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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170080: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und bestraft. Obwohl er Berufung anmeldete, reichte er keine schriftliche Berufungserklärung ein, weshalb das Gericht nicht darauf eintreten konnte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Gerichtsgebühr beträgt CHF 600.-. Der Beschluss erging am 9. März 2017 durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170080

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170080
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170080 vom 09.03.2017 (ZH)
Datum:09.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Winterthur; Gericht; Rechtsmittel; Berufungserklärung; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin; Boller; Berufungskläger; Staatsanwaltschaft; Winterthur/Unterland; Einzelgericht; Bezirksgerichts; Sachen; Verteidiger; Zustellung; Frist; Parteien; Unterliegen
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB170080

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170080-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 9. März 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GB160011)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 100.bestraft (Urk. 43 S. 31). Das Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet, nachdem der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden war (Prot. I S. 7 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 9. Februar 2017 zugestellt (Urk. 40).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

  1. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

  2. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 1. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  5. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. März 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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