E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB160292
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160292 vom 10.11.2016 (ZH)
Datum:10.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Verkehrs; Berufung; Urteil; Geldstrafe; Pannenstreifen; Verkehrsregel; Vorinstanz; Recht; Grobe; Verhalten; Bundesgericht; Groben; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Autobahn; Tagessätzen; Kolonne; Ausfahrt; Entscheid; Vorinstanzliche; Verteidiger; Berufungsverfahren; Bestraft; Verbindung
Rechtsnorm: Art. 23 VRV ; Art. 35 SVG ; Art. 36 VRV ; Art. 391 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:131 IV 133;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160292-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 10. November 2016

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Juni 2016 (GG160031)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14).

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 33 S. 11 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu Fr. 35.-.

  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.- Gebühr für die Strafuntersuchung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    W ird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduz iert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV freizusprechen.

    2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'730.45 auszurichten.

    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 2'666.95 zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 40)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2016 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.-. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 11 f.).

    2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (erbetenen) Verteidiger am 10. Juni 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 27) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32) am 9. Juli 2016 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 38). Am 22. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 40). Am 9. August 2016 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 42, 44).

    3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und - abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 48) - mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.).

  2. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 36, Urk. 49) und möchte freigesprochen werden. Das Urteil des Bezirksgerichts ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

  3. Sachverhalt

    1. Der Beschuldigte räumt ein, auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt B. 300 bis 500 Meter (bzw. auf Nachfrage seines Verteidigers sicher 150, 200 Meter) mit ca. 55 km/h auf dem Pannenstreifen gefahren zu sein und so ca. 20 Fahrzeuge im stockenden Kolonnenverkehr rechts überholt zu haben (Prot. I

      S. 13/14, 20; Urk. 48 S. 5, Urk. 49 S. 2). Ferner liegt bei den Akten eine von der

      Polizei erstellte Aufzeichnung des Fahrmanövers (Urk. 6). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

    2. Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, es habe ihm das Aufleuchten dreier Kontrollanzeigen (Hauptwarnleuchte, Warnleuchte für das Ladesystem, Störungsanzeige) Anlass zu seinem Verhalten gegeben, und er habe zum

      Checkpoint der C.

      Versicherungen bei der Ausfahrt gewollt (Urk. 3 S. 2;

      Urk. 7; Prot. I S. 8, Urk. 48 S. 4, Urk. 49 S. 2), kann ihm das nicht widerlegt werden. Insbesondere bestätigte auch der Garagist in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge, das Auto des Beschuldigten damals in B. abgeholt und die Fehler danach ausgelesen zu haben (Prot. I S. 17/18). Inwieweit angesichts dieser Umstände das Verhalten des Beschuldigten sachgerecht und notwendig gewesen sei und er sich in einer notstandsähnlichen Situation befunden habe, wie der Verteidiger vorbringt (Urk. 23 S. 4, 5; Urk. 49 S. 4), ist nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

  4. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig vorgenommen, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Das Bundesgericht musste im Urteil 6B_277/2015 vom 23. Juli 2015 - welchen Entscheid auch die Vorinstanz mehrfach zitiert - nahezu einen identischen Sachverhalt beurteilen. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahnausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen gewechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im stockenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sein Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vorschrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei und Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert

      als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich einer Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjektiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Verhalten jenes Fahrers als rücksichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu seinem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (a.a.O. E. 1.3 und 1.4 m.w.H.).

    3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Erscheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine grössere Distanz und mit deutlich höherer Geschwindigkeit. Auch wenn das Bundesgericht nicht zuletzt angesichts unterschiedlicher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen auch vorliegend ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung heraufbeschworen hat.

    4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe den Pannenstreifen als nicht sicher angesehen (Prot. I S. 8; Urk. 48 S. 5 f., 8), und der Verteidiger umschreibt die Fahrweise des Beschuldigten als sachgerecht und notwendig. Damit wird bestritten, dass der Beschuldigte rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidrig gehandelt habe, wie das in subjektiver Hinsicht für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung erforderlich ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Der Beschuldigte kann sich indessen nicht entlasten:

      1. So ist - mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) - schon einmal seine Erklärung ganz grundsätzlich unverständlich und widersprüchlich, weshalb er überhaupt so gefahren sei. Offenbar weckten die aufleuchtenden Warnlampen in ihm den Ent-

        schluss, den Help Point der C.

        Versicherungen aufzusuchen, welchen er

        bei der Ausfahrt B. wähnte (der sich indes schon seit September 2004 nicht mehr dort befand, Urk. 24/1). Irgendwelche Anzeichen einer technischen Störung

        zeigte das Fahrzeug auf der Autobahn sonst aber nicht (Prot. I S. 9/10). Ganz offensichtlich beurteilte der Beschuldigte seinen Wagen denn auch noch als fahrtüchtig. Es ist darum nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte nicht ordnungsgemäss bis zur Ausfahrt auf einer regulären Fahrspur - sinnvollerweise der rechten - verblieben ist, was angesichts des stockenden Verkehrs ja ganz langsam und vorsichtig möglich gewesen wäre. Oder dann - wenn der Beschuldigte tatsächlich befürchtet haben sollte, sein Auto hätte plötzlich stillstehen können (Prot. I S. 12) - ist nicht verständlich, weshalb er sein Fahrzeug nicht auf dem Pannenstreifen abgestellt hat, wofür dieser denn auch benützt werden darf (Art. 36 Abs. 3 VRV: Nothalte). Das wäre gefahrlos möglich gewesen. Mit dem Vorderrichter ist der Pannenstreifen gerade bei stockendem Kolonnenverkehr als sicher zu bezeichnen (Prot. I S. 15). Die Situation ist - abgesehen vom Randstein - etwa vergleichbar mit der Situation eines Fussgängers auf einem Trottoir.

      2. Dass sich der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen berechtigt gesehen hat, auf dem Pannenstreifen mit nicht weniger als 55 km/h (also sehr zügig, vgl. dazu die polizeiliche Aufzeichnung, Urk. 6) der zum Grossteil stehenden Kolonne vorzufahren, leuchtet deshalb schlichtweg nicht ein. Wenn er so gar eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und sich selbst habe verhindern wollen, als vielmehr durch sein Verhalten eine solche zu schaffen (Prot. I

        S. 15; Urk. 23 S. 5, 7; Urk. 49 S. 6 f.), ist das geradezu absurd. Vermutete der Beschuldigte sein Fahrzeug schon in einem Pannenzustand, hätte er auf dem Pannenstreifen zunächst einmal ganz sicher die Warnblinkanlage einschalten und das Fahrzeug anhalten müssen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 VRV), bevor er gegebenenfalls im Schritttempo langsam zur Ausfahrt hätte rollen dürfen, um das Pannenfahrzeug von der Autobahn wegzubringen. Ohne eingeschaltete Warnblinkanlage mit 55 km/h an der mehrheitlich stehenden Kolonne vorbeizufahren, provozierte jedenfalls eine ganz ungleich viel grössere Gefährdung als alle anderen Handlungsalternativen, die dem Beschuldigten zur Verfügung standen. Selbst wenn sein Auto im gegebenen stop and go-Verkehr plötzlich stillgestanden wäre, hätte das nie zu einer Gefährdung geführt, wie sie der Beschuldigte durch sein Rechtsüberholen heraufbeschworen hat.

      3. Der Beschuldigte kannte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Prot. I S. 14; Urk. 49 S. 5, 7) und entschloss sich gleichwohl, mit 55 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an der stockenden Kolonne vorbeizufahren, nur um etwas schneller zum - vermeintlichen - Help Point zu gelangen. Es ist nicht auszuschliessen, dass dieser Entscheid auch durch einen gewissen Ärger darüber gefördert worden sein mag, nun das Auto stehenlassen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause reisen zu müssen (Urk. 23 S. 3/4). So oder anders erscheint sein Verhalten aber als rücksichtslos und in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehend, die er verursacht hat. Gerade angesichts der konkreten Umstände muss beim Betrachten der polizeilichen Aufzeichnung entgegen der Verteidigung sehr wohl gesagt werden: Wie konnte der Beschuldigte nur [in diesem Tempo] rechts an der Kolonne verbeifahren (Urk. 23 S. 7).

        4.5. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der (eventualvorsätzlichen) groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen.

  5. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.- bestraft. Diese Strafe erscheint sicher nicht zu hoch; insbesondere auch in Anbetracht seiner einschlägigen Vorstrafen (Urk. 35, dazu genauer später). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, einschliesslich jene zur der Höhe des Tagessatzes, kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 8-10). Auch wenn durchaus von einem gesamthaft leichten Verschulden ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen werden, dass der Beschuldigte in seinem Bestreben, so schnell wie möglich von der Autobahn weg in eine Reparaturstätte zu gelangen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 55 km/h auf dem Pannenstreifen am stockenden/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gemäss den Angaben des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich

      geändert (Prot. II S. 1-3), weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 10, vgl. auch Urk. 44/4). Aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Erhöhung des Tagesssatzes im Berufungsverfahren ohnehin nicht in Frage. Umgekehrt sind keine Gründe ersichtlich, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe zu senken.

    2. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.- zu bestrafen.

  6. Strafvollzug

    1. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf: So wurde er am

      25. November 2008 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Während diese Sanktion zunächst noch bedingt ausgesprochen worden war, fällte das Bezirksamt Baden am 22. Februar 2010 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- sowie eine Busse von Fr. 100.- gegen den Beschuldigten aus (Urk. 47). Da der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte, musste gleichzeitig die zunächst bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen werden.

    2. Zwar sind seit diesen Entscheiden mittlerweile einige Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte wohlverhalten hat. Gleichwohl ist es bedenklich, dass er sich ungeachtet dieser bereits von ihm erlittenen Strafen abermals im Strassenverkehr zu einer höchst gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirklich beeindruckt, sodass auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, es werde ihn eine nur bedingt ausgesprochene Strafe von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch wenn er heute ausführte, zu bedauern, was er gemacht habe (Urk. 48 S. 6), ist eine ernsthafte Einsicht in das Fehlverhalten seiner Tat nicht erkennbar. Positive Veränderungen in seinem persönlichen Umfeld, die eine Veränderung seines Verhaltens

      erwarten liessen, sind nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen.

  7. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Ausgangsgemäss - es bleibt beim angefochtenen Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 4 und 5).

    2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau (PIN Nr. )

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  8. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 10. November 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz