Zusammenfassung des Urteils SB160472: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschuldigte wurde vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freigesprochen. Die Privatklägerin meldete Berufung an, reichte aber keine Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Privatklägerin auferlegt, die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 600.--. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Dezember 2016 gefällt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | SB160472 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Strafkammer |
| Datum: | 06.12.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Körperverletzung etc. |
| Schlagwörter : | Berufung; Privatklägerin; Urteil; Gericht; Beschuldigte; Berufungserklärung; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Berufungsverfahren; Obergericht; Kantons; Kammer; Oberrichter; Bollinger; Präsident; Gerichtsschreiberin; Grieder; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Körperverletzung; Abteilung; Entscheid; Beschuldigten; Verteidigung; Berufungskläger; Zustellung; Berufungsverfahrens |
| Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Markus Hug, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160472-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 6. Dezember 2016
in Sachen
,
Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Anklägerin
gegen
,
Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend
Erwägungen:
Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2016 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freigesprochen (Urk. 58 S. 42). Der Entscheid wurde der Beschuldigten, deren Verteidigung und
der Privatklägerin A.
gleichentags mündlich eröffnet und den weiteren
Parteien auf dem Postweg zugestellt (Prot. I S. 6, S. 34), worauf die Privatklägerin
mit Eingabe vom 30. August 2016 fristgerecht Berufung anmeldete
(Urk. 49). In der Folge wurde das begründete Urteil (Urk. 55) der Privatklägerin am 4. November 2016 zugestellt (Urk. 57/3).
Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).
Die Privatklägerin A.
meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber
in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung nicht einzutreten ist.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt als unterliegend auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, weshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens der Privatklägerin A.
aufzuerlegen sind. Die
Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-zu veranschlagen. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend (Urk. 60).
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung der Privatklägerin A. vom 30. August 2016 wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A. auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
die Privatklägerin A.
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2016
Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Grieder
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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