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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170091
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170091 vom 22.08.2018 (ZH)
Datum:22.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betrug etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Verteidigung; Privatklägerin; Recht; Erwähnt; Gericht; Konto; Staatsanwalt; Amtlich; Richtskasse; Amtliche; Verfügung; Honorar; Staatsanwaltschaft; Anweisung; Verfahren; Urteil; Geschäft; Anweisungsschreiben; Rechnung; Gerichtskasse; Projekt
Rechtsnorm: Art. 120 OR ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 318 StPO ; Art. 321b OR ; Art. 325 StPO ; Art. 337 StPO ; Art. 346 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 58 StPO ; Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:103 IV 227; 129 IV 124; 141 IV 20; 143 IV 179; 80 IV 53; 98 IV 252;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Niklaus Schmid;
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170091-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 22. August 2018

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,

Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X3.

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Ringger,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Betrug etc.

(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 15. Juli 2014 (DG130039)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 (SB140437)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. Februar 2017 (6B_1128/2016)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

18. Februar 2013 (Urk. 0100325) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz in Sachen A. :

(Urk. 71/1 S. 177 ff.)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A);

    • der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D);

    • der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie

    • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

  6. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. [Ort], herausgegeben.

  7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebendes Guthaben des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6.

    Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 40'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.

  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 - unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C. (Prozess-Nr. DG130040-C) und B. (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung - eine Parteientschädigung von je Fr. 25'000.-, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 50'000.-, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.

  13. (Mitteilungen)

  14. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz in Sachen B. :

(Urk. 84/3 S. 191 ff.)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); sowie

    • der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen,

    • der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu (Anklagesachverhaltsabschnitt F);

    • (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23; Anklagesachverhaltsabschnitt A: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). sowie

    • der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.-, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

  6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und - unter nachfolgendem Vorbehalt - an die Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. , herausgegeben:

    • Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G. Management SA;

    • Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, H. ;

    • Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, I. .

      Es wird vorgemerkt, dass die ersten beiden Guthaben, jenes der G. Management SA und des Beschuldigten, H. , von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und wei-

      terhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräf- tiger Aufhebung der Beschlagnahme.

  7. Von dem mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J.

    gesperrten CHF-

    Kontokorrent Private des Beschuldigten, Nr. 4, werden Fr. 6'850.- eingezogen und an die Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. , herausgegeben. Der Überbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

    Die J. AG ( [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.

  8. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J. gesperrte Konto Nr. 5, G. Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

    Die J. AG ( [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.

  9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J. angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K. , wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.

  10. Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L. gesperrten Vermö- genswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.

    • Konto Nr. 7, G. Holding AG;

    • EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten

      Die L. (Geschäftsstelle [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.

  11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C. , der Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. , USD 751'060.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 und 7.

    Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

  13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 25'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung

    Fr. 60.- Auslagen Vorverfahren

    Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 66 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 16) sowie weiter teilweise von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10). Im Umfang von 34 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

    Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 66 % (Fr. 36'291.55) und definitiv zu 34 % (Fr. 18'695.65) von der Staatskasse übernommen werden.

  15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt.

  16. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'571.10, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 13 und 14) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10).

  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 - unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A. (Prozess-Nr. DG130039-C) und C. (Prozess-Nr. DG130040-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung - eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.-, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 33'000.-, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.

  18. (Mitteilungen)

  19. (Rechtsmittel)

Urteil der Vorinstanz in Sachen C. :

(Urk. 82/1 S. 183 ff.)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A);

    • der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie

    • des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).

  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

    • der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie

    • der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

  6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und - unter nachfolgendem Vorbehalt - an die Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. , herausgegeben:

    • Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G. Management SA

    • Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, M.

      Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und wei-

      terhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.

  7. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 13) und unter nachfolgendem Vorbehalt, an den Beschuldigten herausgegeben:

    • Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, M.

    • Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, M.

      Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an den Beschuldigten sowie der Beizug zur Deckung der Verfahrenskosten erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.

  8. Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J. gesperrten Vermö- genswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten an den Beschuldigten herausgegeben:

    • Konto Nr. 5, G. Holding AG

    • Bankbeziehung Nr. 12

    • Bankbeziehung Nr. 13.

      Die J. AG ( [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.

  9. Das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L.

    gesperrte Konto Nr. 7,

    G. Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

    Die L. (Geschäftsstelle [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.

  10. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B. , der Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. , USD 751'060.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss DispositivZiff. 6.

    Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 30'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 70 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 15) sowie weiter von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). Im Umfang von 30 % werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

    Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 70 % (Fr. 32'663.75) und definitiv zu 30 % (Fr. 13'998.75) von der Staatskasse übernommen werden.

  14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt.

  15. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.-, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9).

  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 - unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A. (Prozess-Nr. DG130039-C) und B. (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung - eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.-, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 35'000.-, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.

  17. (Mitteilungen)

  18. (Rechtsmittel)

Entscheid im ersten Berufungsverfahren:

(SB140437; Urk. 103B S. 97 ff.)

Es wird beschlossen:

  1. Verfahrensvereinigung:

    Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Berufungsrückzug:

    Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.

  3. Feststellung der Rechtskraft:

    3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa-

    chen A.

    wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. [...]

    2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.

    3. [...]

    4. [...]

    5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

    6. [...]

    7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 8. [ ]

    1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 40'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren

      Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    2. [ ]

    3. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.

    4. [ ]

    5. (Mitteilungen)

    6. (Rechtsmittel)

      1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa-

        chen B.

        wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

        Es wird erkannt:

        1.-4. [...]

        5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

        6.-8. [...]

        9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J. angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K. , wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.

        10. [...]

        11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 12. [...]

        1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

          Fr. 25'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung

          Fr. 60.- Auslagen Vorverfahren

          Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

        2. [ ]

        3. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]

        1. (Mitteilungen)

        2. (Rechtsmittel)

      2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sa-

    chen C.

    wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1.-4. [...]

    5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

    6.-11. [...]

    12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. [...]

    14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]

    1. (Mitteilungen)

    2. (Rechtsmittel)

  4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K. , [Adresse], Italien.

Es wird erkannt:

  1. Schuldpunkt:

    1. Der Beschuldigte A.

      ist schuldig

      • der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie

      • der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E).

    2. Der Beschuldigte A.

      wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl-

      schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).

    3. Der Beschuldigte B.

    4. Der Beschuldigte C.

  2. Strafpunkt:

    1. Der Beschuldigte A. durch Haft erstanden sind.

      wird vollumfänglich freigesprochen. wird vollumfänglich freigesprochen.

      wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage

    2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  3. Beschlagnahmungen:

    1. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D. Bank und

      nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A.

      wird

      eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E. Finance AG, F. , herausgegeben.

    2. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D. Bank und

      nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B.

      aus

      der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, H. , wird - unter nachfolgendem Vorbehalt

      • an den Beschuldigten B.

        herausgegeben.

        Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Her-

        ausgabe an den Beschuldigten B. schlagnahme erfolgen.

        wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be-

    3. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, I. , wird an B. - herausgegeben.

    4. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden - unter

      den nachfolgenden Vorbehalten - an den Beschuldigten C.

      herausgegeben:

      • Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, M.

      • Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, M.

      • Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, M. .

        Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Her-

        ausgabe an den Beschuldigten C. schlagnahme erfolgen.

        wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Be-

        Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C.

        gemäss

        Anzeige des Stadtammannund Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C. ).

    5. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D. Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G. Management SA, wird - unter den nachfolgenden Vorbehalten - an die G. Management SA bzw. deren Berechtigte herausgegeben.

      Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Herausgabe an die G. Management SA bzw. deren Berechtigte wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme erfolgen.

      Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C.

      gemäss

      Anzeige des Stadtammannund Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C. ).

    6. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das CHF-Kontokorrent

      Private des Beschuldigten B.

      , Nr. 4, bei der J. AG wird aufgehoben.

    7. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über die folgenden bei der J. AG befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben:

      • Bankbeziehung Nr. 12

      • Bankbeziehung Nr. 13.

    8. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das Konto Nr. 5, G. Holding AG, bei der J. AG wird aufgehoben.

    9. Die mit Verfügung vom 17. Februar 2009 angeordnete Sperre über die folgenden bei der L. befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben:

      • Konto Nr. 7, G. Holding AG

      • EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B. .

  4. Ersatzforderungen:

    Gegen den Beschuldigten C.

  5. Zivilforderungen:

    wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

    1. Der Beschuldigte A.

      wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.- zuzüglich

      5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss DispositivZiff. 3.1.

      Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    2. Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten

      B. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

    3. Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten

      C. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  6. Kostenfestsetzung:

    Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 45'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A. (RAin X1. ) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B. (RA X2. ) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C. (RA X3. )

  7. Kostenauflage:

    1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah-

      ren gegen A. Beschuldigten A.

      , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

      Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.

      werden zu 2/3

      einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

    2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah-

      ren gegen B.

      , inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge-

      richtskasse genommen.

    3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfah-

      ren gegen C.

      , inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge-

      richtskasse genommen.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen

      Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A.

      zu 2/9 sowie den Privatklägerinnen 1

      und 2 zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

    5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.

      im Berufungsverfahren

      werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

      Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.

      im Berufungsverfahren

      werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

      Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C.

      im Berufungsverfahren

      werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Prozessentschädigungen:

    1. Dem Beschuldigten A.

      wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er-

      betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 8'105.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

    2. Dem Beschuldigten B.

      wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er-

      betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 14'688.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    3. Dem Beschuldigten C.

      wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für er-

      betene anwaltliche Verteidigung von Fr. 18'900.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    4. Auf den Antrag der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 11 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 166 S. 1 f.)

    1. A.

      sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.1 Punkt 1 (betreffend Anklageziffer A) des Urteils des OGZ vom 28.01.2016 vom Vorwurf der passiven Privatbestechung freizusprechen; eventuell sei diesbezüglich das Verfahren einzustellen.

    2. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2 (betreffend Anklageziffern B, C und F) des Urteils des OGZ vom 28.01.2016 sei zu bestätigen; eventuell sei diesbezüglich das Verfahren einzustellen.

    3. A.

      sei milde, mit einer 14 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 23 Tagen erstandener Haft) zu bestrafen.

    4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

    5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5.1 sei die der Privatklägerschaft zugesprochene Zivilforderung um USD 250'000.00 zu reduzieren.

    6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) A. zu 1/4 aufzuerlegen. Sodann sei er analog anteilsmässig für die Kosten der erbetenen Verteidigung (Gesamtbetrag: CHF 22'598.00, zuzüglich 7,6% MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

    7. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien A. zu 1/9 aufzuerlegen.

    8. Die amtliche Verteidigerin sei für den Aufwand im zweiten Berufungsverfahren angemessen (gemäss Leistungsaufstellung, zuzüglich 8% MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten B. : (Urk. 161 S. 8)

    1. Der Beschuldigte B. sei umfassend von den angeklagten Delikten freizusprechen.

    2. Es seien die ihn betreffenden Nebenfolgen dieses Freispruches - mit Ausnahme der Entschädigungsregelung für die Aufwände des amtlichen Verteidigers - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind - wie im Urteil des Obergerichtes vom 28. Januar 2016 (SB140437, vereinigt mit SB140439 und SB140440) zu entscheiden.

    3. Es sei der amtliche Verteidiger für seine Tätigkeit ab dem 1. Februar 2016 mit CHF 3'868.00 plus 2 Stunden (à CHF 220.00, zuzüglich MwSt) für die Durchsicht des dereinstigen Urteils sowie die Besprechung mit dem Mandanten zu entschädigen.

      Diese Kosten seien umfassend auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Sollte es zu einem weiteren Schriftwechsel kommen, sei dem Verteidiger des Beschuldigten B. die Möglichkeit zur Nachreichung einer aktualisierten Honorarnote einzuräumen.

  3. Der Verteidigung des Beschuldigten C. : (Urk. 164)

    Keine Anträge.

  4. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 151)

    1. Schuldpunkt:

      1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

        • der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) (sofern Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 1 des Urteils des Obergerichts vom 28.01.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte)

        • der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte D und E) (sofern Dispositiv-Ziffer 1.1 Absatz 2 des Urteils des Obergerichts vom 28.01.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte)

        • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).

      2. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen

        • der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A).

      3. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen

        • der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A)

        • der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).

    2. Strafpunkt

      1. Beschuldiger A.

        • Der Beschuldigte A. sei mit insgesamt 33 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.

        • Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben (Probezeit 2 Jahre). Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

      2. Beschuldigter B.

        • Der Beschuldigte B.

          sei mit einer Geldstrafe von

          Tagessätzen zu CHF 10 zu bestrafen, wobei ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.

        • Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

      3. Beschuldiger C.

        • Der Beschuldigte C. sei mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

        • Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

    3. Beschlagnahmungen:

      Die Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffern 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2016 seien zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

      (...)

      1. Kostenauflage

        1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A. , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten A. zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

          Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.

          seien zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

            1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B. , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten B. zu 1/4 aufzuerlegen und zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

              Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.

              seien zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

            2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C. , mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten C. zu 1/2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

              Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C.

              seien zu 1/2 einstweilen und zu 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

            3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der

          amtlichen Verteidigungen, seien dem Beschuldigten A.

          zu 4/9,

          dem Beschuldigten C.

          zu 2/9, dem Beschuldigten B. zu

          1/9 sowie den Privatklägerinnen zu 1/9 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

          7.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. im

          Berufungsverfahren seien zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

          Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. im

          Berufungsverfahren seien zu 1/3 den Privatklägerinnen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

          Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C. im

          Berufungsverfahren seien zu 1/4 den Privatklägerinnen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      2. Prozessentschädigungen

        1. Dem Beschuldigten A.

          sei für das Vorfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 6'079 (1/4 von CHF 22'598 zuzüglich 7.6% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

        2. Dem Beschuldigten B.

          sei für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 11'016 (3/4 von CHF 14'688) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

        3. Dem Beschuldigten C.

      sei für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von CHF 9'450 (1/2 von CHF 18'900) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

      Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

  5. Des Vertreters der Privatklägerinnen E. Holding AG:

    (Urk. 153 S. 1)

    Finance AG und E.

    1. Es sei die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1.1 al. 1 und 2 sowie 5.1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 (SB140437) festzustellen;

    2. Bezüglich sämtlicher Dispositiv-Ziffern, deren Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, sei das Berufungsverfahren auf Basis der bisherigen

Berufungsanträge der Privatklägerschaft (wiedergegeben im Urteil vom 28. Januar 2016 [SB140437], S. 15 ff.) fortzusetzen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    Der Verfahrensgang bis zum Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2016 kann demselben entnommen werden (Urk. 103-B, S. 18 ff., Erw. I., II., III. sowie IV.). Dieses Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt.

    Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Februar 2017 (6B_1128/2016 bzw. BGE 143 IV 179) wurde diese gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 124).

    Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, welche Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 28. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sind; weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass betreffend die Dispositiv-Ziffern, über deren Rechtskraft Einigkeit bestehe, ein Vorbeschluss ergehen werde, während über die restlichen Ziffern im Rahmen des Endentscheids befunden werde (Urk. 137). Der Beschuldigte B. nahm mit Eingabe vom 25. April 2017 Stellung (Urk. 139), der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 141) und die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Urk. 144); der Beschuldigte C. sowie die Staatsanwaltschaft liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) wurde, nachdem die Parteien hiergegen keine Einwände erhoben hatten (Urk. 133, 134, 135, 136 und 146), die Schriftlichkeit des zweiten Berufungsverfahrens angeordnet und der Einfachheit halber vorab festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 jedenfalls betreffend die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 in Rechtskraft

    erwachsen ist, wobei bezüglich dieser Dispositiv-Ziffern unter den Parteien Einigkeit über den Eintritt der Rechtskraft besteht.

    Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 149). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Juni 2017 (Urk. 151), diejenige der Privatklägerschaft vom 26. Juni 2017 (Urk. 153). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte

    der Beschuldigte B.

    mit, dass er auf weitere Eingaben verzichte und um

    einen Entscheid aufgrund der Aktenlage ersuche (Urk. 157).

    Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde den Beschuldigten Frist angesetzt, um zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Stellung zu nehmen sowie um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 155).

    Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 nahm der Beschuldigte C.

    Stellung

    (Urk. 161). Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 teilte der Beschuldigte B.

    mit,

    dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen Bezug genommen werde und weder Berufungsnoch Beweisanträge gestellt würden (Urk. 164). Mit

    Eingabe vom 22. August 2017 nahm der Beschuldigte A. (Urk. 166).

    Stellung

    Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt betreffend die letztgenannten Eingaben (Urk. 168). Mit Eingabe vom 14. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung (Urk. 170), mit Eingabe vom 18. September 2017 die Privatklägerschaft (Urk. 172). Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde den Parteien erneut Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt betreffend die letztgenannten Eingaben (Urk. 174). Mit Eingabe vom

    29. September 2017 nahm der Beschuldigte C.

    Stellung (Urk. 176). Mit

    Eingabe vom 29. August 2017 (Poststempel 2. Oktober 2017) teilte der Beschuldigte B.

    mit, dass vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Einlassungen

    Bezug genommen werde und keine weiteren Einlassungen erfolgen (Urk. 179).

    Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren als spruchreif erweise (Urk. 181).

  2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens / Rechtskraft

    Der Beschluss vom 28. Januar 2016 betreffend Verfahrensvereinigung, betreffend Vormerknahme des Rückzuges der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 sowie betreffend Feststellung der Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile sind vom aufhebenden Bundesgerichtsentscheid nicht betroffen. Gleichwohl ist dieser dem vorliegenden Urteil nochmals voranzustellen.

    Gemäss dem bereits vorstehend im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnten Beschluss vom 31. Mai 2017 (Urk. 147) sind die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3,

    3.4, 3.5, 4., 6. und 8.4 des ersten Berufungsentscheides vom 28. Januar 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Dispositiv auch dieses Beschlusses ist dem heutigen Erkenntnis der Übersichtlichkeit halber nochmals voranzustellen, wobei diese rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern - im Gegensatz zum Beschluss - in ihrem ganzen Wortlaut aufzuführen sind, da der erste Berufungsentscheid vom Bundesgericht aufgehoben wurde.

    Die Schuldbzw. Freisprüche der Beschuldigten betreffend die Anklagesachverhaltsabschnitte D und E wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu sind vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid nicht betroffen (Urk. 103B S. 68-83). Im Dispositiv des vorliegenden Entscheides sind diese indes nochmals aufzuführen.

    Über die übrigen Dispositiv-Ziffern bzw. deren Rechtskraft ist vorliegend zu entscheiden.

    Im Rahmen seines Rückweisungsentscheids definierte das Bundesgericht den Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens, indem es das hiesige Gericht anwies, folgende Fragen zu klären (Urk. 124 E. 3):

    • ob sich die Beschwerdegegner 2 und 3 der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben;

    • ob sich der Beschwerdegegner 1 der Urkundenfälschung im engeren Sinne durch Herstellung einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB) sowie

    • ob sich der Beschwerdegegner 3 des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht hat.

    Der Beschuldigte A. bestreitet den Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung wegen passiver Privatbestechung, dies allerdings nur für den Fall, dass die Beschuldigten C. und B. vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung

    freigesprochen würden. Mit Bezug auf diese Konstellation macht A.

    eine

    ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft seiner Verurteilung geltend (Urk. 141; Urk. 166 S. 23). Da ein Freispruch von B. und C. - wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird - zu verneinen ist, hat es aber bei der Rechtskraft des entsprechenden Schuldspruchs von A. sein Bewenden.

    Der Beschuldigte A. bestreitet zudem auch den Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung zu Schadenersatz (Urk. 141). Diesbezüglich führt er Folgendes ins Feld: Sollten auch B. und C. unter Anklagesachverhaltsabschnitt A schuldig gesprochen werden, müsse die Frage des Schadenersatzes bezüg- lich aller drei Beschuldigten neu beurteilt werden; zudem stelle der Bestechungsbetrag für die Privatklägerin keine Schadensposition dar.

    Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich beim Bestechungsgeld in der Tat nicht um eine Schadensposition im eigentlichen Sinne, sondern um einen Anspruch

    auf Erfüllung. Der Beschuldigte A.

    hätte das erhaltene Bestechungsgeld

    - aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer - nämlich unverzüglich seinem Arbeitgeber herausgeben müssen (Art. 321b Abs. 1 OR; vgl. BGE 129 IV 124 E. 1). Dies ändert allerdings nichts an der Pflicht zur Rückzahlung dieses Betrages. Eine erneute gesamthafte Beurteilung der Zivilforderungen ist weder erforderlich

    noch zulässig: Da nämlich ursprünglich nur die Beschuldigten Berufung an das Obergericht erhoben haben, scheitert eine Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes bereits am Verschlechterungsverbot. Die entsprechende Verurteilung A. s zu Schadenersatz erweist sich damit ebenfalls als rechtskräftig bzw. vom aufhebenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen. Im Dispositiv des vorliegenden Entscheides ist diese indes nochmals aufzuführen.

  3. Prozessuale Rügen

    Vorbemerkung:

    Im ersten Berufungsverfahren erhoben die Beschuldigten zahlreiche prozessuale Rügen betreffend die Verfahrensführung insgesamt. Diese wurden im Rahmen des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2016 geprüft und verworfen. Der Beschuldigte A. focht dieses Urteil - trotz teilweisem Schuldspruch - nicht

    an, während die Beschuldigten C.

    und B.

    • aufgrund ihrer vollumfänglichen Freisprüche - ohnehin keinen Anlass zu einer Anfechtung hatten. Auch soweit sich die prozessualen Rügen auf den Vorwurf der Urkundenfäl- schung bezogen, von welchem A. und C. mit besagtem Urteil freigesprochen wurden, bestand kein Anlass zu einer entsprechenden Anfechtung.

      Da im Zuge der Rückweisung nunmehr über den Vorwurf der aktiven Privatbestechung von B.

      und C.

      sowie über den Vorwurf der Urkundenfälschung von A. sowie von C. neu zu befinden ist, sind auch die im ersten Berufungsverfahren erhobenen prozessualen Rügen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut zu behandeln. Da sich an der Beurteilung dieser Rügen nichts geändert hat, werden die diesbezüglichen Ausführungen des obergerichtlichen Ersturteils in das vorliegende Urteil nachfolgend integriert, und, wo nötig um weitere Ausführungen betreffend im vorliegenden Verfahren erfolgte prozessuale Einwände ergänzt.

      1. Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 4 StPO)

        Die Verteidigung A. s rügt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten im vorliegenden Verfahren „wie ein Team“ zusammengearbeitet. Dadurch sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletzt (Urk. 92 Ziff. 154 ff.).

        Art. 4 Abs. 1 StPO betreffend Unabhängigkeit lautet wie folgt: „Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Bestimmung bezieht sich nur insoweit auf die Strafverfolgungsbehörden, als diese rechtsprechende Funktionen ausüben (wie beispielsweise im Strafbefehlsverfahren; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., N 38 zu Art. 4, mit Hinweisen). Insofern zielt die gerügte Verletzung von Art. 4 StPO von vornherein an der Sache vorbei.

        Die Verteidigung A. s rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift sowie in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer eine Reihe entlastender Urkunden unerwähnt gelassen. Auch dadurch habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Urk. 01101453, Urk. 0610157, Urk. 0920056, Urk. 0110249 sowie Urk. 0110214 (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.).

        Wie bereits aus der Bezeichnung dieser Urkunden durch die Verteidigung hervorgeht, bildeten diese Teil der Akten. Entscheidend ist, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt untersucht; welche Beweismittel sie in der Anklage oder in ihrem Plädoyer explizit thematisiert, ist ihrem Ermessen überlassen (hat aber unter Umständen prozessuale Konsequenzen; vgl. u.a. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Die der Anklage zu Grunde liegende Sachdarstellung soll sich mit dem mutmasslichen Beweisergebnis nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft decken (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., N 19 zu Art. 325). Hält die Staatsanwaltschaft somit eine Behauptung für unwahr oder rechtlich nicht erheblich, braucht sie diese in der Anklageschrift auch nicht zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der Unabhän- gigkeit verletzt sein sollte. Ebenso wenig als verletzt erweist sich dadurch der

        Wahrheitsgrundsatz (Art. 6 StPO). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verteidigung, wonach die Urkunde Urk. 01101453 im Aktenverzeichnis nicht akturiert sei, denn diese bildet, wie erwähnt, gleichwohl Bestandteil der Akten. Soweit die Verteidigung schliesslich ins Feld führt, das „Portfolio Summary Statement“ vom 4. April 2008 (eingereicht vom Anwaltsbüro N. ) sei von der Staatsanwaltschaft nirgends einakturiert worden (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.), geht sie fehl, denn dieses Dokument entspricht Urk. 0610153.

        Soweit mit der vorgebrachten Kritik die Staatsanwaltschaft implizit für befangen erachtet wird, fällt des weiteren auf, dass ein Ablehnungsbegehren bis anhin nie gestellt wurde (vgl. Art. 56 lit. f StPO); ein derartiges Ablehnungsbegehren hätte überdies ohnehin „ohne Verzug“ nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ablehnungsgrundes gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

      2. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) / Art. 48 lit. e StGB

        Auf die Problematik der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie auf Art. 48 lit. e StGB wird im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zurückzukommen sein. Eine (theoretisch mögliche) Verfahrenseinstellung aus diesem Grunde rechtfertigt sich vorliegend nicht, da eine solche nur in ausserordentlichen krassen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, was vorliegend von vornherein auszuschliessen ist.

      3. Rüge der Unzulässigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in seiner Replik zu den Anklagepunkten D und E sowie zum Agreement vom 3. März 2008

        Die Verteidigung A. s führt weiter Folgendes ins Feld (Urk. 92 Ziff. 144 ff.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Gericht die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihr Plädoyer in bestimmten Anklagepunkten nachzubessern, die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zum Agreement vom 11. März 2008 geäussert (Prot. I S. 151 unten). Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Staatsanwaltschaft sei zu einem derartigen ergänzten Plädoyer

        nicht zuzulassen (Prot. I S. 153 oben). Letztlich entschied die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft dürfe ihr Plädoyer nicht ergänzen, es stehe ihr aber frei, im Rahmen der Replik zu den erwähnten Punkten Stellung zu nehmen (Prot. I

        S. 154). Die Verteidigung bestritt in ihrer vorinstanzlichen Duplik sowie auch vor Obergericht die Zulässigkeit dieses Vorgehens (Urk. 92 Ziff. 144 ff.).

        Die Anklage war - schon aufgrund der Tatsache, dass diese keine konkreten Strafanträge aufführte - durch den Staatsanwalt vor Gericht persönlich zu vertreten (Art. 337 StPO). Somit musste ein Plädoyer gehalten und Anträge gestellt und begründet werden (Art. 346 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Staatsanwalt dazu aufforderte, seiner Arbeit nachzukommen. Nun entschied die Vorinstanz, dass der Staatsanwalt das Plä- doyer nicht ergänzen durfte. Nach Art. 346 Abs. 2 StPO hat jede Partei das Recht auf eine Replik. Damit steht auch fest, dass der Staatsanwalt sich in der Replik wieder zu allen Themen äussern konnte. Die Rüge der Verteidigung ist daher unberechtigt.

      4. Verletzung des Anklageprinzips: Keine Eventualanklage (nur Eventualanträge)

        Die Verteidigung A. s macht geltend, die Anklage enthalte zwar Eventualanträge (bzw. Subeventualbzw. Subsubeventualanträge), untermauere diese aber nicht mit einem jeweils separat dazustellenden Lebenssachverhalt. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt (Urk. 92 S. 52 ff.).

        Art. 325 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.“ Die „ratio legis“ dieser Bestimmung liegt darin, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, bei unklarer Sachlage ihrer Anklage zwei verschiedene Lebenssachverhalte alternativ oder eventualiter zu Grunde zu legen (typischer Anwendungsfall: Diebstahl oder Hehlerei). Vorliegend stehen allerdings nicht verschiedene Lebenssachverhalte zur Diskussion, sondern die rechtliche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhalts. Dass mit der Subsumtion unter die eine oder andere Norm der rechtlich erhebliche Sachverhalt

        teilweise variiert (da jedes Tatbestandsmerkmal einem bestimmten Sachverhaltselement entspricht), ändert nichts daran, dass die vorliegend (im Eventualverhältnis) zu beurteilenden Vorgänge letztlich einund denselben Lebenssachverhalt betreffen. Der Begriff des Lebenssachverhalts geht insofern weiter als derjenige des rechtserheblichen Sachverhalts, der sich stets an einer bestimmten Norm orientiert. Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht gehalten, ihre Eventualanträge mit einer separaten Sachverhaltsdarstellung zu untermauern. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

        Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Hauptund Eventualanträge (mit Ausnahme des vorerwähnten Subsubsubeventualantrag betreffend UWG-Verletzung; S. 14 der Anklage) sehr wohl in sachverhaltlicher Hinsicht differenziert (vgl. Urk. 0100325 ff. = Anklage, S. 12, S. 14, S. 24 und S. 25). Dass dabei nicht völlig isolierte Anklagesachverhalte formuliert wurden, sondern vorab für alle Standpunkte Gültiges ausgeführt wurde (z.B. S. 12: „zu allen Standpunkten“), ist nicht zu beanstanden.

      5. Verletzung des Anklageprinzips: Urkundenfälschung

        Die Verteidigung A. s ist der Ansicht, die Anklage betreffend Urkundenfäl- schung sei unklar und daher unzulässig. Es sei letztlich nicht klar, ob damit eine Urkundenfälschung im echten Sinne oder eine Falschbeurkundung gemeint sei (Urk. 166 S. 12 f.). Das Bundesgericht hat sich im Rahmen des Rückweisungsentscheids einlässlich mit dieser Frage befasst, ohne diesbezüglich eine Unklarheit festzustellen (Urk. 124 E. 2.6 und E. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.

      6. Unterlassene Eröffnungsverfügung

        Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ausdehnung der Untersuchung keine weitere Eröffnungsverfügung erliess (dazu Urk. 166 S. 10 ff.), hat keine Unverwertbarkeit von Aussagen zur Folge. Denn der Erlass einer Eröffnungsverfügung kommt rein deklaratorische Bedeutung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).

      7. Unverwertbarkeit: unvollständige Deliktsvorwürfe in Vorladungen sowie zu Beginn von Einvernahmen / Konfrontationsrecht

      Die Verteidigung A. s kritisiert, im Rahmen der Untersuchung sei bei den Vorladungen sowie zu Beginn der Einvernahmen jeweils nur auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung hingewiesen worden, nicht jedoch auf Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 166 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 55 ff.). Mitunter sei der Zusatz „etc.“ verwendet worden. Die Urkundenfälschung sei aber erst in der mit 13. August 2012 datierten Vorladung zur Schlusseinvernahme aufgetaucht (Urk. 1500236), während über den Betrugsvorwurf erst zu Beginn der Schlusseinvernahme informiert worden sei (Urk. 0100064 ganz oben).

      Dieses Vorbringen der Verteidigung A. s trifft hinsichtlich der Urkundenfälschung gegenüber allen Beschuldigten zu (vgl. zum Ganzen: Ordner 23 betreffend Vorladungen); über den Gegenstand des Betrugs wurden B. und C. demgegenüber bereits in der Vorladung zu ihren jeweiligen Schlusseinvernahmen, die nach derjenigen A. s stattfanden, informiert (B. allerdings erst in der Vorladung zum zweiten Teil seiner Schlusseinvernahme; B. : Urk. 1500255; C. : Urk. 1500262).

      Eine Untersuchung zeichnet sich naturgemäss dadurch aus, dass oftmals nicht schon von Beginn weg feststeht, unter welche Strafnorm ein bestimmtes Verhalten zu subsumieren sein wird. Im Besonderen trifft dies auf komplexe Wirtschaftsstrafsachen zu. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in der Untersuchung typischerweise mit Subsumtionshypothesen. Letztlich festlegen müssen sie sich erst in der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Abgesehen von bewusstem Taktieren der Staatsanwaltschaft, für welches es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt, ist der Beschuldigte stets nur über die jeweiligen Subsumtionshypothesen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sowohl für die Ersteinvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) sowie auch für die weiteren Einvernahmen (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), wobei auch den grundrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) insofern keine weiter reichende Bedeutung zukommt. Nichts anderes galt im Übrigen auch nach dem früheren zürcherischen Recht, das vorliegend auf vor dem 1. Januar 2011 erfolgte Einvernahmen Anwendung findet (Art. 448 Abs. 2 StPO i.V.m. § 151 StPO/ZH; vgl. dazu insbes. NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 151 N 1 ff.).

      Gelangt die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung zur Erkenntnis, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren ist, als das bislang kommuniziert wurde, führt dies demzufolge nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte bzw. zu einer Unverwertbarkeit früherer Einvernahmen, vorausgesetzt, der Beschuldigte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge (einschliesslich zur Stellung von Ergänzungsfragen) zu stellen. Diese Möglichkeit bestand vorliegend, wurde vom Beschuldigten aber nicht genutzt (Urk. 010063 ff., 010120 unten [Schlusseinvernahme]; Urk. 1310102 [Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend auch von einem Verzicht auf das Konfrontationrecht auszugehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1178/2016 vom 21. April 2017

      E. 4.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zielt die Kritik an der Sache vorbei.

  4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
    1. Vorwurf gemäss lit. A der Anklage (Zahlung von USD 1.5 Mio.) gegenüber A.

    Vorbemerkung:

    Unter diesem Anklagevorwurf ist - entsprechend der Anweisung des Rückweisungsentscheids - lediglich noch darüber zu befinden, ob sich B.

    und

    C. der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) schuldig gemacht haben, während der Schuldspruch A. s betreffend passive Privatbestechung im Zusammenhang mit demselben Streitgegenstand als rechtskräftig anzusehen ist (vorbehältlich einer allfälligen ausnahmsweisen Durchbrechung der Rechtskraft im Falle eines Freispruchs von B. und C. , wie dies von der Verteidigung A. s vorliegend geltend gemacht wird, wobei sich diese Frage allerdings nicht stellt, da - wie noch

    zu zeigen sein wird - B. sind).

    und C.

    vorliegend schuldig zu sprechen

    Da es sich bei den Vorwürfen gegenüber den drei Beschuldigten letztlich um einen einheitlichen Vorgang bzw. Streitgegenstand handelt und die Beschuldigten

    B.

    und C.

    aufgrund ihrer Freisprüche im ersten obergerichtlichen

    Verfahren keine Veranlassung hatten, die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen anzufechten, rechtfertigt es sich, den Sachverhalt betreffend Anklagesachverhalt A noch einmal insgesamt, also auch unter Einbezug A. s darzustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils werden daher nachfolgend wiederholt.

    Verletzung des Anklageprinzips

    Die Verteidigung A. s kritisiert, die Anklage erwähne weder die Arglist noch die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs. Eine Anklage hat indes nicht die einzelnen Tatbestandselemente als solche zu enthalten, sondern lediglich die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Tatsachen in der Anklage explizit den jeweiligen Tatbestandselementen zugeordnet werden.

    Weiter kritisiert die Verteidigung A. s, dass im mit „Zu allen Standpunkten“ betitelten Abschnitt der Anklage unter anderem auch von Täuschungshandlungen die Rede sei. Diese seien nur für den Betrug relevant, nicht jedoch für den Eventualstandpunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen dem erwähnten Titel treffe es somit gerade nicht zu, dass sich diese Ausführungen auf alle Standpunkte beziehen würden. Sofern von ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen wird, kommt den erwähnten Täuschungshandlungen in der Tat keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Allein deswegen wird das Anklageprinzip aber nicht verletzt.

    Die Verteidigung A. s führt weiter ins Feld, die Anklage enthalte gar keine Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies trifft nicht

    zu, denn diese Ausführungen finden sich unter dem Abschnitt „Zum Eventualstandpunkt“ in Verbindung mit dem Abschnitt „Zu allen Standpunkten“.

    Schliesslich beanstandet die Verteidigung A. s, dass auf S. 11 der Anklage subsubsubeventualiter von einer UWG-Verletzung die Rede sei, diese jedoch in der Folge gar nicht näher begründet werde. Wie vorstehend dargelegt, bedarf es vorliegend aber ohnehin keiner derartigen separaten Sachdarstellungen. Es genügt, dass sich der Vorwurf aus der dargestellten Sachverhaltsschilderung erschliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall.

    Fazit: Nach dem Gesagten erweist sich das Anklageprinzip als nicht verletzt.

    Unverwertbarkeit des Gutachtens O.

    Die Verteidigung führt ins Feld, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene computertechnische Gutachten sei unverwertbar, weil die Firma, bei der die mit dem Gutachten beauftragte Person (O. ) tätig ist - zufolge eines [Zeitung]-Artikels - gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen haben soll (fehlender Handelsregistereintrag; Urk. 92 N 148 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens zu schliessen wäre. Im Übrigen wurde der Gutachtensauftrag ohnehin nicht der Firma, sondern einer natürlichen Person (O. ) erteilt (Urk. 1000001; Urk. 1000031 f.; Urk. 1000058).

    Gemäss Verteidigung sei das Gutachten zudem auch deshalb unverwertbar, weil der Gutachter in einer E-Mail Folgendes ausgeführt habe (Urk. 92 Ziff. 148 a.E.):

    „Die ‚Ausbeute’ war leider nicht so gut, wie ursprünglich erhofft.“ Im Lichte dieser Aussage müsse auf die „offensichtliche Unabhängigkeit des Gutachters geschlossen werden“ (recte wohl: offensichtlich fehlende Unabhängigkeit). Da der Gutachter damit beauftragt war, nach spezifischen digitalen Inhalten zu forschen, kann aus dieser beiläufig in einer E-Mail gemachten Formulierung nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden, zumal er das Wort „Ausbeute“ selbst in Anführungsund Schlusszeichen gesetzt hat.

    Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten im Übrigen auch nicht unverwertbar, weil der Gutachter Hilfspersonen beigezogen hat, ohne dazu von der Staatsanwaltschaft explizit ermächtigt worden zu sein (Urk. 92 Ziff. 150). Einer solchen expliziten Ermächtigung bedarf es nicht, denn der Beizug von Hilfspersonen ist formlos zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.2.3.).

    Einleitung / Terminologie

    Privatklägerin 2 (E. Holding AG) ist die Konzernmuttergesellschaft mit Sitz in F. ZH, bei der der Beschuldigte A. als Group Treasurer (KonzernSchatzmeister) angestellt war. Das an der Schweizer Börse kotierte schwedischschweizerische Unternehmen gehört zu den Weltmarktführern im Bereich - Implantate und erzielte im Jahr 2007 (als die Taten gemäss Anklage begonnen haben) einen Umsatz von EUR 666 Millionen.

    Privatklägerin 1 (E. Finance AG) ist eine zu den Tatzeitpunkten nach dem Recht von Curaçao [damals noch Teil der nun aufgelösten Niederländischen Antillen] unter der Firma E. investments N.V. (in der Anklage abgekürzt mit E1. ) bestehende 100%-Tochter der Privatklägerin 2 (Urk. 0110007). Mit Fusion vom 31. Januar 2012 (also nach Ende der vorliegend zu beurteilenden

    Taten) übernahm die E.

    Finance AG (ebenfalls eine 100%-Tochter) mit

    Sitz in F. diese Gesellschaft mit Aktiven und Passiven. Im Lichte der Anklage bildet die Privatklägerin 1 die eigentlich Geschädigte, da alle angeklagten Transaktionen über sie abgewickelt wurden (Erwerb und Bezahlung von Finanzprodukten einschliesslich Beraterhonorare); die Muttergesellschaft, also Privatklägerin 2, wurde aufgrund ihrer 100%-Beteiligung lediglich indirekt geschädigt.

    Wo die Unterscheidung zwischen Privatklägerin 1 und 2 nicht spezifisch eine Rolle spielt, wird nachfolgend der Einfachheit halber grundsätzlich von Privatklägerin (ohne Zahlenzusatz) gesprochen.

    Die G.

    ist bzw. war ein in der Finanzberatung tätiges Zwei-MannUnternehmen. Es bestand einerseits aus der G.

    Holding AG mit Sitz in

    Zug, andererseits aus der G.

    Management SA mit Sitz in Panama.

    B. und C. waren beide an beiden Gesellschaften zu je 50% beteiligt und bildeten auch deren einzige Organpersonen und massgebenden Angestellten (Urk. 0200068 betreffend G. Holding; Urk. 0820003 Ziff. 8; Urk. 0830003 Ziff. 8). B. amtete bei der Holding als Verwaltungsratspräsident der G. Holding, C. als Delegierter.

    Da der Unterscheidung zwischen beiden Gesellschaften letztlich keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend grundsätzlich von G. gesprochen (demgegenüber spricht die Anklage von G1. [Management SA] und G2. [G. Holding AG].

    Anklagevorwurf

    Im Hauptstandpunkt wirft die Anklage dem Beschuldigten A.

    im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe - in seiner Eigenschaft als Treasurer der Privatklägerin - der von ihm beauftragten externen Finanzberatungsfirma G. für die Vermittlung einer Geldanlage der Privatklägerin (Erwerb einer credit-linked Note [nachfolgend CLN] im Umfang von USD 100 Mio.) ein Honorar im Umfang von USD 1.5 Millionen auszahlen lassen. Davon seien umgehend USD 0.5 Mio. von der G. auf sein persönliches Privatkonto geflossen. Diesen Geldfluss auf sein Privatkonto verschwieg A. gegenüber seinem Vorgesetzten Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) P. sowie gegenüber seiner Mitarbeiterin Q. , die die Honorarzahlung an die G. gemeinsam mit ihrer Kollektivunterschrift zu Zweien veranlassten. Vom genannten Betrag habe A. USD 250'000 für seine persönlichen Bedürfnisse und USD 250'000 im Interesse von R. verwendet.

    Nebst dem eben erwähnten Geldrückfluss an ihn privat (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 1) wirft die Anklage A.

    im gleichen Deliktskontext drei weitere

    Täuschungshandlungen vor (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 2 - 4), die sich jedoch

    - wie noch zu zeigen sein wird - als rechtlich unerheblich erweisen.

    Standpunkt des Beschuldigten A.
    1. bestreitet nicht, dass er die erwähnte Beraterfirma beauftragt und ihr die erwähnte Honorarzahlung hat zukommen lassen. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass USD 0.5 Mio. dieser Honorarzahlung in einem ersten Schritt auf sein privates Konto geflossen sind. Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, die USD 0.5 Mio. hätten an sich direkt von der externen Beraterfirma G. an einen gewissen R. fliessen müssen, da dieser der G. den Auftrag der Privatklägerin vermittelt habe. R. habe dann jedoch die G. brieflich angewiesen, die USD 0.5 Mio. direkt an ihn, A. , zu überweisen, und zwar auf Grundlage anderweitiger früherer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihm und R. , die mit der geschäftlichen Tätigkeit der G. für die Privatklä- gerin nichts zu tun gehabt hätten (im Einzelnen dazu sogleich unten). Demzufolge habe er, A. , letztlich gar keinen Honoraranteil der G.

      erhalten,

      weshalb ihm gegenüber P. Vorwurf gemacht werden könne.

      bzw. Q.

      auch keine Täuschung zum

      Vorgehen betreffend A. s Haupteinwand

      Im Folgenden gilt es zunächst, den vorgenannten Einwand A. s einer näheren Prüfung zu unterziehen, wonach ihm letztlich gar kein Honoraranteil seitens der G. zugeflossen sei. Erweist sich dieser nämlich als zutreffend, entfällt der Betrugsvorwurf von vornherein. Die Analyse folgt dabei im Wesentlichen der nachfolgenden Struktur, wobei vergleichend jeweils auch weitere Beweismittel herangezogen werden:

      • Analyse der Erstund Zweitaussage A. s

      • Analyse von R. s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007

      • Analyse der Skype-Kommunikation vom 4./6. August 2008 zwischen R. und A.

      • Analyse der Aussagen R. s

    Erstaussage A. s

    A.

    wurde am 25. August 2008 vorläufig festgenommen und gleichentags

    erstmals zur Sache befragt (Urk. 0810001 ff.). Auf die Frage, was mit dem von ihm an die G. überwiesenen Honorar passiert sei, antwortete er zunächst, er wisse es nicht (Urk. 0810004 ganz unten; Urk. 810005 ganz oben). Die Anschlussfrage, ob er etwas von diesem Geld bekommen habe, verneinte A. ; im Widerspruch zu seinem zunächst behaupteten angeblichen Unwissen dar- über, was mit diesem Geld passiert sei, sagte er alsdann aber aus, R. habe USD 0.5 Mio. als Provision erhalten (Urk. 0810004 ganz unten und Urk. 0810005 oben). Auf Vorhalt des Privatkontoauszugs, laut dem die G. an ihn (A. ) privat am 21. Dezember 2007 USD 0.5 Mio. überwies (Urk. 0110152), also genau einen Tag, nachdem er selbst die Bezahlung des G. -Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. veranlasst hatte (vgl. Urk. 0110145), äusserte sich A. wie folgt (Urk. 0810005 oben; zwecks erleichterter Analyse nachfolgend mit hinzugefügter Nummerierung):

    „[1] Herr R. und ich hatten ein Agreement. [2] Wir haben uns gegenseitig beraten, von dem kennen wir uns ja. [3] Ich fragte Herrn R. , ob er mir die USD 500'000 zum Eröffnen eines Private Banking Kontos bei der D. Bank zur Verfügung stellen könne. [4] USD 250'000 habe ich Herrn R. in Rechnung gestellt oder muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen, nachdem er die Zahlung bekommen hat. [5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“

    Die an R.

    gerichtete angebliche Frage A. s, ob dieser ihm

    USD 0.5 Mio. zum Eröffnen eines Private Banking Kontos zur Verfügung stellen könne (vgl. Satz 3), deutet zunächst darauf hin, es sei A. um Erhalt eines Darlehens im entsprechenden Umfang gegangen. In zumindest teilweisem Widerspruch dazu sagt A. im folgenden Satz dann aber, er habe R. die Hälfte dieses Betrages (USD 250'000) damals in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass zu jenem Zeitpunkt im entsprechenden Umfang offenbar eine Schuld

    R. s gegenüber A.

    bestand (vgl. Satz 4 Halbsatz 1). Insofern erstaunt, dass unmittelbar zuvor noch pauschal von „zur Verfügung stellen“ bzw. von „fragen“ die Rede war. Aber auch die Aussage, wonach A. R. damals die Hälfte des Betrages in Rechnung gestellt hatte, wird von A. sogleich relativiert, indem er anfügt (Satz 4): „[...] oder muss ich ihm jetzt [also zum Zeitpunkt der Einvernahme; 25. August 2008] in Rechnung stellen [...].“ Dass sich A. am 25. August 2008 bereits nicht mehr daran erinnert, ob er für eine Forderung im Umfang einer Viertelmillion USD bereits Rechnung gestellt hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Den zweiten mit „oder“ beginnenden Satzteil als spontane Aussagepräzisierung zu betrachten, erweist sich in diesem Kontext ebenfalls als nicht naheliegend: eine Rechnungsstellung gegenüber R. bloss aus Anlass der entsprechenden Einvernahme („muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen“) erscheint einerseits sonderbar; andererseits hiesse dies, dass das am 21. Dezember 2007 an A. geflossene Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden wäre. Wäre nämlich damals in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden, würde eine Rechnungsstellung im August 2008 wenig Sinn machen. Wie bereits erwähnt, widerspricht eine Rechnungsstellung (egal zu welchem Zeitpunkt) zudem ohnehin generell der im Satz zuvor erwähnten Frage an R. , ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zur Eröffnung eines Kontos „zur Verfügung stellen“ könne.

    Satz 5 und 6 lauten alsdann wie folgt: „[5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“

    Zunächst macht es den Eindruck, als wolle A. mit Satz 5 die Herkunft der

    „zweiten“ USD 250'000 erklären, denn er spricht von einer neuen Frage, die er damals R. gestellt habe („Und ich habe ihn damals gefragt [....]“) bzw. - im Gegensatz zu vorher - von einem „Vorschuss“. Demzufolge hätte R. A. USD 250'000 geschuldet (Satz 4), wobei A. R. um Zahlung weiterer USD 250'000 als Vorschuss ersucht hätte (Satz 5).

    Unlogisch erscheint auch die (in Satz 6) folgende von A. wiedergegebene Antwort R. s zu diesem Ersuchen um Vorschussleistung (gemäss Satz 5):

    „Worauf er [R. ] sagte ‚ja’, ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die Bejahung der gestellten Frage würde nämlich bedeuten, dass R. sich bereit erklärte, einen Vorschuss zu zahlen; wenn er aber, wie von A. berichtet, gleichzeitig sagte, A. solle ihm „Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen“, so kann von einem Vorschuss - jedenfalls im Umfang der bezahlten Rechnungen - gerade nicht die Rede sein.

    Aus den Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) erhellt zudem, dass A. mit den zweiten rund USD 250'000 Rechnungen R. s bezahlte und den verbleibenden Rest dieser USD 250’000 an R. überwies. Insofern macht die in der Ersteinvernahme verwendete Bezeichnung „Vorschuss“ auch im Lichte der Bankunterlagen keinen Sinn.

    Entgegen dem vorerwähnten ersten Eindruck deuten all diese Widersprüche darauf hin, dass Satz 5 doch nur eine weitere Umschreibung der bereits im Satz zuvor thematisierten „ersten“ USD 250'000 darstellt (in diesem Sinne auch: Urk. 0810023 Ziff. 53); auch diese Interpretation macht jedoch, wie bereits dargelegt wurde bzw. noch weiter darzulegen ist, wenig Sinn.

    Dass A. gerade mit den ihm von R. geschuldeten USD 250'000, die an ihn überwiesen wurden, Rechnungen R. s gegenüber Dritten bezahlt hätte, macht von vornherein keinen Sinn, käme dies doch einem Nullsummenspiel gleich; vielmehr deutet diese Aussage darauf hin, dass R. USD 0.5

    Mio. an A.

    überweisen liess, worauf A.

    davon rund USD 250'000

    einbehielt und mit dem übrigen Geld Rechnungen R. s beglich.

    Gemäss Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) zahlte A.

    mit Valuta vom

    7. Januar 2008 EUR 110'905 an eine S. GmbH in Deutschland, wobei er in einer späteren Einvernahme - auf entsprechenden Vorhalt hin - präzisierte, diese Zahlung sei im Auftrag R. s erfolgt (Urk. 0810371 Ziff. 180; ähnlich schon: Urk. 0810024 Ziff. 53 a.E.). Gemäss damaligem Umrechnungskurs entspricht dieser Betrag USD 162'897. Weitere USD 84'048 flossen am 4. Januar

    2008 direkt an R.

    weiter. Daraus folgt, dass - wirtschaftlich betrachtet -

    gesamthaft USD 246'945 an R. flossen. Demzufolge dienten diese „zweiten“ USD 250'000 lediglich im Umfang von USD 162'897 der Bezahlung von Rechnungen R. s, wobei der Restbetrag letztlich in bar an R. floss.

    Es leuchtet weiter auch nicht ein, warum R. an A. einen doppelt so hohen Betrag überweisen liess, nur damit dieser für ihn noch Rechnungen bezahlen konnte. Dadurch wäre R. nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen, ohne davon einen Nutzen gehabt zu haben: Einerseits hätte er ja Rechnungen genau so gut auch selbst bezahlen können, andererseits bedeutet es ein erhebliches Risiko, USD 250’000 ohne jegliche Sicherheiten vorübergehend bei einer Privatperson zu platzieren. Stattdessen hätte es - aus Sicht

    1. s - vielmehr nahe gelegen, G.

      damit zu beauftragen, nur

      USD 250'000 an A. zu überweisen und die restlichen USD 250'000 direkt an ihn (R. ) überweisen zu lassen.

      Zwischenfazit

      Die Erstaussage A. s erweist sich - auch unter vergleichender Heranziehung der Bankunterlagen - als äusserst konfus und deutet erheblich darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, die in ihrem wesentlichen Gehalt nicht erlebnisbasiert ist.

      Zweitaussage A. s

      Im Rahmen der Zweitaussage vom 16. September 2008 (Urk. 0810017 ff.) legt A. dar, er sei für den mit ihm befreundeten R. „häufig“ tätig gewesen; zu einer Honorierung sei es jedoch nur einmal gekommen, und zwar im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in der Dominikanischen Republik. Dieses sei das einzige gewesen, das je realisiert worden sei und die Honorierung habe in Prozenten der Projektsumme bestanden. Er habe für R. Vertragsunterlagen insbesondere in ökonomischer Hinsicht durchgesehen (Urk. 0810020 Ziff. 26).

      [Zeitpunkt der Honorarzahlung betreffend das Projekt] Auf entsprechende

      Frage hin sagte A.

      aus, die Zahlungen aus dem erwähnten Immobilienprojekt seien im Juni 2008 erfolgt (Urk. 810018 Ziff. 10). Wenig später erwähnt er, bei den auf Anweisung R. s von der G. auf sein Konto geflossenen USD 250'000 habe es sich um das Honorar aus diesem Projekt gehandelt (Urk. 08100018 f. Ziff. 12 f.). Mit dieser Aussage widerspricht A. allerdings den Bankunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass diese Zahlung am

      21. Dezember 2007 auf sein Konto erfolgte. Diesen Widerspruch versucht A. alsdann damit zu entkräften, dass die Zahlungen an sich ab Mitte 2008

      hätten fliessen müssen, dass er jedoch R.

      • nach Bezahlung der Rechnung an die G. - gebeten habe, ihm die USD 250'000 im Sinne eines Vorschusses bereits früher zukommen zu lassen (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16).

        Dies ändert allerdings nichts daran, dass A.

        zunächst ohne jede Einschränkung ausgesagt hatte, das Honorar aus dem entsprechenden Projekt sei im Juni 2008 bezahlt worden (Urk. 0810018 Ziff. 10) und nicht etwa, dass eine Honorarzahlung für Juni 2008 geplant gewesen sei.

        Immerhin sprach A.

        auch bereits in seiner Erstaussage bezüglich der

        „zweiten“ USD 250’000 von einem Vorschuss, wobei er damit die Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung meinte (und nicht etwa, wie die Vorinstanz in ihrer Befragung suggerierte, einen Vorschuss für künftige Tätigkeiten; vgl. Prot. I S. 48 ganz unten und f.).

        Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte im Rahmen der Zweitaussage letztlich auf den Standpunkt, er habe USD 250'000 als Vorschuss für an sich erst Mitte Juni 2008 geschuldete Zahlungen erhalten. Auch wenn er dies nicht explizit sagt, hiesse dies im Lichte der Bankunterlagen, dass die Überweisung des restlichen Betrags (d.h. die weiteren USD 250'000) an ihn zur Begleichung von Rechnungen R. s gegenüber Dritten erfolgte und A. letztlich den - nach Bezahlung dieser Rechnungen - übrig bleibenden Betrag an R. überwies. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre die Sachlage nicht besonders komplex. Mit Blick darauf erstaunt indes, warum A. dies weder in

        der Erstaussage noch in der Zweitaussage entsprechend darlegte und sich in der Erstaussage, wie gezeigt, derart umständlich und widersprüchlich ausdrückte.

        [Aussage A. s zur Festlegung seines Honorars] Weiter wurde A. gefragt, wie er den Betrag von USD 250'000 habe festlegen können. Daraufhin antwortete er unter anderem (Urk. 0810019 Ziff. 18): „Das ist aufgrund der Cash-

        Flows, die ab 2008 bei Herrn R.

        eintrafen [...].“ Im Widerspruch dazu

        steht die in der gleichen Einvernahme gemachte Aussage A. s, wonach die Honorierung aber in Prozenten der Projektsumme erfolgte (Urk. 0810018 Ziff. 7), was eine andere Bemessungseinheit darstellt als der Cash-Flow. Zudem ist nicht ersichtlich, wie A. im Dezember 2007 bereits die Höhe der im Jahr 2008 bei R. anfallenden Cash-Flows voraussehen konnte, zumal die Zahlungen angeblich ja erst ab Mitte 2008 erfolgten (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16).

        Wie der Honorarbetrag zu Stande kam, konnte A. im Rahmen der Zweiteinvernahme vom 16. September 2008 nicht näher präzisieren, sondern gab an, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’-Betrag gehandelt (Urk. 0810019 Ziff. 18). Im Widerspruch dazu präzisierte er dann aber an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013 - also rund 4 ½ Jahre später - als ihm die gleiche Frage gestellt wurde, das Honorar habe 0.2% der Projektsumme von ca. USD 120-130 Mio. betragen (Prot. I S. 52 unten). Daraus resultiert in der Tat ein Betrag von rund USD 250'000. Dass sich A. nach so langer Zeit so präzis erinnern kann, nachdem er mehr als vier Jahre zuvor noch darauf verwies, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’- Betrag gehandelt, erscheint gedächtnispsychologisch nicht nachvollziehbar, so dass von einer nachträglich konstruierten Erklärung auszugehen ist.

        [Modus von A. s Honorarfestlegung: Quervergleich mit Aussage von R. ] Der erstmals von der Vorinstanz einvernommene Zeuge R. äusserte sich zum Modus der Honorarfestlegung zunächst wie folgt: Es sei kein fester Betrag vereinbart worden; er habe A. lediglich in Aussicht gestellt, bei Realisierung „etwas abzugeben“; auf die Nachfrage, auf welcher Basis dies geschehen sei, antwortete er, es sei nichts vereinbart worden (Prot. I S. 16).

        In der gleichen Befragung äusserte sich R. alsdann aber wie folgt (Prot. I

    2. 21 Mitte): „Es wäre fair gewesen, ihn [A. ] mit USD 250'000 zu entschä- digen, was etwa 10% von meinem Verdienst im Umfang von USD 2,5 Mio. aus dem Projekt entspricht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Nachdem R. also zunächst aussagte, er habe A. nur in Aussicht gestellt, ihm „etwas“ abzugeben, mutmasst er nun, was fair gewesen wäre, um sich dann schliesslich - im Zuge einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage und im Widerspruch zu seiner ersten Äusserung - dahin gehend festzulegen, man habe dies (d.h. die Honorierung in 10 % des Gewinnes) damals sicher so besprochen gehabt habe (Prot. I

    S. 22 Mitte). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen R. s zum Modus der Honorarfestlegung - sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich mit den entsprechenden Aussagen A. s - als widersprüchlich.

    [keinerlei Unterlagen betreffend das Projekt] A. gab bereits im Rahmen seiner Zweitaussage vom 16. September 2008 an, er habe keine Aufstellungen

    über sein Guthaben gegenüber R.

    erstellt (Urk. 0810019 Ziff. 17) und er

    verfüge auch sonst über keinerlei mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen (Urk. 0810019 f. Ziff. 22; Urk. 0810019 Ziff. 19; Urk. 0810020 Ziff. 28), wobei er darlegte, die entsprechenden Arbeiten von Ende 2006 bis Mitte 2007 ausgeführt zu haben (Urk. 0810019 Ziff. 14). Auch in der Steuererklärung habe er sein

    Honorar nicht aufgeführt (Urk. 0810017 Ziff. 20). Zudem weist A.

    darauf

    hin, dass er diese Arbeiten auch nicht auf dem am 25. August 2008 beschlagnahmten PC ausgeführt habe, sondern auf einem Laptop, der inzwischen das Zeitliche gesegnet habe; den beschlagnahmten PC habe er erst im Mai/Juni 2007 angeschafft (Urk. 0810020 Ziff. 23). Es erscheint heutzutage eher ungewöhnlich, bei Anschaffung eines neuen Computers die sog. eigenen Dateien nicht vom alten auf den neuen Computer zu transferieren. Im Besonderen gilt dies für geschäftliche Unterlagen, die Arbeiten betreffen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Computers noch nicht erfolgt ist. Ein Blick in die eigenen Dateien des beschlagnahmten PC zeigt denn auch, dass sich darauf zahlreiche Finanzprojekt-Unterlagen befinden, die aus der Zeit vor der angeblichen Neuanschaffung des Laptops stammen, so dass jedenfalls insofern ein Datentransfer stattgefunden haben muss (vgl. Urk. 1000028 [CD] und dort unter folgendem Pfad: - D - Dokumente und Einstellungen - A. - eigene Dateien - TRADE - DEAD.PROJECTS und dort z.B. folgende Ordner: vom März 2007, 500MEUR.T. vom Dezember 2005, U. vom Dezember 2005; oder im Unterordner NON.TRADE (vgl. vorstehender Pfad) und dort z.B. die Ordner V. mit Dateien von Oktober 2003 oder DT EX-TEXTILES mit Dateien mehrheitlich aus dem Jahr 2003).

    [Weitere auffällig unsubstanziierte Angaben zum Projekt] A. konnte im Übrigen auch nicht spezifizieren, wo in der Dominikanischen Republik das Immobilienprojekt angesiedelt war (Urk. 0810020 Ziff. 24) und welchen Namen es trug; es habe einfach „Dom Rep“ geheissen (Urk. 0810020 Ziff. 25). Demgegen- über gab R. an, es habe sich um das „W. Resort“ gehandelt, wobei er Berater und dann Vizepräsident der „AA. SA“ gewesen sei (Prot. I S. 27 oben). Dass A. , der gemäss eigenen Aussagen während rund einem halben Jahr (von Ende 2006 bis Mitte 2007; Urk. 0810018) an diesem Projekt arbeitete, „hunderte oder gar tausende Seiten von Verträgen“ durchsah (Prot. I S. 54 Mitte) und schliesslich mit USD 250'000 entschädigt wurde, sich bereits ein Jahr nach Ende seiner Arbeiten nicht einmal mehr an den Projektnamen erinnert, erscheint wenig plausibel.

    [Äusserungen zur konkret geleisteten Arbeit] Auch zur konkret getätigten Arbeit äussert sich A. in der Zweiteinvernahme verhältnismässig einsilbig: Er habe den Teil der Verträge, welche die „Honorierung und Involvierung“ R. s betrafen, „durchgeschaut“. Da er des Spanischen mächtig und mit den lateinamerikanischen Denkmustern vertraut sei, habe er R. insofern Unterstützung geboten (Urk. 0810020 Ziff. 26).

    Zwischenfazit

    Auch die vorstehend erörterten Aussagen A. s (unter Einbezug von R. s Aussagen) deuten - insgesamt betrachtet - darauf hin, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt.

    R. s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 an die G.

    Mit Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 (Urk. 0110397) ersucht

    R.

    die G.

    darum, die „ersten“ USD 0.5 Mio. des ihm geschuldeten

    Honorars direkt an A. zu überweisen. Als Grundlage seiner Honorarforderung gegenüber der G. nannte R. das einige Tage zuvor („signed on Monday this week“, also am 3. Dezember 2007) mit der G. abgeschlossene „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“ (Urk. 0110398). Rechtsgrund der Forderung A. s ihm gegenüber sei hingegen ein anderes erfolgreich mit dessen Unterstützung abgeschlossenes Projekt, das im Zusammenhang mit der Tätigkeit R. s als ... der Weltgesundheitsorganisation stehe.

    In vorerwähntem Agreement (Ziffer II A; Urk. 0110398 unten) verpflichtete sich

    die G. , R.

    jeweils 1/3 der mit der Privatklägerin erzielten Bruttogewinne als Entgelt dafür zu bezahlen, dass er ihr diesen Geschäftskontakt vermittelt hat („finder introductory services“).

    Im Folgenden gilt es, dieses Anweisungsschreiben näher zu untersuchen.

    1. Auch wenn die Transaktion betreffend Erwerb der CLN am 7. Dezember

    2007 kurz vor dem Abschluss stand und A.

    für die Privatklägerin bereits

    ein „indicative term sheet“ unterzeichnet hatte (welches jedoch noch nicht der endgültigen Fassung entsprach), datieren die definitiven Final Terms erst vom

    10. Dezember 2007 (Urk. 0110128 ff.). Erst an diesem Tag erteilte A. der J. den definitiven Auftrag, die CLN zu erwerben (vgl. Urk. 0110136.2 = EMail vom 10. Dezember 2007 07:35 Uhr von AB.

    an A. ). Effektiv

    vollzogen wurde die Transaktion dann am 14. Dezember 2007 (Urk. 0110137).

    Die Rechnungstellung der G.

    gegenüber der Privatklägerin (im Umfang

    von USD 1.5 Mio.) erfolgte am 16. Dezember 2007 (Urk. 0110142; Urk. 0110143). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass R. angeblich bereits am 7. Dezember 2007 über die Höhe des Honorars der G. gegenüber der Privatklägerin (einschliesslich der in Rechnung gestellten Währung) Bescheid wusste, so dass er daraus den ihm zustehenden Drittel, nämlich USD 0.5 Mio.,

    ableiten und in seinem Brief darauf Bezug nehmen konnte. All dies erstaunt umso mehr, als R. vor der Vorinstanz selbst aussagte, er habe der G. lediglich den Kontakt zur Privatklägerin vermittelt, wofür ihm eine Provision zugestanden sei; mit den in der Folge getätigten Transaktionen habe er aber nichts zu tun gehabt und auch von einer zwischen der G. und der Privatklägerin vereinbarten Entschädigung habe er nichts gewusst (Prot. I S. 19), wobei Letzteres insofern glaubhaft erscheint, als der Name R. in den transaktionsbezogenen Unterlagen in der Tat nirgends auftaucht.

    Auf die Frage, warum er - entsprechend seinem Anweisungsschreiben - bereits am 7. Dezember 2007 gewusst habe, dass sein Honorar USD 0.5 Mio. betragen werde, antwortete R. , er könne sich an dieses Anweisungsschreiben nicht mehr erinnern (Prot. I S. 21 oben), wobei ihm dieses auch vorgehalten wurde (Prot. I S. 20; vgl. dazu auch nachfolgend unten unter Ziff. 4).

    1. sagte vor der Vorinstanz aus, er habe R. s Anweisungsschreiben in der Folge zwecks Ausführung der Zahlung an die D.

      Bank

      weitergeleitet (Prot. I S. 132 Mitte). Mit Sperrund Editionsverfügung vom 30. bzw. 31. Juli 2008 wurde die D. Bank u.a. aufgefordert, sämtliche Korrespondenz ab 1. September 2007 bis zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der G. herauszugeben (Urk. 0610003 lit. D Ziff. 6). Ein solches Schreiben bzw. eine Kopie davon befand sich jedoch nicht bei den von der D. Bank edierten Akten, was ein Indiz dafür darstellt, dass es auch nicht an die D. gesandt wurde (vgl. Urk. 0610281 ff.).

      Während B.

      vor der Vorinstanz, wie eben dargelegt, behauptet hatte, er

      habe das erwähnte Schreiben an die D.

      gesandt, behauptete er in der

      staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme das Gegenteil (Urk. 0100165

      oben): Er habe das Schreiben gegenüber AC.

      nur angekündigt, letztlich

      aber doch nicht gesandt, wobei der dafür von ihm angegebene Grund überhaupt nicht plausibel erscheint: Er habe das Schreiben nämlich deswegen nicht senden können, weil C. nicht persönlich anwesend gewesen sei.

      Auch aus der Einvernahme der zuständigen Kundenberaterin AC. ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein solches Schreiben eingereicht oder sonst wie thematisiert worden wäre (Urk. 0910161).

      Zudem beauftragte die G. die D. Bank erst am 21. Dezember 2007 damit, USD 0.5 Mio. an A. zu überweisen (nota bene noch am selben Tag als das von der Privatklägerin bezahlte Honorar bei ihr einging). Diese Zahlungsanweisung erfolgte im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens eines Vertreters der G. . Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk der

      zuständigen Kundenberaterin AC.

      vom 21. Dezember 2007

      (Urk. 0110151). In den dazugehörigen „Contact Notes“ heisst es (Urk. 0110151):

      „(AC'. ) [Kürzel für AC. ] Transfer USD 500 000 from account 1

      (G.

      Management SA) to account 14 [Konto von A. , ebenfalls bei

      D. ] is commission payment for joint venture between A'.

      [A. ]

      and G. Management SA.“ Auch der Inhalt dieser Notiz deutet darauf hin,

      dass die G.

      • entgegen der Behauptung B. s - R. s Anweisungsschreiben weder an die D. Bank „zur Ausführung der Zahlung“ weiterleitete noch sonstwie gegenüber der D. Bank erwähnte.

        Dass sich AC.

        aufgrund eines Missverständnisses irrte und etwas falsch

        niederschrieb, liegt ebenfalls nicht nahe: Noch am Tag der Eröffnung von A. s Konto, welche am 17. Dezember 2007 (also nur vier Tage vor Eingang

        des Geldes) erfolgte und anlässlich welcher A.

        von den bestehenden

        D. -Kunden B. und C. begleitet wurde (Urk. 0919164 Ziff. 23),

        vermerkte AC.

        in ihren KYC- [Know Your Customer] Unterlagen, die sie

        unmittelbar im Anschluss an das persönliche Treffen mit A. , C. und

        1. erstellte (Urk. 0910165 Ziff. 28-30), Folgendes (Urk. 0110144):

          „G. Management SA and the client [A. ; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G. . The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ Aus der Einvernahme von AC. (Urk. 0910161 ff.) ergeben sich überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Vermerke (anlässlich der Kontoeröffnung bzw. der telefonischen Entgegennahme des Überweisungsauftrags) irrtümlich verfasst worden sein könnten. AC. konnte sich sogar explizit daran erinnern, dass das Wort „joint venture“ von B. stammte. Dass sie ausführte, B. habe dies „eher salopp“ gemeint, und zwar in dem Sinne, dass es keine schriftlichen Verträge gab (Urk. 0919167 Ziff. 42), ändert nichts daran, dass bereits anlässlich der Kontoeröffnung vom 17. Dezember 2007 (nota bene ein Tag nach Rechnungsstellung durch G. ) von einer Zusammenarbeit

          zwischen der G.

          und A.

          die Rede war, wonach A.

          für diese

          Zusammenarbeit ein Honorar im Umfang von USD 0.5 Mio. zufliessen werde (Urk. 0110144 unter „initial deposit“ bzw. unter „first inflow of financial assets“), was dann vier Tage später (am 21. Dezember 2007) auch geschah (Urk. 0110152).

          Dass A. s D. -Konto im Beisein der G. -Vertreter B.

          und

        G.

        ausgerechnet bei der gleichen Bank eröffnet wurde, bei der auch die Kundin war (und auch dies erst seit dem 21. November 2007;

        Urk. 0610282 ganz unten) und die auf dem Platz Zürich eine unter einer Vielzahl ausländischer Banken darstellt, und diese Eröffnung ausgerechnet einen Tag nachdem die G. gegenüber der (de facto von A. vertretenen) Privatklägerin Rechnung gestellt hatte, erfolgte, deutet darauf hin, dass die Zahlung an

        A.

        ein Honorar aus dieser Transaktion darstellt und nicht auf einer Zahlungsanweisung R. s beruht: Verhielte es sich nämlich so, wie die Beschuldigten behaupten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A. , der nachweislich über andere Bankkonten in der Schweiz verfügte, ausgerechnet im Hinblick auf diesen bevorstehenden Inland-Zahlungseingang eigens ein neues Privatkonto eröffnete und dies erst noch bei der gleichen Bank, von der aus ihm das besagte Honorar zufliessen wird.

        Plausibel erklären lassen sich diese scheinbaren Zufälligkeiten aber immerhin dadurch, dass mittels eines solchen Geldflusses innerhalb ein und desselben

        Bankinstituts von dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur G.

        sowie

        neuerdings nun auch zu A. profitiert werden sollte, um dadurch das Risiko einer Compliance-Komplikation zu verringern. Vor der Vorinstanz räumte

        A.

        sogar ausdrücklich ein, dieses Vorgehen habe der Vermeidung von

        Compliance-Risiken gedient, auch wenn er im Übrigen aber an seiner Darstellung festhielt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte). Da sonstige Compliance-Risiken im vorliegenden Kontext nicht ansatzweise erkennbar sind, deutet diese Aussage darauf hin, dass es tatsächlich etwas vor der Compliance-Abteilung der Bank zu verbergen galt.

        Wie erwähnt, vermerkte die D. -Kundenberaterin AC. in ihren Unterlagen Folgendes: „G.

        Management SA and the client [A. ;

        Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G. . The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ A. und teilweise auch die beiden anderen Mitbeschuldigten machen sinngemäss geltend, AC.

        habe sich beim Niederschrieb dieses Vermerks geirrt. Dabei wird unter anderem ins Feld geführt, nicht

        1. , sondern R.

          habe als business introducer gewirkt (Prot. I S. 56

          oben; Urk. 0810177; Urk. 0810190; Urk. 0830098).

          Dass R. als „business introducer“ von G. bezeichnet werden kann, steht fest und wurde auch von ihm selbst anerkannt (Prot. I S. 19 ganz oben). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass AC. insofern A. mit R.

          verwechselte, denn es wurde ein Konto für A.

          privat eröffnet, wobei

        und C.

        A.

        anlässlich der Kontoeröffnung persönlich zu

        AC. mitbrachten und diese den Zweck des Kontos in den Bankakten vermerkte.

        C. führte zudem aus, sie hätten gegenüber AC. lediglich von einer Kommissionszahlung gesprochen (Urk. 0810179 i.V.m. Urk. 0810177); dies mag allenfalls auf den telefonischen Kontakt vom 20. bzw. 21. Dezember 2007 zutreffen, nicht jedoch auf das Gespräch anlässlich der Kontoeröffnung, da es dannzumal den Zweck des für A.

        privat errichteten Kontos zu definieren galt.

        Dass AC. den Begriff „joint venture“ irrtümlich aus dem R. betreffenden Zusammenhang auf A. übertrug, erscheint schon deshalb nicht naheliegend, weil das eröffnete Konto, dessen Zweck es zu spezifizieren galt, auf A. privat lautete, weshalb es auch den von A. angestrebten Verwendungszweck in den Bankunterlagen zu vermerken galt. Weder aus den Aussagen von AC. noch aus denjenigen der Beschuldigten ergeben sich Hinweise darauf, dass gegenüber AC.

        zum Ausdruck gebracht wurde, das unstreitig auf A.

        eröffnete Konto diene Zahlungen aus einem Joint Venture

        zwischen der G.

        und einer nicht anwesenden Drittperson, nämlich

        R. ; im Übrigen hätte eine solche Aussage, wonach dieses auf A. privat lautende Konto einem anderen wirtschaftlich Berechtigten (R. ) diente, weitere Abklärungen der Bank zur Folge gehabt, wobei namentlich die genaue Identität und Adresse dieser wirtschaftlich berechtigten Person zu vermerken gewesen wäre.

        Zwischenfazit

        Die Argumentation, wonach AC. den Zweck des auf A. privat eröffneten Kontos anlässlich der Kontoeröffnung in ihren Unterlagen derart krass falsch umschrieb, wie von den Beschuldigten behauptet wird, erweist sich als Schutzbehauptung.

    2. R. vermittelte - auch gemäss eigenen Aussagen - der G. lediglich den Kontakt zur Privatklägerin und wurde dafür entschädigt. Ungewöhnlich erscheint, dass dieser Vertrag (Urk. 0110398 ff.: „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“) nicht generell die Vermittlung von Kunden durch R. regelt, sondern sich explizit nur auf die bereits vermittelte Privatklägerin bezieht, und zwar umso mehr, als C. mit der Einreichung dieses Vertrages (im Rahmen der Untersuchung) seine Aussage untermauerte, wonach die G. mit R. einen Vertrag habe und der G. schon ca. 10 Kunden (darunter die Privatklägerin) vorgestellt habe (Urk. 0830003 Ziff. 6 und 7; Urk. 0830032 ff.): Da sich der erwähnte Vertrag explizit aber nur auf die Privatklägerin bezieht, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er als Grundlage für die Vermittlung weiterer Kunden hätte dienen können.

      Zudem datiert der Vertrag (vom 3. Dezember 2007) nur wenige Tage vor R. s Anweisungsschreiben (vom 7. Dezember 2007), von einem Zeitpunkt also, als die Vermittlungsleistung (Zusammenführen der Privatklägerin mit der G. ) schon längst erbracht worden war, was ebenfalls seltsam erscheint:

      Typischerweise, und wie C. selbst darlegte (Urk. 0830108 Ziff. 34 Satz 2), wird nämlich zunächst ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Modalitäten und Honorierung der Vermittlungstätigkeit regelt; erst danach nimmt der Vermittler seine Aktivitäten auf. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass der erwähnte Vertrag und das in ihm erwähnte Anweisungsschreiben nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen.

    3. Selbst auf Vorhalt des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 konnte sich der von der Vorinstanz einvernommene R. nicht mehr an dieses erinnern, geschweige denn, dazu nähere Auskünfte geben (Prot. I S. 20). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass er dieses Schreiben tatsächlich an die G. gesandt hatte (Prot. I S. 31 Mitte). An die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung konnte sich R. ebenfalls nicht mehr erinnern (Prot. I S. 20 unten). Auch wenn dieses Schreiben vom 7. Dezember 2007 zum Zeitpunkt seiner Einvernahme (5. November 2013) weit zurückliegt, erstaunt es

      doch, dass R.

      • selbst auf entsprechenden Vorhalt hin - dazu praktisch

      keinerlei sachdienlichen Angaben machen konnte, handelte dieses Schreiben doch immerhin von einer nicht gerade alltäglichen Transaktion, die im Übrigen mit erheblichen Risiken verbunden war (da die Hälfte des Betrages vorübergehend und ohne Sicherheiten bei einer Drittperson platziert wurde); zudem handelte das Schreiben von einer substanziellen Honorarzahlung (gemäss R. im Umfang von USD 0.5 Mio.), bei der es sich im Übrigen um die einzige Honorarzahlung aus dem Geschäftskontakt mit der G. ganz unten sowie S. 27 ganz unten).

      handelte (Prot. I S. 17

    4. In R. s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird weiter ausgeführt, dass die Vergütung, die R.

      A.

      schuldet, aus einem anderweitigen Geschäft stammt, das R. im Rahmen seiner diplomatischen Tä- tigkeit als ... der Weltgesundheitsorganisation (WHO) abgewickelt habe („under the auspices of my diplomatic work as ... to the World Health Organisation“). In der Einvernahme vom 16. September 2008 wurde A. gefragt, um was für ein Projekt in der dominikanischen Republik es sich denn gehandelt habe, worauf er u.a. antwortete (Urk. 0810020 Ziff. 24): „ [...] Herr

      R.

      hat über World Tourismus Organisation immer wieder Projekte, die

      er realisiert und vermittelt.“ Auf entsprechende Frage hin, sagte R. vor der Vorinstanz aus, das besagte dominikanische Projekt habe weder mit der WHO noch sonst mit einer UNO-Organisation etwas zu tun gehabt; es habe sich um ein reines Tourismus-Projekt gehandelt (Prot. I S. 22). Er habe zwar auch Projekte mit der WHO gehabt, beim dominikanischen Projekt habe es sich allerdings um ein reines Tourismusprojekt gehandelt (Prot. I S. 23 oben).

      Allein schon die Tatsache, dass die Aussagen A. s und R. s in einem derart zentralen Punkt dem Inhalt des Anweisungsschreibens widersprechen (Anweisungsschreiben: WHO-Projekt; A. : World Tourismus Projekt; R. : reines Tourismusprojekt), stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Anweisungsschreiben nicht den tatsächlichen Fakten entspricht.

      Hinzu kommt Folgendes: Wenn sich R. - nota bene in seiner Eigenschaft als Projekt-Leader - auch noch rund sechs Jahre später mit Sicherheit daran erinnern kann, dass das mit A. realisierte Projekt kein WHO-Projekt war, ist vorliegend anzunehmen, dass er auch noch am 7. Dezember 2007 davon ausging, dass es sich um kein WHO-Projekt handelte. Dass aber in dem - jedenfalls aufgrund der Unterschrift - ihm zugerechneten Schreiben davon die Rede ist, das mit A. realisierte Projekt sei ein WHO-Projekt gewesen (und R. mit A. ansonsten keine Projekte realisiert hat mit Ausnahme des vorliegend angeklagten), deutet ebenfalls darauf hin, dass das fragliche Schreiben nicht der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Ob dieses Schreiben, das die elektronische Unterschrift R. s trägt (Prot. I S. 37), tatsächlich von R. selber oder aber von A. oder sonst jemandem verfasst wurde, spielt dabei keine Rolle.

    5. Im Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird die G. angewiesen, an A. USD 0.5 Mio. zu überweisen, da R. A. gegen- über Schulden (mindestens) in diesem Umfang habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass A. und R. letztlich aussagten, die Schuld R. s gegenüber A. habe lediglich USD 250'000 betragen, was insofern mit den Bankunterlagen übereinstimmt, als A. im Umfang von rund der Hälfte der erhaltenen USD 0.5 Mio. Schulden R. s bezahlte und den Rest an R.

      weiterüberwies. Abgesehen von dieser Diskrepanz bezüglich Schuldenhöhe konnte weder A. noch R. dieses ungewöhnliche Vorgehen plausibel erklären (Überweisung eines doppelt so hohen Betrags als tatsächlich geschuldet ist, verbunden mit der Auflage zur Rechnungsbegleichung und Überweisung des Rests).

      Gemäss Adresszeile wurde das in Briefform verfasste Anweisungsschreiben an die G. Management in Panama gesandt (Urk. 0110397), was insofern folgerichtig ist, als diese Gesellschaft (und nicht die G.

      Holding mit Sitz in

      Zug) auf der Rechnung als Zahlungsempfängerin genannt wird (Urk. 0110143). Dass dieses Schreiben entsprechend seiner Adressierung tatsächlich per Post nach Panama versandt wurde, erscheint allerdings fraglich (in diesem Sinne

      auch B. : Urk. 0820018 Ziff. 51), denn die G._

      Management SA mit

      Sitz in Panama war eine reine Offshore-Gesellschaft ohne dortige Büros oder Angestellte (Prot. I S. 130 ganz unten). B. und C. sagten aus, das Schreiben sei ihnen per E-Mail zugegangen, was nahe liegt (wobei es gemäss

      C.

      zusätzlich auch auf postalischem Weg eingetroffen sein soll;

      Urk. 0830107 Ziff. 31; Urk. 0820018 Ziff. 51). Gleichwohl erscheint sonderbar, dass diese E-Mail-Zustellung auf dem Schreiben nicht zumindest im Sinne von

      „vorab per E-Mail“ vermerkt wurde bzw. dass es überhaupt die Adresse in Panama trägt, wo doch C. und B. ihre Büros in Zug hatten. Der erst vorinstanzlich einvernommene R. konnte diesbezüglich keinerlei sachdienliche Aussagen machen (Prot. I S. 38 unten).

      Skype-Kommunikation zwischen A. 2008
      und R.
      vom 4./6. August

      Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Anweisungsschreibens vom

    6. Dezember 2007 ergeben sich aus Skype-Textnachrichten (instant messages),

    die zwischen A.

    und R.

    in diesem Zusammenhang ausgetauscht

    wurden. Diese Textnachrichten konnten ab der Festplatte von A. s beschlagnahmtem PC „Acer“ rekonstruiert werden (Urk. 0110394 f.; vgl. Gutachtensauftrag an O. , AD. : Urk. 1000001 f.; zur Rekonstruktion:

    Urk. 1000058 ff. und insbesondere Urk. 1000061 und 1000062 = Urk. 0110394 f.).

    Diese Kommunikation (zu ihrem Inhalt im Einzelnen sogleich) erfolgte am

    1. August 2008, also rund drei Wochen vor der Verhaftung A. s, und zwar in folgendem Kontext:

      Am 30. und 31. Juli 2008 sperrte die Staatsanwaltschaft u.a. die Konten

      1. s, B. s, C. s sowie der G.

        bei der D.

        Bank. Am

        1. August 2008 informierte die D. Bank die drei Beschuldigten über die erfolgten Sperrungen. Zudem unterzeichneten B. und C. noch an diesem 4. August 2008, an dem die erwähnte Kommunikation stattfand, die Vollmacht der von ihnen mandatierten Rechtsanwältin X4. (Urk. 1320003 f.), nachdem diese bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2008 der Privatklägerin zivilrechtlichen Vertragsbruch vorgeworfen und Schadenersatzansprüche gestellt hatte (Urk. 0200092). Demzufolge erfuhr A. spätestens an diesem 4. August 2008 von den Kontosperrungen sowie überhaupt von den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom

    25. Juli 2008 resultierten (Urk. 0200001) und letztlich am 25. August 2008 zu seiner Verhaftung führten.

    Am besagten 4. August 2008 (um 20:10 Uhr) schrieb A. an R. was folgt (Urk. 0110394 ganz oben):

    „R. , meine Info ist, dass Du mit G.

    eine Vereinbarung über Erhalt

    von 500'000 Kommission zwecks Einführung von E. bekommen hast. Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei der D. einbezahlt wird und ich 250 an Dich überweise, und 250 einbehalte als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft zwischen uns beiden. Korrekt Wenn ja, brauchen wir da etwas schriftliches Wenn ja, was Gruss A. .“

    Daraufhin antwortete R. 2 Tage später (6. August 2008 um 17:42 Uhr) was folgt (Urk. 0110395 unten):

    „Hallo A. , ich sehe gerne noch einmal in den alten Verträgen nach :) ... soweit ich mich erinnere, habe ich kurz nach der Vereinbarung mit der G. Anfang Dezember letzten Jahres darauf hingewiesen, dass die ersten 500.000 an Dich gehen sollen um Deine ganzen Tätigkeiten zu entlohnen, die Du mir bei meiner im Zusammenhang mit der WHO Aktivitäten, hast zukommen lassen. Da die Summe jedoch zu hoch war, hattest Du mir dankenswerter Weise 250 angewiesen.“

    Wie bereits erwähnt, sagte A. etwas mehr als einen Monat später in der Einvernahme vom 16. September 2008 aus, es habe sich um ein Projekt R. s gehandelt, das im Zusammenhang mit der „World Tourismus Organisation“ gestanden sei (Urk. 0810020 ff.). Auch R.

    betonte rund 6 Jahre

    später vor der Vorinstanz, es habe sich nicht um ein WHO-Projekt gehandelt. Dass aber in dieser Skype-Kommunikation von August 2008 sowie im vorliegenden Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 noch explizit von einem solchen WHO-Projekt die Rede ist, legt den Schluss nahe, dass das Anweisungsschreiben nicht auf der tatsächlichen Faktenlage beruhte.

    Dass A.

    innert etwas mehr als einem Monat (d.h. Einvernahme vom

    16. September 2008) in einem derartigen Punkt, der nicht gerade als blosses Detail abgetan werden kann (WHO-Projekt oder nicht), einer Information widerspricht, die er nur gerade etwas mehr als einen Monat früher (6. August 2008) per Skype von R. erhalten hatte, deutet ebenfalls darauf hin, dass er kaum mehrere Monate lang bzw. mit einem Honorarvolumen von USD 250’000 an diesem Projekt für R. tätig gewesen sein kann. Naheliegender ist der Schluss, dass es sich lediglich um eine fiktive Absprache handelt, deren Inhalt A. bereits etwas mehr als einen Monat später nicht mehr genau erinnerte, so dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2008 von der World Tourismus Organisation sprach (Urk. 0810020 Ziff. 24) anstatt von der WHO (World Health Organisation).

    Sonderbar erscheint weiter, warum A. ausgerechnet am 4. August 2008, also rund acht Monate, nachdem er selbst den Betrag von USD 0.5 Mio. von der

    G.

    erhalten und zur Hälfte an R.

    weitergeleitet hat (21. Dezember

    2007 bzw. 4. Januar 2008), überhaupt dazu kommt, sich bei R. über den Grund der damaligen Zahlungsflüsse zu vergewissern.

    Ebenfalls auffällig ist, dass sich A. im Rahmen der vorerwähnten SkypeKommunikation wie folgt ausdrückte: „[...] Wir beide hätten dann vereinbart, dass

    das Geld auf meinen Namen bei D.

    einbezahlt wird [...] [Hervorhebung

    hinzugefügt].“ A. verwendet hier den sog. Konjunktiv II. Dieser muss hier nicht zwingend eine irreale Bedeutung ausdrücken, sondern lässt sich auch durch eine sog. indirekte Rede erklären, welche hier (untypischerweise nicht in der 3. Person), sondern in der ersten Person ausgedrückt wird (in dem Sinne: ich meinte, wir hätten vereinbart). Diese Verwendungsart legt den Schluss nahe, dass A. seine Unsicherheit darüber ausdrücken will, was seinerzeit vereinbart wurde (vgl. auch die Formulierungen „meine Info ist“ sowie „Korrekt“). Dass A. , dessen Bruttojahreslohn Fr. 180'000 betrug (Urk. 0110056), anfangs August 2008 aber nicht mehr mit Sicherheit weiss, warum er Ende Dezember 2007 den substanziellen Betrag von USD 0.5 Mio. im Auftrag von R. von der G. überwiesen erhielt und warum er rund die Hälfte dieses Betrags anfangs Januar 2008 an R.

    (in Bar bzw. durch Zahlung von Rechnungen

    R. s gegenüber Dritten; Urk. 0110154) weiterleitete bzw. was er mit

    R.

    damals vereinbarte, erscheint nicht nachvollziehbar; überdies musste

    ihn R. mit der Bezahlung dieser Rechnungen konkret instruiert haben.

    Weiter fällt auf, dass A. in seiner Skype-Message vom 4. August 2008 u.a. vom Einbehalten einer „Vorauszahlung für ein anderes Geschäft“ spricht; allerdings ist er sich diesbezüglich nicht sicher, was für sich allein schon sonderbar erscheint: Dass er sich nur wenige Monate später nicht mehr sicher ist, ob er USD 250'000 als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft einbehalten hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Auch in der Ersteinvernahme vom 25. August 2008 spricht A. alsdann u.a. von einem „Vorschuss“, was, wie bereits dargelegt, im Kontext dieser Einvernahme widersprüchlich erscheint.

    Schliesslich bestritt A. anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, in der Ersteinvernahme von einem Vorschuss gesprochen zu haben und machte geltend, es handle sich hierbei um einen Protokollierungsfehler (Prot. I S. 49 Mitte).

    Dies liegt allerdings allein schon deswegen nicht nahe, weil A.

    sich, wie

    eben dargelegt, rund drei Wochen vorher im Rahmen der erwähnten SkypeKommunikation im gleichen Sinne ausdrückte. Im Übrigen visierte er jede einzelne Protokollseite, und zwar nicht blindlings, wie aus einer in anderem Zusammenhang von ihm angebrachten handschriftlichen Korrektur hervorgeht (Urk. 0810017 Ziff. 23).

    Auch seine Frage „brauchen wir da etwas schriftliches Wenn ja, was“ mutet sonderbar an. Zwar ist denkbar, dass A. von R. s Anweisungsschreiben keinerlei Kenntnis hatte (nicht jedoch von der Anweisung als solche); wäre dies aber der Fall gewesen und entspräche R. s Anweisungsschreiben tatsächlich den Fakten, so hätte es nahe gelegen, dass R. in seiner Antwort die Existenz dieses angeblich von ihm verfassten Anweisungsschreibens zumindest erwähnt hätte, zumal sich A.

    explizit nach der Notwendigkeit eines

    schriftlichen Dokuments erkundigte. Dass die vorerwähnte Frage A. s durchaus auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass dieser sich speziell nach der Notwendigkeit eines Schriftstückes erkundigte, das spezifisch die zwischen A. und R. getroffene Vereinbarung festhält (welche aus dem Anweisungsschreiben nur indirekt hervorgeht), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

    Insofern deutet die vorerwähnte Antwort R. s darauf hin, dass das Anweisungsschreiben zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht existierte, sondern erst nachträglich erstellt wurde.

    Mit Blick auf die Tatsache, dass A. am 1. August 2008, wie erwähnt, von den Kontosperren und damit wohl erstmals überhaupt vom Strafverfahren erfuhr, erscheint die von ihm gestellte Frage „brauchen wir da etwas schriftliches“ in einem besonderen Licht. Vor der Vorinstanz räumte A._

    sogar ein, er habe

    etwas Schriftliches in der Hand haben wollen für den Fall, dass jemand käme und etwas wissen möchte (Prot. I S. 50 ganz unten).

    Dass R. seinen Satz, wonach er gerne noch einmal in den alten Verträgen nachsehen werde mit einem (aus Satzzeichen konstruierten) Smiley-Zeichen abschliesst, zeigt, dass er seine diesbezügliche Aussage für irgendwie witzig bzw. ironisch hielt. Dies wiederum deutet darauf hin, dass der entsprechende Witz bzw. die Ironie darin bestand, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade keine solchen Verträge oder sonstigen schriftlichen Unterlagen gab. Bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass R. direkt mit den Worten „soweit ich mich erinnere“ fortfährt: Gäbe es nämlich tatsächlich alte Verträge, in denen sich nachsehen

    liesse, hätte es nahe gelegen, dass R.

    dort, wie angekündigt, auch tatsächlich nachgesehen hätte und sich nicht bloss auf seine Erinnerung berufen hätte. Das erwähnte Smiley-Zeichen wird zudem von drei Auslassungspunkten gefolgt. Im vorliegenden Kontext lässt diese Interpunktionsverwendung ebenfalls darauf schliessen, dass hier ein versteckter Witz bzw. eine versteckte Ironie ausgedrückt werden soll.

    Wie erwähnt, erscheint sonderbar, dass sich A. bereits am 4. August 2008 nicht mehr an die erwähnten näheren Umstände der Zahlung erinnern kann. Noch sonderbarer ist, dass selbst R. in diesen wesentlichen Punkten Mühe mit der Erinnerung zu bekunden scheint, spricht er doch von „soweit ich mich erinnere“. Namentlich im Lichte des angeblich erst im vergangenen Dezember 2007 von ihm selbst verfassten Anweisungsschreibens und der substanziellen Höhe des involvierten Betrages erscheint es wenig plausibel, dass R. sich derart grundlegender Dinge nicht mehr sicher war.

    Wann und auch von wem das Anweisungsschreiben verfasst wurde, kann letztlich offen bleiben; fest steht aber, dass die im Zusammenhang damit gemachten Aussagen darauf hindeuten, dass dieses Schreiben jedenfalls nicht den tatsächlichen Fakten entspricht.

    Aussage von R.
    1. wurde am 5. November 2013 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals einvernommen (Prot. I S. 13 ff.). Noch bevor er auf sein Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 angesprochen worden war bzw. bevor ihm dieses vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 20), antwortete er auf

      die Frage, wie hoch die Entschädigung gewesen sei, die er A.

      aufgrund

      des Projekts in der dominikanischen Republik geschuldet habe, wie folgt (Prot. I

    2. 17 Mitte): „Sie war nicht beziffert. Es gab noch ein anderes Geschäft mit der E. , wo mir eine Provision zustand. Der Beschuldigte A. teilte mir mit, dass er mir eine Provision bezahlt und wir dann bezüglich dem anderen Geschäft quitt wären [Hervorhebung hinzugefügt].“ R. äusserte sich somit spontan in dem Sinne, dass nicht die G. ihm eine Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin schuldete (und angeblich - bis zum Erhalt seines Anweisungsschreibens - auch zukommen lassen wollte), sondern A. persönlich, denn es ist davon die Rede, dass A. R. eine Provision bezahle, wodurch R. und A. „quitt“ seien. Gemäss R. s Aussage ist die Initiative

    zu diesem Vorgehen zudem von A.

    ausgegangen. Von einer Anweisung

    an die G. , das eigentlich ihm geschuldete Honorar direkt an A. auszuzahlen, erwähnt R.

    demgegenüber nichts. Eine derartiges „quitt“-sein,

    d.h. eine Verrechnung ist aber nur möglich, wenn sich die zwei gleichen Personen als gegenseitige Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Weiter deutet die Verwendung des Wortes „quitt“ darauf hin, dass die beiden zur Verrechnung gestellten Beträge in etwa gleich hoch waren. Von einer von ihm veranlassten Anweisung bzw. von einem Anweisungsschreiben erwähnte R. demgegenüber spontan nichts.

    Dass R. A. als Schuldner der Provision aus der Transaktion mit der

    Privatklägerin bezeichnete, deutet weiter darauf hin, dass A.

    seinerseits

    von der G. eine entsprechende Provision für das Geschäft mit der Privatklägerin erhalten hatte (ansonsten kaum erklärbar wäre, warum er eine Provision an R. zu zahlen hätte, wobei unbestritten ist, dass der Rechtsgrund dieser

    Provision in der Vermittlung der Privatklägerin an die G.

    lag). Demnach

    hätte A. USD 0.5 Mio. erhalten und davon rund die Hälfte an R. weitergeleitet, wie es auch aus den Bankunterlagen hervorgeht.

    Dass sich R. auch noch Jahre später spontan bzw. (in diesem Punkte) ungefragt und insofern glaubhaft an eine gegenseitige Verrechnung in etwa gleich

    hoher Beträge zwischen ihm selbst und A.

    erinnert und damit einerseits

    seinem (angeblich von ihm selbst verfassten) Anweisungsschreiben widerspricht,

    anderseits aber auch dem dort erwähnten Vertrag vom 3. Dezember 2007 (zwischen ihm und der G. , in welchem von einer Provisionshöhe von einem Drittel des Bruttogewinns die Rede ist, was USD 0.5 Mio. und nicht USD 250'000 entsprechen würde; vgl. Urk. 0110398 unten Ziff. II A), deutet darauf hin, dass diese Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

    Auch der weitere Verlauf der Einvernahme legt diesen Schluss nahe: Auf Vorhalt des Anweisungsschreibens konnte er sich an dieses nicht mehr erinnern, ebenso

    wenig an den darin erwähnten Vertrag zwischen ihm und der G.

    (Prot. I

    S. 20). Spontan wies er in der Folge allerdings zwei Mal deutlich darauf hin, dass er für die Vermittlung der Privatklägerin an die G. mit USD 250'000 (und nicht mit USD 0.5 Mio.) entschädigt worden sei (Prot. I S. 23 Mitte; Prot. I S. 32 unten), auch wenn er sich im Übrigen nur an wenig erinnern konnte bzw. - ausgehend von den ihm unterbreiteten Dokumenten - mehrheitlich nur Mutmassungen anstellte (zum Ganzen: Prot. I S. 20 ff.). Auch auf Vorhalt der erwähnten Skype-Kommunikation konnte R. keinerlei sachdienliche Angaben machen (Prot. I S. 23 oben).

    Zwischenfazit betreffend den Haupteinwand A. s

    Im Lichte einer Gesamtwürdigung erweist sich A. s Argumentation, wonach die von der G. auf sein Privatkonto geflossenen USD 0.5 Mio. ihm selbst im Umfang von USD 250'000 wirtschaftlich gar nicht zugekommen seien bzw. im Umfang von weiteren USD 250'000 mit der G. -Transaktion gar nichts zu tun gehabt hätten, als blosse Schutzbehauptung. Fest steht, dass von den an

    A.

    überwiesenen USD 0.5 Mio. rund die Hälfte A.

    privat zukamen

    und dieser die andere Hälfte an R. weiterleitete (teils in bar, teils durch das dargelegte Bezahlen von Rechnungen R. s gegenüber Dritten). Die USD 0.5 Mio. stammen aus der seitens der Privatklägerin an die G. geleisteten Honorarzahlung im Umfang von USD 1.5 Mio. Dieser Honoraranteil A. s sowie auch die Weiterleitung der anderen Hälfte der Summe an R. muss im Lichte der gesamten Umstände auf einer Absprache zwischen

    den beiden G. -Vertretern (B. R. beruht haben.

    und C. ) sowie A.

    und

    Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die zuständige Kundenberaterin, wie bereits dargelegt, schon bei der Eröffnung von A. s Privatkonto bei der

    D.

    in ihren Unterlagen vermerkte (Urk. 0110144): The assets in the account will be his [A. s] earnings and commissions from this joint venture [mit G. ].“

    Dass A. weder seinen Vorgesetzten CFO P. noch Q. (die mit A. zusammen den Zahlungsauftrag über die USD 1.5 Mio. zu Gunsten der

    G.

    mitunterzeichnete; Urk. 0110145) darüber informierte, dass

    USD 250'000 an ihn privat zurückfliessen würden, ist unbestritten. Fest steht damit auch die Nichtinformation im Sinne von Ziff. 1 gemäss S. 12 (unten) der Anklageschrift.

    Weitere Sachverhaltselemente

    CFO P. , der vom eben Dargelegten keine Kenntnis hatte, visierte die von der G. am 16. Dezember 2007 gegenüber der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über USD 1.5 Mio. (Urk. 0110143 mit Visum P. ; zum Visum P. vgl. z.B. Urk. 0920001 ff., jeweils am unteren Seitenende) und genehmigte sie dadurch (Urk. 920029 oberhalb Mitte). P. sagte zudem glaubhaft aus, dass er in Kenntnis der vorstehend dargelegten, ihm gegenüber damals verschwiegenen Umstände einer Zusammenarbeit mit der G. nicht zugestimmt hätte (Urk. 0920035 oben), sich also insofern irrte; mit der Bezahlung des Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. sei er aber einverstanden gewesen (Urk. 0810160 oben; Urk. 0920029 oben).

    In der Folge erstellte A.

    das mit 20. Dezember 2007 datierte Dokument

    „Payment Order“, in welchem die schwedische AE. Bank angewiesen wurde, umgehend USD 1.5 Mio. auf das D. -Konto der G. zu überweisen

    (Urk. 0110145). A.

    unterzeichnete dieses Dokument in der Folge und

    sandte es an die darin vorgesehene Zweitunterzeichnerin Q. weiter, welche in Schweden im Treasury tätig und A. (Urk. 0810216 Ziff. 132 sowie Ziff. 136).

    insofern unterstellt war

    Eine Zeichnung zu Zweien war im gesamten Konzern vorgeschrieben (Urk. 0920010 Ziff. 69). A. verfügte allerdings über gar keine Zeichnungsberechtigung; gemäss interner Treasury Policy (vom September 2006) war das Treasury Department, dem A. vorstand, allerdings grundsätzlich berechtigt, gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Banken) im Namen der Privatklägerin aufzutreten (Urk. 0110031, unmittelbar vor Ziff. 2.2).

    1. unterzeichnete den Payment Order und stellte ihn der AE. Bank zu, welche die Zahlung mit Valuta vom 20. Dezember 2007 ausführte (Urk. 0110146). Dem D. Konto der G. wurde der Betrag mit Valuta vom 21. Dezember 2007 gutgeschrieben (Urk. 0110147 und Urk. 0110148). Mit Valuta vom gleichen Tag, nämlich vom 21. Dezember 2007, wurde der Betrag von USD 0.5 Mio. ab dem D. -Konto der G. auf das D. -Konto von A. überwiesen (G. : Urk. 0110148; A. : Urk. 0110150), was nach Massgabe des internen Vermerks der Kundenberaterin AC. auf telefonische Kontaktaufnahme seitens G. hin geschah, wobei sie, wie bereits erwähnt, unter „contact notes“ notierte (Urk. 0110151): „Transfer USD 500 000

      from account 1 (G.

      Management SA) to account 14 is commission payment for joint venture between A'. [für A. ] und G. Management SA.“ Ob dieser telefonische Kontakt - entsprechend den Handnotizen von AC. (Urk. 0110149) - bereits am 20. Dezember 2007 stattfand oder aber - entsprechend ihrem Eintrag im internen System (Urk. 0110151) - erst am

      21. Dezember 2007, kann offen bleiben.

      Wie bereits näher dargelegt (dazu oben), liess A.

    in der Folge

    USD 246'945 zukommen und behielt bzw. verwendete den Rest für sich. Da A. in der Anklage allerdings nur das Einbehalten bzw. die Verwendung von USD 250'000 vorgeworfen wird (Urk. 0100338), hat es bei diesem Betrag sein Bewenden.

    Rechtliche Würdigung betreffend A.

    Vorbemerkung:

    Die nachfolgende rechtliche Würdigung betreffend A. , die vom bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht betroffen ist, wird nachfolgend einzig aus Gründen des besseren Verständnisses erneut aufgeführt, da die daran anschliessende Würdigung des Verhaltens von B. damit eng zusammenhängt.

    Vorwurf des Betrugs

    und C.

    thematisch

    Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

    Vorliegend steht, wie erwähnt, fest, dass CFO P. nicht nur mit der Transaktion als solche einverstanden war, sondern auch mit der damit verbundenen Vergütungshöhe (USD 1.5 Mio.). Zwar macht P. geltend, er hätte die Auszahlung der entsprechenden Rechnung nicht bewilligt, wenn er gewusst hätte, dass ein Drittel davon als Provision an A. zurückfliessen würde; aus seinem tatsächlichen Handeln erhellt allerdings, dass die Höhe der Vergütung als solche für ihn völlig unproblematisch war, zumal er sein Visum ohne weiteres erteilte. Zwar mag es zutreffen, dass P. durch A. s Handeln (Verheimlichung der Provision) getäuscht wurde; diese Täuschung führte vorliegend jedoch zu keinem Schaden, und zwar aus folgendem Grund: Anders als namentlich in den Fällen des sog. Spendenoder Bettelbetrugs zahlte P. die Vergütung vorliegend nicht deshalb bzw. bewilligte das ihr zu Grunde liegende Geschäft nicht deshalb, weil er davon ausging, dass der von ihm bezahlte Betrag in einem bestimmten Sinne verwendet würde, was aber in Tat und Wahrheit dann nicht geschah. Der Zweck der vorliegenden Zahlung bestand einzig in der Vergütung des CLN-Erwerbs. Wer eine Vergütungszahlung leistet, wird jedoch nicht dadurch getäuscht, dass der Empfänger der Vergütung das erhaltene Geld letztlich in einem bestimmten Sinne verwendet, es sei denn, der Zahlende sei den Vertrag gerade aufgrund eines derartigen besonderen Verwendungszwecks eingegangen (Beispiel: Jugendliche bieten eine Autowaschdienstleitung an, wobei sie darauf hinweisen, dass sie mit dem Erlös ihr Klassenlager finanzieren; in Tat und Wahrheit wird das Geld aber zum Einkauf von Alkohol verwendet).

    Überdies bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass P.

    gerade als

    Folge der Täuschung mehr bezahlte als er effektiv zu zahlen bereit gewesen wä- re. Anders verhielte es sich beispielsweise, wenn A. auf kritische Rückfragen P. s zur Vergütungshöhe diesem gegenüber unwahre Angaben gemacht hätte. Mit anderen Worten: Auch wenn A. keine Provision erhalten

    hätte, hätte sich P.

    an der Auszahlung eines Honorars im Umfang von

    USD 1.5. Mio. nicht gestört.

    Hinzu kommt, dass vorliegend - und im Gegensatz zum Sachverhalt, der BGE 98 IV 252 ff. zu Grunde lag - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein ursprüngliches Honorar im Umfang einer versteckten Provision erhöht wurde, wobei richtigerweise selbst dieser Umstand am Nichtvorliegen eines Schadens nichts zu ändern vermöchte, denn das Einverständnis mit der Vergütungshöhe schliesst die Annahme eines Betrugsschadens unter diesen Umständen aus (in diesem Sinne auch: MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Diss., Basel 1991, S. 152; BSK StGB-ARZT, 3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146; vgl. STRATENWERTH/JENNY/

    BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 54, bei und in Fn. 112). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass die Vergütungshöhe so festgelegt wurde, dass sie zwar hoch war, aber doch nicht so exzessiv hoch, dass nicht eingeweihte Personen (insbesondere CFO, Revisionsstelle, Bankberater) Verdacht schöpfen würden (zu diesem Vorgehen: Urk. 0110069 a.E.), was ja dann nachweislich auch nicht der Fall war. Im Übrigen bestehen für Dienstleistungen der erbrachten Art keine verlässlichen Marktpreise. Es kann vorliegend somit nicht zwischen einem an sich marktkonformen

    Honorar und einer dazu geschlagenen versteckten Provision unterschieden werden.

    Fazit: Der Beschuldigte A. ist vom Vorwurf des Betrugs (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen.

    Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

    Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht namentlich, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, liegt insofern eine qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

    Wie erwähnt, setzt auch die ungetreue Geschäftsbesorgung das Vorliegen eines Schadens voraus. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung entsteht dieser Schaden als Folge der Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, der heimlich von Vertragspartnern eine persönliche Provision kassiert und diesen Vertragspartnern namens des Unternehmens, für das er tätig ist, entsprechend überhöhte Preise bezahlt, verletzt seine Pflichten und schädigt sein Unternehmen im entsprechenden Ausmass (BSK StGB-ARZT,

    3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146). Allerdings muss auch hier ein Schaden feststellbar sein.

    Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, nicht feststellbar, dass ein bestimmtes marktübliches Grundhonorar im Umfang der an A.

    (bzw. indirekt auch an

    R. ) bezahlten Provision in einem bestimmten Umfang erhöht worden ist. Die Umstände deuten stattdessen, wie erwähnt, darauf hin, dass das Honorar lediglich so hoch festgesetzt wurde, dass es gegenüber firmeninternen und - externen Kontrollorganen nicht als verdächtig auffallen würde. Insofern lässt sich ein Schaden nicht feststellen, so dass ein Schuldspruch wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Betracht kommt.

    Fazit: Der Beschuldigte A.

    ist vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen

    Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen.

    Zur Frage der Veruntreuung

    Der Vorwurf der Veruntreuung wurde in der Anklage nicht erhoben. Soweit die in der Anklage enthaltenen Tatsachen jedoch eine Subsumtion unter diesen Tatbestand erlauben, könnte theoretisch eine entsprechende Verurteilung - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - erfolgen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), sofern deren Voraussetzungen erfüllt wären, was im Folgenden zu prüfen ist.

    Eine Veruntreuung begeht namentlich, wer sich ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne dieser Bestimmung ist nur, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine gesetzliche oder vertragliche Ablieferungspflicht führt für sich allein noch nicht dazu, dass ein Vermögenswert als anvertraut gilt (zum Ganzen: BGE 80 IV 53; BGE 103 IV 227; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N 56; BSK StGBNIGGLI/RIEDO, 3. Aufl., 2013, N 54 zu Art. 138).

    Vorliegend erhielt der Beschuldigte A. den Betrag als Privatperson auf sein Privatkonto überwiesen. Nach dem Gesagten wurden ihm die Vermögenswerte somit nicht anvertraut.

    Fazit: Eine Verurteilung wegen Veruntreuung fällt ausser Betracht.
    Vorwurf der passiven Privatbestechung

    Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG); keine nicht gebührenden Vorteile

    sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG).

    Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechenden Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt.

    Indem sich A. , wie gezeigt, für die in seinem Ermessen stehende Handlung (Erwerb der CLN) von der G. USD 500’000 auf sein Privatkonto überweisen liess, die Hälfte dieses Betrages für seine eigenen Zwecke verwendete, die andere an R. (also an einen Dritten) weiterleitete, verstiess er gegen die vorgenannte Strafbestimmung. Dass P. die Auszahlung des Gesamthonorars genehmigte, ändert daran nichts, denn eine Genehmigung ist nur wirksam, wenn der Genehmigende über die relevanten Fakten informiert wird (ALDO STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss., Luzern 2013, N 293). Vorliegend verschwieg A. Letzterem gegenüber, dass im Honorar für den CLN-Erwerb eine versteckte Provision an ihn selbst bzw. an R. enthalten war.

    Der Einwand, es fehle vorliegend an einem Wettbewerbsverhältnis, geht fehl, denn für die Anwendbarkeit des UWG in der vorliegend massgebenden Fassung ist kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt; das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genügt, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (STAUB, a.a.O., N 193 mit Hinweis auf Botschaft): Das Verhalten muss abstrakt und objektiv geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinflussen (STAUB, a.a.O., N 193). Eine solche Wettbewerbshandlung ist mit der vorliegend abgeschlossenen Transaktion ohne weiteres gegeben.

    Fazit: Der Beschuldigte A.

    ist des Sich-bestechen-lassen im Sinne von

    Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.

    Rechtliche Würdigung betreffend C. und B.

    Wie eingangs erwähnt, ergibt sich die rechtliche Würdigung des Verhaltens A. s aus dem insofern rechtskräftigen ersten obergerichtlichen Urteil. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rückweisungsanordnung bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beschuldigten C. und B. der aktiven Privatbestechung schuldig gemacht haben (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung·mit Art. 23 UWG).

    Vorwurf der aktiven Privatbestechung

    Unlauter handelt namentlich, wer einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG).

    Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechenden Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt.

    Die Mitbeschuldigten C.

    und B.

    bestreiten nicht, die Überweisung

    von USD 0.5 Mio. bei der D. Bank zu Gunsten von A. veranlasst zu haben; sie machen jedoch geltend, dies aufgrund von R. s Anweisungsschreiben getan zu haben (B. : Urk. 0100162 oben; C. : Urk. 0100285 oben; Urk. 0830097 unten).

    Wie vorstehend dargelegt, steht fest, dass das Anweisungsschreiben vom

    1. Dezember 2007 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Weiter

      steht, wie erwähnt, fest, dass die G.

      bzw. deren beide Vertreter mit

      1. ein Honorar im Umfang von USD 250'000 vereinbart hatten und ihm

        dieses - zusammen mit dem für R. bestimmten Anteil in gleicher Höhe - nach Eingang der USD 1.5 Mio. auch umgehend zukommen liessen. Demzufolge

        erweist sich der Einwand C. s und B. s, sie hätten auf Grundlage von R. s Anweisungsschreiben gehandelt, als Schutzbehauptung.

      2. und C. musste weiter bewusst sein, dass A. den Erhalt dieser USD 250'000 auf seinem Privatkonto gegenüber der Privatklägerin (bzw. deren Vertretern) verschweigen würde, zumal dieses Privatkonto wenige Tage vorher in ihrem Beisein und durch ihre Vermittlung exakt bei derjenigen Bank eröffnet wurde, bei der auch die G. neu ein Konto hatte, das sie ge-

    genüber der Privatklägerin als Bankverbindung angab, wobei A.

    vor der

    Vorinstanz, wie erwähnt, sogar einräumte, man habe zur Vermeidung von Compliance-Risiken so gehandelt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte), auch wenn er im Übrigen an seiner Darstellung festhielt.

    Bezüglich der Anforderungen an die Wettbewerbshandlung ist auf das vorstehend unter A. Gesagte zu verweisen.

    Indem B.

    und C.

    1. für eine in dessen Ermessen stehende

      Handlung (Erwerb der CLN) USD 500'000 auf dessen Privatkonto überwiesen, wobei A. die Hälfte des Betrages für sich verwendete und die andere Hälfte absprachegemäss an R. (also an einen Dritten) weiterleitete, verstiessen B. und C. gegen Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG.

      Fazit: Die Beschuldigten B.

      und C.

      sind der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen.

      2. Vorwürfe gemäss lit. B (AMFA B), lit. C (AMFA D) und lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten A.
      Anklagevorwurf

      In den Anklagesachverhaltsabschnitten B, C und F wird dem Beschuldigten A. im Wesentlichen vorgeworfen, er habe namens der E1. ohne deren Kenntnis oder Genehmigung drei verschiedene unechte Finanzdienstleistungsverträge, sog. Asset Management Facilitation Agreements (nachfolgend

      „AMFA“), erstellt und unterzeichnet, obwohl er bei der E1.

      über keine

      Zeichnungsberechtigung verfügt habe und nicht ermächtigt gewesen sei, derartige Vereinbarungen mit der G. einzugehen.

      Dadurch habe sich der Beschuldigte A. laut Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid steht vorliegend einzig die sog. Urkundenfälschung im engeren Sinne zur Diskussion,

      d.h. also die Herstellung einer sog. unechten Urkunden (Urk. 124 E. 3).

      Sachverhalt

      Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitation Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AM

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