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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170048 vom 25.04.2019 (ZH)
Datum:25.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Schlagen; Geschlagen; Privatklägers; Wohnung; Verletzung; Faust; Aussage; Recht; Schläge; Kantons; Vorfall; Gesicht; Geldstrafe; Recht; Mutter; Einvernahme; Aussagen; Berufung; Körper; Aarau; Staat; Tagessätze
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:116 Ia 162; 123 IV 49; 132 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 55; 137 II 297; 140 IV 145; 142 IV 265; 142 IV 378;
Kommentar zugewiesen:
TRECHSEL, PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170048-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 25. April 2019

in Sachen

1. A. ,

2. ...

Privatkläger, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W.

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

1. B. ,

Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger 2. C. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger 3. D. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y.

3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

betreffend Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2016 (GG140051)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2014 (Urk. 105) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte 1, B.

    , ist schuldig

    • der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

    • der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB

    • des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG.

  2. Im Übrigen ist der Beschuldigte 1, B. gesprochen.

    , nicht schuldig und wird frei-

  3. Der Beschuldigte 1, B.

    , wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-, entsprechend Fr. 6'000.-, und einer Busse von

    Fr. 100.- bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-, entsprechend Fr. 1'600.-, und Busse von

    Fr. 300.-; Unt.-Nr. D-5/ 2010/2007).

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Bezahlt der Beschuldigte 1, B.

    , die Busse schuldhaft nicht, so tritt

    an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

  6. Der Beschuldigte 2, C. freigesprochen.

    , ist nicht schuldig und wird vollumfänglich

  7. Der Beschuldigte 3, D. freigesprochen.

    , ist nicht schuldig und wird vollumfänglich

  8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1, B.

    , gegenüber dem

    Privatkläger 1, A.

    , aus der Körperverletzung im Sinne von Art. 123

    Ziff. 1 StGB (mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfä- higkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1, B.

    , gegenüber dem

    Privatkläger 1, A.

    , aus der Körperverletzung im Sinne von Art. 123

    Ziff. 1 StGB (mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfä- higkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird der Privatkläger 1 mit seinem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  10. Der Privatkläger 1, A.

    , wird mit seinem Schadenersatzbegehren

    gegenüber dem Beschuldigten 2, C.

    , und dem Beschuldigten 3,

    D. , auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  11. Der Privatkläger 1, A.

    , wird mit seinem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 2, C.

    , und dem Beschuldigten 3,

    D. , auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 1, B.

    , die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2, E.

    , bezüglich der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (zwei beschädigte Aussenspiegel) dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  13. Die Privatklägerin 2, E.

    , wird mit ihrem Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten 1, B. verwiesen.

    , auf den Weg des Zivilprozesses

  14. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Dr. iur.

    F. , wird für seine Bemühungen mit Fr. 12'760.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  15. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt

    lic. iur. W. , wird für seine Bemühungen mit Fr. 11'234.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 Fr. 6'937.50 bis 28. Januar 2013 (beglichen durch die Staatsanwaltschaft

    See/Oberland);

    Fr. 1'735.35 übrige Auslagen Vorverfahren;

    Fr. 12'760.70 Kosten amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1;

    Fr. 11'234.50 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 ab 29. Januar 2013;

    Fr. 6'000.- Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV); Gerichtsgebühr für den Beschluss des Obergerichts, III.

    Fr. 1'800.- Strafkammer, vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UE130021O);

    Gerichtsgebühr für den Beschluss des Obergerichts, III.

    Fr. 600.-

    Strafkammer, vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. UP160003O).

  17. Die Entscheidgebühr (Fr. 3'000.-) und die Gebühr der Strafuntersuchung (Fr. 6'000.-) werden dem Beschuldigten 1 zur Hälfte sowie den Beschuldigten 2 und 3 zu je einem Viertel auferlegt.

  18. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 werden den Beschuldigten 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.- auf die Gerichtskasse genommen.

  19. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.- für den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UE130021-O) wird auf die Gerichtskasse genommen.

  20. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- für den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. UP160003-O) wird dem Beschuldigten 2 auferlegt.

  21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1

    (Fr. 12'760.70) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  22. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (Fr. 6'937.50 und Fr. 11'234.50) werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 307 S. 2)

    1. Ziffer 1 Spiegelstrich 1 des angefochtenen Urteils sei teilweise (betreffend Umfang und Folgen der Körperverletzung) aufzuheben; der Beschuldigte 1 sei somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, wonach er dem Privatkläger 1 den Zahn (12) beschädigt sowie beim Privatkläger 1 eine PTBS mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2011 verursacht habe, freizusprechen;

    2. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen zu Fr. 30.- (inkl. Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 ausgesprochenen Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-) zu verurteilen;

    3. Die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Zivilansprüche des Privatklägers 1 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien gemäss Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, resp. dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 309 S. 2)

    1. Die Berufung des Privatklägers sei hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2016 hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten 2 zu bestätigen;

    2. Ziffer 17 und 18 des angefochtenen Urteils seien in Bezug auf die Kostenauferlegung an den Beschuldigten 2 aufzuheben und es seien dem Beschuldigten 2 keine Kosten aufzuerlegen; die entsprechenden Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

    3. Dem Beschuldigten 2 sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'293.75 zuzusprechen;

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'828.05 zuzusprechen.

  3. Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 213 S. 2; Urk. 321 S. 2, schriftlich)

    1. Dispositivziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten 3 seien keine Kosten aufzuerlegen.

    2. Dispositivziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Dem Beschuldigten 3 seien keine Kosten aufzuerlegen.

    3. Der Beschuldigte 3 sei für seine Umtriebe für das erstinstanzliche Verfahren, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, mit

      Fr. 12'863.10 zu entschädigen.

    4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Privatkläger 1 aufzuerlegen. Dem Beschuldigten 3 sei für seine Umtriebe, namentlich die Kosten der erbetenen Verteidigung, eine Entschädigung im Umfang der beiliegenden Honorarnote auszurichten.

  4. Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 306 S. 5 f.)

    1. Es sei ein neues vollwertiges Gutachten zu erstellen.

    2. Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen.

    3. Der Beschuldigte 1 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

    4. Der Beschuldigte 2 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

    5. Der Beschuldigte 3 ist schuldig zu sprechen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

    6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2016 zu bestätigen.

    7. Dem Vertreter des Geschädigten sei eine anwaltschaftliche Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

    8. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und des Staates.

      Erwägungen:

      1. Ausgangslage und Verfahrensgang
          1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob unter dem 12. Dezember 2014 Anklage gegen die drei Beschuldigten, schwergewichtig wegen eines Vorfalls vom 2. Januar 2010. Gemäss Anklageschrift sollen die drei Beschuldigten an diesem Tag gemeinsam zur Liegenschaft G. -strasse in H. gefahren sein, wo die Ex-Freundin des Beschuldigten 1 (B. ) wohnte, weil der Beschuldigte 1 bei dieser deren möglichen neuen Freund, den Privatkläger 1, vermutete. Dort angekommen, habe der Beschuldigte 1 zunächst am Personenwagen Audi A3, Kontrollschild AG , der am fraglichen Abend vom Privatkläger 1 gefahren worden sei, die Aussenspiegel beschädigt. Dann habe er sich zwischen ca. 03.00 Uhr und 04.30 Uhr allein zur Wohnung seiner Ex-Freundin begeben. In der Wohnung angekommen, sei er zum Privatkläger 1 gegangen, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie auch Schläge an den Körper versetzt habe. Kurz darauf seien auch die Beschuldigten 2 (C. ) und 3 (D. ) in die Wohnung gekommen und hätten ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, insbesondere auf dessen Kopf. Durch diese ihm versetzten Schläge habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung an der Nase erlitten, und es sei ein Zahn beschädigt worden. Schliesslich leide der Privatkläger 1 als Spätfolge

            dieses Vorfalles an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm verunmöglichen würden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ferner habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 während des Vorfalls gedroht, ihm etwas anzutun. Dadurch hätten sich die drei Beschuldigten des Angriffs, eventualiter der einfachen Körperverletzung, und der Beschuldigte 1 zusätzlich der Sachbeschädigung und der Drohung schuldig gemacht. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit einem Vorgang vom 30. Oktober 2010 falsche Anschuldigung und Fahren trotz Führerausweisentzug vor (Urk. 105 S. 3 f.).

          2. Das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, stellte bezüglich der Vorwürfe der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung und des Fahrens trotz Führerausweisentzuges auf das Geständnis des Beschuldigten 1 ab. Im Übrigen erachtete es nach durchgeführter Hauptverhandlung als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 vier Faustschläge verabreicht hatte, die mehrere Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie eine Beschädigung am Zahn [12] verursacht hatten. Ferner ging es davon aus, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2011 als Folge des Ereignisses erwiesen sei. Im Übrigen sei der Anklagesachverhalt, was die Ereignisse in der Wohnung der Ex-Freundin des Beschuldigten 1 betrifft, nicht erstellt. Entsprechend sprach es den Beschuldigten 1 mit Urteil vom

        13. Juni 2016 der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung sowie des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 100.- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010. Von den übrigen Vorwürfen (Drohung) sprach das Einzelgericht den Beschuldigten 1 frei. Die Beschuldigten 2 und 3 sprach es vollumfänglich frei. Ferner entschied es über die Schadenersatzund Genugtuungsforderung des Privatklä- gers 1 gegen den Beschuldigten 1 und die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 2 gegen den Beschuldigten 1 dem Grundsatz nach, verwies die Zivilforderungen des Privatklägers 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3 und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1 auf den Zivilweg

        und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen. Dabei wurden die Entscheidgebühr sowie die Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 je zu einem Viertel auferlegt. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens wurden sodann den Beschuldigten 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt (Urk. 212 S. 56 ff.).

          1. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 34 ff.) liessen die Beschuldigten 1 bis 3 und der Privatkläger 1 mit Eingaben vom 7. November 2016

            rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 196; Urk. 197; Urk. 198; Urk. 199; Urk. 201; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. Januar 2017 versandte die Vorinstanz das begrün- dete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 211) und übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Am 25. Januar 2017 liess der Beschuldigte 3, am 27. Januar 2017 der Privatkläger 1, am

            30. Januar 2017 der Beschuldigte 1 und ebenfalls am 30. Januar 2017 der Beschuldigte 2 der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 213; Urk. 214; Urk. 216; Urk. 219; Art. 399 Abs. 3 StPO).

          2. Seine Berufungserklärung vom 30. Januar 2017 liess der Beschuldigte 1 durch Rechtsanwalt lic. iur. I. einreichen (Urk. 216). Diesen bevollmächtigte er entsprechend (Urk. 217). Gleichzeitig liess er darum ersuchen, neu Rechtsanwalt lic. iur. I. anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F. als seinen amtlichen Verteidiger zu bestellen (Urk. 216 S. 4). Mit Präsidialverfügung vom

            14. Februar 2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich dieses Gesuches die Frage stelle, ob bei Rechtsanwalt lic. iur. I. eine Interessenkollision bestehe, da dieser nicht nur in derselben Anwaltskanzlei arbeite wie der Verteidiger des Beschuldigten 2, sondern er den Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren auch selbst bereits vertreten hatte. Gleichzeitig wurde den Parteien sowie Rechtsanwalt lic. iur. I. Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag des Beschuldigten 1 auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. zur Frage einer allfälligen Interessenkollision angesetzt (Urk. 224). Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 3 verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 227; Urk. 229). Die Stellungnahmen der übrigen Parteien sowie von Rechtsanwalt lic. iur. I. wurden den jeweils anderen Parteien mit Präsidialverfügung vom

            6. März 2017 zugestellt (Urk. 228; Urk. 230; Urk. 231; Urk. 232). Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. I. Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stellungnahme des Privatklägers 1 vom 24. Februar 2017 angesetzt (Urk. 233). Nach einmaliger Fristerstreckung kam er dieser Frist mit Eingabe vom 30. März 2017 nach (Urk. 235; Urk. 236). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. I. um Bestellung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. F. schliesslich aufgrund möglicher Interessenkollisionen abgewiesen (Urk. 237). Mit Eingabe vom

            25. April 2017 ersuchte schliesslich Rechtsanwalt Dr. iur. X. in Absprache mit Rechtsanwalt Dr. iur. F. um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 (Urk. 248/1; Urk. 250). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 entsprochen (Urk. 253). Der als amtlicher Verteidiger entlassene Rechtsanwalt Dr. iur. F. reichte, wie aufgefordert, am 8. Mai 2017 seine Honorarnote ein und wurde in der Folge gemäss Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Fr. 930.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 257; Urk. 258).

          3. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurden die Berufungserklä- rungen den jeweils anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 239). Mit Eingabe vom 7. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 244). Der Beschuldigte 1 liess innert Frist mit Eingabe vom 26. April 2017 Anschlussberufung erheben (Urk. 240/6; Urk. 251). Eine Kopie dieser Anschlussberufung wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 zugestellt (Urk. 253). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten 1 sodann Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung vom 26. April 2017 zu verbessern bzw. um zu erklären, was mit jener Eingabe anbegehrt werde (Urk. 262). In der Folge liess der Beschuldigte 1 gemäss seiner Eingabe vom

            7. Juli 2017 die Anschlussberufung zurückziehen (Urk. 266). Davon ist Vormerk zu nehmen.

          4. Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung liess der Privatkläger 1 die Beweisanträge stellen, es sei das Gutachten von Dr. med. J. vom

            24. Januar 2017 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen, und es sei unter Einbezug eines HNO-Gutachters ein kombiniertes chirurgisch-traumatologisches Gutachten gerichtlich erstellen zu lassen (Urk. 214 S. 2). Das Gutachten von Dr. med. J. vom 24. Januar 2017 wurde zu den Akten genommen. Dem weiteren Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 22. August 2017 insofern entsprochen, als beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein Gutachten zu den am 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 durch das Kantonsspital Aarau erhobenen Befunden und den Schlüssen eingeholt wurde. Zu diesem Zwecke wurde den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um sich zu dieser Begutachtung zu äussern (Urk. 268). Die durch den Privatkläger 1 mit Eingabe vom

            4. September 2017 beantragten Ergänzungen des Gutachtensauftrags wurden mit Beschluss vom 22. September 2017 abgewiesen (Urk. 272; Urk. 275). Das Gutachten des IRM vom 9. Januar 2018 ging schliesslich am 11. Januar 2018 bei der erkennenden Kammer ein und wurde anschliessend den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 290; Urk. 292/1-5).

          5. An der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2018 konnte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 aufgrund eines medizinischen Notfalls nicht teilnehmen (Urk. 312 - 314). Der Beschuldigte 3 selber erschien zur Verhandlung, wurde von dieser dann aber dispensiert. Die Berufungsverhandlung fand in der Folge bezogen auf die Beschuldigten 1 und 2 in deren Anwesenheit sowie in Anwesenheit ihrer amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 statt (Prot. II S. 15 ff.). Im Nachgang wurde dem Verteidiger des Beschuldigten 3 das Protokoll der Berufungsverhandlung, die Plädoyernotizen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 sowie diejenigen des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 zur Kenntnisnahme zugestellt

        (Urk. 318). Nachdem sich der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 sowie der erbetene Verteidiger des Beschuldigten 3 mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens in Bezug auf den Beschuldigten 3 einverstanden erklärt hatten (Urk. 317; Prot. II S. 48 f.), wurde mit Verfügung vom 7. August 2018 in Bezug auf den Beschuldigten 3 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde Letzterem Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie die Berufung des Privatklägers 1 zu beantworten (Urk. 319). Dieser Frist kam die Verteidigung des Beschuldigten 3 mit Eingabe vom 3. September 2018 nach (Urk. 321). Unter dem

        31. Oktober 2018 nahm der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die ihm mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort des Beschuldigten 3 wahr (Urk. 324; Urk. 326; Urk. 327). Schliesslich wurde diese Stellungnahme des Privatklägers 1 vom 31. Oktober 2018 dem Beschuldigten 3 mit Präsidialverfügung vom 1. November 2018 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 328), wobei dieser mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 einen Verzicht auf weitere Äusserung erklären liess (Urk. 330).

        Mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils erklärten sich die Parteien einverstanden (Prot. II S. 48 ff.). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

      2. Prozessuales

        1. Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wörtlich gegen das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit. Im Einzelnen beantragt der Privatkläger 1 die Schuldigsprechung aller drei Beschuldigten wegen Angriffs und deren angemessene Bestrafung. Inhaltlich beanstandet er die Annahme der Vorinstanz, es seien lediglich vier Faustschläge des Beschuldigten 1 in sein Gesicht erstellt (Urk. 214; Urk. 306 S. 5 f.). Der Beschuldigte 1 akzeptiert zwar den gegen ihn erfolgten Schuldspruch im Ergebnis. Er beanstandet jedoch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über das Ausmass der von ihm durch die vier Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 verursachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und als Folge davon die Höhe der Strafe sowie die Beurteilung der Zivilforderung des Privatklägers 1 (Urk. 216; Urk. 307 S. 2). Die Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 richten sich jeweils gegen die teilweise Auflage der Verfahrenskosten gemäss den Dispositivziffern 17 und 18 des vorinstanzlichen Entscheides. Ausserdem verlangen beide die Zusprechung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 lit. a StPO für die Aufwendungen ihrer Verteidigungen im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2).

          1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Unangefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist folglich zunächst teilweise Urteilsdispositivziffer 1, nämlich hinsichtlich der Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und Fahrens trotz Entzug. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist ferner der Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung. Der Privatkläger 1 beantragt lediglich die Verurteilung und angemessene Bestrafung der Beschuldigten 1 bis 3 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Beschuldigte 1 auch wegen Drohung im Sinne von

            Art. 180 StGB schuldig zu sprechen wäre, beantragt der Privatkläger 1 nicht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 399 N 12). Ein weiterer Freispruch ist in der Formulierung von Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (Im Übrigen) nicht enthalten; die Tatbestände des Angriffs und der einfachen Körperverletzung stellen in der vorliegenden Konstellation alternative rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts dar (vgl. dazu BGE 142 IV 378 E. 1.3).

          2. In Rechtskraft erwachsen sind folglich die Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 2-4 (Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Fahrens trotz Entzug), 2 (Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Drohung), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatkläger 1 gegen die Beschuldigten 2 und 3), 12 und 13 (Zivilforderung Privatklägerin 2 gegen den Beschuldigten 1), 14 bis 16 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sowie Kostenfestsetzung), 19 (Übernahme der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 25. Juni 2013 auf die Gerichtskasse), 20 (Auflage der Kosten des Beschwerdeentscheids vom 29. März 2016 dem Beschuldigten 2) sowie 22 (Übernahme der Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung auf die Gerichtskasse), was vorab festzustellen ist.

        3. Bezüglich des Schuldpunkts bleibt im Berufungsverfahren demnach im Wesentlichen zu prüfen, ob neben dem Beschuldigten 1 auch die Beschuldigten 2 und 3 auf den Privatkläger 1 eingeschlagen haben. Andere Beteiligungshandlungen am Angriff als ein Schlagen wirft die Anklage den Beschuldigten 2 und 3 - wie die Verteidigung des Beschuldigten 3 richtig betont (Urk. 193 S. 4, 14) - nicht vor. Ferner ist zu beurteilen, welche Verletzungen der Privatkläger 1 davontrug. Weiter sind die als erstellt erachteten Handlungen rechtlich zu würdigen, und es ist über den Strafpunkt, die Schadenersatzund Genugtuungsforderungen des Privatklä- gers 1 gegen den Beschuldigten 1 sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen zu entscheiden.

      3. Sachverhalt

        1.1 Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen aller Involvierten ist erstellt, dass die drei Beschuldigten gemeinsam mit K. (K. ),

        L. (L. ) im Ausgang waren, als sie davon erfuhren, dass sich der Privatkläger 1 bei M. (M. ), die bis kurz davor die Freundin des Beschuldigten 1 gewesen war, aufhielt. Der Gedanke, dass zwischen M. und dem Privatkläger 1 etwas laufen könnte, konnte der Beschuldigte 1 nicht ertragen; er war eifersüchtig und wütend. Die Gruppe fuhr deshalb nach dem Ausgang auf zwei Autos aufgeteilt nach H. zur Wohnung von M. . Dort versuchte der Beschuldigte 1 M. und den Privatkläger 1 durch Klopfen an Fenster und Türe dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen, was ihm aber nicht gelang. Während dieser Phase des Geschehens beschädigte der Beschuldigte 1 zudem die Seitenspiegel am Auto der Schwester des Privatklägers 1. In der Folge verliess der Beschuldigte 1 den Wohnort von M. , um das Auto, welches er von seinem Onkel geliehen hatte, zurückzubringen. Er wurde dabei durch die Beschuldigten 2 und 3 begleitet. K. und L. erreichten unterdessen, dass M. ihre Wohnungstüre öffnete und sie hineinliess. Die drei Beschuldigten kehrten dann wieder in einem Auto an den Ort des Geschehens zurück. Dort angekommen, ging zuerst der Beschuldigte 1 in die Wohnung von M. . Etwas später folgten die Beschuldigten 2 und 3. Ferner steht fest, dass es ab dem Zeitpunkt, als der

        Beschuldigte 1 die Wohnung betrat, zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Folge der Privatkläger 1 verletzt wurde.

            1. Der Beschuldigte 1 räumt ein, dem Privatkläger 1 im Rahmen dieser tätlichen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm dadurch eine Prellmarke am Kopf (Auge) zugefügt zu haben (Urk. 153 S. 4; Prot. II S. 29). Diese Zugabe deckt sich mit dem weiteren Untersuchungsergebnis. Es besteht keine Veranlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt. Hingegen stellt der Beschuldigte 1 in Abrede, dass er dem Privatkläger 1 auch Schläge an den Körper versetzte, dass die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls auf den Privatkläger 1 einschlugen und dass Letzterer durch die ihm verabreichten Schläge eine Verletzung an der Nase und an einem Zahn erlitt und als Spätfolge des Vorfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer komplexen Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, die es ihm verunmöglicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, leidet

              (Urk. 153 S. 4 f.; Prot. II S. 29 ff.).

            2. Der Beschuldigte 2 bestreitet, auf den Privatkläger 1 eingeschlagen zu haben. Als er zusammen mit dem Beschuldigten 3 in die Wohnung gekommen sei, sei ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang gewesen. Er habe lediglich versucht, die beiden zu trennen (Urk. 154 S. 4; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte 3 stellt die ihm zur Last gelegten Faustschläge gegen den Beschuldigten ebenfalls in Abrede. Er sei wenige Schritte hinter dem Beschuldigten 2 in die Wohnung gekommen und habe ein Gerangel vorgefunden. Er habe versucht, die Beteiligten zu beruhigen. Er habe aber niemanden berührt oder angegriffen (Urk. 155 S. 4 f.).

        2. Der bestrittene anklagegegenständliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Die letzteren hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 212 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Klarheit halber ist zu ergänzen, dass die Beschuldigten im Vorverfahren nie miteinander konfrontiert wurden. Deren Befragungen im gerichtlichen Verfahren erfolgten fokussiert auf die jeweils eigene Rolle und zielten namentlich nicht darauf,

        frühere Aussagen eines der Beschuldigten auch zulasten der beiden jeweils anderen Beschuldigten verwertbar zu machen. Namentlich wurden mögliche Widersprüche in den Aussagen zur Rolle der jeweils anderen Beschuldigten in den Befragungen, die erstinstanzlich in Gegenwart aller Beschuldigten und zweitinstanzlich in Gegenwart der Beschuldigten 1 und 2 erfolgten, nicht thematisiert, auch nicht vom Privatkläger 1 (vgl. BGE 1P.591/1999 E. 2c). Soweit es die jeweils anderen Beschuldigten betrifft, bleibt es daher bei der Feststellung, dass die drei Beschuldigten übereinstimmend festhalten, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit Faustschlägen traktierte, die Beschuldigten sich gegenseitig also nicht belasten. Ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten kam sodann

        u.a. zum Schluss, dass ausgehend vom Verletzungsbild des Privatklägers 1 aus rechtsmedizinischer Sicht von mindestens drei Gewalteinwirkungen auszugehen sei, davon zwei gegen den Kopf und einen gegen den Bereich über den Dornfortsätzen des 2. und 3. Halswirbelkörpers, weitere Gewalteinwirkungen aber nicht ausgeschlossen werden könnten, und zur Schlagrichtung sowie zur Anzahl der Täter keine Aussage möglich sei (Urk. 290 S. 5 f.). Für die Frage, ob die einzelnen Beschuldigten sich wie in der Anklage beschrieben verhalten haben, kommt es daher - abgesehen von der inhaltlichen Überzeugungskraft ihrer jeweiligen Bestreitung - entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers 1 und derjenigen von K. (K. ), L. (L. ), M. (M. ) und der Mutter von K. und M. , N. , die den Vorfall miterlebten, an. Die Verletzungsfolgen sind im Wesentlichen ausgehend von den Aussagen des Privatklägers 1 auf der Basis der vorhandenen medizinischen Befunde und Gutachten zu klären (vgl. E. III. 11 ff.).

          1. Die Beschuldigten und der Privatkläger 1 haben je wesentliche persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens, wobei diese namentlich auch finanzieller Natur sind. Ihre Aussagen sind mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.

          2. K. und L. waren am fraglichen Abend mit den drei Beschuldigten im Ausgang (Urk. HD 20 S. 2; Urk. HD 21 S. 2; vgl. auch Urk. HD 22 S. 2), und K. missbilligte die Äusserung des Privatklägers 1, er wolle M. ficken (sinngemäss), weil man das nicht vor dem Ex-Freund (Beschuldigter 1) und

        dem Bruder (K. ) sage (Urk. HD 17 S. 2). Allerdings warnten K. und L. den Privatkläger 1 auch vor einer drohenden Eskalation der Ereignisse (Urk. HD 9 S. 2; Urk. HD 23 S. 6) und griffen später nach übereinstimmender Darstellung aller Anwesenden nicht auf Seiten des Beschuldigten 1 in die tätliche Auseinandersetzung ein. Der Privatkläger 1 bezeichnete L. sodann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Februar 2012 anders als die Beschuldigten und K. , von denen er angab, sie bloss vom Sehen zu kennen, als Kollegen (Urk. HD 23 S. 3). L. sprach, von der Staatsanwältin nach seiner Beziehung zu den Involvierten Personen gefragt, zwar lediglich davon, er kenne den Privatkläger 1. Das tat er allerdings unterschiedslos und namentlich auch bezogen auf M. , die seine Freundin ist bzw. damals war (Urk. HD 25

        S. 2 f.; vgl. Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27 S. 3). K. bezeichnete die Beschuldigten am 29. Februar 2012 als Kollegen bzw. Bekannte, mit denen er allerdings keinen Kontakt mehr habe. L. beschrieb er auch als Kollegen, den Privatkläger 1 kenne er nicht (Urk. HD 26 S. 3, 5). Daraus ist zu schliessen, dass ausgeprägte Loyalitäten von K. und L. gegenüber den Beschuldigten, namentlich gegenüber den Beschuldigten 2 und 3, nie bestanden, auch wenn sie am Tatabend mit diesen im Ausgang waren und gemeinsam mit ihnen zur Wohnung von M. fuhren. Zumindest nach dem Vorfall und im Zeitraum der relevanten Einvernahmen bestand dagegen eine gewisse Nähe zwischen L. und dem Privatkläger 1. L. war zudem jedenfalls ab Februar 2011 mit M. , der Schwester von K. und Ex-Freundin des Beschuldigten 1 und Privatklägers 1, liiert (Urk. HD 20 S. 3; Urk. HD 24 S. 3; Urk. HD 27

        S. 3). Daraus ergibt sich eine bei der Bewertung der Aussagen zu beachtende persönliche Nähe zwischen L. , K. , M. und N. . Dazu kommt, dass die Möglichkeit, sich über die Geschehnisse auszutauschen, für diese Personen mehr als nur theoretisch war. K. , M. und N. lebten zum Zeitpunkt des Vorfalls im gleichen Haus und/oder Haushalt, und es vergingen mehrere Monate, bis sie und L. erstmals zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden. Die Gefahr, dass Leerstellen im Wahrgenommenen nicht nur durch eigene Schlussfolgerungen, sondern auch durch Erzählungen und Interpretationen der weiteren Involvierten bewusst oder unbewusst ausgefüllt wurden, ist

        daher gerade für diese Personen real. Auch ihre Aussagen sind folglich mit Vorsicht zu würdigen.

          1. Der Beschuldigte 1 gestand von Anfang an ein, den Privatkläger 1 mit Faustschlägen traktiert zu haben. Was deren Anzahl betrifft, sprach er zunächst von insgesamt vier gegen den Kopf (Urk. HD 11 S. 1, 3), dann von einer Ohrfeige und drei oder vier Faustschlägen (Urk. HD 22 S. 3) bzw. von vier oder fünf Faustschlägen ins Gesicht, als der Privatkläger 1 in der Ecke des Schrankes stand (Urk. HD 22 S. 4; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3 mehrere Male mit der Faust). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte er sich auf drei bis vier Schläge (Urk. 153 S. 4) und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder auf vier bis fünf Faustschläge fest (Prot. II S. 29). Zur Heftigkeit der Schläge befragt, gab er auf den Vorhalt, dass man stark oder schwächer schlagen könne, an, er habe sicher nicht leicht geschlagen (Urk. HD 22 S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er diese als nicht so stark. Dem Privatkläger 1 sei es ja gut gegangen, so stark könnten die Schläge nicht gewesen sein. Er sei nicht bewusstlos oder so geworden (Urk. 153 S. 4). In der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe nicht fest zugeschlagen. Es sei so ein Gnusch gewesen, er habe ihn gar nicht genau treffen können (Prot. II S. 29). Diese Schläge verabreichte er dem Privatkläger 1 gemäss seiner Schilderung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, die zwischen ihm und dem Privatkläger 1 stattfand und welche ganz zu Beginn wechselseitig war (Urk. HD 11 S. 1 f.; Urk. HD 22 S. 3, 5; Urk. HD 31 S. 3). L. griff in diese insofern ein, als er den Beschuldigten 1 zurückhielt. Als der Beschuldigte 1 sich gelöst hatte, ging er anerkanntermassen auf den Privatkläger 1, der nun in der Ecke des Schrankes stand, zu und versetzte ihm weitere Faustschläge. Der Privatkläger 1 sank in die Knie und kauerte auf dem Boden. Die Beschuldigten 2 und 3 waren inzwischen ebenfalls in die Wohnung gekommen, sie hätten den Privatkläger 1 aber nicht geschlagen. Aus seiner Schilderung ergibt sich ein in den Grundzügen nachvollziehbares Geschehen. Er schildert insbesondere die Interaktion zwischen sich und dem Privatkläger 1 mit der Beteiligung von L. und die Gefühle, die die Intervention von L. in ihm auslöste, logisch und ohne auffällige Brüche (Urk. HD 22 S. 3, 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). Widersprüche zeigen sich insoweit einzig, als der Beschuldigte

            1 in der polizeilichen Befragung angab, der Privatkläger 1 habe ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben (Urk. HD 11 S. 1), während er ein gutes Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingestand, dass er den Privatkläger 1, nachdem ihn dieser geschubst habe, zuerst geschlagen und der Privatkläger 1 sich danach lediglich mit Schlägen zu wehren versucht habe. Es habe ihm, dem Beschuldigten 1, ausgehänkt (Urk. HD 22 S. 5; vgl. auch Urk. HD 31 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam er wieder auf seine erste Aussage zurück, wonach der Privatkläger 1 ihm zuerst eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 153 S. 4). Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten 1 somit zwar gewisse Relativierungstendenzen erkennbar. Den Geschehensablauf an sich schildert er aber nachvollziehbar und erwähnt dabei - mit dem geschilderten Geschehensablauf vereinbar - einzig Schläge gegen den Kopf des Privatklägers

            1. Weshalb er weniger verwerfliche Schläge gegen den (übrigen) Körper des Privatklägers 1 nicht auch einräumen sollte, wenn er diesem solche verabreicht hät- te, ist nicht einzusehen. Die schwankenden Angaben zur Anzahl und Heftigkeit der Faustschläge gegen den Kopf können zwar einen Versuch des Beschuldigten 1 darstellen, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu beschönigen. Zwingend ist diese Annahme allerdings nicht. Denkbar ist auch, dass er die Anzahl der Schläge im Nachhinein nicht mehr genau abrufen konnte. So bewegte er sich mit seinen Angaben innerhalb einer konstanten Grössenordnung und anerkannte im Ergebnis gleichbleibend eine in kurzer Folge verabreichte Serie von Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers 1. Er belastete sich damit unabhängig von der genauen Anzahl der Schläge selber erheblich. Dass er seine Optik, mit zunehmend schwereren Verletzungsfolgen konfrontiert, änderte und seine Aussagen zur Heftigkeit der Schläge deshalb relativierte, ist dagegen offensichtlich. Die Bedeutung von Aussagen über die Heftigkeit von Schlägen ist allerdings naturgemäss beschränkt, da es an einer objektivierbaren Referenz fehlt. Zusammengefasst besteht kein Anlass, die Aussagen des Beschuldigten 1 über die von ihm gegen den Privatkläger 1 ausgeübte Gewalt grundsätzlich in Frage zu stellen.

          2. Der Beschuldigte 2 bestritt während des gesamten Verfahrens konsequent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Im Einzelnen erklärte er in der ersten Befragung durch die Polizei, er habe beim Betreten der Wohnung von

            M. wahrgenommen, dass eine Rangelei zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 im Gang sei. Er habe in der Folge dazwischen gehen und die beiden Streithähne auseinanderbringen wollen. Dazu habe er den Privatkläger 1 aus der Wohnung zerren wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe er dem Privatkläger 1 einen Fusstritt in seine Beine verpassen wollen. M. habe ihn, den Beschuldigten 2, aber nach hinten gezogen und ihn daran gehindert. Er sei dann gegangen (Urk. HD 12 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft gab er erneut an, er habe den Privatkläger 1 schlagen wollen, er habe es aber nicht getan. Das sei nur in seinem Kopf gewesen. Er glaube, M. habe ihn nach hinten gezogen. Er habe den Privatkläger 1 zuerst herausnehmen wollen. Dann sei das passiert, dass er, der Beschuldigte 2, im Kopf gehabt habe, dass er den Privatklä-

            ger 1 schlagen würde. Dann habe M. ihn zurückgezogen, und er und der Beschuldigte 3 seien gegangen (Urk. HD 20 S. 2 f.). Sie seien nach Hause. Dann habe er, der Beschuldigte 2, ein Telefon erhalten. Der Beschuldigte 1 habe angerufen und gefragt, wer von ihnen beiden (Beschuldigte 2 und 3) die Mutter geschlagen habe. Er, der Beschuldigte 2, habe gesagt, dass er es nicht gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass sie hierher kommen müssten, sonst würden sie angezeigt. Sie seien dann dorthin. Er, der Beschuldigte 2, habe sich entschuldigt, weil er mit der Polizei nichts habe zu tun haben wollen (Urk. HD 20

            1. 5 f.). Auch in der Schlusseinvernahme, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren blieb er im Ergebnis bei dieser Darstellung, wobei er in beiden gerichtlichen Verfahren nach Einzelheiten gefragt angab, sich nicht mehr genau zu erinnern (Urk. HD 29 S. 2 f.; Urk. 154 S. 3 f.; Prot. II S. 33, 35 ff. ). Der Beschuldigte 2 bestritt folglich nicht nur konsequent, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, sondern schilderte auch seine eigene Beteiligung am Geschehen widerspruchsfrei. Dass er im gerichtlichen Verfahren mehr als fünf Jahre nach dem Ereignis und drei Jahre nach der letzten Einvernahme im Vorverfahren angab, sich nicht mehr an Details zu erinnern, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Das von ihm geschilderte Szenario ist eines der denkbaren. Ob er zugunsten des Beschuldigten 1 in die Auseinandersetzung eingreifen wollte, ist nicht entscheidend. Allerdings ist auch nicht zu verkennen, dass es bei der gegebenen Ausgangslage keiner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Geschehnisse die eigene

              Beteiligung schönzureden. Das macht seine Darstellung aber nicht a priori unglaubhaft.

          3. Der Beschuldigte 3 bestritt ebenfalls von Anfang an, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. In der polizeilichen Befragung gab er an, es seien viele Personen anwesend und ein lauter Streit im Gang gewesen, als er und der Beschuldigte 2 in die Wohnung gekommen seien. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Privatkläger 1, K. und dem Beschuldigten 1 gekommen. Er habe aber nicht gesehen, was genau passiert sei. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht einmal berührt. Die ganze Gruppe sei ja zwischen ihm, dem Beschuldigten 3, und dem Privatkläger 1 gestanden (Urk. HD 13 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete er erneut, dass er die Wohnung nach dem Parkieren des Fahrzeuges unmittelbar nach dem Beschuldigten 2 betreten und eine Rangelei gesehen habe, die beim Bett, wo der Schrank gestanden habe, stattgefunden habe. Beteiligt seien der Beschuldigte 1, der Privatkläger 1, K. , M. und die Mutter von M. gewesen. Es sei ein grosser Haufen, ein Durcheinander gewesen. Es sei alles ziemlich schnell gegangen. Einige hätten versucht zu schlichten. Er könne nicht sagen, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Man habe einfach einen Schreck bekommen. Die Mutter von M. habe gefragt, wer sie seien. Nach ca. 30 Sekunden, als das Ganze vorbei gewesen sei und sich beruhigt gehabt habe, als man geschafft habe, alle auseinanderzuzerren, seien sie (Beschuldigter 2 und 3) gegangen. Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 hätten aneinander herumgerissen, weiteres wisse er nicht. Die anderen hätten auch mitgerissen, daher werde es schwierig. Dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 sich geschlagen hätten, habe er nicht gesehen. M. habe zu schlichten versucht. Er selber habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen. Das sei gar nicht möglich gewesen, dass er so nahe an diesen herangekommen wäre. Ferner bestätigte er, dass er und der Beschuldigte 2 sich bei der Mutter von M. entschuldigt habe. Sie hätten sich entschuldigt, dass sie so reingeplatzt seien, um diese Zeit. Sie habe ja offenbar auch keine Ahnung gehabt, wer sie seien und habe sich allenfalls vor ihnen gefürchtet (Urk. HD 21 S. 3 f.). Dabei blieb er auch in der Schlusseinvernahme (Urk. HD 30 S. 2 f.). Vor Vorinstanz blieb er dabei, niemanden berührt zu haben und ergänzte, dass er versucht habe, die

        Beteiligten zu beruhigen. Er habe gewollt, dass es aufhöre (Urk. 155 S. 3 f.). Dass er selber mehr als ein Beobachter der Szene gewesen war und versucht hatte, beruhigend auf die Beteiligten einzuwirken, hatte er im Vorverfahren nicht geschildert. Die Vermutung liegt nahe, dass er sich dort deutlicher vom Geschehen zu distanzieren versucht hatte, als er dies in Realität getan hatte. Seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach man es geschafft habe, alle auseinanderzuzerren, lässt denn auch die Interpretation offen, dass er ebenfalls am Gezerre beteiligt war. Allerdings ist dennoch zu betonen, dass der Beschuldigte 3 konstant bestritt, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Seine Schilderung des Gerangels, verbunden mit der lebensnah wirkenden Erklärung, er hätte gar nicht bis zum Privatkläger 1 vordringen können, macht diese Behauptung nachvollziehbar und zwar selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte 3 entgegen seinen Beteuerungen effektiv Angriffsabsichten hatte. Insofern gilt das zu den Aussagen des Beschuldigten 2 Erwogene: Das vom Beschuldigten 3 geschilderte Szenario ist eines der denkbaren und seine Bestreitung, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, kann isoliert betrachtet, nicht als unglaubhaft bewertet werden, auch wenn es bei der gegeben Ausgangslage keiner besonderen Raffinesse bedarf, um durch Weglassen eines Teils der Geschehnisse die eigene Beteiligung in harmloserem Licht erscheinen zu lassen.

            1. Der Privatkläger 1 begab sich am 2. Januar 2010 um 11.15 Uhr auf den Polizeiposten in O. AG und wurde dort durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen (Urk. 1 S. 3; Urk. 9 S. 1). Zu jenem Zeitpunkt gab er an, am

                1. Januar 2010 ca. ab 22.30 Uhr bei M. in ihrer Wohnung in H. gewesen zu sein. Sie hätten gemeinsam DVDs geschaut und zusammen gesprochen. Am 2. Januar 2010 um ca. 3.00 Uhr morgens habe er ein SMS des Beschuldigten 1 erhalten, mit welchem dieser sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Ausserdem habe dieser geschrieben, dass er sein Auto anschauen wolle. Diese Nachricht sei ihm komisch vorgekommen. Er habe den Beschuldigten 1 vom Ausgang her gekannt, mehr als ein Bekannter sei er für ihn aber nicht gewesen. Der Beschuldigte 1 und zwei Kollegen, von welchen es sich beim einen um den Bruder von M. , K. , gehandelt habe, seien dann zu ihnen gekommen. Sie hätten mehrmals an die Fensterscheibe geklopft und der Beschuldigte 1 habe ge-

              droht, die Scheibe einzuschlagen, falls sie die Türe nicht öffnen würden. Er, der Privatkläger 1, habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte 1 eine Waffe oder so dabei habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm auch gedroht, er mache ihn, den Privatkläger 1, kaputt und bringe ihn um, Fluchwörter etc. Sie hät- ten die Türe aber nicht geöffnet. Im Anschluss habe er gehört, wie die drei draussen über sein Auto diskutiert hätten. Dann habe der Beschuldigte 1 sein Auto beschädigt; er habe das nicht gesehen, aber gehört. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 sich wieder vor M. s Wohnung aufgehalten und zu seinen Kollegen gesagt, er, der Privatkläger 1, könne jetzt schauen, wie er nach Hause komme. Daraufhin habe er, der Privatkläger 1, die Polizei alarmiert. Er habe der Polizei gesagt, dass sein Auto beschädigt worden sei und drei Personen in die Wohnung eindringen wollten. Der Beschuldigte 1 habe weiter an die Fensterscheibe geklopft. Ab und zu sei er, der Beschuldigte 1, auch einen Stock höher im Block zur Mutter von M. gegangen. In dieser Zeit sei jeweils ein Kollege, den er kenne, L. , gekommen und habe gesagt, er, der Privatkläger 1, solle die Türe öffnen und weggehen; der Beschuldigte 1 sei jetzt nicht mehr da. Er habe die Türe jedoch nicht geöffnet. Der Beschuldigte 1 sei dann weggefahren.

              L. und K. seien vor der Wohnung geblieben. M. und er hätten dann die Türe geöffnet. Die beiden hätten ihm dann gesagt, dass der Beschuldigte 1 weitere Kollegen hole und er, der Privatkläger 1, gehen solle. Er habe dann mit diesen beiden gesprochen und auch die Mutter von M. sei noch dazu gekommen. Nach etwa 15 bis 20 Minuten sei dann der Beschuldigte 1 wieder gekommen. Er sei zur Türe herein gekommen, die nun leicht offen gestanden sei (Urk. 9 S. 2). Er selbst sei direkt hinter der Türe gestanden, als der Beschuldigte 1 zur Wohnungstüre hereingekommen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn dann angeschaut und ihn direkt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Er, der Privatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 dann gepackt und auf das Bett gedrückt. Der Beschuldigte 1 habe ihn daraufhin erneut mit der Faust ins Gesicht geschlagen. L. sei ihm, dem Privatkläger 1, zu Hilfe gekommen und habe den Beschuldigten 1 ebenfalls festgehalten. Er selbst habe sich dann wieder aufgerichtet und sei bei der Türe gestanden. Dann seien noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 dazugekommen. Diese habe er nicht gekannt. Sie hätten ihn mit

              mehreren Faustschlägen traktiert. Der Beschuldigte 1 habe ebenfalls noch einmal zugeschlagen. Die Mutter von M. sei auch vor Ort gewesen und habe ebenfalls Schläge der beiden abbekommen. Nach diesem Angriff hätten sich die beiden Kollegen des Beschuldigten 1 wieder entfernt. L. habe den Beschuldigten 1 wieder gepackt, worauf dieser ihn, den Privatkläger 1, nicht mehr geschlagen habe. In der Folge sei er, der Privatkläger 1, nach draussen gegangen, wo sogleich eine Patrouille der Kantonspolizei Zürich eingetroffen sei. Er habe ihnen erzählt, was passiert sei. Sie hätten gesagt, er solle am Morgen zur Polizei gehen, wenn er Anzeige machen wolle (Urk. 9 S. 3). Auf gezielte Nachfrage gab der Privatkläger 1 zudem an, die Tätlichkeiten hätten M. , deren Bruder sowie deren Mutter und L. beobachtet (Urk. 9 S. 3). Zum weiteren Ablauf jenes Morgens erklärte er sodann, dass er seinen Kollegen, welcher in Aarau wohne, angerufen habe. Diesem habe er gesagt, dass er ihn abholen solle. Um ca. 7.00 Uhr seien dann vier Kollegen von ihm gekommen, welche noch mit dem Beschuldigten 1 gesprochen hätten. Sein Kollege sei dann mit dessen Auto und er mit seinem Auto nach Aarau gefahren. An jenem Morgen sei er dann auch noch im Kantonsspital Aarau gewesen, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3).

            2. Die nächste Befragung des Privatklägers 1 fand am 29. Februar 2012 und somit mehr als zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall statt. Auf die Aufforderung hin zu schildern, was sich am Morgen des 2. Januars 2010 ereignet habe, berichtete er zunächst davon, wie er M. kennengelernt habe. Anschliessend erklärte er wie bereits am 2. Januar 2010, damals zu ihr nach Hause gegangen zu sein und mit ihr ferngesehen und geredet zu haben. Gegen 2.00 oder 3.00 Uhr sei dann der Bruder von M. , K. , zusammen mit dem Beschuldigten 1 nach Hause bzw. zur Mutter von M. gekommen, bei der K. gewohnt habe. Der Beschuldigte 1 habe das von ihm, dem Privatkläger 1, benutzte Auto gesehen; er habe es ca. 100 bis 200 Meter vom Wohnort von M. entfernt parkiert gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dann ein SMS geschrieben, dass er das Fahrzeug ansehen kommen solle. Dies sei ihm aber komisch vorgekommen, und er habe Nein zurückgeschrieben. Der Beschuldigte 1 sei dann vor der Wohnungstüre gewesen und habe gedroht und gesagt, er solle herauskommen. Der

              Beschuldigte 1 habe dann auch an die Türe und an die Scheibe geschlagen. Nach ca. 40 Minuten sei dann jemand ins Auto gestiegen, wobei er denke, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. Dieser sei dann zu seinem Auto gefahren, und es habe dann auch so getönt, als sei das Auto beschädigt worden (Urk. 23

              S. 1). Nach ein paar Minuten sei der Beschuldigte 1 wieder zurückgekommen und er, der Privatkläger 1, habe gehört, dass sie über das Auto gesprochen hätten. Er habe dann jedenfalls die Polizei gerufen. Der Beschuldigte 1 habe weiterhin gedroht, dass er zu ihm herauskommen solle. Anschliessend, so glaube er, sei der Beschuldigte 1 noch zur Mutter von M. hinaufgegangen. Daraufhin seien

              1. und K. gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen und gehen. Das habe er aber nicht gemacht. Der Beschuldigte 1 sei wieder ins Fahrzeug gegangen und weggefahren. Nachher seien L. und die Mutter von

              2. nach unten gekommen und hätten gesagt, er solle die Türe öffnen, da der Beschuldigte 1 weggegangen sei. Sie hätten dann ca. 10 bis 15 Minuten geredet. Sie hätten ihm gesagt, dass es das beste wäre, wenn er gehen würde. Die Wohnungstüre sei offen gewesen. Auf einmal sei der Beschuldigte 1 in die Wohnung gekommen. Er, der Privatkläger 1, sei beim Fenster bei der Fensterbank gewesen und vor dem Fernseher gestanden. Der Beschuldigte 1 habe ihn sofort geschlagen. Er, der Privatkläger 1, habe den Beschuldigten 1 gepackt und aufs Bett oder Sofa geschubst. Der Beschuldigte 1 habe dann wieder zugeschlagen, er glaube auch mit den Füssen, aber er glaube, er habe mit der Hand geschlagen. Er habe sich dann vom Beschuldigten 1 entfernt und sei in der Ecke hinter der Eingangstüre gewesen; die anderen hätten gesagt, sie sollten aufhören. Es habe angefangen zu eskalieren. Die Mutter von M. sei dazu gekommen. Dann seien plötzlich zwei unbekannte Leute gekommen, der Beschuldigte 3 und eine Person, deren Name er nicht kenne. Ohne zu diskutieren, hätten diese alle dreingeschlagen und der Beschuldigte 1 sei auch wieder auf ihn los gekommen. Er sei irgendwann auf die Knie gegangen, sie hätten aber trotzdem weitergeschlagen. Dann hätten sie aufgehört, weil die anderen sie weggeschubst hätten. Die anderen hätten sie trennen wollen, seien aber mitten in diese Auseinandersetzung geraten. Die zwei Unbekannten seien aus der Wohnung raus, und er glaube, dass auch der Beschuldigte 1 gegangen sei. Dann sei auch schon die Polizei gekom-

              men (Urk. 23 S. 6). Auf konkrete Nachfrage, was der Beschuldigte 1 getan habe, als er ihn gesehen habe, gab der Privatkläger 1 an, dieser habe zuerst gesagt jetzt gsehsch es, dann habe er gewusst, dass er ihn sofort schlagen werde. Er sei denn auch mit der Faust geschlagen worden. Daran, wie genau der Beschuldigte 1 ihn geschlagen habe, könne er sich nicht erinnern (Urk. 23 S. 8). Danach gefragt, wie häufig er durch den Beschuldigten 1 geschlagen worden sei, gab er sodann an, dass es mehrmals gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe ihn geschlagen, als er in die Wohnung gekommen sei und als er, der Privatkläger 1, ihn auf das Sofa gedrückt habe. Anschliessend seien die anderen gekommen und hätten ihn voll geschlagen, ohne etwas zu sagen. Auch der Beschuldigte 1 sei wieder gekommen und habe ihn geschlagen. Die Schläge seien zudem zu 80 % an den Kopf erfolgt. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, dass der Beschuldigte 1 ihn getroffen habe. Danach gefragt, ob er auch getreten worden sei, gab er an, sich daran nicht zu erinnern. Er selber habe lediglich den Beschuldigten 1 auf das Sofa geschubst. Ansonsten habe er nichts gemacht; er habe auch nicht probiert, den Beschuldigten 1 zu schlagen (Urk. 23 S. 8 ff.).

            3. Zuletzt wurde der Privatkläger 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Ereignissen des 2. Januars 2010 befragt. Damals gab er jedoch an, eigentlich nicht mehr über diesen Vorfall sprechen zu wollen, und erklärte, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen. Er glaube, dass es andernfalls Emotionen auslösen würde und er sich nicht mehr konzentrieren könne

        (Urk. 160 S. 7).

        5.2 Nach Darstellung des Privatklägers 1 gliederte sich die tätliche Auseinandersetzung folglich in zwei Phasen, eine erste, in der er sich nur dem Beschuldigten 1 gegenübersah, und eine zweite, in der ihn auch die Beschuldigten 2 und 3 angriffen. Zunächst drang gemäss dieser Schilderung der Beschuldigte 1 in die Wohnung ein und schlug den Privatkläger 1 unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht. Daraufhin verlagerte sich das Geschehen von hinter der Wohnungstüre bzw. vom Fenster, wo der Privatkläger 1 vor dem Fernseher stand, auf das Bett, indem der Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 packte und auf das Bett drückte bzw. schubste. Dort schlug der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 erneut mit

        der Faust ins Gesicht, eventuell trat er ihn auch mit den Füssen. Dann griff

        1. ein. Dieser hielt den Beschuldigten 1 fest, was dem Privatkläger 1 erlaubte, sich wieder aufzurichten und zur Türe zu gehen, wo er schliesslich in der Ecke hinter der Eingangstüre stand. Dann kamen die Beschuldigten 2 und 3 dazu. Der Privatkläger 1 wurde gemäss dieser Schilderung von ihnen mit mehreren Faustschlägen traktiert. Auch der Beschuldigte 1 schlug noch einmal zu bzw. kam erneut auf ihn los. Die Beschuldigten schlugen gemäss dieser Schilderung auch weiter, nachdem der Privatkläger 1 in die Knie gegangen war und bis sie von den anderen weggeschubst werden konnten. Ausserdem bekam die Mutter von

        2. Schläge der Beschuldigten 2 und 3 ab. Seine Schilderung ist insofern konsistent. Die Beschuldigten 2 und 3 bezeichnet er ebenso eindeutig wie den Beschuldigten 1 als Schläger. Im Einzelnen beschreibt er das Vorgehen der Beschuldigten 2 und 3 allerdings lediglich als Tatsache. Wie die Beschuldigten 2 und 3 überhaupt zu ihm, der in der Ecke hinter der Eingangstüre stand, gelangen konnten, und wie dann auch noch der Beschuldigte 1 erneut auf ihn loskommen und sie schliesslich zu dritt auf ihn einschlagen konnten, obwohl weitere Personen sich einmischten, lässt sich seiner Schilderung nicht im Ansatz entnehmen. Die Schilderung der zweiten Phase bleibt verglichen mit derjenigen der Vorgeschichte der Ereignisse und der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung überhaupt blass, ohne dass sich das aus den von ihm geschilderten Vorgängen heraus erklären liesse. Namentlich macht der Privatkläger 1 nicht geltend, dass er seine Arme schützend um seinen Kopf legte und daher nur hören und fühlen bzw. erahnen konnte, was um ihn herum geschah. Die Dynamik des Geschehens könnte sodann zwar Ungenauigkeiten oder Ungereimtheiten in der Erzählung erklären, nicht aber das gänzliche Fehlen von Details, die die Schilderung lebendig machen. Betrachtet man die Angaben des Privatklägers 1 zu den Ereignissen im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung (Urk. HD 9 S. 3), entsteht zudem der Eindruck, dass N. Anlass für eine Anzeige gegen die Beschuldigten 2 und 3 zu haben glaubte, während der Privatkläger 1 sich mit dem Beschuldigten 1 auseinandersetzte. Sie lassen damit Raum für die Annahme, dass der Beschuldigte 2 und/oder der Beschuldigte 3 zwar zugunsten des Beschuldigten 1 intervenieren wollten oder die Anwesenden das jedenfalls so interpretieren, tatsächlich aber

        nur N. von Schlägen einer dieser Beschuldigten getroffen wurde. Insgesamt drängen sich vor diesem Hintergrund jedenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Privatklägers 1 auf, er sei von den Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls geschlagen worden, so dass insoweit nicht ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden kann.

            1. Am 22. Juli 2010 wurde M.

              erstmals durch die Kantonspolizei

              Zürich zu den Vorfällen, welche sich rund ein halbes Jahr zuvor in ihrer Wohnung abgespielt hatten, befragt. Sie schilderte den Hergang der Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 damals so, dass sie und der Privatkläger 1 zu zweit in ihrer Wohnung gewesen seien. Es habe dann damit begonnen, dass der Beschuldig- te 1 plötzlich vor ihrer Wohnungstüre aufgetaucht sei, umher geschrien und an die Türe gepoltert habe. Es sei sehr laut gewesen, so dass auch ihre Mutter wach geworden sei. Sie habe die Türe aber nicht öffnen wollen. Der Beschuldigte 1 habe dann gerufen, dass er die Scheibe einschlagen werde, wenn sie die Türe nicht öffnen würden. Sie hätten dann gehört, dass es einen Knall gegeben habe. Sie hätten gleich gewusst, dass das Auto des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten 1 beschädigt worden sei. Dann sei der Beschuldigte 1 weggegangen und sei ca. eine halbe Stunde später mit den Beschuldigten 2 und 3 wieder zurückgekommen. Sie hätten dann die Türe geöffnet und ihre Mutter, ihren Bruder und

              1. hineingelassen. Ihre Mutter wohne in der Wohnung oberhalb von ihr. Sie habe dann mit ihrer Mutter geredet, als plötzlich der Beschuldigte 1 in die Wohnung geplatzt sei und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe. Er habe mehrere Male mit Fäusten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 geschlagen. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 darauf reagiert habe, gab M. an, sie glaube, der Privatkläger 1 habe versucht, sich dagegen zu wehren und zurückzuschlagen (Urk. 16 S. 1). Auf die Frage, wer den Privatkläger 1 geschlagen habe, gab

              2. an, dass auch die beiden anderen Kollegen, die Beschuldigten 2 und 3, welche auch noch hineingeplatzt seien, den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Auf die weitere Frage, wie diese beiden den Privatkläger 1 traktiert hätten und wie viele Male dies passiert sei, gab sie an, dass beide mit Fäusten auf den Privatklä- ger 1 losgegangen seien. Sie hätten ihn überall hin geschlagen, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es noch gegangen sei. Alle drei Beschuldigten hätten mit

              Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Dies hätten sie klar so abgesprochen, sie sei sich dessen ganz sicher. Auf die Frage, welche Verletzungen sie beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete sie letztlich, dass er auf der rechten Gesichtshälfte einen Bluterguss aufgewiesen habe. Sonst wisse sie nichts mehr (Urk. 16 S. 2).

            2. Am 29. Februar 2012 wurde M. in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 24 S. 1). Nachdem sie aufgefordert worden war, erneut zu schildern, was sich am fraglichen Morgen ereignet habe, gab sie an, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte 1 gegen 02.00 Uhr vor ihrer Haustüre gestanden sei. Diesem sei zuvor von zwei Kollegen, welche sie vorher an der Tankstelle getroffen habe, gemeldet worden, dass der Privatkläger 1 bei ihr gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe dann jedenfalls auf ihre Türe eingeschlagen und gesagt, sie solle aufmachen. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht gefolgt. Der Privatkläger 1 habe dann irgendwann die Polizei angerufen, da er gesagt habe, das Auto sei kaputt. Irgendwann seien dann auch ihr Bruder und L. vor der Türe gestanden und der Beschuldigte 1 habe sich entfernt. In jener Zeit hätten sie

        L. und ihren Bruder hereingelassen. Der Beschuldigte 1 sei dann aber kurze Zeit später wieder zurückgewesen. Ihre Mutter habe diesen ganzen Krach mitbekommen und sei auch heruntergekommen. Der Beschuldigte 1 sei dann in die Wohnung gekommen und habe den Privatkläger 1 einmal geschlagen. L. habe ihn zurückgezogen. Die Türe sei in dieser Zeit offen gestanden, so seien auch die Beschuldigten 2 und 3 hineingekommen; sie seien ca. ein bis zwei Minuten später gekommen. Sie hätten dann auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Sie hätten es anschliessend aber irgendwie hinbekommen, dass alle sich nicht mehr geschlagen hätten. Die Beschuldigten 2 und 3 seien nach draussen gegangen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 4, 6). Auf die Frage, was der Beschuldigte 1 genau gemacht habe, als er in die Wohnung gekommen sei, gab sie an, dieser habe den Privatkläger 1 geschlagen. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie, dass er mit der Faust geschlagen habe. Ausserdem glaube sie, es sei nur ein Schlag gewesen. Auf die weitere Frage, wohin der Schlag erfolgt sei, nannte sie das Gesicht. Sodann beantwortete sie die Frage, ob er getroffen habe, damit,

        dass der Privatkläger 1 eine Platzwunde gehabt habe (Urk. 24 S. 6). Im Weiteren wurde M. danach gefragt, wie es weiter gegangen sei, als die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen seien. Auch diese hätten den Privatkläger 1 dann geschlagen. Auf die Frage, wie diese geschlagen hätten, führte sie aus, sie nehme an, sie hätten ihn auch mit den Fäusten geschlagen. Nachdem sie gefragt worden war, was genau sie gesehen habe, meinte sie, gar nicht so gross realisiert zu haben, wer wie dreingeschlagen habe. Sie bejahte jedoch die Anschlussfrage, ob sie konkret gesehen habe, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 den Privatklä- ger 1 geschlagen hätten. Auf die nochmalige Nachfrage, wie diese Schläge erfolgt seien, erklärte sie, nicht sicher zu sein, ob sie mit den Füssen getreten hätten. Mit den Fäusten seien aber sicher Schläge erfolgt. Wie häufig die beiden geschlagen hätten, wisse sie aber nicht. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Sie sei sich aber sicher, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hätten. Die tätliche Auseinandersetzung habe vielleicht ca. fünf Minuten gedauert. Es sei alles kreuz und quer gewesen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche (Urk. 24

        S. 7). Danach gefragt, wie sich der Vorfall aufgelöst habe, gab sie zu Protokoll, die Beschuldigten 2 und 3 seien rausgegangen. Jeder habe an jedem gezogen und dann sei die Polizei gekommen (Urk. 24 S. 8). Sie nutzte sodann die Gelegenheit, von sich aus etwas anzufügen und erklärte, dass der Privatkläger 1 damals nur eine Platzwunde an der Wange aufgewiesen habe. Nun habe sie gehört, dass er die Nase habe operieren lassen müssen wegen dieses Vorfalls. Dies sei aber gar nicht möglich. Kurz danach sei denn auch noch alles in Ordnung gewesen. Das mit der Nase sei eigentlich viel später gekommen (Urk. 24 S. 8).

        6.2 Den Aussagen von M. folgend fand zunächst eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 statt. Der Beschuldigte 1 schlug mit der Faust gegen das Gesicht des Privatklägers 1. Die Beschuldigten 2 und 3 kamen später dazu und schlugen ebenfalls auf den Privatkläger 1 ein. Dass alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 einschlugen, erklärte M. im Ergebnis konstant. Im Einzelnen sind ihre Aussagen weniger konstant und eindeutig. Ihren vorstehend wiedergegebenen Aussagen bei der Polizei ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 mehrfach mit Fäusten gegen das

        Gesicht des Privatklägers 1 schlug und sich der Privatkläger 1 dagegen zu wehren und zurückzuschlagen versuchte. Die Beschuldigten 2 und 3 schlugen ihn ebenfalls mit Fäusten überall hin, auf den Kopf, in den Magen, überall, wo es ging. Im Ergebnis beschrieb sie damit eine regelrechte Schlagorgie, an der die Beschuldigten 2 und 3 mindestens ebenso ausdauernd beteiligt waren, wie der Beschuldigte 1. Ihre Darstellung rundete sie damit ab, dass die drei sich klar so abgesprochen hätten, da sei sie sicher. Wie der Privatkläger 1, die Beschuldigten und die weiteren anwesenden Personen sich im Raum bewegten, wer was tat, geht aus der Deposition nicht hervor, so dass sie aus sich heraus nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden kann. Bei der Staatsanwaltschaft auch insoweit genauer befragt, blieb sie zwar dabei, dass die Beschuldigten 2 und 3 auch mit den Fäusten geschlagen hätten, räumte jedoch ein, dass sie gar nicht so gross realisiert habe, wer wie dreingeschlagen habe. Was den Beschuldigten 1 angeht, vermochte sie sich an einen Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 1 zu erinnern. Weiter kommt der Beschuldigte 1 in ihrer Schilderung nicht vor. Wie häufig die Beschuldigten 2 und 3 geschlagen hatten, wusste sie nicht zu berichten. Ob sie auch mit den Füssen getreten hätten, sei sie sich nicht sicher. Ihre Mutter sei noch dazwischen gewesen und sie hätten geschaut, dass sie von dort wegkomme. Es sei alles kreuz und quer gewesen, alle hätten herumgeschrien und geschlagen und alles Mögliche. Jeder habe an jedem gezogen. Anders als in der ersten Befragung schilderte sie damit einen allgemeinen Tumult, der es ihr erschwerte bzw. verunmöglichte, den Überblick zu behalten. Ob sie die Beschuldigten 2 und 3 tatsächlich zuschlagen sah, das bereits im Geschehenszeitpunkt aufgrund bestimmter Umstände annahm oder später aufgrund von Gehörtem zu diesem Schluss gelangte, lässt sich nicht bestimmen. Im Ergebnis konzentrieren sich ihre Aussagen, wie bereits zuvor bei der Polizei, auf den Kernvorwurf, die Beschuldigten 2 und 3 hätten den Privatkläger 1 auch geschlagen, ohne dass sie diesen in freier Erzählung oder auf Nachfrage mit greifbaren Beobachtungen belegen könnte. Das gilt selbst dann, wenn man die Dynamik des Geschehens bedenkt und daher keine besonders präzise Schilderung erwartet. Ein Vergleich ihrer Aussagen bei der Polizei mit denjenigen in der Konfrontationseinvernahme zeigt zudem, dass sie nach dem Ereignis allzu bestimmt für den Privatkläger 1

        Partei ergriffen hatte, sich ihre persönlichen Beziehungen also tatsächlich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt hatten, auch wenn sie bereits damals nicht mehr mit dem Privatkläger 1 liiert war. Insgesamt kann aus ihren Aussagen vor diesem Hintergrund zuverlässig einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht schlug und die Beschuldigten 2 und 3 sich in ihrer Wahrnehmung ebenfalls wie Angreifer verhielten. Hinsichtlich der Frage, ob letztere den Privatkläger 1 tatsächlich schlagen konnten bzw. schlugen, können die Aussagen von M. dagegen nicht ohne Weiteres als zuverlässig bewertet werden.

            1. K.

              , der Bruder von M. , wurde am 22. Juli 2010 durch die

              Kantonspolizei Zürich zu den Ereignissen vom 2. Januar 2010 befragt. Auf die Aufforderung, zu schildern, was sich damals in der Wohnung seiner Schwester zugetragen habe, gab er an, dass er dies nicht genau schildern könne, weil es schon lange her sei. Er wisse noch, dass seine Schwester die Wohnungstüre ge- öffnet habe und es im Anschluss zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Auf weiteres Nachfragen, was sich bei dieser tätlichen Auseinandersetzung zugetragen habe und wer involviert gewesen sei, gab er an, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gestanden sei. Er habe daher nicht gesehen, was sich genau zugetragen habe. Er habe aber von den anderen gehört, dass der Beschuldigte 1 in die Wohnung gestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Er sei in die Wohnung gegangen, nachdem die Beschuldigten 2 und 3 auch in der Wohnung gewesen seien. Es sei laut geworden und er habe seine Mutter beruhigen wollen. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Er wurde weiter gefragt, wie die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Dazu gab er an, dass er dies nicht genau sagen könne, da er mit seiner Mutter beschäftigt gewesen sei. Seine Mutter habe den Privatkläger 1 noch schützen wollen. Er selbst habe aber bemerkt, dass dies keine gute Idee gewesen sei, weshalb er seine Mutter zur Seite gestossen habe. Darauf hätten sich die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 gestürzt. Was sie genau gemacht hätten, wisse er allerdings nicht. Er sei nur um seine Mutter besorgt gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie noch einen Schlag erwische (Urk. 17 S. 1). Auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers 1, dass dieser von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, gab K. an, dass dies wohl schon so gewesen sei, er es aber, wie gesagt, nicht genau gesehen habe. Auf erneute Nachfrage, ob der Privatkläger 1 demnach die Wahrheit gesagt habe und er von allen drei Beschuldigten angegriffen worden sei, bestätigte er, dass dieser die Wahrheit gesagt habe und es sich so zugetragen habe. Auf die Frage, wie der Privatkläger 1 auf den tätlichen Angriff reagiert habe, gab K. an, dass dieser mit den Knien auf dem Boden gewesen sei und daher nicht viel habe machen können (Urk. 17 S. 2). Danach gefragt, welche Verletzungen er beim Privatkläger 1 festgestellt habe, antwortete K. , einen Bluterguss unter dessen rechten Auge gesehen zu haben, sonst eigentlich nichts (Urk. 17 S. 2). Ergänzend gab K. von sich aus an, der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten 1 und ihm vor diesem Vorfall gesagt, er würde M. schon noch packen. Damit habe er gemeint, dass er sie ficken wolle. Das sage man nicht vor dem Ex-Freund und vor ihrem Bruder. Damit habe der Privatklä- ger 1 sie provozieren wollen (Urk. 17 S. 2).

            2. Am 29. Februar 2012 wurde K. in Anwesenheit der drei Beschuldigten und des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 26 S. 1). Die Frage nach den Geschehnissen des 2. Januars 2010 beantwortete er damit, dass er gar nicht mehr so gross wisse, was sich ereignet habe. Sie seien in die Wohnung seiner Schwester gekommen und es sei dann einfach eskaliert, dass auf den Privatkläger 1 losgegangen worden sei. Mehr wisse er wirklich nicht. Dass er zuvor ebenfalls an die Türe und die Fenster geklopft habe, bejahte er. Sie hätten auch gesagt, sie sollen die Türe aufmachen, was diese jedoch nicht getan hätten (Urk. 26 S. 4). Als er gefragt wurde, ob er sagen könne, wer wen im Rahmen der Auseinandersetzung angegriffen oder geschlagen habe, erklärte er, es einfach nicht mehr zu wissen. Alle hätten ein bisschen dreingeschlagen. Auf die Folgefrage, ob er dies denn auch gesehen habe, erklärte er, dass er mehr auf seine Mutter geschaut habe. Er habe schon ab und zu hinüber geschaut, aber eigentlich habe er nur für seine Mutter geschaut

        (Urk. 26 S. 5). Auf weiteres Befragen bejahte er sodann, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 den Privatkläger 1 geschlagen hätten. Anschliessend gab er aber wiederum an, dass er nicht zu 100 % sagen könne, wer wie viele Male

        dreingeschlagen habe. Zu schlimmen Verletzungen sei es jedenfalls nicht gekommen, niemand habe in den Spital gehen müssen. Beim Privatkläger 1 habe er vielleicht blaue Flecken gesehen, mehr aber nicht (Urk. 26 S. 5).

        7.2 K. bestätigt in seinen Aussagen, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger 1 mit Fäusten traktierten. Bei einer Detailbetrachtung ist diese Bestätigung jedoch zu relativieren. Hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens bestätigt K. lediglich mit Bestimmtheit, dass die drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgingen bzw. sich auf ihn stürzten, sich diesem also aggressiv näherten, und der Privatkläger 1 auf den Knien auf dem Boden gewesen war. Im Übrigen gibt er an, nicht genau gesehen zu haben bzw. zu wissen, was die Beschuldigten machten, weil er auf seine Mutter konzentriert gewesen sei, die zwischen die Fronten geraten war. Dass der Privatkläger 1 von mehreren Personen mit den Fäusten geschlagen worden war, nimmt er an, weiss es aber nicht. Geht man davon aus, dass sich in der zweiten Phase des Geschehens tumultartige Szenen abspielten, in die neben den Beschuldigten und den Privatkläger 1 auch die Zeugen verwickelt waren, ist es denkbar, dass die Beschuldigten von den Anwesenden einzig als zu den Angreifern gehörend bewusst wahrgenommen wurden, und sie keine auf eigener Wahrnehmung beruhende Auskunft darüber geben können, ob und falls ja, welcher der Beschuldigten den Privatkläger 1 in diesem Zeitpunkt wie schlug. Insofern kann das Aussageverhalten von K. hinsichtlich der zweiten Phase des Geschehens nicht ohne Weiteres als ausweichend beschrieben werden. Jedenfalls geht es nicht an, seine Darstellung auf die drei Beschuldigten unterschiedslos belastende Schlussfolgerung zu reduzieren, sie hätten alle den Privatkläger 1 mit Fäusten traktiert. Das gilt um so mehr, als

        K. diese Behauptung ursprünglich nicht in freier Erzählung, sondern auf Vorhalte, die zudem seine Präzisierungen teilweise nicht respektierten, aufstellte. So hatte K. in der polizeilichen Befragung in freier Erzählung ausgeführt, dass die Beschuldigten sich auf den Privatkläger 1 gestürzt hätten, er aber nicht wahrgenommen habe, was sie genau gemacht hätten. Danach wurde ihm vorgehalten, dass der Privatkläger 1 in der polizeilichen Befragung angegeben habe, dass er von mehreren Personen mit Fäusten geschlagen worden sei, und er wurde gefragt, ob er das bestätigen könne. Darauf antwortete er, das das schon so

        gewesen sein werde, er es aber wie gesagt nicht genau gesehen habe. Statt danach zu fragen, weshalb er davon ausgehe, dass das schon so gewesen sei, folgte der Vorhalt, dass demnach der Privatkläger 1 die Wahrheit gesagt habe, wonach er von mehreren Personen bzw. den Beschuldigten 1, 2 und 3 angegriffen worden sei. Das bestätigte K. zwar. Im Licht seiner vorangegangenen Aussagen in freier Erzählung kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er dies gestützt auf eigene Wahrnehmungen tat. Vielmehr muss in Betracht gezogen werden, dass Diskussionen unter den Involvierten nach dem Vorfall dazu führten, dass diesbezügliche Lücken bewusst oder unbewusst ausgefüllt wurden. Dass K. in ein Beziehungsgeflecht eingebunden war, die solches möglich machte, wurde eingangs erwogen. Wenn er später in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme zur Frage, ob auch die Beschuldigten 2 und 3 zugeschlagen hätten, ausweichend Stellung bezog und seine Aussagen schliesslich auf die Frage Aber gesehen haben Sie es nicht wieder in der Feststellung endete, dass er nicht 100%ig sagen könne, wer wie viele Male dreingeschlagen habe (Urk. HD 26 S. 4 f.), wäre es im Licht seiner Depositionen bei der Polizei und seiner Verankerung in einem Beziehungsgeflecht, zu dem die Beschuldigten nicht gehören, zu kurz gegriffen, einfach anzunehmen, er wolle damit die Beschuldigten schützen. Mindestens ebenso wahrscheinlich bleibt es, dass Diskussionen im Nachgang zu den Ereignissen dazu führten, dass er seine Schilderung im Ergebnis der Mehrheitsmeinung anpasste. Zusammengefasst erweisen sich auch die Aussagen von K. bezogen auf die Frage, ob die Beschuldigten 2 und 3 ebenfalls zuschlugen, nicht ohne Weiteres als glaubhaft. Auch aus seinen Aussagen kann zuverlässig einzig geschlossen werden, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich in seiner Wahrnehmung wie Angreifer verhielten bzw. zum Lager des Beschuldigten 1 gehörten.

            1. L.

              wurde acht Monate nach dem fraglichen Vorfall, am

              18. August 2010, erstmals zu den durch den Privatkläger 1 gegen die Beschuldigten 1 bis 3 erhobenen Vorwürfen befragt. Nachdem er in jener Einvernahme aufgefordert wurde, die Ereignisse aus der Nacht des 2. Januars 2010 zu schildern, führte er aus, dass der Privatkläger 1 und M. damals in deren Wohnung gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe gewollt, dass die beiden die Türe öffnen

              würden. Dies hätten sie jedoch nicht getan, weil der Beschuldigte 1 sich sehr aggressiv verhalten habe. Er habe den Beschuldigten 1 selbst nicht mehr gekannt, so aggressiv sei er gewesen. Der Beschuldigte 1 habe dann zu ihm gesagt, er müsse kurz weg, woraufhin dieser den Hauseingang verlassen habe. Danach sei er an die Wohnungstüre von M._ gegangen und habe gesagt, sie könne die Türe nun öffnen, da der Beschuldigte 1 gegangen sei. Sie habe die Türe geöffnet und er sei hineingegangen. Zum Privatkläger 1 habe er gesagt, er solle so schnell wie möglich verschwinden, bevor die Situation vollständig eskaliere, da der Beschuldigte 1 so aggressiv gewesen sei. Der Bruder von M. , K. , sei dann auch in die Wohnung gekommen. Anschliessend sei plötzlich der Beschuldigte 1 in die Wohnung gestürmt und habe zum Privatkläger 1 gesagt, dieser sehe nun, was passiere, und habe den Privatkläger 1 mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Der Privatkläger 1 sei gegen einen Schrank geprallt und habe geschrien, der Beschuldigte 1 solle aufhören (Urk. 18 S. 1). Danach sei die Mutter von M. in die Wohnung gekommen und habe gesehen, dass der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Sie habe versucht, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 wegzuzerren, was ihr aber nicht gelungen sei, weil nun auch die Kollegen des Beschuldigten 1, die Beschuldigten 2 und 3, in die Wohnung gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. K. habe seine Mutter beschützt und sie aus dem Gerangel gezogen. Sie sei bereits mit einer Faust in den Rücken getroffen worden (Urk. 18 S. 1 f.). Er wurde zudem gefragt, wie die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 genau tät- lich angegangen hätten. Dazu führte er aus, gesehen zu haben, dass beide den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Auf den Vorhalt, dass diese beiden gesagt hätten, nur der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger 1 geschlagen, meinte L. , sie hät- ten demnach nicht die Wahrheit gesagt. Sie beide hätten den Privatkläger 1 mit Fäusten geschlagen. Nach der Häufigkeit gefragt, mit welcher der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 traktiert habe sowie auf welche Art und Weise, gab er an, Letzterer habe mehrere Male zugeschlagen, nicht nur zweioder dreimal, sondern mehr. Sicher habe er diesen zudem mit Fäusten gegen das Gesicht geschlagen. Mehr wisse er aber nicht mehr. Wehren habe sich der Privatkläger 1 jedenfalls

              nicht können, gegen die drei Beschuldigten habe er keine Chance gehabt. Auf entsprechende Nachfrage gab er sodann an, eine Verletzung am Auge des Privatklägers 1 gesehen zu haben. Dieses sei angeschwollen gewesen. Er wisse noch, dass der Beschuldigte 1 dort getroffen habe (Urk. 18 S. 2).

            2. Auch L. wurde am 29. Februar 2012 in Anwesenheit der drei Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (Urk. 25 S. 1). Den fraglichen Samstagmorgen beschrieb er damals so, dass er mit dem Beschuldigten 1 und K. im Ausgang gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe gehört, dass der Privatkläger 1 bei dessen Freundin

        M. sei. Aus diesem Grund sei er hässig geworden. Sie seien dann losgefahren an deren Wohnort. Dort hätten sie an die Türe geklopft. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er rauskommen solle. Dieser habe aber nicht aufmachen wollen. Der Beschuldigte 1 sei dann gegangen und er sei alleine dort geblieben. Zu jenem Zeitpunkt hätten die beiden dann auch die Türe geöffnet. Auf die Frage, ob K. auch dabei gewesen sei, gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Er glaube, dieser sei auch dabei gewesen, sicher sei er sich aber nicht. Er sei dann in die Wohnung gegangen und habe dem Privatkläger 1 gesagt, er solle von da verschwinden. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei der Beschuldigte 1 dann zur offenen Türe hineingekommen. Er habe nur gesehen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 eine verpasst habe, irgendwo an der Wange. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo genau er getroffen habe. Er habe den Beschuldigten 1 dann weggezogen. Kurz darauf seien die Beschuldigten 2 und 3 hereingekommen. Weil er den Beschuldigten 1 festgehalten habe, sei er auf das Bett gefallen und habe dann nur gehört, wie der Privatkläger 1 geschrien habe. Weil der Beschuldigte 1 auf ihm gewesen sei, habe er aber nicht genau gesehen, was die Beschuldigten 2 und 3 gemacht hätten. Die Mutter von M. und

        K. seien auch noch hereingekommen. K. habe die Mutter weggezogen und die Beschuldigten 2 und 3 seien weggegangen (Urk. 25 S. 4). Danach gefragt, was der Beschuldigte 1 genau getan habe, als er in der Wohnung gewesen sei, legte er dar, dass der Privatkläger 1 beim Schrank gestanden sei und der Beschuldigte 1 ihn angegriffen habe. Er habe diesen mit der Faust geschlagen. Der Privatkläger 1 sei dabei an der Wange getroffen worden, sicher sei er sich

        aber nicht mehr (Urk. 25 S. 5). Die Frage, wie häufig der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, beantwortete er damit, dass er dies nur einmal gesehen habe. Er sei hinter dem Beschuldigten 1 gewesen und habe diesen in jenem Moment gerade gepackt und auf das Bett gezerrt. Er habe gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 hereingestürmt seien. Dann habe er den Privatkläger 1 schreien gehört, woraufhin auch die Mutter von M. gerade dazugekommen sei. Jemand habe diese wegziehen wollen. K. sei dazwischen gegangen und habe die Mutter weggezogen. Dann habe er gesehen, dass die Beschuldigten 2 und 3 aus der Wohnung gestürmt seien (Urk. 25 S. 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er dazu befragt, ob er nun gesehen habe, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Diesbezüg- lich sagte er zunächst, dass er es nicht mehr genau wisse. Er wisse, dass er den Beschuldigten 1 festgehalten habe. Er denke aber schon. Der Privatkläger 1 habe geschrien. Es sei so schnell gegangen. Gesehen habe er nur, dass sich die Hän- de bewegt hätten, aber wo sie den Privatkläger 1 getroffen hätten oder ob sie ihn geschlagen hätten, das wisse er wirklich nicht mehr. Schläge direkt dieser beiden habe er denn auch nicht gesehen. Aufgrund der Schreie des Privatklägers 1 habe er aber vermutet, dass er geschlagen worden sei. Er wisse, dass der Beschuldigte 1 ihn geschlagen habe und er denke, dass auch die anderen beiden dies getan hätten, der Privatkläger 1 habe ja auch ein blaues Auge gehabt (Urk. 25 S. 6).

        8.2 Gemäss diesen Schilderungen von L. , auf ihre grobe Linie reduziert, schlugen alle drei Beschuldigten auf den Privatkläger 1 ein. Im Einzelnen erweist sich das Bild aber wiederum als nicht so eindeutig. Zunächst zeigen sich Ungereimtheiten in der Schilderung des Verhaltens des Beschuldigten 1. In der polizeilichen Befragung schilderte L. , dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 einmal mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen habe und es danach der Mutter von K. und M. nicht gelungen sei, den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 1 zu trennen, weil nun die Beschuldigten 2 und 3 gekommen seien und ebenfalls auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten. Insgesamt schlugen der Beschuldigte 1 und die Beschuldigten 2 und 3 je mehrfach zu, geht man von der ersten Schilderung von L. aus. Gemäss derjenigen bei der Staatsanwaltschaft schlug der Beschuldigte 1 jedoch nur einmal ganz zu Beginn

        auf den Privatkläger 1 ein. Danach wurde er von L. selber festgehalten und fiel zusammen mit diesem auf das Bett, wo er sich auch befand, als die Beschuldigten 2 und 3 ins Zimmer stürmten und auf den Privatkläger 1 losgingen. Was das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 angeht, gab er bei der Polizei an, gesehen zu haben, wie diese den Privatkläger 1 mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht und in die Magengegend geschlagen hätten. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte er dagegen, dass er den Privatkläger 1 lediglich habe schreien hören und gesehen habe, wie Hände sich bewegt hätten. Direkt Schläge der Beschuldigten 2 und 3 sah er nicht. Er schloss aus den Umständen darauf, dass auch die beiden zugeschlagen hatten. Die Gründe für die Diskrepanzen, die auch den Vorgang als Ganzes betreffen, können grundsätzlich mannigfaltig sein. Eine Relativierung der Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit dem Motiv der wahrheitswidrigen Entlastung der Beschuldigten 2 und 3 fällt unter Berücksichtigung der unter den Involvierten bestehenden Beziehungen aber ausser Betracht. Im Vordergrund steht vielmehr, dass L. seine Aussagen anpasste, weil er nach dem Ereignis in der polizeilichen Befragung allzu bestimmt für den Privatkläger 1 Partei ergriffen hatte. Dass seine angepassten und relativierten Aussagen realitätsbasiert sind, er also zumindest Anlass hatte, aus seinen eigenen Wahrnehmungen des Vorfalls (nicht der Verletzungen) darauf zu schliessen, dass auch die Beschuldigten 2 und 3 zuschlugen, ist alles andere als sicher. Letztlich kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Schilderung nach dem Vorfall bewusst oder unbewusst an einer sich etablierenden Mehrheitsmeinung innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M. ausrichtete, er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dann aber zu Anpassungen veranlasst sah, die ihn vor dem Vorwurf, er habe bewusst gelogen, schützen sollten, ohne die ursprüngliche Position ganz zu verraten.

            1. Schliesslich wurde die Mutter von M. und K. , N.

              , am

              18. August 2010 zu den Vorfällen vom 2. Januar 2010 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Auch sie wurde aufgefordert zu schildern, was sich am 2. Januar 2010 in der Wohnung ihrer Tochter zugetragen habe. Sie erklärte, dort einen Streit gehört zu haben. Sie wohne in der Wohnung oberhalb und sei dadurch geweckt worden. Ihre Tochter habe sie daraufhin angerufen und gesagt, ihr ExFreund, der Beschuldigte 1, wolle in ihre Wohnung und den Privatkläger 1 zusammenschlagen. Sie habe dann gemerkt, dass ihre Tochter Angst habe. Sie sei hinunter in deren Wohnung gegangen. Ihre Tochter habe ihr erklärt, dass sie mit dem Beschuldigten 1 Schluss gemacht habe, er dies aber nicht begreifen wolle. Plötzlich sei die Wohnungstüre aufgebrochen worden und der Beschuldigte 1 sei hineingestürmt und auf den Privatkläger 1 losgegangen. Das Schloss sei übrigens heute noch defekt (Urk. 19 S. 1). Daraufhin wurde sie gefragt, wie der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Dazu meinte sie, der Beschuldigte 1 habe zum Privatkläger 1 gesagt, er komme jetzt dran. Dann habe er dem Privatkläger 1 mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihn mehrmals geschlagen. Sie fügte an, noch nie einen so aggressiven Menschen wie den Beschuldigten 1 gesehen zu haben. Sie habe dann auch versucht, dazwischen zu gehen, als noch zwei weitere Kollegen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger 1 losgegangen seien. Diese beiden Kollegen des Beschuldigten 1 habe sie zuvor noch nie gesehen. Sie selbst sei dabei von Faustschlägen am Rücken und am Oberarm getroffen worden. Ihr sei es aber nicht gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen (Urk. 19 S. 1). Die Namen der beiden Kollegen habe sie erst später erfahren. Diese seien später zu ihr gekommen, um sich bei ihr zu entschuldigen. Sie hätten darum gebettelt, dass sie keine Anzeige mache, weil sie durch deren Schläge am Rücken und am Oberarm getroffen worden sei. Der eine von beiden heisse C. . Den anderen Namen habe sie in der Zwischenzeit vergessen. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 und 3, dass nur der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 geschlagen habe, sagte sie, diese hätten nicht die Wahrheit gesagt. Die beiden seien auch mit Fäusten auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 habe danach schrecklich ausgesehen. Er sei durch einen Faustschlag des Beschuldigten 1 am Auge getroffen worden, so dass dieses ziemlich angeschwollen sei. Das ganze Gesicht sei rot gewesen. Dieser sei ein armer gewesen, er habe sich gar nicht wehren können (Urk. 19 S. 2).

            2. Am 29. Februar 2012 wurde N. in Anwesenheit der drei Beschuldigten und des Privatklägers 1 als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Darauf angesprochen, ob sie sich noch an die Einvernahme vom

        18. August 2010 erinnere, meinte sie, dass man gewisse Sachen nie vergesse

        (Urk. 27 S. 3). Anschliessend legte sie erneut ihre Wahrnehmungen des

        2. Januars 2010 dar. Ihr Schlafzimmer befinde sich oberhalb der Wohnung ihrer Tochter. Sie sei damals durch den Lärm geweckt worden. Sie habe ihre Tochter angerufen und durch diese dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 in die Wohnung habe einbrechen wollen. Sie sei aufgestanden und hinuntergegangen. Es sei so schnell passiert. Der Beschuldigte 1 sei schon bei ihrer Tochter in der Wohnung gewesen und sie hätten schon geschlegelt. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte sie, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger 1 geschlegelt hätten (Urk. 27 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte sie sodann, dass der Beschuldigte 1 bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie hineingekommen sei (Urk. 27 S. 5). Sie erklärte, L. habe den Beschuldigten 1 dann gepackt. Sie und ihre Tochter hätten den Privatkläger 1, den Beschuldigten 1 und L. trennen wollen, plötzlich habe aber auch sie von hinten Schlä- ge gespürt. Danach gefragt, ob sie wisse, woher diese Schläge gekommen seien, gab sie an, dass sie zwei Unbekannte gesehen habe, als sie sich umgedreht habe. Sie seien fast alle schwarz angezogen gewesen. Das heisst, sie hätten schwarze Jacken getragen. Sie habe aber die Turnschuhe des Beschuldigten 2 gesehen. Sie habe diese beiden dann gefragt, wer sie seien. Der Beschuldigte 2 habe mehr dreingeschlagen. Plötzlich habe sie dann hinter sich einen grösseren Mann gespürt, dabei habe es sich um den Beschuldigten 3 gehandelt. Sie habe sich dann erkundigt, wer diese beiden seien. Sie habe angefangen zu schreien und ihr Sohn habe sich mit Worten beschwert, dass sie seine Mutter schlagen würden. Ihr Freund sei dann auch noch dazugekommen und habe auch fest ausgerufen. Die Beschuldigten 2 und 3 seien dann verschwunden. Als sie den Beschuldigten 1 gefragt habe, weshalb diese beiden dorthin gekommen seien, habe dieser geantwortet, sie seien gekommen, um den Privatkläger 1 zu verprügeln bzw. um ihm zu helfen, den Privatkläger 1 zu verprügeln. Im Nachhinein habe sie dann erfahren, dass der Beschuldigte 1 dafür gesorgt habe, dass diese beiden sich bei ihr entschuldigen gekommen seien (Urk. 27 S. 4 f.). Sie wurde schliesslich gefragt, ob sie gesehen habe, ob und wenn ja, wer wen geschlagen habe. Diesbezüglich antwortete sie, dass das einzige, was sie gesehen habe, ein Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht

        gewesen sei. Der Privatkläger 1 habe dann auch einen Blutfleck unter dem Auge gehabt. Auf konkrete Nachfrage erklärte sie weiter, nicht gesehen zu haben, ob die Beschuldigten 2 und 3 den Privatkläger 1 ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Faustschlag gesehen. So viele Leute hätten den Beschuldigten 1 festgehalten. Es sei zudem eher eine verbale Auseinandersetzung gewesen (Urk. 27 S. 5).

        9.2 Auch N. behauptete also zunächst, dass alle drei Beschuldigten den Privatkläger schlugen. Gemäss ihren Schilderungen bei der Polizei, auf die groben Linien reduziert, befand sie sich bereits in der Wohnung ihrer Tochter, als der Beschuldigte 1 diese betrat und auf den Privatkläger 1 losging, indem er ihm die Faust ins Gesicht schlug. L. packte den Beschuldigten 1. Die Zeugin und ihre Tochter wollten L. , den Privatkläger 1 und den Beschuldigten 1 trennen. Plötzlich spürte sie von hinten Schläge und drehte sich um. Sie sah die Beschuldigten 2 und 3. Diese gingen gemäss ihrer Aussage bei der Polizei ebenfalls mit Fäusten auf den Privatkläger 1 los. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie dagegen an, nicht gesehen zu haben, ob diese ebenfalls geschlagen hätten. Sie habe nur einen Schlag des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht gesehen. Weiter schilderte sie detailliert ihre eigene Konfrontation mit den Beschuldigten 2 und 3. Gemäss dieser standen sie und ihre Tochter zwischen zwei Gruppen. Vor ihnen befanden sich der Privatklä- ger 1, der Beschuldigte 1 und L. , die sie, N. , trennen wollte. Hinter ihnen befanden sich die Beschuldigten 2 und 3. Sie spürte Schläge, drehte sich um, fragte die beiden, wer sie seien und fing zu schreien an, worauf sich K. beschwerte, dass sie seine Mutter schlagen würden. N. war ihrer Schilderung als Zeugin zufolge also auf die Beschuldigten 2 und 3 fokussiert, nahm aber nicht wahr, dass diese den Privatkläger 1 geschlagen hatten, sondern beschrieb einzig Schläge, die sie trafen. Ihre Darstellung anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin ist in sich geschlossen und logisch. Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, N. , ihnen im Weg stand. Dazu passt, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich im Nachgang bei ihr entschuldigen mussten, um einer Anzeige zu entgehen, während der Privatkläger 1 sich - wie seiner eigenen Schilderung zu entnehmen ist (Urk. HD 9 S. 3) - mit dem Beschuldigten 1 auseinandersetzte. Da die Beschuldigten 2 und 3 sich sodann bereits vor der polizeilichen Befragung von N. bei dieser entschuldigt hatten, kann diese Entschuldigung nicht der Grund dafür gewesen sein, dass die Zeugin ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugunsten der Beschuldigten 2 und 3 anpasste. Vielmehr ist ihre angepasste, inhaltlich glaubhafte Aussage ein weiteres Indiz dafür, dass sich innerhalb der Gruppe um den Privatkläger 1 und M. nach dem Vorfall die gemeinsame Überzeugung entwickelt hatte, dass der Privatkläger 1 von mehreren Person geschlagen worden sein müsse, an der zunächst alle ihre Darstellung ausrichteten, ohne entsprechende Beobachtungen gemacht zu haben.

          1. Zusammengefasst lässt sich der den nicht unglaubhaften Bestreitungen der Beschuldigten 2 und 3 widersprechende Anklagevorwurf, auch sie hätten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen, nicht erstellen. Zwar behaupteten der Privatkläger 1 und die Zeugen K. , L. , M. und N. in ihren jeweiligen polizeilichen Befragungen übereinstimmend, auch die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Privatkläger 1 Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Die Zeugen mussten ihre anfänglich bestimmte Behauptung in der späteren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme jedoch ohne Ausnahme relativieren. Letztlich konnte keiner von ihnen die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3 hät- ten ebenfalls zugeschlagen, mit greifbaren Beobachtungen unterlegen. Die einzige der angepassten Aussagen, die als glaubhaft bewertet werden kann, ist diejenige von N. . Aus ihr folgt, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht soweit zum Privatkläger 1 vorstossen konnten, dass sie diesen hätten schlagen können, weil sie, die Zeugin, ihnen im Weg stand. Sie stützt im Ergebnis die Aussage der Beschuldigten. Die Darstellung des Privatklägers 1 überzeugt, jedenfalls soweit sie sich auf das Verhalten der Beschuldigten 2 und 3 bezieht, nicht.

          2. Was den Beschuldigten 1 betrifft, steht fest, dass er dem Privatkläger 1 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, ein erster kurz nach dem Eintreten in die Wohnung und danach weitere als sich das Geschehen in den Bereich hinter die Eingangstüre verlagert hatte. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 gemäss

        ärztlichem Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt und dort eine leichte Druckschmerzhaftigkeit bestanden hatte (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2), weist dabei daraufhin, dass der Beschuldigte 1 ihn auch im Bereich des Hinterkopfs traf (vgl. auch Urk. 290 S. 5). Schläge gegen den (sonstigen) Körper sind dagegen nicht nachgewiesen. Allerdings ist das und die genaue Zahl der verabreichten Schläge für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich. Offenbleiben kann auch, in welcher Stellung der Privatkläger 1 sich genau befand, als er von den Schlägen getroffen wurde. Namentlich lassen sich Aussagen zu den relevanten Verletzungsfolgen der Tat - wie nachfolgend zu zeigen ist - unabhängig davon mit rechtsgenügender Sicherheit machen.

          1. Bezüglich seiner äusseren Verletzungen gab der Privatkläger 1 im Rahmen der Einvernahme vom 2. Januar 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, er habe sich am Morgen des 2. Januar 2010 sogleich in das Kantonsspital Aarau begeben, da ihm die Kantonspolizei Zürich dies geraten habe (Urk. 9 S. 3). Im Rahmen der Einvernahme vom 29. Februar 2012 wurde er sodann konkret danach gefragt, welche Verletzungen er damals erlitten habe. Darauf antwortete er, dass es jene gewesen seien, welche man gesehen habe, Prellmarken am Kopf und ein blaues Auge. Später, als er nach Hause gefahren sei, habe er gemerkt, dass sein Zahn 12 verschoben gewesen sei. Deshalb müs- se er nun fast jeden Tag eine Schiene tragen (Urk. 23 S. 9). Dass sein Zahn schief gewesen sei und er Prellungen am Kopf gehabt habe, bestätigte er auch auf erneute Frage nach den erlittenen Verletzungen. Weiter wurden dem Privatkläger 1 die am 2. Januar 2010 von seinem Gesicht erstellten Fotografien vorgehalten. Auch auf diesen Vorhalt bestätigte er, dass dies die Verletzungen seien, welche er erlitten habe. Auch bestätigte er ausdrücklich die Richtigkeit der ärztlichen Befunde, gemäss welchen ihm Verletzungen im Gesicht sowie eine Beschädigung des Zahns attestiert wurden. Und er stimmte weiter zu, dass keine weiteren Verletzungen bestätigt worden seien (Urk. 23 S. 11). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme erklärte er auf Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters dann aber, grosse Probleme mit seiner Nase zu haben. Er müsse diese immer befeuchten und eincremen, da sie immer trocken sei (Urk. 23 S. 13). Durch ein Nasenloch könne er nicht gut atmen. So macht er nun zusätzlich geltend, er habe am 2. Januar 2010 durch einen direkten Schlag in der Nasenwurzelregion eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums erlitten (Urk. 214 S. 2 f.).

          2. Dass der Privatkläger 1 sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen (mehrere Prellmarken links am Kopf sowie am Schädel und an der Stirn sowie die Beschädigung eines Zahns und eine Verletzung an der Nase) erlitten habe, bestritt der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz und erklärte, ihm lediglich ein blaues Auge verpasst zu haben (Urk. 154 S. 5). Seine vormalige Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz, dass das blaue Auge und die Prellungen am Kopf des Privatklägers 1 auf das Konto des Beschuldigten 1 gehen (Urk. 189 S. 13). Die Verteidigung wies denn auch auf den Arztbericht vom 2. Januar 2010 hin und betonte, dass von keinen gravierenden Verletzungen berichtet worden sei und die Röntgenbilder keinerlei Brüche oder Quetschungen zeigen würden. Es sei auch nicht die Rede von irgendwelchen Blutungen oder Blutergüssen im Bereich des Gesichts, der Wangen, des Mundes oder der Nase, obwohl es sich dabei um empfindliche Stellen handle (Urk. 154 S. 14 f.). Aus diesem Umstand, dass gerade an der Aussenoder Innenseite der Wange vor dem angeblich verschobenen Zahn keine Blutungen festgestellt wurden, leitete die Verteidigung sodann ab, dass deshalb Hinweise auf eine Krafteinwirkung fehlen würden, welche die Lockerung oder Verschiebung eines Zahnes zur Folge haben könnte. Auf der entsprechenden Wange gebe es denn auch keine Prellmarken und schmerzlicher Druck sei diesbezüglich auch nicht geltend gemacht worden (Urk. 189 S. 17). Seltsam sei zudem gemäss der Verteidigung, dass eine Reposition des angeblich verschobenen Zahnes unmittelbar nach der Tat nicht möglich gewesen sei. Dies könne nur daran liegen, dass der Zahn gar nicht erst verschoben worden sei

        (Urk. 189 S. 18). Schliesslich wurde diesbezüglich vorgebracht, dass auch die SUVA festgestellt habe, dass die Fehlstellung nicht unfallkausal sei. Aus deren Schreiben vom 26. Februar 2014 gehe hervor, dass anhand der Modelle deutlich sichtbar sei, dass der Oberkiefer des Privatklägers 1 generell zu schmal sei und deshalb ein beidseitiger Kreuzbiss mit frontalem Kopfbiss schon in der Jugend bestanden haben müsse (Urk. 189 S. 19). Auch die durch den Privatkläger 1 geltend gemachte Nasenverletzung stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im

        erstinstanzlichen Verfahren in Abrede. Aus Sicht der Verteidigung habe dieser nicht nur die Zahnkorrektur, sondern auch die Begradigung der Nase und die Entfernung des Höckers auf Kosten der SUVA oder der Beschuldigten vornehmen lassen wollen. Dass seine Nase einen Höcker habe, sei dem Privatkläger 1 schon vor dem 1. Januar 2010 bewusst gewesen. Schliesslich würden Hinweise zu einer allfälligen Nasenverletzung auch im Arztbericht vom 2. Januar 2010 fehlen

        (Urk. 189 S. 21 ff.).

            1. Aus dem Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 der Kieferund Gesichtschirurgie sowie der Chirurgie des Kantonsspitals Aarau geht hervor, dass der Privatkläger 1 davon berichtet habe, Faustschläge gegen die linke Gesichtshälfte erhalten zu haben, wobei gemäss dem Privatkläger 1 der Zahn 12 nach palatinal (gaumenwärts) verschoben worden sei. Ausserdem wurden ein Monokelhämatom links (Blutung im Lidbereich eines Auges), Kontusionen (Prellungen) des Gesichtsschädels links und frontoparietal (stirnund schläfenwärts) sowie eine Zahnlockerung als Diagnosen aufgeführt. Eine Commotio (Erschütterung; mutmasslich des Gehirns) oder eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) hätten nicht vorgelegen. Zudem wurde radiologisch eine Fraktur ausgeschlossen. Weiter wurde im ärztlichen Befund des Kantonsspitals Aarau vom 26. Mai 2010 festgehalten, dass der Privatkläger 1 auch im Bereich der Halswirbel 2 und 3 über Schmerzen geklagt habe (Urk. 7; Urk. 35/1/3; Urk. 290 S. 2). Eine Nasenverletzung geht aus diesen ärztlichen Berichten des Kantonsspitals Aarau nicht hervor. Insbesondere um abzuklären, ob die Möglichkeit besteht, dass eine solche Nasenverletzung ausgehend von den im Kantonsspital Aarau erfolgten Untersuchungen hätte unentdeckt bleiben können, wurde durch die erkennende Kammer beim IRM ein Gutachten zu diesen Arztberichten des Kantonsspitals Aarau in Auftrag gegeben. Dem in der Folge am 9. Januar 2018 erstatteten Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass eine Dislokation des kartilaginären Nasenseptums in den Unterlagen des Kantonsspitals Aarau nicht beschrieben werde. Zur Kernfrage, ob es möglich wäre, dass eine solche Dislokation des kartilaginären Nasenseptums damals übersehen wurde, wurde im Gutachten festgehalten, dass die Befunde des Kantonsspitals, dass frische traumatische, knöcherne Läsionen nicht hätten festgestellt werden können, in der forensisch-radiologischen Zweitbefundung des Schädel-, Henkeltopfund Halswirbelsäulenröntgens aus dem Kantonsspital Aarau hätten bestätigt werden können (Urk. 290 S. 4). Ergänzend wurde zudem angemerkt, dass mit den konventionellen Röntgenuntersuchungen der Knorpel des Nasenseptums nicht richtig untersuchbar sei. Im Weiteren sei die Nase in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden, sodass seitens der Gutachterinnen keine Aussage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Weiter lag dem Gutachten die Frage zugrunde, ob die Behauptung des Privatklägers 1, er habe am 2. Januar 2010 infolge der Schläge eine Zahnverletzung erlitten, durch die Unterlagen des Kantonsspitals Aarau gestützt werde. Zu dieser Frage führten die Gutachterinnen aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation im Arztprotokoll vom 2. Januar 2010 und im Bericht zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zu beurteilen sei, ob es sich um eine frische Zahnfehlstellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine bereits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5).

            2. it Schreiben vom 13. Juni 2018, anlässlich der Berufungsverhandlung, sowie mit Eingabe vom 31. Oktober 2018, machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 die beweisrechtliche Unverwertbarkeit des Gutachtens des IRM vom 9. Januar 2018 geltend, da dieses offensichtlich auf unvollständigen ärztlichen Berichten beruhe (Urk. 302; Urk. 327 S. 2 ff.; Prot. II

        S. 38). So seien insbesondere der Operationsbericht von Dr. P. vom

        16. August 2010, dessen Bericht vom 21. Februar 2011 sowie die Berichte der Hausärzte Dr. Q. und Dr. R. nicht berücksichtigt worden. Gerade dem Operationsbericht vom 16. August 2010 wäre gemäss dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 jedoch zu entnehmen gewesen, dass eine Deviation des Nasenseptums beim Privatkläger 1 klar erkennbar gewesen sei. Da das IRM den Operationsbericht nicht berücksichtigt habe, sei das IRM folglich auch zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass keine Nasenseptumdeviation vorgelegen habe bzw. dass dies nicht beurteilt werden könne, da sie nicht über die notwendigen Untersuchungsmethoden verfügen würden. Wichtig sei zudem, dass diese Deviation vor dem Angriff bzw. vor dem Ereignis vom 2. Januar 2010 beim Privatkläger 1 nirgends aktenkundig gewesen sei (Prot. II S. 38 f.). Diesem

        Einwand ist jedoch zu entgegnen, dass das in Frage stehende Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben wurde, um beurteilen zu können, welche Auswirkungen die durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Gewalteinwirkungen in der Nacht des 2. Januar 2010 auf seinen Gesundheitszustand hatten (Urk. 268). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Frage, ob die durch den Privatkläger 1 im Laufe des Strafverfahrens als Folge der Ereignisse vom 2. Januar 2010 geltend gemachten Verletzungen zu jenen Ereignissen auch kausal waren, kann in diesem Fall lediglich die Dokumentation der ärztlichen Untersuchung des Privatklägers 1 Aufschluss geben, welche nicht nur unmittelbar nach den geltend gemachten Gewalteinwirkungen am 2. Januar 2010, sondern auch alleine aus diesem Grund im Kantonsspital Aarau erfolgte. Was spätere ärztliche Befunde betrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Ereignisse als die Auseinandersetzung vom 2. Januar 2010 zu diesen führten. Jene ärztlichen Berichte, deren Fehlen als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten gerügt wurde (Prot. II S. 38 f.), sind somit zur Beurteilung der Frage der Kausalität zwischen den geltend gemachten Verletzungsfolgen und der Auseinandersetzung vom

        2. Januar 2010 und mithin zur Beantwortung der Fragen, welche durch die Gutachter zu beantworten waren, nicht von Relevanz. Das Gutachten des IRM vom

        9. Januar 2018 ist verwertbar und beruht auf den dafür wesentlichen Unterlagen.

          1. Die Verletzungen, die sich der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Januars 2010 zuzog, lösten bei ihm jedenfalls keine unerträglichen Schmerzen aus. Andernfalls hätte er sich von H. aus umgehend in den Notfall eines mög- lichst nahe gelegenen Krankenhauses im Raum Zürich begeben, um sich schnellst möglich behandeln zu lassen. Stattdessen weilte er noch für mehrere Stunden in der Wohnung von M. und wartete auf seine Kollegen, welche er kontaktiert habe, um ihn abzuholen. Erst um ca. 7.00 Uhr fuhr er mit seinem Auto zuerst nach Aarau und begab sich erst dann in den Notfall des Kantonsspitals Aarau (Urk. 9 S. 3). Sollte er durch die durch ihn geltend gemachten Verletzungen Schmerzen erlitten haben, so konnten diese nicht von einer grossen Intensität gewesen sein. Andernfalls hätten es ihm diese weder erlaubt, längere Zeit zuzuwarten, bis er mittels Medikamenten Linderung erfahren hätte, noch selber ein Auto über eine längere Strecke zu lenken. Dass die ärztliche Behandlung seiner

            Verletzungen an jenem Morgen für ihn nicht derart im Vordergrund stand, zeigt sich auch daran, dass er an jenem Tag gegenüber der Kantonspolizei Aargau erklärte, sich auf Anraten der Kantonspolizei Zürich in das Kantonsspital Aarau begeben zu haben (Urk. 9 S. 3). Hätten ihn damals starke Schmerzen geplagt, wäre zu erwarten, dass er dies auch als Hauptmotivation für den Arztbesuch angegeben hätte. Ausserdem äusserte er sich in jener Einvernahme auch nicht dazu, welche konkreten Verletzungen ihm in der durch ihn geltend gemachten tätlichen Auseinandersetzung zugefügt worden seien oder an welchen Körperstellen er Schmerzen verspürt hätte. Alleine der Umstand, dass er in jenem Moment keine grossen Schmerzen verspürte, schliesst aber wiederum nicht aus, dass er Verletzungen erlitt.

          2. Dass der Privatkläger 1 am Morgen des 2. Januars 2010 die in der Anklageschrift unter anderem als Verletzungsfolgen umschriebenen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn aufwies, ist aufgrund des Arztberichtes des Kantonsspitals Aarau desselben Datums belegt (Urk. 7; Urk. 290

            S. 4). Dass er dem Privatkläger 1 durch Schläge Prellungen am Kopf zufügte, wurde denn auch durch den Beschuldigten 1 anerkannt (Urk. 189 S. 13). Neben dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau deckt sich dieses Geständnis zudem mit den durch die Kantonspolizei Aarau am 2. Januar 2010 erstellten Fotografien des Gesichts) des Privatklägers 1, auf welchem blaue Flecken auf seiner linken Gesichtshälfte zu sehen sind (Urk. 8).

          3. Eine Nasenverletzung des Privatklägers 1 ergibt sich jedoch weder aus dem Arztbericht des Kantonsspitals Aarau noch wurde eine solche durch einen der Beschuldigten anerkannt. Dass aus den durch das Kantonsspital Aarau durchgeführten Untersuchungen des Privatklägers 1 kein Befund betreffend eine Nasenverletzung hervorging, wurde im Gutachten des IRM bestätigt. Zwar wiesen die Gutachterinnen des IRM darauf hin, dass die Nase des Privatklägers 1 in der Untersuchung nicht komplett dargestellt worden sei, sodass ihrerseits keine Aussage bezüglich einer möglichen Verletzung des kartilaginären Nasenseptums möglich sei (Urk. 290 S. 4 f.). Hätte der Privatkläger 1 in seiner Notfallkonsultation auf eine mögliche Nasenverletzung hingewiesen, wäre jedoch damit zu rechnen

            gewesen, dass durch das Kantonsspital Aarau Untersuchungen durchgeführt worden wären, welche die Nase komplett dargestellt hätten. Angesichts der Detailliertheit der ärztlichen Berichte des Kantonsspitals Aarau in Bezug darauf, über welche körperlichen Beschwerden der Privatkläger 1 berichtete, ist nur schwer vorstellbar, dass eine Notiz über Schmerzen an der Nase lediglich vergessen ging. Entsprechendes wurde durch den Privatkläger 1 im Übrigen aber auch nie geltend gemacht. Im Gegenteil bestätigte er noch in der Einvernahme vom

            29. Februar 2012 die Richtigkeit der ärztlichen Befunde, gemäss welchen er Verletzungen im Gesicht und eine Beschädigung eines Zahns erlitten hatte. Ausserdem bestätigte er damals auch, dass keine weiteren Verletzungen festgestellt worden seien (Urk. 23 S. 11). Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 1 Schmerzen an der Nase gegenüber den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals Aarau bei gleichzeitiger Aufzählung verschiedener anderer Beschwerden hätte verschweigen sollen. Auch dass die Schmerzen an der Nase erst eine gewisse Zeit nach dem Vorfall des 2. Januars 2010 aufgetreten seien, machte der Privatkläger 1 nie geltend. Vor diesem Hintergrund bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 am frühen Morgen des 2. Januars 2010 tatsächlich eine Nasenverletzung erlitt.

          4. Demgegenüber geht aus dem Arztrapport des Kantonsspitals Aarau vom 2. Januar 2010 hervor, dass der Privatkläger 1 von einem Zahn berichtet habe, der zuvor verschoben worden sei (Urk. 7). Im Bericht zur Notfallkonsultation vom 6. Januar 2010 / 15. Februar 2010 ist denn auch ein verschobener Zahn 12 als Befund erwähnt (Urk. 89/3/34). Ausserdem gab der Privatkläger 1 in seiner Einvernahme vom 29. Februar 2012 an, es sei ihm damals auf dem Heimweg aufgefallen, dass sein Zahn 12 verschoben sei (Urk. 23 S. 9). Zwar erklärten die Gutachterinnen auf die Frage, ob die Behauptung des Privatklägers 1, er habe infolge der Schläge am 2. Januar 2010 eine Zahnverletzung erlitten, durch die Unterlagen des Kantonsspitals Aarau gestützt werde, dass es sich aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der unterschiedlichen Dokumentation des Kantonsspitals Aarau nicht beurteilen lasse, ob es sich um eine frische Zahnfehlstellung aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gehandelt habe, oder um eine bereits vorbestehende Zahnfehlstellung (Urk. 290 S. 5). Gleichzeitig geht aus dieser Stellungnahme je-

        doch hervor, dass der Befund eines verschobenen Zahns 12 an sich nicht in Frage gestellt wurde. Weiter ist daraus auch abzuleiten, dass es die Gutachterinnen trotz Fehlens von Blutungen an der Innenoder Aussenseite der Wange nicht als ausgeschlossen erachteten, dass eine solche Zahnfehlstellung überhaupt durch stumpfe Gewalteinwirkung hätte bewirkt werden können. Der Einwand der vormaligen Verteidigung des Beschuldigten 1, es sei nicht möglich, dass ein Zahn des Privatklägers 1 hätte verschoben werden können, da gar keine Hinweise auf eine dazu erforderliche Krafteinwirkung vorgelegen hätten, erweist sich daher als unzutreffend. Die Verteidigung wies weiter zwar zu Recht darauf hin, dass die SUVA in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2014 festhielt, dass die damals zur Diskussion stehende Verschiebungen nicht als mindestens wahrscheinlich unfallbedingt zu qualifizieren seien (Urk. 89/3/119 S. 3 f.). Zu beachten ist aber, dass sich die jenem Schreiben zugrunde liegende Beurteilung der Unfallkausalität durch die SUVA nicht nur auf die Verschiebung des Zahns 12, sondern auch auf das Diastema (Lücke zwischen den mittleren Schneidezähnen) bezog (Urk. 89/3/119 S. 2 f.). Ausserdem wurde in diesem Schreiben vom 26. Februar 2014 auch festgehalten, dass allenfalls eine leichte Verschiebung der einzelnen Zähne durch den Unfall möglich sei (Urk. 89/3/119 S. 3). In Anbetracht dessen, dass somit durch den Unfall ausgelöste Verschiebungen auch durch die SUVA nicht gänzlich ausgeschlossen wurden und die SUVA nicht bezüglich der identischen Verletzungen wie im vorliegenden Fall zu beurteilen hatte, ob diese auf den Vorfall vom

        2. Januar 2010 zurückzuführen waren, vermag auch dieses Vorbringen der Verteidigung nichts am Beweisergebnis zu ändern. Da die diesbezüglichen Angaben des Privatklägers 1 im Befund der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau bestätigt wurden, erweist es sich somit als erstellt, dass der Privatkläger 1 am

        2. Januar 2010 im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung eine Verschiebung des Zahns 12 erlitt.

          1. emäss dem Anklagevorwurf soll der Privatkläger 1 als Folge davon, dass er am 2. Januar 2010 geschlagen worden sei, neben den äusserlichen Verletzungen auch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken, welche es ihm verunmöglichen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erlitten haben (Urk. 105 S. 3).

          2. Dass der Privatkläger 1 diese psychischen Erkrankungen als Folge des Vorfalls vom 2. Januar 2010 erlitten haben soll, wird durch den Beschuldigten 1 bestritten (Urk. 189 S. 24, 49). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellte im vorinstanzlichen Verfahren in den Raum, dass der Privatkläger 1 sich wegen dieses Vorfalls eine lebenslange IV-Rente und allenfalls zusätzlich eine SUVA-Rente für die lebenslange Arbeitsunfähigkeit herausholen wolle, für welche schliesslich auch der Beschuldigte 1 haften solle (Urk. 189 S. 50 f.). Ausserdem wurde geltend gemacht, dass auf die Berichte und Bestätigungen der Therapeuten des Privatklägers 1 nicht abgestellt werden könne. Diese würden immer auf die Darlegungen ihrer Patienten abstellen, bewusst und parteiisch, um ihre Funktion als Therapeuten auch wahrnehmen zu können (Urk. 189 S. 52). Die einzigen Expertenberichte und Unterlagen, auf welche abgestellt werden könne, seien jene der SUVA und der IV. Diese seien klar zum Schluss gelangt, dass es sich beim Vorfall vom 2. Januar 2010 nicht um die Ursache der durch den Privatkläger 1 gestellten Forderungen handeln könne (Urk. 189 S. 53). Dass der Privatkläger 1 an einer psychischen Krankheit leidet, wird durch die Verteidigung nicht per se in Abrede gestellt. Hingegen wird vehement bestritten, dass eine allfällige psychische Erkrankung etwas mit dem Vorfall vom 2. Januar 2010 zu tun hat, da dieser dem Beschuldigten gemäss der Verteidigung nur leichte Blessuren eingebracht habe, welche rasch wieder verheilt seien (Urk. 189 S. 54).

            1. Aus den Einvernahmen des Privatklägers 1 zeigt sich hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankungen, dass er am 29. Februar 2012 erstmals erklärte, eine posttraumatische Belastungsstörung zu haben (Urk. 23

              S. 2). In derselben Einvernahme erwähnte er seine psychische Situation zudem, als ihm vorgehalten wurde, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 noch mit dem Beschuldigten 1 im Ausgang gesehen worden sei. So erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die psychischen Probleme nicht gerade sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). Weiter führte er damals aus, dass ihn die psychischen Probleme hinsichtlich der Möglichkeit, arbeiten zu gehen, beeinträchtigten. So würde er eigentlich gerne zur Arbeit gehen. Er sei auch zur Arbeit gegangen, habe dann aber eine Panikattacke erlitten und sei zum Arzt gegangen. Das sei im April 2011 gewesen (Urk. 23 S. 13). Am 5. August 2014 fand

              eine weitere Einvernahme des Privatklägers 1 statt, in welcher er zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Anlässlich jener Einvernahme erklärte er, rund zwei oder drei Wochen nach dem Vorfall gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme. Er habe plötzlich Herzrasen bekommen. Ausserdem seien immer mehr Symptome wie Beklemmung oder Schwindel hinzugekommen. Er sei dann in den Notfall des Spitals S. gegangen, wo alle seine Organe und das Blut getestet worden seien. Es sei aber keine Ursache gefunden worden. Er sei dann wieder zur Arbeit gegangen, woraufhin aber weitere Symptome wie Hitzewallungen, Platzangst und Schwindel aufgetaucht seien. Weil er sich nicht wohl gefühlt habe, sei er nach der Arbeit wieder in den Notfall gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, wohin. Er sei dann ein paar Tage zu Hause geblieben und habe sich dann in das Kantonsspital Aarau begeben. Dort sei ihm gesagt worden, dass er zu einem Psychiater müsse. Der Psychiater, Dr. T. , sei dann der erste gewesen, der klar und deutlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen habe, welche durch den Vorfall vom 2. Januar 2010 ausgelöst worden sei (Urk. 84

              S. 4). Vor dem 2. Januar 2010 sei er im Übrigen gesund gewesen (Urk. 84 S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2015 gab er sodann an, manchmal ein Druckgefühl im Kopf, Panikattacken, Herzrasen, Taubheitsgefühl und Angstzustände zu haben. Das komme jeweils alles zusammen. Teilweise gebe es Auslöser dafür wie beispielsweise Stress, manchmal komme es aber auch einfach so (Urk. 160 S. 3). Weiter berichtete er davon, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei, weil er Herzrasen gehabt habe. Im Notfall seien dann aber nur die äusseren Verletzungen behandelt worden. Nachher seien die anderen Symptome gekommen, weshalb er wieder in den Notfall gegangen sei (Urk. 160 S. 6 f.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Privatkläger 1 im weiteren Verlauf der Einvernahme, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7).

            2. ährend der Privatkläger 1 die Symptome seiner mutmasslichen Erkrankung sowie sein Leiden darunter grundsätzlich nachvollziehbar darlegte, weisen seine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt erstmals Krankheitssymptome auftraten, Ungereimtheiten auf. Am 29. Februar 2012 und somit in der zeitlich ersten Einvernahme, in welcher er sich zu den psychischen Beschwerden äusserte,

              gab er noch gänzlich unspezifisch an, dass die psychischen Probleme nicht sofort nach dem Vorfall aufgetreten seien (Urk. 23 S. 10). In der Einvernahme vom

              5. August 2014 gab er diesbezüglich an, zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall erstmals gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme (Urk. 84 S. 4). Er berichtete sodann auch davon, dass er sich rund zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall wegen Schwindel und Beklemmung im Notfall des Spitals S. untersuchen lassen habe. Und nach einer zusätzlichen Untersuchung im Kantonsspital Aarau sei ihm dann gesagt worden, er solle einen Psychiater aufsuchen (Urk. 84 S. 4). Von den zeitlichen Angaben des Privatklägers 1 abweichend, fand diese Notfallkonsultation im Spital S. wegen Schwindel und Beklemmungsgefühlen gemäss dem sich bei den Akten befindenden Notfallbericht vom 24. März 2011 jedoch mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 statt (Urk. 89/3/35). Dokumentiert ist sodann auch die Erstkonsultation des Privatklägers 1 bei Dr. med. T. der Psychiatrischen Dienste Aargau am 1. April 2011 (Urk. 89/3/35; Urk. 89/3/41). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich an, die erste Panikattacke sei rund eine Woche nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 160 S. 7). Angesichts der bereits vergangenen Zeit seit dem 1. Januar 2010 erscheint eine Diskrepanz von wenigen Wochen in Bezug auf die Angabe, wann genau er zum ersten Mal Symptome einer möglichen psychischen Erkrankung verspürte, grundsätzlich zwar nicht entscheidend. In Anbetracht dessen, dass es trotz seiner Angabe, wenige Wochen nach dem 2. Januar 2010 erste psychische Beschwerden bzw. gar eine Panikattacke verspürt zu haben, mehr als ein Jahr dauerte (und dies entgegen seinen eigenen Angaben), bis er sich in dieser Angelegenheit erstmals in ärztliche Behandlung begab, kommen dennoch Zweifel auf, ob tatsächlich bereits ein paar Wochen nach dem fraglichen Vorfall solche Beschwerden auftraten. Des Weiteren zeigen sich in seinen Angaben auch Ungereimtheiten in Bezug auf die Symptome, welche sich bei ihm gezeigt hätten. So nannte er unter anderem Herzrasen als eines der Symptome, welches wenige Wochen nach dem Vorfall aufgetreten sei. Obwohl er gemäss seinen Angaben somit bereits seit Beginn des Jahres 2010 mehrmals Herzrasen verspürt habe und er sich aus diesem Grund auch schon in ärztliche Behandlung begeben habe, erwähnte er diese Beschwerden erst in der Einvernahme vom 5. August 2014

              zum ersten Mal (Urk. 84 S. 4; Urk. 160 S. 6 f.). Wenn es sich für ihn aber um ein solch zentrales Leiden handelte, ist nicht leicht nachvollziehbar, weshalb er das Herzrasen nicht bereits in der Einvernahme vom 29. Februar 2012 erwähnte, in welcher er ebenfalls Gelegenheit hatte, sich zu seiner gesundheitlichen Verfassung zu äussern (Urk. 23 S. 13). Ausserdem erwähnte er vor Vorinstanz, dass er nach dem Vorfall vom 2. Januar 2010 in den Notfall gegangen sei wegen Herzrasens, dass dann aber nur die äusserlichen Verletzungen behandelt worden seien (Urk. 160 S. 6 f.). Abgesehen davon, dass er dies vor Vorinstanz zum ersten Mal so geltend machte, geht auch aus den Dokumentationen seiner Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau am 2. Januar 2010 nicht hervor, dass sich der Privatkläger 1 über Herzrasen beklagt hätte. Aus diesem Grund werden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens seiner psychischen Beschwerden zusätzlich verstärkt.

            3. eiter zeigen sich auch Diskrepanzen zwischen seinen Angaben zu seiner psychischen Verfassung und seinem Verhalten im Alltag. So erklärte er beispielsweise im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. August 2014, dass er viel Zeit zu Hause verbringe. Sein Arzt sage aber, dass er sich nicht isolieren solle. Er gehe daher auch nach draussen mit seinem Bruder und seiner Schwester. Es sei aber schwierig für ihn, diesen Radius zu erweitern. Er könne auch nicht in die Ferien wegen seines Zustands (Urk. 84 S. 9). Im Rahmen der Exploration vom

        30. April 2015 und vom 6. Mai 2015 durch Dr. med. U. und V. , welche durch die IV Stelle der SVA Aargau beauftragt wurden, ein versicherungsmedizinisches Gutachten über den Privatkläger 1 zu erstellen (Urk. 161/1 S. 2), machte der Privatkläger 1 ebenfalls Angaben zu seinem Tagesablauf. Den Gutachtern gegenüber erklärte er, nicht regelmässig am Tagesablauf der übrigen Familie, bei welcher er wohne, teilzunehmen. Er sei vom übrigen Familiengeschehen abgekoppelt. Wenn er wach sei, gehe er zur Schwester oder er gehe mit seinem Bruder und dessen Freundin weg. Er habe grosse Probleme mit der Grossstadt, dort könne er sich gar nicht aufhalten. Aus dem Haus zu gehen, sei für ihn denn auch Therapie, es müsse aber immer jemand bei ihm sein (Urk 161/1 S. 19 f.). Ausserdem gab er in Bezug auf seine Beschwerden an, unter Atemnot zu leiden, wenn viele Menschen um ihn herum seien. Ausserdem könne er es nicht ertragen, wenn andere Menschen laut reden oder streiten würden (Urk. 161/1 S. 25). In diesem durch den Privatkläger 1 beschriebenen Zustand wies die Verteidigung vor Vorinstanz einen Widerspruch zu Fotos hin, welche den Privatkläger 1 im Ausgang zeigten (Urk. 158 S. 7 ff.; Urk. 159/1-5). Auf Vorhalt dieser Fotos gab der Privatkläger 1 an, dass er nicht immer nur zu Hause sitzen könne und er sich teilweise zwinge, raus zu gehen. Zusammen mit seinem Arzt habe er dies trainiert. Er stritt den auch nicht ab, dass er auf jenen Fotos zu sehen sei (Urk. 160 S. 8). Auf weitere Fragen in diesem Zusammenhang erklärte er weiter, im Jahre 2015 bis im Oktober rund einmal pro Monat in der Disco AA. gewesen zu sein. Er sehe das als Therapie und er mache diesbezüglich auch Fortschritte (Urk. 160

        S. 9 f.). Ausserdem zählte er weitere Orte auf, welche er teilweise besuche. Unter anderem auch die Bar, welche seine Schwester betreibe. Dort habe er auch schon geholfen, Harasse aus dem Keller nach oben zu tragen. Ab und zu passe er dort für jeweils ca. 20 Minuten auch auf die kleine Tochter seines Schwagers auf. Im Jahre 2015 sei dies bisher ca. 15 Mal vorgekommen. Auch habe er schon Getränke gebracht. Einkassiert habe er jedoch noch nie (Urk. 160 S. 10). Diese Ausführungen des Privatklägers 1, welche er auf Vorhalt der zuvor erwähnten Fotos tätigte, weisen auf einen weit aktiveren Tagesablauf hin, als es aus der Zusammenfassung im durch die IV Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebenen Gutachten vom 1. Juli 2015 hervorgeht (Urk. 161/1 S. 19 f.). In Anbetracht dessen, dass die Exploration des Privatklägers 1 durch die Gutachter nur wenige Monate vor dessen Einvernahme durch den Vorderrichter stattfand, erstaunt zudem auch, dass der Privatkläger 1 den Gutachtern gegenüber nicht davon berichtete, dass er beispielsweise rund einmal pro Monat eine Disco besuche oder er bereits mehrmals auf die kleine Tochter seines Schwagers aufgepasst habe. Aus diesem Grund kommen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers 1 zu seinem Gesundheitszustand auf.

        12.4 Zum psychischen Gesundheitszustand des Privatklägers 1 wurden sodann bereits zahlreiche ärztliche Berichte erstellt. So liegt ein Bericht von Dr. med. T. des externen psychiatrischen Diensts EPD Ambulatorium Aargau zur Erstkonsultation des Privatklägers 1 vom 1. April 2011 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde

        (Urk. 89/3/41 S. 2). Ausserdem geht aus jenem Bericht hervor, dass es dem Privatkläger 1 ungefähr drei Monate nach dem Ereignis zunehmend schlechter gegangen sei und zunehmend Schlafstörungen sowie agoraphobische Ängste und Panikattacken aufgetreten seien (Urk. 89/3/41 S. 1). Weiter hielt Dr. med.

        AB. , zu welchem sich der Privatkläger 1 erstmals am 2. November 2011 in ärztliche Behandlung begab, im Bericht vom 11. März 2012 fest, der Privatklä- ger 1 habe zu jenem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gelitten (Urk. 35/3/4 S. 1). Diese führte Dr. med. AB. aufgrund der Angaben des Privatklägers 1 und der Angaben aus der verfügbaren Dokumentation auf das Ereignis vom 2. Januar 2010 zurück. Weiter ist jenem Bericht zu entnehmen, dass die psychischen Probleme des Privatklägers 1 rund zwei bis drei Monate nach dem Ereignis begonnen hätten (Urk. 35/3/4 S. 2). Durch die behandelnden Ärzte der Klinik AC. , in welcher der Privatkläger 1 vom 25. Mai 2012 bis am 18. Juli 2012 hospitalisiert war, wurde sodann gemäss ärztlichem Befund vom 4. März 2014 neben einer posttraumatischen Belastungsstörung eine komplexe Angststörung mit Agoraphobie, Panikattacken und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten sowie eine ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstruktur mit raschem Überforderungserleben diagnostiziert (Urk. 87/12). Bezüglich der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wurde dabei von einem Überfall mit Gesichtsverletzungen und Morddrohungen ausgegangen (Urk. 87/12

        1. 1). Dass am 2. Januar 2010 Morddrohungen gegen den Privatkläger 1 ausgesprochen worden wären, wurde durch die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt erachtet (Urk. 212 S. 30). Der diesbezügliche Freispruch blieb seitens des Privatklägers 1 unangefochten (Urk. 214 S. 1 f.). Dem Austrittsbericht der Klinik

          AC. vom 5. März 2014 ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 rund vier Monate nach dem Ereignis zunehmende Ängste mit Schwindel entwickelt habe (Urk. 87/13 S. 2). Weiter liegt ein ärztlicher Bericht von Dr. phil.

          AD. und Dr. med. AE. der AF. AG vom 18. März 2014 vor. Gemäss diesem Bericht sei der Privatkläger 1 von ihnen einmalig am 1. Oktober 2012 zur Beurteilung der Indikation für eine mögliche Behandlung in ihrer Tagesklinik gesehen worden. Er sei bei ihnen durch die Klinik AC. zur Nachbehandlung angemeldet worden. In Beantwortung der Frage, welche Erkrankungen

          festgestellt worden seien, wurde vermerkt, dass eine Angststörung mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten festgestellt worden sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass im Austrittsbericht der Klinik AC. zwar zusätzlich unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt worden sei, es jedoch für sie nicht möglich gewesen sei, diese Diagnose zu stellen, obwohl im Gespräch Ansätze dafür zu erkennen gewesen seien. Das Gespräch mit dem Privatkläger 1 habe sich schwierig gestaltet und das Gesprächsverhalten könne als auffällig beschrieben werden (Urk. 87/17 S. 1 f.). Schliesslich wurde festgehalten, dass sie auf der Grundlage ihrer damaligen Erkenntnisse eine Kausalität bezüglich des Unfalls vom 2. Januar 2010 weder ausschliessen noch eindeutig bestätigen könnten (Urk. 87/17 S. 2).

              1. Durch den Privatkläger 1 wurde sodann im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das bereits zuvor erwähnte, durch die IV-Stelle der SVA Aargau in Auftrag gegebene psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ins Recht gelegt (Urk. 160 S. 5 f.; Urk. 161/1). Die Gutachter

                Dr. med. U. und V. äusserten sich dahingehend, dass beim Privatkläger 1 eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1) zu diagnostizieren sei (Urk. 161/1 S. 30). Sie wiesen aber darauf hin, dass es demgegenüber nur möglich sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wenn keine andere Diagnose (wie Angstoder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden könne. Da der Privatkläger 1 inzwischen eine ausgeprägte Angststörung zeige, könne daher zumindest retrospektiv eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden (Urk. 161/1 S. 30). Zusammenfassend wurde sodann festgehalten, dass der Privatkläger 1 zwar einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, eine Vielzahl von typischen mit einer solchen Störung auftretenden Symptomen aber auch nicht bzw. nicht mehr hätten festgestellt werden können. Ausserdem habe der Privatkläger 1 nach dem Ereignis vom 2. Januar 2010 eine gravierende Angststörung entwickelt, welche der Logik des ICD-10 folgend, das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung ausschliesse. Die Tatsache, dass der Privatkläger 1 auch im Explorationsgespräch beim Thema Unfall noch eine emotionale Reaktion gezeigt und geweint habe, sei denn auch Ausdruck einer nicht von der Norm abweichenden emotionalen Erinnerung, zumal er sich innerhalb kurzer Zeit auch wieder beruhigt habe (Urk. 161/1 S. 31). Schliesslich äusserten sich die Gutachter dazu, dass der Privatkläger 1 zwar zeitlich nach dem Ereignis eine Angststörung entwickelt habe, dieses Ereignis aber aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für die Entwicklung der Angststö- rung, sondern lediglich ein auslösender Faktor gewesen sei (Urk. 161/1 S. 31). Dass der Privatkläger 1 der Meinung sei, dass seine Symptomatik eine Unfallfolge sei, sei aus der zeitlichen Abfolge heraus als laienätiologische Vorstellung verständlich, versicherungsmedizinisch jedoch nicht haltbar (Urk. 161/1 S. 39).

              2. Bei ihrer Beurteilung gingen die Gutachter hinsichtlich des Ereignisses von der durch den Privatkläger 1 geschilderten Situation aus. Sie betonten, dass es sich nicht um eine harmlose Schlägerei unter jungen potentiell gewaltbereiten Männern gehandelt habe, sondern gemäss der Schilderung des Privatklägers 1 um eine Situation, in der er Todesangst gehabt habe, in der dann überfallmässig mehrere Männer in die Wohnung eingedrungen seien, er hinter der Tü- re ohne Fluchtmöglichkeit eingeklemmt gewesen sei und dann zusammengeschlagen worden sei, und er auch noch mit Schlägen und Tritten traktiert worden sei, als er bereits am Boden gelegen sei (Urk. 161/1 S. 31). Zudem geht aus den Angaben der Gutachter zur persönlichen Anamnese des Privatklägers 1 hervor, dass dieser in der Exploration erklärte, wenige Tage nach dem Vorfall vom

          1. Januar 2010 megakomische Symptome entwickelt und nicht gewusst zu haben, was los sei (Urk. 161/1 S. 19). Ähnliches geht auch aus der Zusammenfassung der durch den Privatkläger 1 gegenüber den Gutachtern beschriebenen Beschwerden hervor. Demgemäss soll er nach dem Unfall probiert haben, arbeiten zu gehen. Er sei aber in grossen Stress geraten, was er aber nicht näher beschreiben könne. Bereits am 2. Arbeitstag nach dem Ereignis sei es ihm aber megaschlecht gegangen (Urk. 161/1 S. 26).

            1. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf das die vorliegenden Arztberichte berücksichtigende, hinsichtlich der Diagnose überzeugende psychiatrisch-versicherungsmedizinische Gutachten vom 1. Juli 2015 ohne weiteres davon ausgegangen werden muss, dass der Privatkläger 1 heute an einer

              psychischen Störung leidet, die zeitlich nach dem 2. Januar 2010 manifest wurde. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine posttraumatische Belastungsstö- rung, also um eine Reaktion auf eine extrem belastende Situation, sondern um eine schwere Agoraphobie mit Panikstörung. Das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis wird von den Gutachtern dabei als Ursache derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, jedoch als auslösendes Ereignis betrachtet. Letztere Schlussfolgerung der Gutachter beruhen allerdings - wie den zeitlich vorangehenden Berichten der behandelnden Ärzte - auf Vorstellungen über das Tatgeschehen, die sich so - nach dem bisher Erwogenen - weder hinsichtlich der Zahl der Angreifer noch der Intensität der Schläge erhärten lassen. Der Privatkläger 1 war ferner nicht hinter der Türe eingeklemmt und verspürte gemäss seinen Aussagen im Strafverfahren im Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung auch keine Todesangst (vgl. Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 23 S. 5 ff.). Dass das Ereignis vom 2. Januar 2010 bei der Entstehung der heute manifesten Angststö- rung des Privatklägers 1 in irgendeiner Form mitgewirkt hat, steht damit aufgrund dieses Gutachtens nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest. Denkbar bleibt auch ein anderer auslösender Faktor für die Störung, sofern es eines solchen überhaupt bedurfte.

            2. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beantwortung der Frage, ob sich an der Einordnung des Ereignisses als auslösender Faktor für die Angststörung etwas ändern würde, wenn der Beurteilung der erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt würde, erübrigt sich jedoch. Auch ein neues Gutachten vermöchte die Zweifel daran, dass der Privatkläger 1 hinsichtlich des Auftretens der ersten Krankheitssymptome wahrheitsgemäss aussagte, nicht auszuräumen. Wie zuvor festgestellt, sind erste ärztliche Konsultationen im Zusammenhang mit Symptomen, die auf eine mögliche psychische Erkrankung hinweisen, erst für einen Zeitpunkt über ein Jahr nach dem angeklagten Ereignis dokumentiert. Es entsteht insbesondere in Anbetracht dessen, dass seine zeitlichen Angaben zum Auftreten erster Symptome mit fortschreitender Zeit immer spezifischer wurden und immer näher an den 2. Januar 2010 rückten, der Eindruck, der Privatkläger 1 habe dadurch versucht, zu verdeutlichen, dass zwischen dem fraglichen Vorfall und seinen psychischen Problemen ein Zusammenhang besteht. Parallel zum Straf-

        verfahren prozessierte der Privatkläger 1 im Laufe der Jahre 2011 und 2012 auch gegen die SUVA. Seitens der SUVA wurde ihm erstmals mit Verfügung vom

        31. August 2011 mitgeteilt, dass sie zum Schluss gekommen seien, dass seine psychischen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom

        2. Januar 2010 zurückzuführen seien bzw. dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden (Urk. 89/3/58). Zum selben Ergebnis kam die SUVA sodann auch nach durchgeführtem Einspracheverfahren in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 89/3/67 S. 8). Schliesslich wurde ein adä- quater Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 2. Januar 2010 und den psychischen Beschwerden des Privatklägers 1 mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2012 abschliessend verneint

        (Urk. 89/3/85 S. 16). Auf eine Beschwerde dagegen an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 nicht eingetreten (Urk. 89/3/100). Gerade auch vor diesem Hintergrund - in der Zwischenzeit wurde ein Anspruch des Privatklä- gers 1 auf Leistungen der SUVA aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs seiner psychischen Beschwerden und dem Vorfall vom 2. Januar 2010 verneint - ist vorstellbar, dass er sich ab der Einvernahme vom 5. August 2014 erhoffte, sich durch sein Aussageverhalten im Hinblick auf die gestellten Zivilforderungen eine günstige Ausgangslage verschaffen zu können. Dieser Eindruck wird schliesslich auch dadurch verstärkt, dass der Privatkläger 1 gegenüber den durch die SVA Aargau beauftragten Gutachtern gar angab, die ersten Symptome seiner psychischen Erkrankung seien bereits einige Tage nach dem Vorfall aufgetreten (Urk. 161/1 S. 19, 26). Hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Schlägen des Beschuldigten 1 vom 2. Januar 2010 und der Angststörung des Privatklägers 1 bestehen damit von vornherein zu grundsätzliche und starke, durch eine weitere Begutachtung nicht mehr auszuräumende Zweifel. Zugunsten des Beschuldigten 1 sind seine Schläge in dubio pro reo daher weder als Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung noch als auslösender Faktor für die Angststörung des Privatklägers 1 und einer daraus allfällig folgenden Arbeitsunfä- higkeit zu betrachten.

        13. Der anklagegegenständliche Sachverhalt erweist sich somit dahingehend als erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 am frühen Morgen

        des 2. Januars 2010 mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und dieser dadurch mehrere Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn sowie eine Verletzung am Zahn 12 erlitt. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend nachgewiesen.

      4. Rechtliche Würdigung
        1. Die Vorinstanz würdigte die Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger 1 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Demgegenüber verlangt der Privatkläger 1 mit seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 214 S. 1).

        2. Eine Beteiligung der Beschuldigten 2 und 3 an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 durch Faustschläge an den Kopf des Letzteren ist nicht erstellt. Eine andere Mitwirkung am Geschehen zugunsten des Beschuldigten 1 wird den Beschuldigten 2 und 3 von der Anklage nicht vorgeworfen. Da der Tatbestand des Angriffs im Sinne von

        Art. 134 StGB in objektiver Hinsicht die gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder mehrere Menschen voraussetzt (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,

        1. Aufl. 2018, Art. 134 N 1), kommt eine entsprechende Verurteilung der Beschuldigten, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 212 S. 34), nicht in Frage.

          1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 212 S. 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass es sich, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 212 S. 35), bei den vier Faustschlägen, welche der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers 1 ausübte, angesichts der Prellmarken am Kopf links, am Schädel und an der Stirn sowie der Beschädigung am Zahn [12], welche diese zur Folge hatten, um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt, ist zutreffend. Zwar bestreitet der Beschuldigte 1, dass seine

            Schläge auch eine Zahnverletzung zur Folge hatten, dass er sich aufgrund seines Verhaltens einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird hingegen auch durch ihn nicht in Abrede gestellt (Urk. 189 S. 2; Urk. 216 S. 3; Urk. 307

            S. 3).

          2. Zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen (Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG) ist der Beschuldigte 1 demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch der einfachen Körperverletzung (Prellmarken am Kopf links sowie am Schä- del und an der Stirn, Beschädigung des Zahns 12) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf, dem Privatkläger 1 ferner eine Verletzung an der Nase zugefügt und bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine komplexe Angststörung mit Agrophobie und Panikattacken ausgelöst zu haben, ist er dagegen freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind freizusprechen.

      5. Strafzumessung
        1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte 1 hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten 1 im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. V.10), vorliegend nicht zur Diskussion steht.

        2. Der Beschuldigte 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

        zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt (Urk. 296). Die einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging der Beschuldigte 1 vor dieser Verurteilung, das mehrfache Fahren trotz Entzug sowie die falsche Anschuldigung danach. Wie zu zeigen sein wird, bleibt es auch für die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei einer Geldstrafe. Bei dieser Ausgangslage ist die Strafe für diese neuen Delikte teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Mai 2010 auszufällen. Dabei ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Methodik der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen, wie sie aus BGE 142 IV 265 hervorgeht. Da die vor der Verurteilung begangenen Taten schwerer wiegen als die danach begangenen, ist bei der Strafzumessung zunächst eine Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten (einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung) zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich danach aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Sie bildet gemäss bisheriger Rechtsprechung (statt vieler BGE 6B_151/2011 E. 5.4; vgl. aber BGE 142 IV 265 E. 2.4.7) die Einsatzstrafe für die neue Strafe, welche sodann unter Berücksichtigung der für die nach der Verurteilung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen ist.

          1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe ist grundsätzlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. In diesem Fall werden sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit sowie des zur Anwendung kommenden Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).

          2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tatund der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschuldensrelativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafreduzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls insbesondere auch einer verminderten Schuldfähigkeit und dem Handeln in Notwehrexzess verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55).

          3. Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig

        schwerste Delikt zugrundezulegen (OGer ZH SB110667 E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2).

        4.1 Da die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung eine identische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung festzusetzen, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt. Dabei ist betreffend das Verschulden des Beschuldigten 1 hinsichtlich der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass er mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 ausführte. Die Verletzungen, welche der Privatkläger 1 dadurch erlitt, waren zwar nicht mit derartigen Schmerzen verbunden, dass eine umgehende ärztliche Behandlung nötig geworden wäre, allerdings führten die Schläge des Beschuldigten 1 immerhin zur Verschiebung eines Zahns des Privatklägers 1. Ausserdem lässt vor allem die Entschlossenheit, mit welcher der Beschuldigte 1 auf den Privatkläger 1 zuging und gezielt auf ihn einschlug, auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die hervorgerufenen Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Trotz des lediglich eventualvorsätzlichen Handelns erfährt das objektive Tatverschulden dennoch keine Relativierung durch das subjektive Tatverschulden, da sich das Motiv des Beschuldigten 1 als umso verwerflicher erweist. Er ging auf den Privatkläger 1 los, weil er

        zuvor erfahren hatte, dass dieser neu mit seiner Ex-Freundin zusammen war. Sein Handeln war mithin von Eifersucht und Rache geprägt. Er gab denn auch von sich aus zu, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er als Kamerad ein Arschloch sei (Urk. 11 S. 2). Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger 1 ergab sich denn auch nicht spontan, sondern wurde durch den Beschuldigten 1 bewusst herbeigeführt. Der Beschuldigte 1 begab sich absichtlich an jenen Ort, wo er den Privatkläger 1 vermutete und versuchte zunächst über längere Zeit, sich überhaupt Zugang zum Raum zu verschaffen, in welchem sich dieser aufhielt. Statt von seinen Plänen abzurücken und einem Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger 1 aus dem Weg zu gehen, erzwang er die Angriffssituation geradezu. Es ist daher auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, womit das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich somit, für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von rund 180 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

            1. as die Sachbeschädigung betrifft, gilt es hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass die Beschädigung der beiden Seitenspiegel des Autos der Schwester des Privatklägers 1, wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog, durch eine Reparatur leicht zu beheben war. Jedoch ist zu beachten, dass eine Beschädigung der für die Fahrsicherheit bedeutsamen Seitenspiegel für den Privatkläger 1 je nach Zustand der Seitenspiegel eine Erschwerung oder gar eine Verunmöglichung des Fortkommens zur Folge hätte haben können. Das diesbezügliche Handeln des Beschuldigten 1 weist zudem auf eine gewisse Impulsivität und Unberechenbarkeit seinerseits hin, da dieser Gewalteinwirkung keine direkte Provokation durch den Privatkläger 1 und schon gar keine solche durch die eigentliche Halterin des Fahrzeugs vorausging. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden dennoch leicht. Betreffend das subjektive Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Zudem handelte der Beschuldigte 1 auch hinsichtlich dieses Delikts einzig aus Eifersucht und Rache wegen der neu eingegangenen Beziehung des Privatklägers 1 mit der Ex-Freundin des Beschuldigten 1. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive daher nicht zu relativieren. Die Tatschwere ist somit insgesamt als leicht

              zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 144 StGB angemessen.

            2. Anwendung des Asperationsprinzips ist vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Delikte von um die 200 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

            1. Der Beschuldigte 1 kam am tt. April 1990 in , Bosnien und Herzegowina, zur Welt. Nach dem Bürgerkrieg in Jugoslawien sei er im Jahre 1992 oder 1993 mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Er habe im Jahre 2007 oder 2008 das Schweizerische Bürgerrecht erlangt. Weiter erklärte der Beschuldigte 1, dass er mittlerweile verheiratet sei. In der Schweiz habe er die Schulen bis zum Abschluss der Sekundarschule besucht und in der Folge eine Lehre als Automechaniker absolviert. Auch habe er in der Schweiz Militärdienst geleistet. Nach Abschluss der Lehre habe er rund eineinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Im April 2014 habe er jedoch einen Unfall erlitten, bei welchem er sich einen Schlüsselbeinbruch zugezogen habe. Da er dies nicht sogleich bemerkt habe, habe er trotzdem weitergearbeitet, wobei sich die Verletzung verschlimmert habe. Er erklärte diesbezüglich sodann, dass es bei der anschliessenden Operation Komplikationen gegeben habe und weitere Operationen erforderlich geworden seien. Die letzte Operation habe im März 2018 stattgefunden. Es habe ihm als Folge dieses Unfalls auch eine Rippe entfernt werden müssen, da Gefässe und anderes zuvor durch diese eingeklemmt worden seien und er aus diesem Grund teilweise kein Gefühl mehr gehabt habe im Arm. Nach dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe zunächst Taggelder der SUVA erhalten. Nach einer Umschulung, welche durch die IV finanziert worden sei, könne er nun seit April 2018 wieder zu 100 % als Automechaniker arbeiten. Dabei verdiene er

              Fr. 3'800.- netto pro Monat. Die Miete betrage Fr. 1'500.- pro Monat und für die Krankenkassenprämien müsse er Fr. 500.- pro Monat bezahlen (Urk. 43/1; Urk. 153 S. 1 ff.; Urk. 189 S. 70 ff.; Urk. 256; Prot. II S. 17 ff.). Aus der Biografie und den Lebensumständen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.

            2. emäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit Fr. 300.- Busse bestraft (Urk. 296). Da diese Verurteilung jedoch erfolgte, nachdem der Beschuldigte 1 die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung beging, stellt sie in Bezug auf diese Delikte keine Vorstrafe dar und ist daher auch nicht straferhöhend zu berücksichtigen.

            3. Der Beschuldigte 1 zeigte sich seit Beginn des Vorverfahrens gestän- dig, den Privatkläger 1 ins Gesicht geschlagen und die Seitenspiegel des Fahrzeuges, welches dieser am fraglichen Abend lenkte, beschädigt zu haben. Lediglich die Verschiebung des Zahns 12 als Folge seiner Schläge gegen den Privatkläger 1 stellte er stets in Abrede. Sein aber dennoch weitgehendes und frühes Geständnis wirkt sich daher merklich strafmindernd aus.

            4. Angesichts des weitgehenden Geständnisses rechtfertigt es sich demnach, die Einsatzstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe auf neu 140 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

            1. Ausserdem ist eine Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seither wohl verhalten hat. Langer Zeitablauf im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 N 24; BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.; BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die vor In-

              krafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangene einfache Körperverletzung sowie die Sachbeschädigung unterliegen einer Verfolgungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Betreffend beide Delikte ist bereits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsverjährungsfrist von 7 Jahren liegt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verstreichen dieser Dauer einer Verurteilung wegen dieser Delikte in Anbetracht dessen, dass am 13. Juni 2016 bereits ein erstinstanzliches Urteil erging, nicht entgegensteht (Art. 97 Abs. 3 aStGB). Zwar machte sich der Beschuldigte 1 kurz nach der Begehung dieser Delikte weiterer Vergehen schuldig (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung). Da aber seit der Begehung jener Straftaten nunmehr fast 8 Jahre vergangen und dem Gericht keine Umstände bekannt sind, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte 1 seit der zeitlich letzten Tatbegehung nicht wohl verhalten hätte, erscheint aufgrund des langen Zeitablaufs und der mit der langen Dauer des Strafverfahrens verbundenen erheblichen Belastung für den Beschuldigten 1 eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

            2. Schliesslich stellt sich die Frage einer zusätzlichen Reduktion der Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 189 S. 76). Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine Strafminderung wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots neben einer solchen aufgrund von Art. 48 lit. e StGB anwendbar ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (BSK Strafrecht I - WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl., Basel 2013,

              Art. 48 N 43). In Bezug auf das Vorverfahren fällt auf, dass zwischen dem Tatzeitpunkt bzw. der ersten Einvernahme des Privatklägers 1 am 2. Januar 2010 und der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 6. April 2010 bereits 4 Monate vergingen, ohne dass in der Zwischenzeit weitere wesentlichen Untersuchungshandlungen stattgefunden haben (Urk. 9; Urk. 11). Weitere Bearbeitungslücken von je rund einem halben Jahr entstanden zudem zwischen den polizeilichen Befragungen der am 2. Januar 2010 anwesenden Personen, welche bis im August 2010 durchgeführt wurden, und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten 2 und 3 im Februar 2011 (Urk. 11 ff.; Urk. 20 ff.) sowie zwischen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten 1 am

              1. uli 2011 und den Konfrontationseinvernahmen vom 29. Februar 2012

                (Urk. 22; Urk. 23 ff.). Bis schliesslich die Schlusseinvernahmen durchgeführt wurden, vergingen weitere 9 Monate, in welchen keine weiteren Untersuchungshandlungen ergingen (Urk. 29 ff.). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Juni 2013 wurde eine Beschwerde des Privatklägers 1 betreffend die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2013 betreffend die Beschuldigten 2 und 3 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 71/13). Ausserdem wurde mit Beschluss vom 20. November 2013 auf ein Ausstandsbegehren des Privatklägers 1 gegen die fallführende Staatsanwältin nicht eingetreten

                (Urk. 82/6). Zwischen diesem Entscheid und den weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit den Beschuldigten 2 und 3 sowie mit dem Privatkläger 1 am 5. August 2014 verging erneut mehr als ein halbes Jahr (Urk. 84 ff.), ohne dass in jener Zeit andere wesentliche Untersuchungshandlungen ergangen sind. Zwar galt es hinsichtlich der durch den Privatkläger 1 geltend gemachten Verletzungsfolgen zahlreiche edierte und eingereichte Akten zu seinem gesundheitlichen Zustand zu prüfen. Auch dieser Umstand vermag jedoch die Anzahl und die Gesamtdauer dieser Bearbeitungslücken nicht zu rechtfertigen. Da somit nicht für die gesamte Dauer des Vorverfahrens fallspezifische Gründe vorliegen, welche Ursache für die genannten Verzögerungen waren, führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Reduktion der Einsatzstrafe für die einfache Kör- perverletzung und die Sachbeschädigung um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe.

            3. Die provisorische Gesamtstrafe für die aktuell zu beurteilenden vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Taten ist damit auf insgesamt 90 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

        4.5 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese schliesslich unter Berücksichtigung der am 10. Mai 2010 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auf um die 100 Tagesätze Geldstrafe zu erhöhen. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten festzusetzende Strafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und beträgt folglich 80 Tagessätze Geldstrafe.

          1. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten (Fahren trotz Entzug und falsche Anschuldigung) ist gemäss den Erwägungen unter V.2 vorzugehen. Ausgangspunkt ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB; Art. 95 Ziff. 2 aSVG). Gründe, diesen Strafrahmen aufgrund der Tatmehrheit sowie des zur Anwendung gelangenden Strafmilderungsgrundes im Sinne von

            Art. 48 lit. e StGB zu verlassen, bestehen nicht.

          2. In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Fahrens trotz Entzug ist zu beachten, dass es sich zwar um einen einmaligen Vorfall handelte, der Beschuldigte 1 seine Fahrt jedoch unbekümmert fortsetzte, nachdem er bereits durch die Polizei kontrolliert wurde, was von einer gewissen Unverfrorenheit zeugt. Ausserdem ist zu gewichten, dass es sich nicht lediglich um eine kurze Strecke und insbesondere nicht um den direkten Weg von AG. nach

        H. und wieder zurück handelte, welchen der Beschuldigte 1 wählte. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 nicht alleine in dem Fahrzeug sass, welches er lenkte, sondern er noch zwei weitere Personen mit sich führte. Dennoch wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht noch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Überdies ist zu beachten, dass es sich beim Grund für die Fahrt, welche er trotz des entzogenen Führerscheins antrat, weder um einen medizinischen noch um einen anderweitig gelagerten Notfall handelte. Der Beschuldigte 1 verfolgte damit auch nicht den Zweck, sich selbst von A nach B zu bringen. Die Fahrt diente vielmehr dazu, seine Freundin und einen Kollegen in jenen Club zu bringen, in welchem er sich bereits zuvor befunden hatte

        (Urk. ND 2/5 S. 2). Die Fahrt wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das objektive Tatverschulden erfährt demnach keine Relativierung durch das subjektive Tatverschulden. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

            1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens der falschen Anschuldigung ist zu beachten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte 1 in der Lage war, den kontrollierenden Polizisten umgehend den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse von L. nennen zu können (Urk. ND 2/1 S. 4), wiederum auf eine gewisse Unverfrorenheit hinweist. Ausserdem liegt der Verdacht nahe, dass sich der Beschuldigte 1 bereits zuvor für den Fall einer allfälligen Polizeikontrolle

              zurecht gelegt hatte, dass er sich als sein ehemaliger guter Freund ausgeben würde. In objektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden aber dennoch leicht. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, ist wiederum zu beachten, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 sich selbst durch seine Tat einer Strafuntersuchung zu entziehen versuchte und nicht jemand anderen und er mithin alleine aus egoistischen Grün- den handelte. Zu beachten ist aber, dass er die Möglichkeit, L. zu belasten, nicht konkret suchte, sondern diese Gelegenheit erst durch die spontan eingetroffene Polizeikontrolle geschaffen wurde. Dennoch vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Für die falsche Anschuldigung erscheint daher eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

            2. Anwendung des Asperationsprinzips ist somit eine Einsatzstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Delikte von um die 120 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

            1. Bezüglich der Täterkomponente kann, was die Lebensgeschichte betrifft, auf die vorstehenden Ausführungen zu den vor der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Taten verwiesen werden (vgl. E. V.4.3.1).

            2. Unterschied zur einfachen Körperverletzung und der Sachbeschä- digung stellt die Verurteilung des Beschuldigten 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010 wegen eines Strassenverkehrsdelikts (Urk. 296) in Bezug auf das Fahren trotz Entzug eine einschlägige Vorstrafe dar. Dass der Beschuldigte 1 das Fahren trotz Entzugs sowie die falsche Anschuldigung zudem während der für diese Verurteilung angesetzten zweijährigen Probezeit beging, zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit, was die geltende Rechtsordnung betrifft und ist daher zusammen mit der Vorstrafe insgesamt leicht straferhöhend zu gewichten. Strafmindernd wirkt sich demgegenüber das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten 1 in Bezug auf diese Delikte aus, wobei sich die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und die strafmindernde Wirkung des vollumfänglichen Geständnisses gegenseitig aufheben, bleibt die Einsatzstrafe für das Fahren trotz Entzugs und die falsche Anschuldigung unverändert.

            1. ährend die Täterkomponente somit keine Auswirkungen auf die Einsatzstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Delikte zeitigt, sind auch hinsichtlich dieser Straftaten die Voraussetzungen einer Strafminderung aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Taten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB erfüllt. Sowohl das Fahren trotz Entzugs als auch die falsche Anschuldigung, welche vor Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangen wurden, unterliegen einer Verfolgungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 303 Ziff. 2 StGB; Art. 95 Ziff. 2 aSVG). Betreffend beide Delikte ist bereits eine Zeit verstrichen, welche über derjenigen der Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren liegt. Ausserdem sind dem Gericht keine Umstände bekannt, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich der Beschuldigte 1 seit der Begehung dieser Taten nicht wohl verhalten hätte. Aufgrund dieses langen Zeitablaufs und der mit dem lange dauernden Strafverfahren verbundenen erheblichen Belastung für den Beschuldigten 1 erscheint daher unter Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB eine deutliche Strafminderung im Umfang von 40 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

            2. Überdies ist auch hinsichtlich dieser Delikte eine Reduzierung der Einsatzstrafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorzunehmen (vgl. E. V.4.5.2). Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

          1. Die hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte ist bei dieser Ausgangslage auf um die 70 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

          2. Ausgehend von der hypothetischen Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe für die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung, welche unter Berücksichtigung der hypothetischen Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung vom 3. Mai 2010 begangenen Delikte von um die 70 Tagessätze Geldstrafe für das Fahren trotz Entzugs und die falsche Anschuldigung angemessen zu erhöhen ist, erweist sich eine Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Da die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit und das Verschulden ausschliesslich bei der

        Festlegung des Strafmasses und nicht bei der Wahl der Sanktionsart zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 137 II 297

        E. 2.3.4), ist die durch die Vorinstanz getroffene Wahl der Geldstrafe als Sanktionsart zu bestätigen (Urk. 212 S. 45 ff.).

          1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60

            E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfü- gung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und das das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen).

          2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 ist bekannt, dass er ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 3'800.- netto bezieht (Prot. II S. 20). Vor diesem Hintergrund erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.- (Urk. 212 S. 46) angesichts der 90 Tagessätze knapp übersteigenden Geldstrafe als seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.

          1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010, zu bestrafen.

          2. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass beim Beschuldigten 1 vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden könne und der

            Vollzug der Geldstrafe daher bedingt aufzuschieben sei (Urk. 212 S. 47). Demgegenüber sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich (Urk. 212 S. 47), weshalb eine die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer übersteigende Probezeit anzusetzen wäre, zumal sowohl die Begehung der heute zu beurteilenden Delikte als auch die Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte 1 in der Zwischenzeit wohl verhalten hat. Die Probezeit ist daher auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.

          3. Zusätzlich zu dieser Geldstrafe fällte die Vorinstanz eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB in der Höhe von Fr. 100.- aus (Urk. 212

            S. 46 f.). Vorliegend besteht aber weder eine Schnittstellenproblematik, wie sie etwa bei der Abgrenzung von der einfachen zur groben Verletzung von Verkehrsregeln zu berücksichtigen ist, noch ein Bedürfnis, dem Beschuldigten 1 im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Von der Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse ist daher abzusehen.

          4. Dem Beschuldigten 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2010, welcher diesem am 8. Mai 2010 eröffnet wurde, eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt (Urk. 296). Aufgrund der falschen Anschuldigung und dem Fahren trotz Entzug hat der Beschuldigte 1 innerhalb dieser angesetzten Probezeit zwei Vergehen begangen, weshalb sich grundsätzlich die Frage eines Widerruf des für die am 3. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs stellt. Ein solcher Widerruf fällt jedoch von vornherein ausser Betracht, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Da seit Ablauf der Probezeit am 8. Mai 2012 bis heute mehr als 3 Jahre vergangen sind, kommt ein Widerruf daher nicht mehr in Frage.

      6. Zivilforderungen
        1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung (mehrfache Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstörung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht) dem Grundsatze nach schadenersatzund genugtuungspflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges der diesbezüglichen Schadenersatzund Genugtuungsansprüchen wurde der Privatkläger 1 jedoch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit seinen Schadenersatzund Genugtuungsbegehren, welche die übrigen Verletzungsfolgen betreffen, wurde er ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 212 S. 48 ff.). Mit seiner Berufung liess der Beschuldigte 1 im Hauptbegehren die Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers 1 und im Eventualbegehren den Verweis derselben auf den Zivilweg beantragen (Urk. 216 S. 3; Urk. 307 S. 2). Der Privatkläger 1 beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides.

        2. Der Privatkläger 1 stellt Antrag auf einen blossen Grundsatzentscheid. Das ist zu respektieren. Eine Abweisung der Zivilansprüche ist daher im vorliegenden Strafverfahren nicht möglich. Es ist einzig darüber zu entscheiden, ob und falls ja bezogen auf welche Verletzungsfolgen ein Grundsatzentscheid zu fällen ist. Soweit sich der Beschuldigte 1 gegen die Feststellung wendet, er sei dem Grundsatz nach gegenüber dem Privatkläger 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn, Beschädigung eines Zahnes [12] sowie posttraumatische Belastungsstö- rung bis 31. Oktober 2011 mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit, alles verursacht durch Faustschläge ins Gesicht, zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sowie gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg zur genauen Feststellung des Quantitatives (Urk. 307 S. 16 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte 1 wird wegen einfacher Körperverletzung durch Zufügen von Prellmarken am Kopf und die Beschädigung des Zahns 12 des Privatklägers 1 verurteilt. Er haftet dem Privatkläger 1 für die finanziellen Folgen zivilrechtlich. Dass dem Privatkläger 1 aufgrund der Notfallkonsultation im Kantonsspital Aarau vom

        2. Januar 2010 sowie aufgrund der Behandlung der Zahnverletzung Kosten entstanden sind, steht fest. Zudem ist das mehrmalige Einschlagen des Beschuldigten 1 auf den Kopf des Privatklägers 1 grundsätzlich geeignet, bei diesem eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Bereits aus

        diesem Grund rechtfertigt es sich, die grundsätzliche Schadenersatzund Genugtuungspflicht des Beschuldigten 1 aus der einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungsfolgen Prellmarken am Kopf links sowie am Schädel und an der Stirn und der Beschädigung des Zahnes 12 festzustellen und die Zivilforderung insoweit zur Feststellung von deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Bezogen auf weitere Verletzungsfolgen wird der Beschuldigte 1 dagegen freigesprochen. Eine Feststellung, dass der Beschuldigte 1 auch insoweit zivilrechtlich dem Grundsatz nach haftet, ist ausgeschlossen.

      7. Kostenund Entschädigungsfolgen:
  1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

    1. Kosten

      1. angefochtenen Entscheid wurden die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung dem Beschuldigten 1 zur Hälfte und den Beschuldigten 2 und 3 trotz ihres Freispruchs gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu je einem Viertel auferlegt. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 1'585.35 wurden den Beschuldigten 1 bis 3 sodann je zu einem Drittel auferlegt und im Umfang von Fr. 150.- auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 212 S. 53 f.). Während der Beschuldigte 1 die Auflage seines Kostenanteils mit seiner Berufung unangefochten liess (Urk. 216 S. 3), beantragen die Beschuldigten 2 und 3 mit ihren Berufungen, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 219 S. 3; Urk. 213 S. 2; Urk. 309 S. 2; Urk. 321 S. 2).

      2. ird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass bei einem Freispruch in der Regel der Staat die Kosten zu tragen hat. Danach können einer nicht verurteilten Person Kosten auferlegt werden, wenn sie unter rechtlichen Gesichtspunkten in vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/ 2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.1; BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb; RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,

  2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2; BGE 116 Ia 162

    1. 2c; DOMEISEN, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO).

        1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid betreffend die teilweise Kostenauflage, darauf, dass das unberechtigte Betreten der Wohnung von M. einen Verstoss gegen ihr

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