Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170268 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 19.03.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache einfache Körperverletzung |
Schlagwörter : | Vatkläger; Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Schlagen; Security; Person; Geschlagen; Aussage; Aussagen; Recht; Anwalt; Berufung; Privatklägers; Recht; Personen; Vorinstanz; Polizei; Security-Raum; Amtlich; Seien; Schlagen; Amtliche; Urteil; Anklage; Seien; Rechtsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 183 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 53 OR ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 31; 133 IV 76; 141 IV 262; 182 IV 73; |
Kommentar zugewiesen: | Donatsch, Kommentar, 20. Aufl., Zürich, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170268-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 19. März 2018
in Sachen
Privatkläger und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass,
Anklägerin
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend
Anklage:
Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. Juli 2016 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51 und Urk. 53).
Urteil der Vorinstanz
(Urk. 84 S. 50 f.)
Es wird erkannt:
B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
C. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die Genugtuungsund Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 [A._ ] werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B. mit Fr. 7'795.20 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Z._ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von C. mit Fr. 9'427.30 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt.
Rechtsanwalt X. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A. mit Fr. 8'130.65 entschädigt.
Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren fallen ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Des Privatklägers A.
(Urk. 117 S. 2 i.V.m. Urk. 87 S. 3 f., sinngemäss)
Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben;
Es seien die Beschuldigten wegen folgender Delikte schuldig zu sprechen:
Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und
Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB
Einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB und
Fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB
Es seien die Beschuldigten angemessen zu bestrafen, wobei das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass in Anwendung von Art. 49 angemessen zu erhöhen sei;
Es seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger A. folgende Beträge (unter Vorbehalt einer Nachklage) zu bezahlen:
Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'417.35 zuzüglich 5 % Zins ab
21. November 2014 sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Mai 2014;
Eventuell sei festzustellen, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sind.
Des Beschuldigten B. : (Urk. 118 S. 2)
Die Berufung des Privatklägers sei hinsichtlich des Beschuldigten 1 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
Februar 2017 zu bestätigen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
Des Beschuldigten C. : (Urk. 119 S. 1)
Die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung inkl. Mehrwertsteuer vorab aus der Staatskasse zu vergüten seien.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 84 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. Februar 2017 wurden die
Beschuldigten B.
und C.
vom Vorwurf der mehrfachen einfachen
Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil, welches den Parteien am
selben Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 27 ff.), meldete der Privatkläger
A.
innert Frist mit Schreiben vom 7. Februar 2017 Berufung an (Urk. 75).
Das begründete Urteil (Urk. 78) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 27. Juni 2017 zugestellt (Urk. 82), woraufhin dieser mit Eingabe vom
17. Juli 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte, wobei er gleichzeitig den Beweisantrag stellte, dass die Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen seien (Urk. 87, vgl. Urk. 88 A).
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2017 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um sein mit der Berufungserklärung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu belegen (Urk. 90, Urk. 87 S. 4), woraufhin dieser die entsprechenden Unterlagen mit Schreiben vom 10. August 2017 einreichte (Urk. 92 und 94). In der Folge wurde den Beschuldigten sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie um zum Beweisantrag des Privatklägers Stellung zu nehmen; die unentgeltliche Rechtspflege wurde als fortdauernd bejaht (Urk. 96). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 28. August 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Abweisung des Beweisantrages des Privatklägers (Urk. 98). Auch die Verteidigung des Beschuldigten
B.
erklärte mit Eingabe vom 13. September 2017, es werde keine Anschlussberufung erhoben und auf die Stellungnahme zum Beweisantrag des Privatklägers verzichtet (Urk. 99). Der Beschuldigte B. reichte schliesslich mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 105 und 107).
Der Beschuldigte C.
liess sich hingegen innert Frist nicht verlauten.
Schliesslich wurde der Beweisantrag des Privatklägers mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 110).
Am 19. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte B. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , der Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Z. sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. X. erschienen sind (Prot. II. S. 7).
Umfang der Berufung
Der Privatkläger erklärte in seiner Berufungserklärung vom 17. Juli 2017, die Berufung werde nicht beschränkt (Urk. 87 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter des Privatklägers auf Nachfrage, dass Ziff. 4-6 (Entschädigung der Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung) nicht angefochten seien (Prot. II S. 9).
Hinsichtlich Ziff. 7 des vorinstanzlichen Dispositivs (Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse) ist der Privatkläger mangels Beschwer zwar nicht rechtsmittellegitimiert. Dieser Punkt hängt indes eng derart eng mit dem zu beurteilenden Schuldpunkt zusammen, dass er im Berufungsverfahren erneut zu prüfen ist.
Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 bis 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 9), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
1. Beweisantrag
Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Privatkläger auf die Wiederholung seines in der Berufungserklärung gestellten sowie mit Verfügung vom
4. Januar 2018 (Urk. 110) abgewiesen Beweisantrag, wonach er und der Privat-
kläger D.
im Rahmen der Berufungsverhandlung einzuvernehmen seien
(Urk. 87 S. 3), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Ergänzung der Anklageschrift
Der Vertreter des Privatklägers A. stellte vor Vorinstanz im Rahmen der Vorfragen den Antrag, die Anklage sei zu ergänzen oder zu berichtigen, da der Straftatbestand der Freiheitsberaubung oder Nötigung erfüllt sein könnte. Die
Privatkläger seien im Polizeigriff zwangsweise in dieses Prügelzimmer gebracht worden und hätten dort bis zum Eintreffen der Ambulanz verharren müssen. Es sei kaum vorstellbar, dass diese sich getraut hätten, den Raum zu verlassen, aufgrund des psychischen Drucks und vor Angst. Sie seien somit in ihrer Handlungsals auch Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weshalb ein Tatbestand eines Deliktes gegen die Freiheit erfüllt sein könnte (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 64 S. 2). Im Berufungsverfahren führt der Vertreter sodann aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Antrag auf Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklage abgewiesen habe. Die Freiheitsdelikte würden sich auf den Handlungsabschnitt, als die Privatkläger von der Tanzfläche in den Security-Raum geführt worden seien, beziehen, wobei der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Eine Weiterung der Anklage sei daher angezeigt (Urk. 87 S. 5).
Die Vorinstanz begründete die Abweisung dieses Antrags damit, dass sich mit den im Recht liegenden Beweismitteln auch ein erweiterter Anklagevorwurf der Freiheitsberaubung oder Nötigung nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 84 S. 8).
Der Freiheitsberaubung macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist, dass die Freiheitsentziehung unrechtmässig ist (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 183 N 8). Zwar ist vorliegend unbestritten, dass sich die beiden Privatkläger während mehrerer Minuten bis zum Eintreffen der Polizei im Security-Raum befanden. Jedoch sind Private berechtigt, eine Person, welche bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wurde, vorläufig festzunehmen, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann (Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt die vorläufige Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person den Tatbestand der Freiheitsberaubung, soweit sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 182 IV 73, Regeste). In casu wurde die Polizei durch E. , den Manager des Clubs F. , alarmiert, weil es im Club zu einer Schlägerei gekommen sei und er zusammen mit seinen Mitarbeitern zwei Männer im Raum des Sicherheitsdienstes zurückhalten würde (Urk. 1 S. 6). Dass die Privatkläger länger im Sicherheitsraum festgehalten wurden, als die Polizei benötigte, um nach der
Alarmierung zum Club F.
zu gelangen, beziehungsweise dass die Polizei
nicht unmittelbar nach dem Verbringen der Privatkläger in den Security-Raum alarmiert wurde, lässt sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie in Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), nicht ausgeschlossen werden, dass es auf der Tanzfläche des Clubs F. zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in welche die beiden Privatkläger involviert waren. Insbesondere ist erstellt, dass die Privatkläger im Club F. Frauen belästigt haben (vgl. Urk. 84 S. 42 ff.). Somit lässt sich bereits deshalb nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Privatkläger durch die Beschuldigten unrechtmässig bis zum Eintreffen der Polizei im Security-Raum festgehalten wurden. Was die Zeitspanne betrifft, in welcher die Privatkläger von den Beschuldigten erwiesenermassen von der Tanzfläche resp. ihrem Tisch in den SecurityRaum gebracht wurden (vgl. Urk. 87 S. 5), wäre diese für sich allein auch zu wenig lang, um bereits als Freiheitsberaubung qualifiziert zu werden, denn erforderlich ist eine gewisse Intensität und Dauer (BSK, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, N 41 zu Art. 183 StGB; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 183 StGB). Mithin erübrigt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Rückweisung der Anklageschrift zur Ergänzung, weil sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht rechtsgenügend erstellen lässt.
Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Zwar wurden die Privatkläger dadurch, dass sie von den Beschuldigten in den Polizeigriff genommen und gegen ihren Willen in den Security-Raum geführt wurden, genötigt, sich in diesen Raum zu begeben. Der Tatbestand der Nötigung ist allerdings nur erfüllt, wenn die Nötigung rechtswidrig war. Rechtswid-
rigkeit liegt vor, wenn entweder der verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Donatsch, a.a.O., Art. 181 N 9). Vorliegend wurden die Privatkläger nach einer Auseinandersetzung in den Security-Raum geführt, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten, was nicht rechtswidrig ist. Folglich lässt sich auch der Tatbestand der Nötigung anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen.
Ausweitung des Schuldspruchs:
In seiner Berufungserklärung liess der Privatkläger A. im Hauptpunkt ferner beantragen, die Beschuldigten seien wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 87 S. 3). Diese gegenüber der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil geänderte rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts wurde im Berufungsverfahren indes nicht weiter begründet. Ebenso wenig wurde diesbezüglich eine Ergänzung der Anklage beantragt, obwohl dazu offenkundig gewisse Tatbestandsmerkmale - etwa die Schwere der Verletzung - präzisiert werden müssten. So reicht ein Nervenschaden allein noch nicht aus, um eine Körperverletzung als schwer zu qualifizieren. Überdies liegen zum aktuellen Gesundheitszustand des Privatklägers, insbesondere zu allfälligen bleibenden Schäden, keine Angaben vor. Ein Schuldspruch, wie vom Privatklägervertreter verlangt, ist daher bereits aus Gründen des Anklageprinzips nicht möglich. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht indes auch diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen.
Anklagevorwurf
Den beiden Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 11. Mai 2014, ca. um 2.30 Uhr, im Club F. an der strasse in [Ortschaft] als Security-Mitarbeiter die Geschädigten A. und D. in den Security-Raum des Clubs gebracht zu haben. Dort hätten sie gemeinsam nach zumindest konkludent gemeinsam gefasstem Tatentschluss mit den Fäusten oder einem Stock oder einem ähnlichen Gegenstand auf die beiden Geschädigten eingeschlagen, wodurch
der Geschädigte A.
einen vierteiligen Oberarmknochenbruch sowie einen
Nervenschaden des Speichennervs am rechten Arm und der Geschädigte
D.
mehrere Hämatome am ganzen Körper sowie eine Rissquetschwunde
am Hinterkopf erlitten hätten (Urk. 51 S. 2 und Urk. 53 S. 2).
Ausgangslage
Die Beschuldigten bestreiten diese Vorwürfe vollumfänglich und anerkennen einzig, dass sie die beiden Privatkläger an jenem frühen Morgen in den Security-Raum des Clubs F. geführt haben. Unbestritten ist ferner, dass die Privatkläger bis zum Eintreffen der Sanität mehrere Minuten in diesem Raum verbracht haben. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt aufgrund des Untersuchungsund Beweisergebnisses nach den von der Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrundsätzen erstellen lässt.
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass die Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen seien. Sie hielt fest, dass vorliegend Erstaussagen, die unmittelbar nach dem Vorfall und damit zeitnah sowie frei von äusseren Einflüssen erfolgten, fehlen würden, und sowohl die Beschuldigten als auch die Privatkläger Zeit gehabt hätten, sich abzusprechen oder auch in gemeinsamen Gesprächen unbewusst oder bewusst Erinnerungslücken zu füllen. Die Privatkläger würden in Bezug auf das Geschehen im Security-Raum keine genauen Angaben machen können, und insbesondere zu den mutmasslichen Tätern würden konkrete Angaben fehlen. Es bleibe zudem offen, wie viele Personen sich zusammen mit den Privatklägern im Security-Raum befunden hätten. Mithin seien die Aussagen der Privatkläger darüber, wann, wie und durch wen ihnen die Verletzungen zugefügt worden seien, zu ungenau. Auch der Zeuge G. könne sodann keine erhellenden Aussagen dazu machen, wer sich mit den Privatklägern im Security-Raum aufgehalten habe und ob auf diese eingeschlagen worden sei. Immerhin habe er aber nicht erwähnt, solches festgestellt zu haben, als er die Privatkläger kurz im Security-Raum gesehen habe. Ferner ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen
G. , D.
und H. , dass der Security-Angestellte mit tunesischer
Abstammung - mithin der Beschuldigte C. - draussen vor dem Club auf sie losgegangen sein soll, während die Privatkläger im Security-Raum gewesen seien. Zwar seien die Aussagen der Beschuldigten zum eigentlichen angeklagten Sachverhalt sehr karg. Andererseits sei aber auch auffällig, dass beide Privatkläger erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt hätten, sie seien von jenen Security-Mitarbeitern geschlagen worden, welche sie in den Raum gebracht hätten. Mithin hätten sich die Privatkläger offensichtlich erst aufgrund der Aussagen der Beschuldigten daran erinnert. Ferner lasse sich anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen, ob es tatsächlich zu einer Schlägerei zwischen den Privatklägern und einer anderen Gruppe im Club F. gekommen sei. Zusammenfassend lasse sich nicht erstellen, dass sich der angeklagte Sachverhalt so abgespielt habe (Urk. 84 S. 36 ff.).
Der Vertreter des Privatklägers A. wendet demgegenüber in der Berufungserklärung ein, die Vorinstanz sei von falschen Annahmen ausgegangen und habe die klar widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten nicht hinreichend gewürdigt. Die Beschuldigten sowie die Auskunftsperson E. würden vorbringen, die Privatkläger hätten sich ihre Verletzungen anlässlich eines Streites mit anderen Besuchern zugezogen. Eine solche Auseinandersetzung habe aber niemand wahrgenommen, weshalb dies eine blosse Schutzbehauptung sei, auf welche nicht abgestellt werden könne. Zudem hätten sich bloss die Beschuldigten und E. im Zimmer aufgehalten. Dessen Aussage, dass bloss er selber sowie der Security-Chef I. im Raum gewesen seien, sei unglaubhaft, da sie den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten entgegenstehe. Aus der Aussage des Zeugen G. ergebe sich sodann, dass sich der Beschuldig-
te C.
länger als zwei Minuten im fraglichen Raum aufgehalten und sich
überdies im Umgang mit den Gästen äusserst brutal verhalten habe. Zusammengefasst sei erstellt, dass die Beschuldigten die Privatkläger ins Zimmer geführt und sich dort eine gewisse Zeit aufgehalten hätten. Kein Zeuge bestätige, dass es auf der Tanzfläche zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der Verletzungen der Privatkläger stelle sich deshalb bloss noch die Frage, was in diesem Zimmer geschehen sei. Beide Privatkläger hätten stets ausgesagt, unmittelbar vor dem Eingang zu diesem Raum bzw. gleich nach Ankunft in diesem Raum den ersten Schlag verspürt zu haben (Urk. 87 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Vertreter des Privatklägers, die Kernfrage sei, ob es eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen gegeben habe, an welchen die Opfer beteiligt gewesen seien. Anderenfalls könne kaum erklärt werden, wie sich die Privatkläger die Verletzungen zugezogen haben. Bei der Darstellung der Schlägerei handle es sich jedoch um eine Schutzbehauptung, zumal weltfremd erscheine, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Schlägerei, in welcher er sich einen Arm gebrochen haben soll, auf die Security-Mitarbeiter losgegangen sei. Auch habe kein einziger Zeuge eine Schlägerei beobachtet. Ferner ergebe sich aus den lückenlosen Aussagen der Zeugin J. , dass diese an jenem Abend nur mit Freundinnen unterwegs gewesen sei. Sie habe beobachtet, wie ein Mitarbeiter den Jungen, welchen sie angeschwänzelt habe, am Arm genommen und nach draussen geführt habe. Wenn es aber keine Schlägerei gegeben habe, müsse der Anklageschrift gefolgt werden, weil die Verletzungen nur durch die im Raum anwesenden Security-Mitarbeiter hätten zugefügt werden können. Es sei nämlich erstellt, dass die Beschuldigten die Privatkläger in das Prügelzimmer verbracht hätten und beide Beschuldigten hätten während den Einvernahmen mehrmals ausgesagt, dass nur sie und der Clubmanager sich in diesem Raum aufgehalten hätten (Urk. 117 S. 3 ff.).
Der Verteidiger des Beschuldigten B. wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe sich sehr ausführlich und kritisch mit den Aussagen der Beschuldigten auseinandergesetzt, weshalb vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden könne. Der Sachverhalt lasse sich schlicht nicht erstellen, weshalb richtigerweise ein Freispruch erfolgt sei (Urk. 118 S. 2 ff.).
Auch der Verteidiger des Beschuldigten C.
erachtet das Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf als überzeugend. Die Vorinstanz habe sich sehr kritisch mit den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung des eingeklagten Sachverhalts bestehen würden, weshalb die Beschuldigten zu Recht freigesprochen worden seien (Urk. 119 S. 2 ff.).
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 84 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch in Bezug auf die vorliegenden Beweismittel kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 10).
Zusätzlich liegen nun die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Der Beschuldigte B. sagte zum Vorfall befragt aus, als sie per Funk die Meldung erhalten hätten, dass sich zwei Gruppen streiten würden, seien sie vor Ort gegangen. Eine Person - der Privatkläger A. - sei am Boden gelegen. Er habe dann zusammen mit dem Beschuldigten C. zwei Personen ins Security Zimmer gebracht. Derjenige, der C. festgehalten habe, habe an der Tür mein Arm, mein Arm geschrien. Er habe den Privat-
kläger D.
in den Raum geführt. Er bestreite, dass er die Privatkläger im
Security-Raum verletzt habe und habe auch nicht gesehen, ob dort auf diese eingeschlagen worden sei. Im Security-Raum seien der Manager und der Chef hinzu gekommen. Der Privatkläger sei alkoholisiert bzw. betrunken gewesen. Sie hätten auch etwas von seiner Aggressivität abbekommen. Der Privatkläger D. habe mit den Armen und Händen herumgeschlagen, so dass er ihn habe packen und abführen müssen (Urk. 115 S. 6 ff.). Der Beschuldigte C. führte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, er habe von seinem Posten aus gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander los gegangen seien. Er habe die Türsteher per Funk um Unterstützung gerufen, welche sofort gekommen seien. Sie seien dazwischen gegangen und hätten die Gruppen getrennt. Der Privatklä- ger sei auf dem Boden gelegen, aber wieder aufgestanden. Er sei sehr aggressiv auf sie losgegangen, weshalb sie ihn fixiert hätten. Er habe den Privatkläger A. und der Beschuldigte B. den Privatkläger D. abgeführt. Im Büro habe sich der Privatkläger A. auf den Boden gelegt und mein Arm, mein Arm gerufen. Er habe ihn erst im Security-Raum rufen hören, aber in der Disco sei es laut gewesen und er habe ihm nicht zuhören können, weil er zu aggressiv gewesen sei. Der Privatkläger A. habe gemerkt, dass er festgehalten worden sei und er nichts mehr habe machen können, er sei dann bis zum Security-Raum ruhig gewesen. Er bestreite, dass er den Privatkläger A. verletzt habe. Er sei nicht lange im Security-Raum geblieben, sondern wieder zurück auf seinen Posten gegangen, weil ihm sein Chef dies befohlen habe. Als er in den Raum gekommen sei, sei dieser leer gewesen und als er diesen verlassen habe, seien der Manager und der Besitzer des Clubs gekommen, und auch der Beschuldigte B. sei dort geblieben (Urk. 116 S. 7 ff.).
Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatkläger und der Zeugen detailliert und korrekt wiedergegeben sowie objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 84 S. 14 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachfolgende Erwägungen sind lediglich als Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu zu verstehen.
Aussagen des Privatklägers A.
Der Privatkläger A. sagte am 20. Mai 2014 bei der polizeilichen Einvernahme, mithin etwas mehr als eine Woche nach dem Vorfall, aus, er sei mit Kollegen im Club gewesen und habe den Geburtstag seines Kollegen gefeiert. Sie hätten einen Stehtisch in der Nähe der Tanzfläche gehabt mit Kuchen und einer Flasche Whiskey. Nachdem die erste Flasche leer gewesen sei, habe er die zweite bestellt. Diese sei gebracht worden, woraufhin er diese aufgemacht habe und am Einschenken gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien nur er und der Pri-
vatkläger D.
am Tisch gewesen, die Übrigen hätten sich in der Raucherlounge aufgehalten. Er sei plötzlich von hinten im Polizeigriff gepackt und in ein Zimmer geschleppt worden. Dann habe er sich zusammen mit dem Privatkläger D. in diesem Raum befunden. Er könne nicht genau sagen, ob zwei oder vier Security in diesem Raum gewesen seien. Als er in den Raum gekommen sei, sei er geschlagen worden, ohne dass etwas gesagt worden sei. Auf entsprechende Frage führte der Privatkläger A. aus, er sei vor dem Raum nicht geschlagen worden. Er denke, ein Security pro Person sei auf ihn und den Privatkläger D. zugekommen, aber er habe nicht nach hinten geschaut, deshalb wisse er das nicht. Er habe erst im Raum gesehen, dass der Privatkläger D.
ebenfalls gepackt worden sei. Er habe keine Chance, die Security-Angestellten zu beschreiben, da er von hinten festgehalten worden sei und sich im Raum auf dem Boden befunden habe. Er sei im Raum in diesem Griff gewesen. Er habe sich nach vorne beugen müssen und in diesem Moment habe er Schläge und einen Schmerz am rechten Oberarm gespürt. Er sei zu Boden gefallen und habe gesagt, dass der Arm gebrochen sei, jedoch habe man nicht von ihm abgelassen. Man habe weiter auf seinen rechten Arm eingeschlagen (Urk. 12 S. 2 f.).
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2015 führte der Privatkläger A. aus, er sei plötzlich von hinten in den Polizeigriff genommen und in ein Zimmer geschleppt worden. Genau beim Türeingang dieses Zimmers hätten sie angefangen, zu schlagen. Sie hätten auch auf seinen rechten Arm geschlagen. Er sei auf den Boden gefallen und bäuchlings auf dem Boden gelegen. Einer sei auf ihn drauf gesessen. Sie hätten ihn geschlagen. Er wisse nicht, ob es mit einem Gegenstand gewesen sei. Er habe gehört, wie sie auch seinen Kollegen im gleichen Zimmer geschlagen hätten. Auf die Frage, wie viele Personen im Security-Raum gewesen seien, antworte der Privatkläger A. , sicher die beiden, welche ihn gepackt hätten. Dann sei er sich nicht mehr ganz sicher. Er habe mehrere Stimmen gehört, sicher zwei oder drei mehr. Er könne die Personen nicht beschreiben, weil er von hinten im Polizeigriff gepackt worden sei. Im Zimmer sei er dann auf den Boden geworfen worden und ihm sei schwarz vor Augen geworden. Auf die Frage, ob er die Leute nicht gesehen habe, antwortete er, Dann habe ich sie schon gesehen, aber ich kann mich nicht an ihre Gesichter erinnern. Er sei sich nicht sicher, ob die Person, welche ihn in den Polizeigriff genommen habe, auf den rechten Arm geschlagen habe oder eine zweite Person. Er sei auf den Arm geschlagen worden und dann zu Boden gefallen, wobei er nicht sicher sei, ob er geschubst worden oder gefallen sei. Es sei aber gerade beim Eingang zu diesem Zimmer gewesen. Auf die Frage, von wie vielen Personen er geschlagen worden sei, antwortete er, es seien sicher zwei Personen gewesen. Vielleicht seien auch nochmals zwei dazu gekommen, das wisse er nicht. Genau gespürt, dass ein Arm gebrochen sei, habe er am Boden. Dann sei der Schmerz gekommen und ihm sei schwarz vor Augen geworden. Es müsse beim Schlag im Stehen gewesen sein. Auf die Frage, wer die
Schläger gewesen seien, antwortete er, die zwei, die ihn und seinen Kollegen beim Stehtisch gepackt hätten, die hätten sie gepackt und ins Zimmer geführt. Sie seien die ganze Zeit dabei gewesen. Bei den anderen wisse er nicht, wer noch dabei gewesen sei. Sie hätten ja gerade beim Eingang schon begonnen zu schlagen. Der, der ihn gehalten habe, habe ihn auch geschlagen. Da sei er sich sicher. Es hätten aber noch mehrere Leute ihn geschlagen. Der, der den Privatklä- ger D. gehalten habe, habe sicher den Privatkläger D. geschlagen. Er habe gehört, wie der Privatkläger D. geschrien habe. Er wisse aber nicht, ob der ihn geschlagen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Schliesslich erklärte der Privatkläger A. auf die Frage, ob einer der anwesenden Beschuldigten am Vorfall beteiligt gewesen sei, wenn er in deren Gesicht sehe, dann nicht (Urk. 13 S. 3 ff.).
Mithin fällt auf, dass der Privatkläger A. zunächst aussagte, er sei vor dem Raum nicht geschlagen worden. Er sei im Raum in diesem Griff gewesen. Er habe sich nach vorne beugen müssen und in diesem Moment habe er Schläge und einen Schmerz im rechten Oberarm gespürt. Er sei zu Boden gefallen, aber man habe weiter auf seinen rechten Arm eingeschlagen. Später sagte er demgegenüber aus, genau beim Türeingang zu diesem Zimmer hätten sie angefangen, zu schlagen. Sie hätten auch auf seinen rechten Arm geschlagen. Er sei dann zu Boden gefallen oder geschubst worden. Genau gespürt, dass sein Arm gebrochen sei, habe er, als er auf dem Boden gewesen sei. Somit lässt sich - selbst wenn man von den Aussagen des Privatklägers A. ausgeht - aus diesen Aussagen nicht zweifelsfrei ableiten, wann bzw. durch welche Schläge oder Einwirkungen sein Arm gebrochen wurde. Zwar sagte der Privatkläger aus, es müsse beim Schlag im Stehen gewesen sein, jedoch erklärte er im Widerspruch dazu selber, er habe erst gespürt, dass sein Arm gebrochen sei, als er auf dem Boden gewesen sei. Auch in Bezug auf die im Raum anwesenden Personen lässt sich aufgrund der Aussagen des Privatklägers A. nicht erstellen, dass bloss die
Beschuldigten B.
oder C.
als Verursacher dieser Verletzungen in
Frage kommen. Diesbezüglich sagte A.
zunächst nämlich aus, er könne
nicht genau sagen, ob zwei oder vier Security in diesem Raum gewesen seien. Er habe keine Chance, die Security-Angestellten zu beschreiben, da er von hinten
festgehalten worden sei und sich im Raum auf dem Boden befunden habe. Auffallend ist, dass er bei der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt, dass er durch diejenigen Personen geschlagen wurde, welche ihn in den Raum geführt haben. Vielmehr ist die Rede davon, dass er in diesem Raum geschlagen worden sei, wo zwei bis vier Security-Angestellte anwesend gewesen seien. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann aus, es seien sicher die beiden Security, welche ihn gepackt hätten, im Raum gewesen. Sei seien die ganze Zeit dabei gewesen. Dann sei er sich nicht mehr ganz sicher. Er habe mehrere Stimmen gehört, sicher zwei oder drei mehr. Er könne diese Personen nicht beschreiben. Dass beide Beschuldigten die ganze Zeit im Raum anwesend waren, ist aber durch die Zeugenaussagen von G. , H. und K. widerlegt (vgl. nachfolgend Ziff. 3.6 ff.). Schliesslich erklärte der Privatkläger A. auch, dass die Beschuldigten nicht beteiligt gewesen seien, wenn er deren Gesichter sehe. Dies obschon er aussagte, er habe die Leute schon gesehen, aber er könne sich nicht an ihre Gesichter erinnern. Widersprüchlich sind schliesslich auch die Aussagen des Privatklägers A. in Bezug darauf, wer ihn geschlagen habe. Während er zunächst aussagte, er sei sich nicht sicher, ob die Person, welche ihn in den Polizeigriff genommen habe, auf den rechten Arm geschlagen habe oder eine zweite Person (Urk. 13 S. 4), sagte er später, der, der ihn gehalten habe, habe ihn auch geschlagen, er sei sich ganz sicher (Urk. 13
S. 9). Selbst wenn man die vollumfänglich auf die Aussagen des Privatklägers
A.
abstellen würde, wonach er die Verletzungen in diesem Raum erlitten
habe, bestehen somit erhebliche Zweifel, ob die Beschuldigten oder andere Personen diese Verletzungen verursacht haben.
Aussagen des Privatklägers D.
Der Privatkläger D.
sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 20. Mai 2014 aus, sie hätten im F. den Geburtstag seines Bruders gefeiert. Sie hätten an einem Stehtisch Whiskey getrunken und einen Kuchen gegessen, welcher ihnen vom Club offeriert worden sei. Die anderen seien in die Lounge gegangen, um zu rauchen, weshalb nur noch er und der Privatkläger A. am Tisch gewesen seien. Ca. zwei bis drei Minuten nachdem die anderen gegangen seien, seien die Security-Angestellten auf sie zugekommen, hätten sie gepackt, in den Raum geschleift und dort verprügelt. Sie hätten nichts zu ihnen gesagt. Er habe nicht sehen können, wie viele Security-Angestellten auf sie zugekommen seien. Sei seien von hinten festgehalten und ihr Kopf sei nach unten gedrückt worden. Er wisse nicht, ob sie ihn geschlagen oder seien Kopf nach unten gedrückt hätten. Sie hätten ihn am Boden entlang in diesen Raum geschleppt. Auf die Frage, was in diesem Raum passiert sei, führte der Privatkläger D. aus, sie hätten sie geschlagen. Sie hätten ihnen Ohrfeigen gegeben und sie mit den Fäusten traktiert. Zudem hätten sie sie mit Schlagstöcken geschlagen, wie im Film. Er habe gedacht, sein Leben sei fertig. Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen im Raum anwesend gewesen seien. Es seien immer Leute hinein und heraus gegangen. Im Schnitt seien immer drei bis vier Leute im Raum gewesen. Sicher zwei oder auch drei hätten sie aus Lust und Freude geschlagen. Der eine sei gross und kräftig gewesen. Er habe einen Bart gehabt. Er sei Türke gewesen und habe Türkisch mit ihm gesprochen. Diese Person habe hauptsächlich auf sie beide eingeschlagen. Auf die Frage, wie die anderen Personen im Raum ausgesehen hätten, antwortete der Privatkläger D. , das sei schwierig. Er habe aufgrund der Schläge nur noch Sterne gesehen. Ihm sei schwarz vor Augen geworden. Auf die Frage, ob er habe sehen können, wie der Privatkläger A. geschlagen worden sei, antwortete der Privatkläger D. , Ja, er war neben mir. Er wurde auch von diesem Türken geschlagen. Auf die Frage, ob er
habe beobachten können, wie dem Privatkläger A.
der Arm gebrochen
worden sei, erklärte er, A.
sei links von ihm gewesen. Er sei geschlagen
worden und da habe A. gesagt, er habe seinen Arm gebrochen. Der Türke habe geantwortet, was du hast den Arm gebrochen, soll ich ihn dir brechen. Sie seien auch von anderen Leuten als diesem Türken geschlagen worden, aber er könne diese nicht beschreiben. Diese Leute seien auch immer aus dem Raum heraus und wieder herein gekommen (Urk. 14 S. 2 ff.).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Januar 2015 erklärte der Privatkläger D. , als ein paar Leute ihrer Gruppe beim Rauchen gewesen seien, seien er und der Privatkläger A. spontan und unerwartet von hinten gepackt und in einen Raum geschleift worden, ohne Grund, ohne etwas zu
sagen. Dann seien sie zusammengeprügelt worden. Die Securitas hätten ihn in den Raum geschleift, aber wer genau, habe er nicht gesehen. Sein Kopf sei unten und er hinter ihm gewesen. Er wisse, dass es die Securitas gewesen sei, weil sie sie in den Personalraum mitgenommen hätten, wo Kunden nicht hineingehen könnten. Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen im Security-Raum gewesen seien. Aber es seien im Minimum drei bis vier Personen gewesen, er habe das anhand der Stimmen erkannt. Es seien drei bis vier Stimmen gewesen. Auf die Frage, ob er die Personen beschreiben könne, antwortete er, er habe sich geschützt und sein Gesicht verdeckt, deshalb habe er nicht nach oben schauen können. Er sei von zwei bis drei Personen geschlagen worden, ganz genau könne er das nicht sagen. Die hätten Freude am Schlagen gehabt, das habe man ihnen angesehen. Auf die Frage, wer ihn geschlagen habe, antwortete der Privatkläger D. , es seien die Securitas gewesen. Die Person, welche ihn in den Raum geführt habe, habe ihn geschlagen. Eine Person habe ihn in den Raum geschleift und dann sogleich geschlagen. Er (D. ) sei dann zu Boden gefallen und habe sich geschützt. Dieser habe dann weitergeschlagen. Er (D. ) habe sein Gesicht verdeckt. Ein oder zwei Minuten später seien weitere Security hinzugekommen. Schliesslich antwortete er auf die Frage, ob die anwesenden Beschuldigten am Vorfall beteiligt gewesen seien, er könne das nicht sagen, er erkenne die Gesichter nicht. Er habe ja sein Gesicht schützen müssen. Damit konfrontiert, dass er bei der Polizei gesagt habe, von einem grossen Türken mit Bart geschlagen worden zu sein, erklärte der Privatkläger D. , das stimme. Es seien Sekunden gewesen, wo er diesen Bart gesehen habe. Wie ein Samichlaus. Das falle einfach auf. Er habe das Gesicht nicht gesehen, nur den Bart. Er könne nicht genau sagen, wie viele Personen gekommen seien, als er gepackt worden sei. Sowohl er als auch der Privatkläger A. seien im Raum das erste Mal geschlagen worden. Die Türe sei verschlossen gewesen, weshalb niemand etwas habe sehen können, ausser die Securitas. Damit konfrontiert, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass auch A. von diesem Türken geschlagen worden sei, erklärte D. , sie seien von beiden geschlagen worden. Die hätten einfach herumgeschlagen, ein bisschen bei ihm, ein bisschen bei A. , abwechselnd (Urk. 16 S. 3 ff.).
Auch der Privatkläger D. erkannte die beiden Beschuldigten folglich nicht, sondern erklärte, er erkenne deren Gesichter nicht. Er will einen grossen Türken mit Bart erkannt haben, welcher hauptsächlichen sowohl auf ihn als auch auf den Privatkläger A. eingeschlagen habe. Sie seien aber auch von anderen Leuten geschlagen worden. In der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte er demgegenüber aus, er könne die Personen nicht beschreiben, weil er sich geschützt und sein Gesicht verdeckt habe. Weiter bestätigte er, dass er einen Bart gesehen habe, wie ein Samichlaus. Er habe nur diesen Bart gesehen. Betreffend die Personen in diesem Raum führte der Privatkläger D. aus, er könne nicht sagen, wie viele Leute in diesem Raum gewesen seien. Es seien immer Leute hinein und heraus gegangen, wobei im Schnitt immer drei bis vier Leute im Raum gewesen seien. Sicher zwei oder auch drei hätten sie aus Lust und Freude geschlagen. Somit bestätigen die Aussagen des Privatklägers D. die Aussagen des Privatklägers A. , dass sich mehrere Personen in diesem Raum befunden haben und auch mehrere Personen auf sie eingeschlagen haben sollen. Folglich fallen als mögliche Täter weitere Personen in Betracht, so dass sich auch aufgrund der Aussagen des Privatklägers D. s nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt, dass die Beschuldigten auf die Privatkläger eingeschlagen haben. Insbesondere fällt dies-
bezüglich auf, dass sowohl der Privatkläger D.
als auch der Privatkläger
A. erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend machten, von jene Personen, welche sie in den Raum geführt hätten, geschlagen worden zu sein. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Würdigung dieser Aussagen zutreffend berücksichtigt, dass diese nachgeschobenen Erinnerungen der Privatkläger nicht überzeugen (vgl. Urk. 84 S. 41).
Aussagen von G.
G. wurde ebenfalls am 20. Mai 2014 durch die Polizei befragt. Dabei sagte er aus, es sei geschehen, als sie im Raucherraum gewesen seien. D. und A. seien noch an ihrem Tisch gewesen. Er habe von weitem gesehen, wie einer der Security auf die beiden zugegangen sei. Es sei ein Security mit Bart gewesen. Als er gesehen habe, dass D. und A. nicht mehr am Tisch
gewesen seien, habe er sie gesucht. Als er am Raum auf der linken Seite vor dem Ausgang vorbeigegangen sei, habe er D. und A. durch die offene Türe gesehen. Er sei dann in den Raucherraum zu H. und K. , woraufhin sie zusammen zum fraglichen Raum gegangen seien und gefragt hätten, was los sei. Ein Security vor dem Raum hätte ihnen gesagt, dass ihre Kollegen jemandem den Arm gebrochen hätten und die Polizei gerufen worden sei. Dann
sei ein Security, der Tunesier, gekommen und habe K.
und H.
von
hinten gepackt und aus dem Club geworfen. Vor dem Club sei der Tunesier auf
H.
losgegangen (Urk. 17 S. 2). Auf die Frage, ob er habe sehen können,
was sich im Raum, wo sich D.
und A.
befunden hatten, abgespielt
habe, antwortete G. , niemand von ihnen hätte das sehen können. Der Raum sei zu gewesen und ein Security habe davor gestanden (Urk. 17 S. 4).
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
30. September 2015 führte G.
als Zeuge aus, als er die Privatkläger ge-
sucht habe, sei die Tür des Raums beim Eingang rechts aufgegangen und jemand sei herausgekommen. Er habe dann, als er nach rechts geschaut habe, die
Privatkläger A.
und D. dort gesehen. Der Beschuldigte B. sei
auch im Raum gewesen. Bei der Polizei habe er sich nicht daran erinnern kön- nen, aber als er ihn gesehen habe, habe er ihn sofort erkannt. Auf den Fotos der Polizei habe er ihn aber nicht erkannt. Auch beim Beschuldigten C. sei er sich bei den Fotos unsicher gewesen, aber er habe ihn sofort erkannt, als er ihn gesehen habe. Er sei sofort zu seinen Kollegen H. und K. gegangen, welche im Raucherraum gewesen seien, und gemeinsam mit ihnen zurückgekommen. Sie hätten nachgefragt, weshalb ihre Kollegen im Raum seien, worauf man ihnen gesagt habe, sie hätten eine Frau belästigt und jemandem den Arm gebrochen. Sie hätten sie aufgefordert, rauszugehen. Sie hätten sich geweigert, weshalb der Beschuldigte C. K. und H. von hinten am Kragen gepackt und nach draussen gebracht habe. Ferner schilderte G. , wie er sowie sein Kollege H. vor dem Club vom Beschuldigen C. geschlagen worden seien. Dazu befragt, was er im Raum gesehen habe, erklärte G. , er habe nur seine Kollegen und Security gesehen. Wenn die Türe aufgehe, könne man ja nicht viel machen. Es würden immer wieder Leute da durch
laufen. Auf die Frage, wie viele Security er ihm Raum gesehen habe, antwortete G. , er habe keine Ahnung. Er habe dort seine beiden Kollegen gesehen und sogleich gemerkt, dass etwas nicht stimme. Dann sei er zu seinen anderen Kollegen gegangen (Urk. 19 S. 3 ff.).
Zunächst geht aus den Aussagen des Zeugen G. hervor, dass sich der Beschuldigte C. nicht die ganze Zeit im Raum aufgehalten haben kann, was auch durch die Aussagen der Zeugen H. und K. bestätigt wird (vgl. nachstehend Ziff. 3.7 und 3.8). Entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers (Urk. 87 S. 7) hatte G. nie ausgesagt, er habe den Beschuldigten C. vor der Türe des Raums angetroffen (vgl. Urk. 17 S. 2 unten). Und selbst wenn dies so gewesen wäre, liesse sich daraus in keiner Weise auf dessen Aufenthaltsdauer im Raum drinnen schliessen. Wenn der Privatklägervertreter be-
hauptet, G.
habe ausgesagt, C.
habe die Türe des Raums aufgemacht, als sie dort angekommen seien (Prot. I S. 9 oben), ist dies schlicht aktenwidrig. Insbesondere hat der Zeuge G. auch nicht gesehen, dass die Privatkläger in diesem Raum geschlagen wurden. So antwortete er auf die Frage, ob seine Kollegen im Raum geschlagen worden seien, mit: So wie es aussieht ja. Sonst hätte Herr A. ja nicht den Arm gebrochen und Herr D. nicht irgendwo blaue Flecken gehabt. Auf Nachfrage, ob er das gesehen habe, antwortete er: Nein, ich habe einfach meine Kollegen gesehen, wie sie im Raum waren und wie sie dann rausgekommen sind. Nachher sind alle ins Spital gegangen (Urk. 19 S. 5 f.).
Aussagen von H. und K.
Auch aus den Aussagen von H.
bei der Polizei vom 23. Mai 2014
geht hervor, dass der Beschuldigte C. sich nicht über längere Zeit in diesem Raum aufgehalten hat. H. erzählt zunächst, wie sie vor dem Raum mit dem Türsteher diskutiert hätten und danach hinausgestellt worden seien. Weiter wirft
er dem Beschuldigten C.
vor, vor dem Club versucht zu haben, ihm das
Knie ins Gesicht zu schlagen. Er sei vom Arabertyp tätlich angegangen worden, welcher gross und fest sei, kurze Haare und einen Bart habe. Es habe nur einen Araber dort (Urk. 20 S. 2 f.).
Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. September 2015 führte H. als Zeuge aus, sie seien aus dem Club geschmissen worden, nachdem sie den Security vor der Tür gefragt hätten, weshalb ihre Kollegen im Raum seien. Nachdem sie rausgeschmissen worden seien, habe er vor der Tür erneut gefragt, was der Grund sei, woraufhin der Beschuldigte
C. S. 3 f.).
versucht habe, ihn mit dem Knie ins Gesicht zu schlagen (Urk. 22
K. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2014 aus, sie seien zu viert zum Raum gegangen und hätten gefragt, was das Ganze
soll, nachdem G.
ihnen gesagt habe, dass die Privatkläger in den Raum
gebracht worden seien. Der Araber oder Tunesier der Sicherheitsangestellten habe dann L. von vorne am Kragen gepackt und ihn vor den Club gestellt. Sie seien ihm dann nachgelaufen. Er habe den Tunesier von hinten an der Schulter berührt, woraufhin dieser mit seinem rechten Arm nach hinten geschlagen und ihn
am Kiefer getroffen habe. Vor dem Club habe der Araber auf H.
eingeschlagen. Auf die Frage, von welchem Sicherheitsangestellten er tätlich angegangen worden sei, erklärte er, vom Araber. Dieser habe halblange Haare, dunklere Haut, sei ca. 180 cm gross und habe einen Dreitagebart (Urk. 23 S. 2 f.).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2016
sagte er sodann aus, er, H.
und G.
seien am im Raucherraum am
Rauchen gewesen. Dann sei G. oder seine Cousine, er sei sich nicht mehr sicher, gekommen und habe gesagt, dass die Privatkläger in den Raum gebracht worden seien. Sie seien nach vorne gelaufen und hätten gefragt, was los sei. Dann hätten sie angefangen, sie zu packen und sie nach draussen bringen wollen. Wenn er sich richtig erinnere, hätten sie angefangen, seinen Cousin - H. - zu schlagen (Urk. 25 S. 3 f.).
Mit der Vorinstanz kann deshalb gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. , H. und K. als erstellt angesehen werden,
dass der Beschuldigte C.
den Security-Raum sehr bald wieder verlassen
hat (vgl. Urk. 84 S. 41). Gemäss dem Zeugen G. hat dieser sich sofort auf die Suche nach den Privatklägern gemacht, als er gesehen hat, dass sie nicht
mehr am Tisch gewesen seien, nachdem ein Security auf sie zugegangen sei. Nachdem er sie im Raum gesehen habe, habe er H. und D. geholt und sei mit ihnen zum Raum zurückgekehrt. Vor dem Raum habe ein Security gestanden. Dann sei der Tunesier gekommen. Mithin wurde durch den Zeugen
G.
nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte C.
aus dem Raum ge-
kommen sei, weshalb er diesen bereits zuvor verlassen haben muss.
Aussagen der Zeugin J.
Der Vertreter der Privatklägers A. macht geltend, die Aussagen der
Zeugin J.
seien entscheidend und würden lückenlos Aufschluss über die
Geschehnisse am fraglichen Abend geben. Sie habe keine Schlägerei beobachten können, weil es keine solche gegeben habe (Urk. 117 S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 11).
Mit der Vorinstanz und dem Vertreter des Privatklägers sind die Aussagen
der Zeugin J.
grundsätzlich als glaubhaft einzustufen (vgl. Urk. 84 S. 31).
Nichtsdestotrotz ergibt sich auch aus deren Aussagen nicht ohne weiteres, was sich an jenem Abend tatsächlich im Club F. abgespielt hatte. So sagte die Zeugin anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, es sei zu einer lauten Diskussion zwischen der Person, welche ihre Gruppe belästigt habe, und der Security gekommen. Seine Kollegen seien auch dabei gestanden. Er sei dann mit den Securitas nach draussen gegangen und seine Kollegen seien mitgegangen (Urk. 28 S. 2). Er sei aufgefordert worden, mit nach draussen zu kommen. Einer habe ihn am Arm genommen und normal rausgeführt. Es seien vier bis fünf Besucher gewesen und sicher zwei Securitas (Urk. 28 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, die Security habe der Gruppe Jungs ein oder zwei Mal gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen und weggehen sollen. Dann hätten sie sie rausgeführt. Auf Nachfrage, wie viele Leute herausgeführt worden seien, erklärte sie, das könne sie nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen. Es sei einfach die ganze Gruppe nicht mehr dort gewesen. Sie könne aber nicht sagen, wie viele sie herausgeführt hätten. Es habe kein Ach und Krach gegeben, als die Männer von den Security abgeführt worden seien, es sei ihnen gar nicht aufgefallen. Sie hätten das gar nicht mitbekommen (Urk. 29 S. 3 ff.). Entgegen
der Verteidigung kann daher nicht gesagt werden, die Aussagen der Zeugin
J.
würden lückenlos erscheinen (vgl. Urk. 117 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 8).
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie der beiden Privatkläger erscheint nämlich erstellt, dass die beiden Beschuldigten die beiden
Privatkläger gemeinsam abgeführt haben. Die Zeugin J.
sagte zunächst
aber aus, einer sei am Arm genommen und rausgeführt worden, seine Kollegen seien mitgegangen. Später konnte sie sich nicht mehr erinnern, wie viele Personen abgeführt worden sind, es sei einfach die ganze Gruppe nicht mehr dort gewesen. Auch sagte sie aus, es sei ihr nicht aufgefallen bzw. sie habe das gar nicht mitbekommen. Gemäss ihren Aussagen hatte sie folglich nicht beobachtet, dass die beiden Privatkläger im Polizeigriff durch die Securitas nach draussen geführt worden sind, sprach sie doch lediglich von einer Person, welche am Arm genommen und rausgeführt worden sei. Somit kann von einer lückenlosen Beobachtung dieser Szene durch die Zeugin J. keine Rede sein.
Nach dem Grundsatz in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c).
Die Beschuldigten B. und C. bestreiten nicht, die Privatkläger in den Security-Raum geführt zu haben. Wie vorstehend dargelegt, kann weiter als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte C. diesen Raum bereits nach sehr kurzer Zeit wieder verlassen hat (was im Übrigen auch mit seinen eigenen konstanten Aussagen, er sei maximal 1-2 Minuten in diesem Raum gewesen, übereinstimmt; vgl. Urk. 6 S. 2, Urk. 7 S. 4 Urk. 71 S. 8). Somit verbleiben aber, selbst wenn man von den Aussagen der Privatkläger ausgeht, Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist.
Zusammenfassend geht aus den Aussagen der Privatkläger insbesondere hervor, dass sich zum angeblichen Tatzeitpunkt mehrere Personen in besagtem Raum aufgehalten haben. Ferner sagen beide Privatkläger aus, von mehreren Personen geschlagen worden zu sein. Einzig anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagten die Privatkläger, sie seien von jenen Personen, welche sie in den Raum geführt hätten, geschlagen worden. Dass diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind, wurde bereits vorstehend dargelegt. Wenn die Privatkläger nicht einfach jene Personen als Täter bezeichneten, welche ihnen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen präsentiert wurden, was ein Leichtes gewesen wäre, lässt dies zwar auf ein vorsichtiges und damit grundsätzlich glaubhaftes Aussageverhalten schliessen. Tatsache bleibt indes, dass weitere Beweismittel oder eindeutige Indizien, dass die Beschuldigten die Verletzungen der Privatkläger verursacht haben, fehlen. Allein daraus, dass auch die Aussagen der Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind, darf nicht auf die Richtigkeit der Anklageschrift geschlossen werden. Somit bleibt letztlich unklar, ob die Beschuldigten den Privatklägern die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zugefügt haben.
Daran ändert schliesslich auch nichts, dass den Beschuldigten eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wird (vgl. Urk. 51 S. 2 und Urk. 53
S. 2). Zwar wäre vorliegend im Fall der mittäterschaftlichen Tatbegehung nicht er-
forderlich, dass sich die Tatbeiträge konkret dem Beschuldigten B.
oder
dem Beschuldigten C. zuordnen lassen. Allerdings müsste hierzu nachgewiesen werden können, dass zumindest einer der beiden Beschuldigten den Privatklägern die Verletzungen zufügte, nachdem sie sich gemeinsam dazu entschlossen hätten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausfüh- rung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 12). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Hingegen reicht die blosse Billigung nicht aus (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 124 N 13). Dass sich die beiden Beschuldigten abgesprochen hätten, die Privatkläger in den Security-Raum zu führen, damit diese dort von einem von ihnen oder anderen Personen mit Fäusten oder einem Stock verprügelt würden, wird ihnen in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Solches liesse sich aufgrund der Aktenlage auch nicht nachweisen. Damit fehlt es bereits am gemeinsamen Tatentschluss. Sodann ist aufgrund der Aussagen der Privatkläger völlig unklar, wie viele Personen sich im Security-Raum befunden haben und wer ihnen die Schläge zugefügt haben soll, weshalb hierfür auch unbestimmte Drittpersonen in Frage kommen. Somit lässt sich auch eine mittäterschaftliche Tatbegehung - ohne eigenes Einwirken - der beiden Beschuldigten nicht erstellen.
Schliesslich und lediglich der Vollständigkeit halber kann in Bezug auf die angebliche Auseinandersetzung auf der Tanzfläche vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84
S. 42 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Verteidigung scheidet die Möglichkeit einer Schlägerei nicht bereits deshalb aus, weil es weltfremd erscheine, dass
der Privatkläger A.
unmittelbar nachdem er einen Armbruch erlitten hatte
auf die Security-Mitarbeiter losgegangen sei (vgl. Urk. 117 S. 4). Gemäss dem Polizeirapport war der Privatkläger A. , welcher in diesem Zeitpunkt den Arm unbestrittenermassen bereits gebrochen hatte, beim Eintreffen der Polizei sehr aggressiv, so dass die Polizei die Sanität begleiten musste, als sie die Privatkläger ins Spital brachte (Urk. 1 S. 6). Die Vorinstanz gelangte in zutreffender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, es könne als erstellt erachtet werden, dass die Privatkläger Frauen belästigt hätten und von den Security verwarnt worden seien. Demgegenüber lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, ob es tatsächlich zu einer Schlägerei zwischen den Privatklägern und einer anderen Gruppe im Club F. gekommen sei. Die diesbezüglichen und detaillierten Schilderungen der Beschuldigten würden nicht unglaubhaft erscheinen und auch die Arztberichte der Privatkläger, welche von einer Schlägerei bzw. Massenschlägerei sprechen würden, seien als Indiz für eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe zu werten. Anderseits sei auch die Darstellung der Privatkläger plausibel. Dem ist
zuzustimmen: Auf der einen Seite spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verletzungen der Privatkläger in der Tat im fraglichen Raum entstanden sind, möglicherweise weil sich die stark angetrunkenen Privatkläger (1,90 resp. 1,51 Promille; Urk. 1 S. 3) nach der Abmahnung gegenüber der Security wenig einsichtig gezeigt haben könnten. Ihre Darstellung, wonach sie ohne jeden Anlass, und ohne zuvor Leute belästigt zu haben, von den Security von hinten angegriffen und schliesslich verprügelt worden seien, vermag indes ebenso wenig zu überzeugen, zumal auch die hinzugezogene Polizei feststellte, dass die stark alkoholisierten Privatkläger - mithin auch A. , der in diesem Zeitpunkt bereits einen mehrfachen Armbruch aufwies - ihnen gegenüber sehr aggressiv auftraten (Urk. 1 S. 6). Letztlich bleibt offen, was sich genau abgespielt hat. Wie vorstehend ausführlich dargelegt, lässt sich der Sachverhalt aber selbst dann nicht erstellen, wenn man davon ausgeht, dass die Privatkläger ihre Verletzungen im Security-Raum erlitten haben, zumal unklar bleibt, ob die beiden Beschuldigten für diese Verletzungen verantwortlich sind.
Zusammenfassend verbleiben damit mehr als nur theoretische Zweifel darüber, was sich damals im Security-Raum abgespielt hat. Da selbst die betroffenen Privatkläger nicht vorbehaltlos behaupten können, dass ihnen ihre Verletzungen durch die beiden Beschuldigten zugefügt worden sind, muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch heute der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung gelangen. Die beiden Beschuldigten sind daher auch zweitinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
Der Privatkläger A.
beantragt (unter Vorbehalt einer Nachklage)
Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'417.35 zuzüglich Zins von 5% ab 21. November 2014 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.- zuzüglich Zins von 5% ab 11. Mai 2014 (Urk. 87 S. 4). Die Beschuldigten beantragen demgegenüber - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 15 und Urk. 69 S. 13 i.V.m.
Prot. I S. 20) - die Abweisung der Zivilforderung bzw. ein Nichteintreten darauf (Urk. 118 S. 5, Prot. II S. 14).
Das Gericht hat über die anhängig gemachte Zivilforderung zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es die Beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, ohne dass der Sachverhalt spruchreif ist, ist die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Vorinstanz hat die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, weil nicht auszuschliessen sei, dass sich die Zivilforderung des Privatklägers in einem Zivilverfahren mit weiteren und anderen Beweismitteln allenfalls erstellen lasse (Urk. 84 S. 47). In Anbetracht dessen, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung von Zivilansprüchen nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden ist (Art. 53 OR) und der Freispruch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt, weshalb eine zivilrechtliche Haftung der Beschuldigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Ein Nichteintreten auf die Zivilforderung fällt ausserdem bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes dahin, nachdem einzig der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat (vgl. Art. 391 Abs. 3 StPO).
Kosten
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse gemäss Dispositiv Ziffer 7 ist zu bestätigen.
Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb er grundsätzlich kostenund entschädigungspflichtig würde (Art. 428 Abs. 1, Art. 432 StPO). Nachdem dem Privatkläger als Opfer einer Straftat jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war (Urk. 44/7), können ihm weder Verfahrenskosten (inklusive jene der amtlichen Verteidigung) auferlegt werden (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) noch kann von ihm die Rückzahlung der Ent-
schädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt werden (Art. 30 Abs. 3 OHG; BGE 141 IV 262). Somit ist vorliegend für das Berufungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und sind die weiteren Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Entschädigung
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B. , Rechtsanwalt lic. iur. Y. , reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 113). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp zwei Stunden (Prot. II
S. 7 ff.) erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
B.
für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
Auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C. , Rechtsanwalt lic. iur. Z. , reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 114). Die geltend gemachten Aufwendungen von 10.2 Stunden sowie die Auslagen für die Baraufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger ein Zuschlag für die Nachbesprechung zu gewähren. Der amtliche Verteidiger des Beschuldig-
ten C.
ist somit für das Berufungsverfahren ebenfalls mit pauschal
Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Damit verbleibt auch kein Raum für Nachforderungen im Sinne von BGE 9C_387/2012 (vgl. Honorarnote, Urk. 114).
Ferner reichte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers A. , Rechtsanwalt lic. iur. X. , seine Honorarnote vom 19. März 2018 ins Recht (Urk. 113). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie eines Zuschlages für die Nachbesprechung erscheint es angemessen, Rechts-
anwalt lic. iur. X.
pauschal mit Fr. 5'000.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichts-
kasse zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.-3. ( )
Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B. mit Fr. 7'795.20 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von C. mit Fr. 9'427.30 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt.
Rechtsanwalt X.
wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand von A. mit Fr. 8'130.65 entschädigt. 7. ( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigten B. und C. werden freigesprochen.
Das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers A. wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.- amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. , Rechtsanwalt lic. iur. Y.
Fr. 3'000.- amtliche Verteidigung des Beschuldigten C. , Rechtsanwalt lic. iur. Z.
Fr. 5'000.- unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers Rechtsanwalt lic. iur. X.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. sich und zuhanden des Beschuldigten B.
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C. sich und zuhanden des Beschuldigten C.
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
im Doppel für im Doppel für
die Vertretung des Privatkläger A. im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
den Privatkläger D.
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird
dem Privatkläger D.
nur zugestellt, sofern er dies innert
10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. sich und zuhanden des Beschuldigten B.
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C. sich und zuhanden des Beschuldigten C.
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
im Doppel für im Doppel für
die Vertretung des Privatkläger A. im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 85 (B. ) und Urk. 122 (C. )
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 19. März 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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