlungen erfolgten dabei aber jeweils im Zusammenhang mit geplanten oder bereits vergangenen Tierschutzaktionen, aktuellen Themen im Bereiche Tierschutz oder bezüglich Personen, welche sich in diesem Bereich engagierten. Er wurde nie von sich aus und ausserhalb dieses Themenbereichs tätig, postete also nicht willkürlich und hetzerisch auf allen möglichen Facebook-Seiten, auch nicht auf der eigenen Seite. Er beschränkte sich stets auf reaktives Tätigwerden, indem er auf durch Dritte erhobene Vorwürfe gegen die Privatkläger reagierte.
Demzufolge kann dem Beschuldigten eine überwiegende Beleidigungsabsicht nicht nachgewiesen werden.
Zusammenfassend hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich zum einen die folgenden Behauptungen per Email oder mittels Posten von Kommentaren auf Facebook geäussert und zum anderen die folgenden fremden Äusserungen, welche Dritte auf verschiedenen Facebook-Seiten gepostet hatten, gelikt oder geteilt:
Der Privatkläger 1
ist ein Antisemit (Email vom 6. Juni 2015 [Wie steht der C. zum Antisemitismus seines Präsidenten], Gefällt-mir-Markierungen vom 12. August 2015, 7. März 2016 und 17. Juni 2016),
vertritt eine antisemitische und rassistische Position (Gefällt-mir-Markierung vom 10. Juli 2015),
vertritt braunes Gedankengut bzw. ist braune Scheisse (Posten und Liken von Kommentaren am 7. März 2016) und
ist wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden, hat Kontakte zur NeonaziRevisionistenszene und macht antisemitische Äusserungen (Gefällt-mirMarkierung vom 7. März 2016) sowie
der Privatkläger 2
ist ein rechter und antisemitischer Verein (Gefällt-mir-Markierungen vom
20. Juli 2015 und vom 17. Juni 2016),
ist antisemitisch (Gefällt-mir-Markierung vom 16. Juni 2016) und
verbreitet antisemitische Hetzschriften auf seiner Website (Gefällt-mirMarkierung vom 17. Juni 2016).
Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt habe. Es seien keine Rechtfertigungsgründe vorhanden. Schliesslich sei der Beschuldigte zwar mangels überwiegender Beleidigungsabsicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Weder den Wahrheitsnoch den Gutglaubensbeweis habe er aber erbracht (Urk. 51 S. 12-28). In der Folge sprach sie ihn der mehrfachen üblen Nachrede schuldig.
Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz zur Begründung des beantragten Freispruchs in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst geltend, dass sich die Bezeichnung braune Scheisse nicht auf die Privatkläger bezogen habe (Prot. I
S. 32 und 34), dass die Markierung eines allenfalls ehrrührigen Beitrags mit Gefällt-mir weder als Beschuldigten oder Verdächtigen noch als Weiterverbreiten qualifiziert werden könne (Prot. I S. 33 f. und 46 f.), dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, da er nicht in Beleidigungsabsicht, sondern aus begründeter Veranlassung gehandelt habe (Prot. I S. 35-39; vgl. auch
Urk. 15/10), und dass der Wahrheitsbzw. Gutglaubensbeweis entgegen der Ansicht der Vorinstanz erbracht worden sei (Prot. I S. 30 f., 36 f., 40 f., 45 f., 48; vgl. auch Urk. 15/10). An diesen Positionen hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 66/1 S. 1 ff.; Prot. II S. 9 ff., 16-18, 20-24, 35-48 und 51).
Ehrverletzende Äusserungen
Den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen - aber auch gemischte Werturteile - über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6).
Geschütztes Rechtsgut ist nach ständiger Rechtsprechung der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 [übers. in Pra 101
{2012} Nr. 53] E. 2.1.1; BGE 132 IV 132 [übers. in Pra 96 {2007} Nr. 73] E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.3). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017
E. 1.3 je mit Hinweisen). Mehr als nur die gesellschaftliche Ehre ist jedenfalls dann betroffen, wenn jemand bezüglich seiner politischen Gesinnung als nazihaft bezeichnet oder ihm vorgeworfen wird, er habe Sympathien für das Naziregime (BGE 137 IV 313 [= Pra 101 {2012} Nr. 53] E. 2.1.1; RIKLIN-BSK StGB, N 25
zu Vor Art. 173).
Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.4
mit Hinweisen). Ein Text ist insofern nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke
- je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4).
Der Beschuldigte stellt den ehrverletzenden Charakter der inkriminierten Äusserungen an sich nicht in Frage. Explizit bestreitet er allerdings, dass sich seine am 7. März 2016 geposteten Kommentare (braune Scheisse) und der gelikte Beitrag, wonach braunes Gedankengut in der Tierschutzszene vertreten sein werde, solange I. hinter B. stehe, auf den Privatkläger 1 bezogen hät- ten. Es seien vielmehr allgemein gehaltene Aussagen gewesen, welche er gemacht oder gelikt habe (Prot. I S. 32 und 34; Prot. II S. 16 f.). Auf diesen Einwand ist bereits die Vorinstanz eingegangen und hat ihn mit überzeugender Begrün- dung verworfen (Urk. 51 S. 17 f.). Dem kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Verteidigung mit ihren Ausführungen über die frühere Bestrafung des Privatklägers 1 wegen Rassendiskriminierung (Prot. I S. 38 f., 45 f.; Prot. II S. 21 f. und 48; Urk. 66/1 S. 28 f.) hinaus geltend machen will, dass dieser keinen Anspruch auf Schutz seiner Ehre habe bzw. darauf, nicht als Rassist bezeichnet zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch die Verbreitung von etwas bereits Bekanntem zum Nachteil einer Person, deren Ruf bereits gelitten hat, gemäss Lehre und Rechtsprechung unzulässig ist (RIKLIN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2013, N 15 zu Vor Art. 173 m.w.H.).
Inhaltlich handelt es sich bei den vom Beschuldigten selbst geäusserten Aussagen und den von ihm gelikten bzw. geteilten fremden Äusserungen klarerweise um Tatsachenbehauptungen. Dass der Privatkläger 1 ein Antisemit, ein verurteilter Rassist oder sinngemäss ein Sympathisant des Naziregimes sei bzw. sich entsprechend äussere, sind Ereignisse bzw. Zustände, die äusserlich in Erscheinung treten, wahrnehmbar und daher dem Beweis zugänglich sind (TRECHSEL/LIEBER, in TRECHSEL /PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: StGB-PK], N 2 zu 173 m.w.H). Das Gleiche gilt in Bezug auf die Äusserungen betreffend den Privatkläger 2.
Markiert der Beschuldigte nun solche Tatsachenbehauptungen mit Gefälltmir, so verknüpft er diese mit einer wertenden Komponente. Die Aussage Gefällt-mir als Wertung stützt sich aufgrund der Markierung erkennbar auf die markierte Tatsachenbehauptung. Folglich ist die Gefällt-mir-Angabe zusammen mit der markierten Tatsachenbehauptung als gemischtes Werturteil zu qualifizieren.
Zum ehrverletzenden Charakter der aufgeführten Äusserungen und zum Umstand, dass auch dem Privatkläger 2 als juristische Person der Ehrenschutz zukommt, hat sich die Vorinstanz bereits eingehend und zutreffend geäussert. Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Urk. 51 S. 16-18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte die Privatkläger als Antisemit bzw. antisemitisch, als Rassist bzw. rassistisch sowie als braune Scheisse bezeichnet, und indem er behauptet, der Privatkläger 1 unterhalte aktuell Kontakte zu Neonazi-Revisionisten und vertrete braunes Gedankengut und der Privatkläger 2 verbreite antisemitische Hetzschriften, wirft er den Privatklägern offensichtlich eine Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe zum nationalsozialistischen Regime vor. Nach allgemeinem gesellschaftlichem Verständnis wird der Nationalsozialismus im zweiten Weltkrieg mit schlimmsten Verbrechen, Völkermord, Willkür und dem Fehlen jeglicher Menschlichkeit verbunden. Ein derartiger Vorwurf ist grundsätzlich ehrverletzend, wird eine Person doch damit in eine Nähe einer politischen Partei gerückt, die aufgrund der von ihr begangenen und allgemein bekannten Gräueltaten als verachtenswert gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.3; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; BGE 121 IV 76 E. 2.a
[insbesondere zur dort verwendeten Bezeichnung braune Mariette).
Konkrete Tathandlungen
Vorbemerkungen
Die ehrverletzenden Aussagen wurden Dritten gegenüber mit Ausnahme des Emails vom 6. Juni 2015 über Facebook zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschuldigte jeweils verschiedene Facebook-eigene Social Plugins benutzte
(Liken, Teilen, Kommentieren). Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob diese Tathandlungen, soweit es nicht um eigene Äusserungen geht, unter den Begriff des Weiterverbreitens gemäss dem Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Unter Weiterverbreiten ist die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten ehrverletzenden Vorwurfs zu verstehen (BGE 73 IV 30 E. 1). Weiterverbreiten rufschädigender Äusserungen, die von anderen aufgestellt wurden, ist unabhängig davon strafbar, ob die Quelle genannt wird oder nicht. Strafbar ist die Weiterverbreitung auch dann, wenn dies in Form eines Zitats geschieht (BGE 118 IV 153 E. 4a.).
Bei Facebook handelt es sich um einen sozialen Netzwerkdienst bzw. um eine Internet-Kommunikationsplattform, mit welcher Facebook-Nutzer Informationen bzw. Äusserungen innert kürzester Zeit veröffentlichen und verbreiten und damit vielen Personen zugänglich machen können. Veröffentlicht ist eine Information dann, wenn sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis, wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1; SCHWARZENEGGER, Medienstrafrecht, S. 175; BSK StGB-ZELLER, N 51 zu Art. 28; je m.w.H.).
Der Beschuldigte kommentierte bzw. likte Beiträge von Dritten auf den Facebook-Seiten E. , H. und F. . Sodann teilte er einen dieser Beiträge auf seiner eigenen Facebook-Seite A. . Ebenfalls auf seiner Seite angezeigt wurden schliesslich die gelikten Beiträge.
Die Facebook-Seite E.
wird explizit als Public Group bezeichnet
(Urk. 6/7/44). Somit kann jeder sehen, was Facebook-Mitglieder in dieser Gruppe posten (https://www.facebook.com/help/220 336 891328465helpref=about_content, Stand: 29.03.2018). Als einer der meistgenutzten sozialen Netzwerkdienste verfügt Facebook über Millionen von Mitgliedern. Informationen, welche auf dieser Seite gepostet werden, können somit von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden. Sämtliche erstellten und auf dieser Seite geposteten Beiträge wurden somit veröffentlicht, so also die inkriminierten Äusserungen vom 10. und 20. Juli 2015 sowie diejenigen vom 7. März 2016.
Die Facebookseite F.
kann zwar gestützt auf die zur Verfügung ste-
henden Akten nicht klar als Public Group bezeichnet werden. Offensichtlich sind aber zumindest die strafrechtlich relevanten Beiträge öffentlich, und nicht nur von Abonnenten von F. einsehbar, ansonsten es dem Privatkläger 1 wohl kaum möglich gewesen wäre, vom Inhalt dieser Seiten Kenntnis zu erhalten
(Urk. 6/7/38 und 45: Beitrag von F. vom 16. Juni 2017; Urk. 6/7/40: Kommentar von F. vom 17. Juni 2017; Urk. 6/7/49 f.: Beitrag von F. vom 1. Oktober 2015 ). Dies wird ferner auch vom Beschuldigten bestätigt (Prot. II
S. 10). Folglich wurden sämtliche auf dieser Seite geposteten Beiträge veröffentlicht.
Das soeben Gesagte gilt schliesslich auch für die Facebookseiten A.
und H.
(Urk. 6/7/34). Bei der letztgenannten Seite ergibt sich das Kriteri-
um der Öffentlichkeit zudem zum einen bereits aus dem Umstand, dass ihre Beiträge teilweise sogar mit 551 Likes markiert wurden (a.a.O. oben) und zum anderen aus der Angabe des Beschuldigten selber, dass die Beiträge auch von Nichtabonnenten eingesehen werden konnten (Prot. II S. 10). Sowohl die Beiträge auf der Seite von H. als auch die durch das Teilen und Liken auf der Seite des Beschuldigten erscheinenden Beiträge wurden der Öffentlichkeit zur Verfü- gung gestellt. Dieser Schlussfolgerung steht auch nicht entgegen, dass die Facebookseite von A. nur von 48 anderen Nutzern abonniert wurde
(Urk. 6/7/20). Stellt er gewisse Beiträge auf öffentlich - was er offensichtlich tat, ansonsten der Privatkläger 1 diese nicht hätte sehen können -, so sind diese auch für Nichtabonnenten seiner Seite einsehbar.
Sämtliche in Frage stehenden Beiträge des Beschuldigten (eigene oder gelikte von Dritten) wurden wiederum von mehreren Personen zur Kenntnis genommen. Dies zeigt sich, dass sie mehrfach von anderen Facebook-Nutzern gelikt und kommentiert wurden (vgl. Urk. 6/7/37 [6 Likes und 221 Comments];
Urk. 6/7/44 [3 Likes und etliche Kommentare]; Urk. 6/7/35 [25 Reply's;
Urk. 6/7/17-19 bzw. Urk. 6/7/34 und 6/7/42 f. [etliche Likes und Kommentare;
Urk. 6/7/38 f. und 45 f. [6 Likes und etliche Kommentar]; Urk. 6/7/49 f. [41 Markierungen]).
Eigene Äusserungen des Beschuldigten
Emailversand
Der Beschuldigte verschickte am 6. Juni 2015 ein Email an die Vizepräsidentin des Privatklägers 2, D. , in welchem er den Privatkläger 1 als Antisemit bezeichnete. Damit beschuldigte er Letzteren bei einer Anderen eines unehrenhaften Verhaltens. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ohne weiteres erfüllt.
Kommentieren von Facebook-Beiträgen Dritter
Der Beschuldigte verfasste unbestrittenermassen selber am 7. März 2016 einmal auf der Facebookseite von „E. “ und einmal auf seiner eigenen Seite einen Kommentar. In diesen Kommentaren unterstellt er dem Privatkläger 1 eine Sympathie bzw. besondere Nähe zum Naziregime und bezichtigt diesen damit einer ehrenrührigen Tatsache im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Weiterverbreiten von Äusserungen auf Facebook
Teilen von Facebook-Beiträgen Dritter
Der „Teilen“-Button bewirkt in der Standardeinstellung, dass der geteilte Beitrag in der eigenen Chronik veröffentlicht wird. Wer also den Teilen-Button unter einem Beitrag aktiviert, nimmt diesen Beitrag automatisch in die eigene Chronik auf und verbreitet sie gleichzeitig an alle eigenen Abonnenten und - falls die eigene Seite nicht nur von diesen einsehbar ist - allenfalls auch an alle Nichtabonnenten. Dabei bleibt erkennbar, dass der Beitrag von einer anderen Person herstammt (vgl. Schwarzenegger, Twibel, S. 219 zur Funktionsweise des RetweetButtons).
Der Beschuldigte teilte am 7. März 2016 den auf der Facebookseite von
„E. “ geposteten inkriminierten Beitrag von „F. “ und nahm diesen in
der Folge in seine eigene Facebookseite auf. Er verfasste den geteilten Beitrag nicht selbst. Mit dem Teilen des Beitrages wiederholte der Beschuldigte den darin enthaltenen ehrverletzenden Vorwurf gegenüber sämtlichen Nutzern, welche seine Facebookseite einsehen konnten. Damit erweiterte er den ursprünglich vom Autor „F. “ durch das Posten auf der Facebookseite „E. “ anvisierten Empfängerkreis erheblich und erfüllte den objektiven Tatbestand des Weiterverbreitens im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dass das Teilen eines Facebook-Beitrags ein tatbestandsmässiges Weiterverbreiten darstellt, wurde im Übrigen auch von der Verteidigung grundsätzlich nicht in Abrede gestellt (Prot. II S. 17 f.).
Liken von Facebook-Beiträgen Dritter
Der Like-Kommentar wird durch einen einfachen Mausklick auf einen Button im jeweiligen Inhaltsfeld gesetzt und bewirkt gleichzeitig Kommentierung und Weiterverbreitung. So erscheint mit dem Klick zum einen exakt unter dem jeweils ausgewählten Beitrag dauerhaft die Mitteilung „Nutzer XY gefällt das“ bzw. - falls mehrere Personen den Like-Button geklickt haben - eine frei einsehbare Liste von Personen, welche den Klick getätigt haben. Zum anderen wird der Like-Klick in einer Auswahl der verbundenen Newsticker mitsamt der durch das Liken kommentierten Inhalte angezeigt. Der Newsticker präsentiert in der Standardeinstellung - d.h. ohne Beschränkungen mittels individueller Einstellungen - fortlaufend und in Echtzeit Mitteilungen aus allen abonnierten und regelmässig frequentierten Kanälen bzw. Profile. Durch das „Liken“ gelangen folglich explizite Nachrichteninhalte auch zu solchen Personen, die nicht zum Abonenntenkreis des Ursprungsautors gehören (Schulte/Kanz, Daumen hoch! - Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013 S. 24 f.). Vereinfacht ausgedrückt: Likt der Facebooknutzer X einen Beitrag auf einer Facebookseite von Y, so wird diese Aktivität bei sämtlichen Abonnenten von X in deren Newsticker angezeigt und zwar mitsamt dem gelikten Beitrag.
Der Beschuldigte setzte im Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis zum 7. März 2016 sechs Mal unter die ehrverletzenden Beiträge von verschiedenen Personen bzw. „F. “ auf der Facebookseite „E. “ eine Gefällt-mir-Markierung.
Zwischen dem 16. Juli 2016 bis zum 17. Juni 2016 markierte er drei Mal ehrverletzte Beiträge von „F. “ auf der gleichnamigen Facebookseite. Schliesslich aktivierte er am 12. August 2015 den „Gefällt-mir“-Button unter den inkriminierten Beitrag von H. auf deren Facebookseite. Wiederum war der Beschuldigte nicht Autor der jeweiligen ehrverletzenden Beiträge. Der Ursprungsbeitrag erhielt mit der „Gefällt-mir“-Kommentierung ferner auch keinen neuen Inhalt. An der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung änderte sich dadurch nichts. Der Beschuldigte stimmte jedenfalls mit dem Liken dem inkriminierten Text ausdrücklich zu. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach ein Like lediglich eine Meinungs- äusserung zu einem Facebook-Beitrag und keine Wiederholung desselben darstelle (Prot. II S. 17 f. und 39 f.), hat der Beschuldigte durch den Klick auf den „Like“-Button, wie beim Teilen (vgl. vorstehend E. 2.3.1.), zumindest bereits bekannte ehrverletzende Vorwürfe wiederholt und sie so auch solchen Personen zugänglich gemacht, die nicht zum Abonnentenkreis des Ursprungsautors gehören. Somit hat er die ehrverletzenden Beschuldigungen mit den etlichen „Gefällt-mir“- Markierungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB weiterverbreitet.
Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach sich die meisten Leute wohl nicht bewusst seien, welchen konkreten Effekt das liken habe und dass der Gesetzgeber nicht an ein simples liken gedacht habe, wenn er von einem weiterverbreiten spreche und mithin auch an das erhebliche Belastungspotential der Gerichte und der Strafbehörden zu denken wäre, wenn dem tatsächlich so wäre (Prot. II S. 17 f. und 40). Der Verteidigung ist diesbezüglich zu entgegnen, dass die sozialen Medien keinen rechtsfreien Raum darstellen, in welchem nach Belieben gehandelt werden kann. Auch bei der Nutzung von Facebook und anderen sozialen Medienportalen ist die geltende Rechtsordnung zu beachten.
Zusammengefasst hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der üb- len Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB mehrfach erfüllt.
Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung
durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.2). Dabei braucht der Täter nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6
[= Pra 101 {2012} Nr. 53]).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 51 S. 20 f.), kann aus der Erklärung des Beschuldigten, dass es ihm jeweils darum gegangen sei, eine kritische Auseinandersetzung mit diskriminierenden Verhaltensweisen zu fördern, nichts anderes abgeleitet werden, als dass ihm die Ehrenrührigkeit der eigenen (Email und Kommentare) und der weiterverbreiteten Beschuldigungen (Teilen und Liken) bewusst war und er dies auch wollte. In Bezug auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen handelte der Beschuldigte somit mit Wissen und Willen. In Bezug auf die geschaffene Gefahr der Rufschädigung ist sodann zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen. Es ging ihm primär nicht um eine Rufschädigung bzw. um die Verletzung der Privatkläger 1 und 2, sondern um eine kritische Auseinandersetzung zum Thema Diskriminierung. Zur Erreichung dieses Zieles nahm er aber zumindest in Kauf, dass die Beschuldigungen den Ruf der Privatkläger schädigen bzw. sie in ihrer Ehre verletzen könnten. Was den Vorsatz in Bezug auf die Kenntnisnahme durch Dritte anbelangt, so wusste und wollte der Beschuldigte, dass das Email mitsamt dem ehrverletzenden Inhalt von der Vizepräsidentin des C. , D. , zur Kenntnis genommen wird, war dies doch gerade der Zweck dieses Emails. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten gab der Beschuldigte selber zu, gewusst zu haben, dass er die ehrverletzenden Beiträge Dritter durch die Like-Markierungen und durch das Teilen weiterverbreitete (Prot. I S. 24). Damit war ihm bewusst, dass sie von weiteren, vom Ursprungsautor nicht anvisierten Facebooknutzern zur Kenntnis genommen werden konnten, was ihm zum Zwecke einer kritischen Auseinandersetzung egal war.
Rechtfertigungsgründe
Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3).
Die Verteidigung macht einerseits die Wahrung berechtigter Interessen durch den Beschuldigten geltend. Andererseits habe die Privatklägerschaft durch konkludentes Handeln in die behauptete Ehrverletzung eingewilligt, indem sie auf der Website des Privatklägers 2 der Öffentlichkeit Inhalte zugänglich machten, mit denen sie nach allgemeiner Anschauung oder zumindest nach vertretbarer Ansicht eine rassistische und menschenfeindliche Gesinnung zum Ausdruck bringen würden (Urk. 66/1 S. 6 f. und 29 f.).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog (Urk. 51 S. 21 f.), vermag der Beschuldigte kein berechtigtes Interesse für die Weiterverbreitung der fraglichen Facebook-Beiträge darzutun. Sein Argument, wonach die Privatklägerschaft in die Ehrverletzung eingewilligt habe, geht schon alleine deshalb fehl, weil die Privatklägerschaft mit der Erstattung ihrer Strafanzeigen ausdrücklich zu verstehen gab, dass sie mit dem Verhalten des Beschuldigten gerade eben nicht einverstanden war. Damit sind keine Rechtfertigungsgründe gegeben, so dass nachfolgend die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis zu prüfen ist.
Zulassung
Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ob die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen, denn der Urheber einer Ehrverletzung wird nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn er ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4 [= Pra 101
{2012} Nr. 53]). Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E.3.1).
Wie bereits bei der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde (vgl. E. II.7), kann dem Beschuldigten eine überwiegende Beleidigungsabsicht nicht nachgewiesen werden. Damit ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
Wahrheitsbeweis
Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann dagegen grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017, E. 6.5).
Indem der Beschuldigte den Privatklägern 1 und 2 zusammengefasst eine antisemitische Haltung bzw. das Vertreten von antisemitischem, rassistischem oder braunem Gedankengut vorhält, wirft er ihnen nicht ein per se strafbares Verhalten vor, so dass der Entlastungsbeweis auch kein rechtskräftiges Strafurteil bedingt (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.3).
Gegenstand des Wahrheitsbeweises können sodann nur Tatsachen sein,
d.h. Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (RIKLIN, BSK StGB, 3. Aufl. 2013, N 14 zu Art. 173 mit Hinweis auf BGE 118 IV 41 E. 3.). Vorliegend ist jedoch keine Tatsache, sondern ein gemischtes Werturteil (vgl. vorstehend Ziff. III.B.1.3.) auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen, was naturgemäss unmöglich ist.
Soweit die Verteidigung geltend macht, der Wahrheitsbeweis werde erstens durch eine Auswahl von Äusserungen und Publikationen, welche die Gesinnung der Privatkläger dokumentiere, und zweitens durch einschlägige Gerichtsurteile erbracht (Urk. 66/1 S. 11 ff.; Urk. 66/2 S. 1 ff.; Prot. II S. 35-39 und 41 ff.), geht sie fehl. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten stattdessen der Gutglaubensbeweis gelingt, mit dem er darzulegen hätte, ob er aufgrund einer
Gesamtbetrachtung der von ihm angeführten Umstände in guten Treuen zu seiner Einschätzung der Gesinnung des Privatklägers 1 gelangen durfte.
Zum Gutglaubensbeweis
Der Gutglaubensbeweis gelingt, wenn der Täter nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Der gute Glaube allein genügt nicht (BSK StGB-RIKLIN, N 19 und 21 zu Art. 173 ). Der Tä- ter muss vielmehr beweisen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Um zu entscheiden, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen er im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen [= Pra 87 {1998} Nr. 141]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.7). Im Rahmen des Gutglaubensbeweises ist etwa zu prüfen, ob ein Täter eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil er sich auf zuverlässige Quellen abstützen konnte. Die erforderliche Informationsund Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad an Überzeugung bzw. des Verdachts sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insbesondere der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des Sachverhalts (BSK StGB-RIKLIN, N 16 zu Art. 173). Schliesslich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach derjenige der in der Presse und namentlich in einer Zeitung mit einem grossen, ja internationalen Leserkreis ehrverletzende Vorwürfe erhebe, die ihrem Inhalte nach schwer wiegen, [ ] mit besonderer Sorgfalt die beabsichtigten Äusserungen auf ihre Begründetheit überprüfen [müs- se] (BGE 118 IV 153 E. 5b).
Im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung ist nach dem Dargelegten zu berücksichtigen, dass der Privatklägerschaft vorliegend wiederholt äusserst schwere
Vorwürfe gemacht wurden. Ferner war deren Verbreitungsgrad mit der Veröffentlichung auf diversen Facebookseiten bzw. deren Weiterverbreitung erheblich. Somit oblag dem Beschuldigten eine besonders grosse Informationsund Sorgfaltspflicht.
Der Beschuldigte machte keinerlei Ausführungen dazu, weshalb bzw. inwiefern er den Privatkläger 1 zum Zeitpunkt des Emailversands in guten Treuen für einen Antisemiten halten durfte (Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 6 ff.). Insofern ist der Gutglaubensbeweis zumindest bezüglich dieser Ehrverletzung nicht gelungen.
Soweit die Verteidigung mit dem wiederholten Hinweis auf die öffentlichen Äusserungen des Privatklägers 1 geltend machen will, dass sich aus diesen ernsthafte Gründe für den guten Glauben an die Wahrheit der vom Beschuldigten geäusserten Tatsachenbehauptungen ergeben (Urk. 15/1 S. 3; Prot. II S. 20 ff.), so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst kann der Gutglaubensbeweis nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (BSK StGB-RIKLIN, N 18 zu Art. 173 StGB), weshalb sämtliche Ausführungen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung zu den Ereignissen, welche nach den inkriminierten Handlungen stattgefunden haben, unbeachtlich sind.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 nur einmal wegen Rassismus verurteilt wurde und zwar mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 10. März 1998, was vom Bundesgericht am 26. September 2000 bestä- tigt wurde (Urk. 15/11/2 = Urteil des Bundesgerichts 6S.367/1998 vom 26. September 2000, vgl. insb. E. 4 f.). Es existieren keine weiteren Verurteilungen. Sowohl im zweiten Strafprozess gegen ihn wegen Rassismus (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB100226 vom 8. September 2010) als auch in demjenigen wegen Verleumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2012 vom 25. April 2013 und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130204 vom 28. Oktober 2013) wurde er im Ergebnis freigesprochen, soweit auf die Anklage eingetreten wurde. Entsprechend kann es nicht angehen - und schon gar nicht unter dem Titel von Treu und Glauben gerechtfertigt sein -, dem Privatkläger 1 aufgrund von völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen, welche dieser vor über 10 bis 15 Jahren in einem sachlich nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Kontext gemacht hatte (Urk. 31A/61-122), eine aktuelle, verachtenswerte Gesinnung zu unterstellen.
Der Beschuldigte vermag sodann mit den von seiner Verteidigung vorgebrachten Äusserungen des Privatklägers 1 in diversen Medien nicht glaubhaft darzutun, dass er diese selber gelesen hatte, bevor er seine Kommentare schrieb, resp. die Likes setzte. Auf konkrete Nachfrage vermochte er anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nur die Webseite der C. , Wikipedia, den Artikel von F. und - ohne irgendwelche Spezifizierung - verschiedenste Zeitungsartikel zu benennen (Prot. II S. 11 f.). Schliesslich stellen auch die wenigen von der Verteidigung vorgebrachten Äusserungen des Privatklägers 1 jüngeren Datums (bis zum 6. Juni 2015) keine ernsthaften Gründe dar, wonach man ihn in guten Treuen für einen Rassisten oder Antisemiten halten durfte. Es mag sein, dass sich der Privatkläger 1 im Rahmen seiner Tierschutzarbeit und in seinem Kampf für die Tierrechte mit seinen Aussagen teilweise an der Grenze des Zuläs- sigen bewegt und sich dabei sehr provokativ und grenzwertig ausdrückt. Dies tut er aber objektiv klar erkennbar gegenüber jeder von ihm als Tierquäler eingestuften Person und nicht nur, wenn diese Juden sind. So richtete sich seine scharfe Kritik auch gegen Moslems, Fischer, Kaninchenhalter, Klöster oder Fleischfresser (vgl. Zusammenstellung der Aussagen des Privatklägers 1 ab Ziff. 20 ff. durch die Verteidigung und Urk. 31A/20 ff.; Urk. 40 S. 7). Ferner erklärten die Privatkläger 1 und 2 auf ihrer Homepage und bei anderen Gelegenheiten (so z.B. auch im Zusammenhang mit der Planung des runden Tisches) mehrmals, dass sie als natürliche oder juristische Personen weder antisemitisch noch rassistisch seien und sich von entsprechendem Gedankengut entschieden distanzieren wür- den (so z.B. bereits am 12. September 1997, Urk. 6/7/24 und am 26. Februar 2014 in der Zeitung, Urk. 15/11/4 S. 2). Auch solche Erklärungen sind im Internet ohne Weiteres auffindbar, was der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen auch wusste, gab er doch selber an, dass sich der Privatkläger 1 seiner Ansicht nach von Rassismus und so zwar distanziert habe, nicht aber von seinen Aussagen (Prot. II S. 13). Man kann zwar die Ausdrucksweise des Privatklä- gers 1 als unangebracht und fallweise allenfalls auch als überschiessend bezeichnen und deshalb missbilligen. Die von der Verteidigung genannten Äusserungen des Privatklägers 1 vermögen aber keine ernsthaften, objektiv haltbaren Gründe darzutun, dass der Beschuldigte annehmen musste oder durfte, dass der Privatkläger 1 als Person antisemitisch oder rassistisch sei bzw. dass er mit nationalsozialistischem Gedankengut sympathisiere. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass er die von ihm wahrgenommenen Distanzierungen der Privatkläger 1 und 2 von den Rassimusund Antisemitismus-Vorwürfen als hohle Phrasen empfunden habe, da weiterhin auch viele Artikel mit einer gegenteiligen Meinung online zugänglich gewesen seien (Prot. II S. 13), so handelt es sich hierbei lediglich um subjektive, unreflektierte Empfindungen, welche den Anforderungen an den Gutglaubensbeweis mitnichten zu genügen vermögen. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Privatkläger 2, dem - entgegen der Ansicht der Verteidigung
(Urk. 66/1 S. 14 f.; Prot. II S. 46 f.) - keine dieser Äusserungen direkt zugerechnet werden kann.
Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Facebook-Aktivitäten wiederholt, er habe mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt (Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 12 und 51). Konkret führte er vor Vorinstanz betreffend die am 7. März 2016 von N. gepostete Verlinkung auf eine Publikation der O. -Seite und das Foto, welches der Beschuldigte likte, aus, es habe sich um eine Dokumentation gehandelt, die ihm vertrauenswürdig erschienen und mit Quellenangaben versehen gewesen sei (Prot. I S. 21). Bezüglich des am 7. März 2016 gelikten Posts von P. gab er an, dass diese ihm als Präsidentin der Q. [politische Partei] und als eine öffentliche Person vertrauenswürdig schien (Prot. I S. 21). Bei dem von ihm am 8. März 2015 (recte 7. März 2016, vgl. oben E. II. 4.) gelikten Beitrag von
F. habe es sich sodann um eine mehrseitige und ausführliche Dokumentation über die Privatkläger 1 und 2 gehandelt (Prot. I S. 17 f.; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 10 f.). Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe verwies er weitgehend auf letztere Begründung (Prot. I S. 18 f., 22 ff.).
Diese drei Beiträge stellen nichts weiter als persönliche Meinungskundgaben im Internet dar. Unter keinem Titel lassen sie sich als verlässliche Quelle einstufen. Insbesondere beim Verfasser des am 7. März 2016 gelikten Beitrages, F. , handelt es sich zudem um eine anonyme Person. Doch auch mit
N. , oder dem Betreiber der Seite O. .org und P. hat der Beschuldigte keinerlei persönliche Beziehung. Entsprechendes wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Über die Vertrauenswürdigkeit der Verfasser der gelikten Beiträge hat sich der Beschuldigte daher aufgrund seiner diesbezüglich vagen Angaben zweifellos von vornherein kein verlässliches Bild gemacht. Hinzu kommt, dass diese Verfasser der inkriminierten Beiträge soweit ersichtlich auch keinen persönlichen Kontakt mit den Privatklägern haben. Bereits angesichts dieser Umstände erscheint die Begründung des Beschuldigten, dass es sich um eine mehrseitige und ausführliche Dokumentation bzw. eine solche mit Quellenangaben gehandelt habe, als fadenscheinig.
Die vorgenannte Begründung des Beschuldigten überzeugt aber auch deshalb nicht, da dieser seine Likes und Kommentare der Bezeichnungen des Privatklägers 1 als Antisemit, braune Scheisse und Rassist pauschal, ohne eigene Angabe von Hintergrundinformationen und ausserhalb eines konkreten zeitlichen oder sachlichen Kontextes platzierte und sich die Bezeichnungen des Privatklä- gers 1 überwiegend auf dessen Person und nicht allein auf die von ihm gemäss den kommentierten bzw. gelikten Facebook-Posts gemachten Äusserungen bezogen. Bei einem unbefangenen Durchschnittsleser erwecken die vom Beschuldigten gelikten bzw. geteilten Beiträge oder geposteten Kommentare sowie die Email deshalb den Eindruck, dass den Privatklägern aus aktuellem Anlass eine antisemitische und rassistische Weltanschauung nachgesagt werden dürfe und müsse. Von einer solchen aktuellen und sachfremden Haltung der Privatklägerschaft konnte der Beschuldigte aber nicht in guten Treuen ausgehen. Wie bereits erwähnt, liegen die von der Verteidigung hervorgehobenen Äusserungen des Privatklägers 1 grösstenteils nicht nur viele Jahre zurück, sondern bezogen sich auf ganz spezifische Themen, wie das Schächten, Tierschutzversuche und Massentierhaltung. Anhand von solchen lange zurückliegenden Verfahren, bzw. einer Vorstrafe, ist der Beweis für eine aktuelle antisemitische bzw. rassistische Grundeinstellung bzw. von Sympathien zum Naziregime nicht erbracht, zumal zu beachten ist, dass gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB ein aus dem Strafregister entferntes Urteil dem Betroffenen ohnehin nicht mehr entgegengehalten werden darf.
Die Begründung des Beschuldigten verfängt aber auch deshalb nicht, weil sich die Privatkläger 1 und 2 sowohl öffentlich auf ihrer eigenen Webseite www.C. .ch als auch anlässlich anderer Gelegenheiten, bspw. direkt dem Beschuldigten gegenüber anlässlich der Zusammenkunft vom 17. Juni 2015, von antisemitischem und rassistischem Gedankengut distanzierten (vgl. beispielhaft Urk. 15/11/3 S. 2 und 5 f.; Urk. 10/1 Rz 14 und 10/3 Rz 14; Urk. 40/ S. 1), was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der von der Verteidigung hervorgehobenen Aussage des Privatklägers 1 in einem Interview mit der Zeitung im Jahre 2014, wonach dieser alle Schächtjuden hasse. Daraus lässt sich nicht per se eine antisemitische Weltanschauung ableiten, zumal der Privatkläger wegen dieser konkreten Äusserung nicht verurteilt wurde und er im selben Interview auf entsprechende Nachfrage explizit verneinte, Antisemit zu sein. Insofern kann aufgrund der weiteren, in diesem Interview gemachten und von der Verteidigung hervorgehobenen Aussagen des Privatklägers nicht in guten Treuen davon ausgegangen werden, dass der Privatklä- ger 1 und dessen Verein aktuell antisemitisch bzw. rassistisch sind.
Indem sich der Beschuldigte einfach auf sein Gefühl verliess, dass die Verfasser der von ihm geteilten, gelikten oder kommentierten Beiträge oder die Inhalte selbst vertrauenswürdig seien, ist er in keiner Weise seiner erhöhten Informationsund Sorgfaltspflicht nachgekommen, die in besonderem Masse bei derart schwerwiegenden Vorwürfen wie vorliegend, die in einer breiten Öffentlichkeit geäussert werden, zu beachten gewesen wäre. Wie bereits erwogen wurde, genügt guter Glaube als Gutglaubensbeweis nicht. Der Beschuldigte hätte die ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen mit besonderer Sorgfalt auf ihre Begrün- detheit überprüfen müssen, bevor er diese weiterverbreitet.
Demzufolge gelingt dem Beschuldigten der Nachweis nicht, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Handlungen ernste Gründe hatte, seine Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
Dagegen ist er bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede, begangen am
8. März 2015, 17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 freizusprechen (siehe vorstehend E. II. 4.-6.).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Die Verteidigung äusserte sich nicht zum Strafpunkt.
Die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung sowie diejenigen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz richtig dargelegt (Urk. 51 E. IV.1, 2.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.4.1, 3.2). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Ebenfalls zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass zwar mehrfache Tatbegehung vorliege, aber keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich seien, welche den ordentlichen Strafrahmen der üblen Nachrede, der bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe reicht, als zu mild erscheinen liessen. Die Tatmehrheit sei daher im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 28 f.). Dem ist zuzustimmen. In Übereinstimmung mit der Vor-
instanz rechtfertigt sich schliesslich, das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges sowie der grösstenteils ähnlichen Vorgehensweise nicht einzeln pro Tathandlung, sondern gesamthaft zu beurteilen.
Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 6. Juni 2015 bis zum 17. Juni 2016 verschiedene Einzelhandlungen vornahm, mit welchen er den Privatklägern zusammengefasst eine Sympathie für das Naziregime und eine entsprechende antisemitische und rassistische Grundeinstellung, ja sogar die Verbreitung antisemitischer Hetzschriften, vorwarf bzw. entsprechende Vorwürfe weiterverbreitete. Diese Beschuldigungen sind massiv ehrverletzend. Innerhalb von etwas mehr als einem Jahr schickte er
eine Email mit genannten Vorwürfen, postete zwei Kommentare mit entsprechendem Inhalt auf seiner Facebookseite, likte acht Mal solche Beiträge und teilte ein Mal einen solchen. Durch seine Facebook-Aktivitäten erreichten die ehrverletzenden Vorwürfe zudem eine breite Öffentlichkeit. Verschuldensmindernd ist zu taxieren, dass der Beschuldigte die Email an D. auf deren explizite Aufforderung hin schrieb und sich auch seine Facebook-Aktivitäten auf reaktives Handeln beschränkte und er nicht von sich aus und ohne Anstoss tätig wurde (so auch die Vorinstanz unter E. IV, Urk. 51 S. 30). Zudem erscheint sein Tatvorgehen gesamthaft als einfach, unüberlegt und nicht sehr raffiniert. Von einer hohen kriminellen Energie kann insofern nicht gesprochen werden. Nicht verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass er nicht der Urheber bzw. Verfasser der gelikten bzw. geteilten inkriminierten Beiträge war. Mit der Ausgestaltung als selbstständige Straftat mit gleicher Strafandrohung hat der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt des Weiterverbreitens demjenigen des Beschuldigens offensichtlich grundsätzlich gleichgestellt. Zudem hat der Beschuldigte die ehrverletzenden Äusserungen Dritter im Falle des Likens nicht nur einfach neutral weiterverbreitet, sondern ihnen offen seine Zustimmung zugesprochen (Gefällt-mir).
Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich gesamthaft als keineswegs leicht.
In subjektiver Hinsicht ist verschuldensreduzierend zu bewerten, dass er eventualvorsätzlich handelte. Auch ist ihm zu Gute zu halten, dass er die Ehrverletzungen weder aus finanziellen noch aus irgendwelchen sonstigen egoistischen Motiven beging (vgl. die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter E. IV. 2.3.2). Die subjektive Tatschwere wirkt sich daher relativierend aus, so dass das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu taxieren ist. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen erweist sich hierfür als angemessen.
Was die Täterkomponenten anbelangt, so ist einzig das Geständnis des Beschuldigten strafzumessungsrelevant. Hierfür rechtfertigt sich mit der Vorinstanz allerdings nur eine leichte Reduktion. Nachdem er - was sein gutes Recht ist - bis zur Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, zeigte er sich erstmals vor Vorinstanz geständig. Angesichts der
Beweislage blieb ihm auch nichts Anderes als die Anerkennung der gemachten Vorwürfe übrig. Schliesslich ist beim Beschuldigten auch wenig echte Reue und Einsicht erkennbar. Er weist keine Vorstrafen auf. Auch aus seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine weiteren strafzumessungsrelevanten Kriterien. Der Beschuldigte ist selbstständiger Berater und erzielt laut seinen Angaben damit ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'300.-. Zusätzlich ist er aktuell als Velokurier tätig und verdient damit ein zusätzliches Einkommen von etwa Fr. 300.- bis Fr. 500.- im Monat. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft mit zwei Personen und bezahlt dafür monatlich Fr. 590.-. Er hat kein Vermögen, aber Schulden in Höhe von ca. Fr. 80'000.- (Prot. I S. 14; Prot. II S. 6 f.; Urk. 60).
Es erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen nach dem Dargelegten als angemessen. Unter Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius käme eine Erhöhung dieser Strafe im Übrigen ohnehin nicht in Frage.
Schliesslich erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.- gerechtfertigt (Urk. 51 E. IV. 3.2). Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht angezeigt ist. Es ist weder notwendig, dem Beschuldigten als Ersttäter nebst der ausgefällten Geldstrafe einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen noch liegt eine Schnittstellenproblematik vor.
Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen.
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter zutreffender Darlegung der hierfür massgeblichen Entscheidgrundlagen (Art. 42 StGB) den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren zu Recht gewährt. Ohnehin hat es dabei zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anfocht und somit das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 34).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beurteilung des Genugtuungsbzw. Schadenersatzanspruches der Privatkläger in der Höhe von Fr. 1'000.- aufgrund verschiedener Unklarheiten nicht möglich sei und verwies die Privatkläger damit auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 51 S. 37). Der Beschuldigte äusserte sich im Rahmen seiner Berufung nicht zum Zivilpunkt (Prot. II S. 6 ff. und S. 34 ff.; Urk. 66/1 S. 1 ff.).
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen und der Beschuldigte verpflichtet werden kann, dem Privatkläger Genugtuung zu leisten, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 51 E. VI.1, 2.2). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Ergänzend ist in Bezug auf die Genugtuung hervorzuheben, dass dem Gericht bei der Festsetzung ein Ermessensspielraum zusteht und dem Einzelfall anzupassen ist. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete materielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.3.2 m.H. und 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 141 IV 97).
Schliesslich ist namentlich auf die Substanzierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 122 N 22 ff.; BSK StPO-DoLGE, Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt (Art. 391 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 142 IV 129 E. 4.5). Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft zu substanzieren und zu beweisen (BSK StPO-DoLGE, Art. 122 N 22 ff. und Art. 123 N 8).
Auch in Bezug auf ihren Entscheid, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, ist der Vorinstanz zuzustimmen (Urk. 51 S. 36 f.). Dass der Beschuldigte die Ehre der Privatkläger, mithin deren Persönlichkeit, schuldhaft und widerrechtlich verletzte, ist zwar zutreffend. Wie sich die beantragte Zivilforderung allerdings zusammensetzt, legten die Privatkläger nicht nachvollziehbar dar. So begründen sie die von ihnen als Genugtuung bezeichnete Forderung teilweise mit der Geltendmachung von finanziellem Schaden (Spendenrückgang, finanzieller Schaden), ohne jedoch auszuweisen, wie hoch dieser konkret sein ist (Prot. I
S. 29). Zudem ist angesichts der konkreten Umstände unklar bzw. wurde zu wenig substantiiert dargetan, in welchem Ausmass der Beschuldigte welchen von den Privatklägern geltend gemachten konkreten materiellen Schaden verursachte bzw. worin welche konkrete immaterielle Unbill besteht. Die Privatkläger sind folglich mit ihrer Zivilforderung zu Recht auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Abweisung des Begehrens steht angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Frage, und der Zusprechung einer konkreten Summe steht das Verbot der reformatio in peius entgegen.
Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 428).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 3.2; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426).
Der Beschuldigte wird zwar grösstenteils verurteilt. Der Untersuchungsaufwand wäre aber ohne diese Teilsachverhalte nicht wesentlich geringer ausgefallen. Die bis zum erstinstanzlichen Entscheid angefallenen Kosten sind deshalb ausgangsgemäss zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch unterliegt, jedoch bezüglich des Teilfreispruches im Ergebnis teilweise obsiegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestä-
tigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und
2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5), jedoch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO mit überzeugender Begründung, der Privatklägerschaft statt der von ihr beantragten Prozessentschädigung von Fr. 13'697.10 (inkl. MwSt) eine solche (reduzierte) im Betrage von Fr. 7'000.- zu bezahlen (Urk. 51 S. 37 f.). Dieser Entschädigungsbetrag erweist sich als angemessen und wurde vom Beschuldigten inhaltlich auch nicht angefochten. Daran ändert auch der Teilfreispruch in den wenigen Fällen nichts, da sich der notwendige Aufwand der Vertretung nicht wesentlich auf die einzelnen Äusserungen aufteilen und voneinander trennen lässt.
In Bezug auf das Berufungsverfahren ist der Beschuldigte entsprechend dem Ausmass seines Unterliegens zu verpflichten, die Privatkläger für den notwendigen Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Gestützt auf die Honorarnote der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft vom 16. August 2018 (Urk. 86) und in Anwendung der Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'764.20 zu bezahlen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im
Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
Von den Vorwürfen der üblen Nachrede, begangen am 8. März 2015,
17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2 Oktober 2016, wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.-.
Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'764.20 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten;
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;
den Privatklägervertreter dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger B. und C. ;
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten;
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;
den Privatklägervertreter, dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz;
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 17. August 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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