Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150038 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.07.2016 |
Rechtskraft: | Der Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen (6B_1332/2016). |
Leitsatz/Stichwort: | Fahrlässige Körperverletzung |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Privat; Privatkläger; Berufung; Abschlag; Spiel; Privatklägers; Spiele; Vorinstanz; Golfplatz; Urteil; Verteidigung; Golfspiel; Gefahr; Sicherheit; Anklage; Recht; Staat; Schlage; Golfspieler; Verfahren; Klagte; Spieler; Gruppe; Körperverletzung; Fahrlässig; Staatsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 102 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 329 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 389 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 93 BGG ; Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | 133 IV 235; 134 IV 26; 138 IV 81; 139 IV 179; 139 IV 45; 141 IV 132; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150038-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 20. Juli 2016
in Sachen
Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
sowie
Anklägerin
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3.
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Mai 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28).
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 84 S. 30 ff.)
Es wird erkannt:
a) Der Beschuldigte 1 ist der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 2 ist der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschuldigte 3 ist der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 3 werden dem Privatkläger auferlegt.
a) Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'614.40 (inkl. MWST) für die anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'614.40 (inkl. MWST) für die anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'614.40 (inkl. MWST) für die anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 14 ff.)
des Privatklägers(Urk. 86 S. 3 f.; Urk. 148):
Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 betreffend den Berufungsbeklagten 1 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte 1 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 betreffend den Berufungsbeklagten 2 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte 2 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 betreffend den Berufungsbeklagten 3 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte 3 im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
Es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Privatkläger den durch den Unfall erlittenen Schaden über Fr. 127'824.29 zzgl. Zins von 5 % seit Fälligkeit resp. Entstehens des jeweiligen Schadenspostens zu ersetzen;
Es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 45'000 zu bezahlen;
Es seien die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, eventualiter dem Staat;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Staates.
der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 150 S. 3 f.):
Die Berufung sei hinsichtlich des Beschuldigten bzw. Berufungsbeklagten 1 im Schuldpunkt (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Berufungsklägers) vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Zivilklage des Privatund Berufungsklägers (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens) sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Klage des Privatund Berufungsklägers auf Bezahlung einer Genugtuung (Ziff. 5 des Rechtsbegehrens) sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Berufung sei hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 6 des Rechtsbegehrens) insoweit abzuweisen, als der Privatund Berufungskläger beantragt, die Kostenund Entschädigungsfolgen seien den Berufungsbeklagten und Beschuldigten und insbesondere dem Beschuldigten bzw. Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen, und das erstinstanzliche Urteil sei jedenfalls in diesem Umfang zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatund Berufungskläger aufzuerlegen, und dem Beschuldigten bzw. Berufungsbeklagten 1 sei eine Parteientschädigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 152 S. 12):
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6.10.2014 und der Freispruch der Beschuldigten 2 (Golf E. AG bzw. C. ) sei zu bestätigen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventuell des Staates.
der Verteidigung des Beschuldigten 3 (Urk. 153 S. 1):
Die Berufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6.10.2014 und der Freispruch der Beschuldigten 3 (D1. GmbH eventualiter D. ) seien zu bestä- tigen.
Der Privatkläger sei zu verpflichten die Kosten des Verfahrens zu übernehmen und die Beschuldigte 3 (allenfalls den Beschuldigten D. ) angemessen für den ausgewiesenen Aufwand zu entschädigen.
Eventualiter habe der Staat die Kosten des Verfahrens zu übernehmen und die Beschuldigte 3 (allenfalls den Beschuldigten D. ) angemessen für den ausgewiesenen Aufwand zu entschädigen.
der Staatsanwaltschaft:
Es liegen keine Anträge vor.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Am 8. Juli 2010 ereignete sich auf dem Golfplatz Golf E. ein Unfall: Am Loch 9 missriet dem Beschuldigten 1, B. , der Abschlag derart, dass der Ball den sich ca. 60 Meter entfernt beim Abschlag des Lochs 7 befindlichen A. im Gesicht traf. Dies verursachte beim Geschädigten (resp. Privatkläger) eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Zahnschmelzabsprengung an zwei Zähnen und eine Zahnfraktur. In der Folge nahmen die Untersuchungsbehörden Ermittlungen auf und stellte der Geschädigte Strafantrag wegen Körperverletzung (Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3; Urk. 12/1).
Am 25. Februar 2011 erliess die zuständige Staatsanwältin eine Nichtanhandnahmeverfügung, wonach gegen die Beschuldigten 1 bis 3 (B. , Golf
E.
AG [Golfplatzbetreiberin], D1.
GmbH [Golfplatzerbauerin]) keine
Untersuchung eröffnet werde (Urk. 14). Eine vom Privatkläger gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 6. Februar 2012 abgewiesen (Urk. 17/13). Auf eine weitere Beschwerde des Privatklägers hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2012 den Beschluss des Zürcher Obergerichts auf und wies die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 18).
Am 28. Mai 2014 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz Anklage (Urk. 28). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 6. Oktober 2014 statt (Prot. I S. 6), das - vorstehend wiedergegebene - Urteil erging gleichentags (Urk. 84). Der Einzelrichter sprach alle Beschuldigten frei.
Am 13. Oktober 2014 liess der Privatkläger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 78) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 83/1-5) dem Obergericht - ebenfalls fristgerecht - am 6. Februar 2015 die Berufungserklärung einreichen.
Unter Hinweis auf Art. 383 StPO wurde dem Privatkläger sodann Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenparteien eine Prozesskaution von Fr. 25'000.-- zu leisten (Urk. 89). Innert erstreckter Frist beantragte der Privatkläger am 19. Februar 2015, die Kautionsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen oder eventualiter eine Verfügung mit Begründung zu erlassen, die sachgerecht angefochten werden könne (Urk. 93). Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wies der Kammerpräsident das Wiedererwägungsgesuch ab und setzte die Frist zur Kautionsleistung neu an. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden könne (Urk. 98). Der Privatkläger
liess eine solche Beschwerde erheben (Urk. 100 ff.). Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 indessen nicht ein (Urk. 107). Mit Verfügung vom
16. Juni 2015 setzte deshalb der Kammerpräsident dem Privatkläger die Frist zur Kautionsleistung abermals neu an (Urk. 108). Der Privatkläger leistete die Kaution letztlich fristgerecht (Urk. 110; Urk. 111).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten Frist angesetzt, um zu dem vom Privatkläger eventualiter gestellten Rückweisungsantrag Stellung zu nehmen (Urk. 112). Anschlussberufungen wurden nicht erhoben.
Mit Beschluss vom 10. November 2015 wurde das Rubrum dahingehend
korrigiert, als anstelle der bisher als Beschuldigte 2 geführten Golf E. AG
nunmehr C.
als Beschuldigter 2 geführt wird, sowie anstelle der bisher als
Beschuldigte 3 geführten D1.
GmbH nunmehr D. . Im Weiteren wurden die von den Beschuldigten 2 und 3 je sinngemäss gestellten Anträge auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 133).
Zu Beginn der Berufungsverhandlung, zu welcher der Privatkläger A.
in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X.
sowie der Beschuldigte 1
in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y1. , der Beschuldigte 2
in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2. und der Beschuldigte 3
in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y3.
erschienen sind, waren
keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 17). Das vorliegende Urteil erging am
20. Juli 2016 (Prot. II S. 28 ff.).
Umfang der Berufung
Der Privatkläger lässt beantragen, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 86 S. 3 f.). Damit bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand.
Prozessuales
Anklageprinzip
Die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 monieren je eine Verletzung des Anklageprinzips. Einerseits könne das Rubrum nicht ohne weiteres geändert werden, andererseits sei der den Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt zu wenig genau umschrieben (Urk. 152 S. 1 f; Urk. 153 S. 2).
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt basierend auf dem aus Verfassungsund Konventionsrecht fliessenden Anklageprinzip, dass die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen seien. Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Das Anklageprinzip ist allerdings nicht Selbstzweck. Es dient nebst der Bestimmung des Prozessgegenstandes der Information der beschuldigten Person über die für Durchführung des Verfahrens und der Verteidigung notwendigen Umstände (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hintergrund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2, 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3, 6B.294/2008
vom 1. September 2008 E. 4.4 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3).
Zur Änderung des Rubrums ist am 10. November 2015 ein Beschluss der hiesigen Kammer ergangen (Urk. 133). Die Verteidigungen haben seit Ergehen dieses Beschlusses keine weiteren Argumente vorgebracht, welche eine andere Beurteilung dieser Frage zur Folge hätten. Somit kann vollumfänglich auf die Begründung vom 10. November 2015 verwiesen werden: Ab der ersten polizeilichen
Einvernahme von C.
und D.
musste klar sein, dass als strafrechtlich
Verantwortliche für die schliesslich von der Staatsanwaltschaft angeklagte und
vom Privatkläger geltend gemachte fahrlässige Körperverletzung neben dem Be-
schuldigten 1 einzig die Herren C.
und D.
als natürliche Personen
und nicht etwa die von ihnen beherrschten juristischen Personen Golf E.
AG und D1.
GmbH in Frage kommen. Angesichts der völlig klaren Strukturen dieser beiden Gesellschaften - je ein alleiniger Eigentümer und Verwaltungsrat bzw. Unternehmensleiter - waren die Voraussetzungen für eine allfällige Strafbarkeit dieser Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB offensichtlich nicht gegeben. Richtigerweise hätte deshalb ab November 2012 die Untersuchung gegen C. und D. geführt werden müssen - und zwar auch formell. Denn faktisch und in tatsächlicher Hinsicht wurden die wesentlichen Untersuchungshandlungen in der Folge sehr wohl gegen C.
und D.
persönlich vollzogen (Urk. 133 S. 14). Weiter ist zweifelsfrei vom Vorliegen gültiger Strafanträge gegen alle drei Beschuldigten auszugehen, was ebenso den Erwägungen des Beschlusses vom 10. November 2015 entnommen werden kann (Urk. 133 S. 17 f.).
Die Anklageschrift ist in einigen Punkten tatsächlich etwas dünn, worin jedoch noch keine Verletzung des Anklageprinzips zu sehen ist. Wesentlich ist, dass die Beschuldigten 2 und 3 genau wussten, was ihnen vorgeworfen wird, im Grundsatz nämlich, dass sie in Wahrung ihrer jeweiligen Pflichten zwischen den Abschlägen 7 und 9 hätten ein Netz bauen müssen. Die Beschuldigten konnten sich gegen den Anklagevorwurf verteidigen und taten das denn auch ausführlich, was letztlich ausschlaggebend ist.
Es ist im Ergebnis keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen.
Verjährung der Anklage gegen den Beschuldigten 3
Die Verteidigung des Beschuldigten 3 macht geltend, der Beschuldigte 3 habe den Golfplatz im Jahre 2002 geplant und im Jahre 2003 gebaut. Sein Auftrag sei damit abgeschlossen gewesen. Das Handeln oder Unterlassen gelte in jedem Fall als verjährt (Urk. 153 S. 2).
Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Tä- ter die strafbare Tätigkeit ausführt, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an der er die letzte Tätigkeit ausführt oder wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. Bei einem Unterlassungsdelikt kommt es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt an, an welchem der Täter hätte handeln können und sollen, was dazu führen kann, dass die Verjährungsfrist bereits vor Eintritt des Erfolges abgelaufen ist (Markus Hug, OFK-StGB, N 3 zu Art. 98 StGB). Dem Beschuldigten 3 wird vorgeworfen, als Erbauer des Golfplatzes fahrlässig die Verletzung des Privatklägers durch Nichtanbringen eines Netzes zwischen den Abschlägen 7 und 9 verursacht zu haben. Ihm wird mithin die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB durch Unterlassen vorgeworfen. Das Sicherheitsnetz hätte der Beschuldigte 3 gemäss Anklage beim Erbauen des Golfplatzes anbringen sollen. Der Bau des Golfplatzes war gemäss den - unwidersprochenen - Angaben des Beschuldigten 3 im Jahr 2003/2004 erfolgt
(Urk. 153 S. 2; Urk. 23/3 S. 3). Die Golfanlage E.
wurde sodann im Juni
2004 eröffnet (vgl. http://www.golf-E. .ch/golf_E. /members/ news/nID=4082). Die Bautätigkeit des Beschuldigten 3 war demnach spätestens im Juni 2004 abgeschlossen. Die durch die Staatsanwaltschaft eingeklagte Tathandlung bzw. Unterlassung hätte bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein müssen, weshalb der Beginn der Verjährungsfrist auf Ende Juni 2004 fällt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass den Beschuldigten 3 nach Beendigung seiner Bautätigkeit weitergehende Unterhalts-, Nachbesserungsoder ähnliche Pflichten in Bezug auf die Sicherheit des Platzes getroffen hätten.
Seit dem 1. Januar 2014 statuiert Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine zehnjährige Verjährungsfrist für Taten mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren, zuvor betrug die Frist sieben Jahre. Nach Art. 389 Abs. 1 StGB kommt das neue Recht nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist; anderenfalls ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend (Art. 2 Abs. 1 StGB). Die für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zum Zeitpunkt der Unterlassung geltende Verjährungsfrist von sieben Jahren ist aus der Sicht des Beschuldigten 3 die mildere und es ist daher auf diese abzustellen. Die dem Beschuldig-
ten 3 vorgeworfene Unterlassung ist folglich am 1. Juli 2011 verjährt, da bis zu diesem Zeitpunkt kein die Verjährung hinderndes erstinstanzliches Urteil ergangen war.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 ist demnach zufolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).
Formelles
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Fahrlässige Körperverletzung Beschuldigter 1
Den von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt anerkennt der Beschuldigte 1 in objektiver Hinsicht - also den äusseren Ablauf betreffend - vollumfänglich (Urk. 28; Urk. 7 S. 2 f., Urk. 23/1 S. 1 f., Urk. 68 S. 2; Urk. 146 S. 7 ff.), er bestreitet hingegen, pflichtwidrig und fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. 23/1
S. 5). Es kann damit in objektiver Hinsicht auf den Anklagesachverhalt abgestellt werden, auf den subjektiven Tatbestand ist näher einzugehen, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 84 S. 6 f.).
Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten 1 als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 1 habe beim Abschlag Nummer 9 einen Golfball abgeschlagen, welcher den auf der gegenüberliegenden Seite beim Abschlag Nummer 7 stehenden Privat-
kläger im Gesicht getroffen habe. Der Beschuldigte 1 habe seinen Ball abgeschlagen, obwohl ihm die Anwesenheit weiterer Golfspieler beim Abschlag Nummer 7 bewusst gewesen sei. Er hätte vermeiden können, dass ein Golfball das Gesicht des Privatklägers treffe, wenn er genügend vorsichtig gewesen wäre, insbesondere wenn er mit seinem Abschlag gewartet hätte, bis keine anderen Spieler sich mehr in der Nähe seines Abschlages bzw. beim Abschlag Nummer 7 aufgehalten hätten. Zudem sei der Abschlagfehler für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, da man bei einem Handicap von 33.9/29 nicht jeden Ball perfekt treffe. Weiter habe er damit rechnen müssen, durch einen die Flugbahn verlassenden Ball einen Mitspieler zu treffen und eine Körperverletzung in der schliesslich eingetretenen Art zu verursachen (Urk. 28 S. 2).
Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte 1 durch sein Handeln in objektiver Hinsicht - wie er selbst auch anerkennt - den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllt (vgl. Urk. 84 S. 8 f.). Dass er dabei fahrlässig gehandelt hat, bestreitet der Beschuldigte 1 seit Beginn der Untersuchung.
Der Beschuldigte 1 liess bereits vor Vorinstanz ausführen, dass sich ein Golfspieler gemäss den Rules of Golf vor dem Abschlag zu vergewissern habe, dass niemand in seiner Nähe stehe oder an einem Ort, wo er von einem Golfball getroffen werden könne. Es soll zudem nicht gespielt werden, solange die vorangehenden Spieler nicht ausser Reichweite seien. Jedoch sei durch die Untersuchung erhärtet, dass der Privatkläger nicht vor der Gruppe des Beschuldigten 1 gespielt habe (Urk. 71 N 14). Der Beschuldigte 1 sei als letzter seiner Gruppe berechtigt gewesen, seinen Abschlag auszuführen - er habe mit seinem Abschlag Priorität gehabt (Urk. 71 N 24). Da der Beschuldigte 1 nach dem misslungenen Abschlag den Warnruf Fore abgegeben habe, habe er sich auch diesbezüglich gemäss den Rules of Golf verhalten (Urk. 71 N 26). Der Beschuldigte 1 habe vorliegend weder eine Golfregel noch sonst Sorgfaltspflichten verletzt (Urk. 71 N 23). An diesem Standpunkt hält der Beschuldigte 1 auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 150). Weiter lässt er ausführen, die Verhaltensregeln der Golfetikette seien Ausfluss der allgemeinen Grundsätze und würden diese konkretisieren. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass für die Abgrenzung von unerlaubten von noch
tolerierten Risiken auf die im jeweiligen Wettkampf bzw. in der jeweiligen Sportart anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen sei. Raum für die allgemeinen Grundsätze bleibe lediglich dort, wo Sportarten bestimmte Risiken ganz oder teilweise nicht geregelt hätten. Das Bundesgericht sage klar, wenn die Spielregeln eingehalten würden, fehle es an einer Sorgfaltspflichtverletzung und eine strafbare Handlung könne per se nicht vorliegen (Urk. 150 S. 5 f.). Ein Golfspieler habe die Golfetikette zu kennen, trage jedoch nicht jegliche Verantwortung, dass sein Spiel Dritte nicht gefährde. Für das sportspezifische Risiko, das jeder Golfspieler eingehe, wenn er am Spiel teilnehme, habe der abschlagende Golfspieler gerade nicht einzustehen (Urk. 150 S. 8).
Der Privatkläger stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Golfspieler müsse die Gefahr kennen, dass sein Abschlag nicht die gewünschte Flugbahn fliegen könnte. Er trage die Verantwortung dafür, dass sein Golfspiel Dritte nicht gefährde (Urk. 69 S. 2/7). Der Beschuldigte 1 hätte mit seinem Abschlag warten müssen, bis sich alle Personen aus der möglichen Gefahrenzone beim Abschlagplatz 7 entfernt hätten. Diese Verantwortung des Beschuldigten 1 sei klar in den Golfetiketten aufgeführt (Urk. 69 S. 7 f.). Sodann sei es nicht so, dass die Handlungen des Beschuldigten 1 unter das erlaubte, sportspezifische Risiko fallen würden, wie die Vorinstanz erwäge. Die Grenze des sportimmanenten Risikos müsse dort gezogen werden, wo der Schädiger aufgrund der Verletzung einer der Sicherheit dienenden Spielregel seine Sorgfaltspflicht verletze. Es sei bei einem Golfunfall als erstes abzuklären, ob eine Golfregel oder eine Regel der Etikette beim Abschlag verletzt worden sei. Bei Bejahung einer Verletzung werde die dadurch indizierte Schuld des Schädigers in einem zweiten Schritt unter den individuell-konkreten Umständen des Einzelfalles, unter dem Fair-Play-Gebot, unter Berücksichtigung des Massstabes des musterhaften Verhaltens eines reasonable sportsman und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Golfsports überprüft. Es gelte eine scharfe Beobachtungspflicht für den aktiv schlagenden Golfer im Zeitpunkt des Abschlags, nicht aber für alle anderen passiven Spieler. Diese scharfe Beobachtungspflicht beinhalte, dass der den Abschlag Vorbereitende vor dem Abschlag genau abkläre, ob in seiner Danger-Zone sowie in der unmittelbaren Umgebung um ihn herum sicher keine Personen gefährdet werden
könnten. Bei Anfängern und eher schlechten Golfspielern sei eine eher breite und kurze Danger-Zone zu definieren. Wenn sich Spieler in dieser Zone aufhalten würden, so seien diese zu warnen. Werde der Ball abgeschlagen, obwohl Spieler im Gefahrenbereich nicht erfolgreich gewarnt worden seien, dann werde durch dieses vermeidbare und voraussehbare Fehlverhalten das sportspezifische Risiko für die entsprechenden Spieler in der Gefahrenzone wesentlich erhöht, womit der Abschlagende diese Risikoerhöhung verantworten müsse (Urk. 86 S. 9 ff.). Die Vorinstanz komme zu einem akten-, tatsachenund rechtswidrigen Schluss, wenn sie erwäge, die Sicherheitsdirektiven würden nur in Abschlagrichtung bzw. Spielrichtung gelten (Urk. 86 S. 17). Oberstes Gebot auf dem Golfplatz sei die Sicherheit aller Golfspieler. Aufgrund der Schlaggeschwindigkeit sei bei einer Distanz von 60 Metern der Warnruf Fore nutzlos, ebenso wenig bringe die von der Vorinstanz angebrachte Vortrittsregelung (Urk. 86 S. 18). Weiter sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Durchlässigkeit der Büsche widersprüchlich (Urk. 86
S. 19). Keine Rolle spiele sodann, ob der Privatkläger bereits im Spiel gewesen sei oder nicht, da auch ein Spieler, der im Spiel sei, zu schützen sei (Urk. 86
S. 19). Der Beschuldigte 1 und seine Gruppe hätte die Gruppe des Privatklägers warnen müssen, damit sich der Privatkläger und seine Gruppe hätten schützen können. Mit diesem Vorgehen wäre auch der Spielfluss nicht beeinträchtigt worden (Urk. 86 S. 20). Der Fore-Ruf gelte als ultima ratio, wenn der Golfspieler sich vergewissert habe, dass niemand durch seinen beabsichtigten Schlag gefährdet werde (Urk. 86 S. 21). Indem der Beschuldigte 1 abgeschlagen habe, obwohl er in
60 Metern Entfernung den Privatkläger erblickt und diesen vor seinem Schlag
nicht auf die potentielle Gefahr seines Balles hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben habe, sich zu schützen, habe der Beschuldigte 1 seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht missachtet (Urk. 86 S. 22).
Die Vorinstanz hat den Begriff der Fahrlässigkeit richtig umschrieben (Urk. 84 S. 8 ff.). Zu entscheiden ist die Frage, ob der Beschuldigte 1 eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt und so die Verletzung des Privatklägers verursacht hat. Die Sorgfaltspflicht eines Golfspielers bemisst sich danach, wie sich ein vernünftiger Spieler (reasonable sportsman) in der gleichen Situation verhalten würde. Die idealtypische Bestimmung der Sorgfaltspflicht im Sport geht davon
aus, dass ein Sportler die Regeln seiner Sportart kennt und jederzeit einhält. Er geht nur diejenigen Risiken ein, die er kalkulieren kann. Dies gilt unabhängig vom Spielniveau, auch Anfänger müssen das Regelwerk kennen und einhalten und das Risiko ihrer Handlungen abschätzen können (Dorothe Scherrer/Urs Scherrer, Achtung, fliegende Golfbälle! - Haftungsfragen rund um den Golfplatz, in: Festschrift für Willi Fischer zum 65. Geburtstag, Ohne jegliche Haftung, Zürich 2016,
S. 437). Erfolgt die Schädigung bei einem Spiel als Verwirklichung des spieltypischen Grundrisikos, entfällt eine strafrechtliche Verantwortung des unfallverursachenden Spielers (Scherrer/Scherrer, a.a.O., S. 445; BGE 134 IV 26 E. 3.2.5).
Vorliegend richten sich Art und Mass der zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat (Urk. 84 S. 11 f.)
- nicht nach gesetzlichen Normen, sondern nach privaten Regelwerken oder dem allgemeinen Gefahrensatz. Beizuziehen sind die Rules of Golf (Rules of Golf as approved by R&A Rules Limited and The United States Golf Association, 32nd Edition, 2011) einschliesslich der sogenannten Golfetikette. Hält sich ein Golfspieler an diese Regelungen, kommt er prinzipiell seiner Sorgfaltspflicht nach. Umgekehrt ist deren Verletzung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit (Scherrer/Scherrer, a.a.O., S. 438). Gemäss den Rules of Golf hat sich ein Golfspieler vor dem Abschlag zu vergewissern, dass niemand in seiner Nähe steht oder sonst an einem Ort, wo er von einem Golfball getroffen werden könnte. Ferner soll nicht gespielt bzw. abgeschlagen werden, solange die vorangehenden Spieler nicht ausser Reichweite sind. Sollte ein Golfspieler einen Ball in eine Richtung spielen, wo die Gefahr besteht, dass dadurch jemand getroffen werden könnte, soll der Spieler sofort einen Warnruf abgeben. Der traditionelle Warnruf in diesen Situationen lautet Fore (Rules of Golf, a.a.O., S. 18, Section I - Etiquette; Behaviour on the Course / Safety).
Der Vertretung des Privatklägers kann darin zugestimmt werden, dass oberstes Gebot die Sicherheit der Golfspieler sein muss. Entsprechend muss auch der Ruf Fore ultima ratio sein, nachdem zuvor alle Verhaltensregeln, die die Sicherheit aller Spieler gewähren sollen, beachtet worden sind.
Der Unfall trug sich vorliegend in einer Konstellation zu, bei der der Beschuldigte 1 einer Gruppe (Flight) angehörte, welche daran war, das Loch 9 zu spielen, während der Privatkläger soeben mit seiner Gruppe beim Abschlag Nummer 7 angekommen war. Die beiden Abschlagplätze liegen einander schräg gegenüber in einem Abstand von rund 60 Metern (vgl. Urk. 4 und 21/11). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann dem Beschuldigten 1 demnach nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe nicht zugewartet, bis sich der Privatkläger nicht mehr im Sinne der Rules of Golf bzw. der Golfetikette in seiner Reichweite vor ihm befunden habe (das bezieht sich nämlich auf den vorangehenden Flight). Der Beschuldigte 1 war bei vorliegender Sachlage vielmehr gehalten, eine ungeschriebene Vortrittsregelung bei sich gegenüberliegenden Abschlagplätzen zu beachten. Zutreffend ist dabei die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 84 S. 15), dass dem Beschuldigten 1 nicht vorgeworfen werden könne, er habe diese Vortrittsregel verletzt. Die Gruppe um den Beschuldigten 1 befand sich bereits im Spiel - der Beschuldigte 1 schlug als letzter seiner Gruppe ab - während der Privatkläger mit seiner Gruppe erst beim Abschlag Nummer 7 ankam. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers wie auch der Mitglieder seines Flights kann davon ausgegangen werden, dass seine Gruppe die bereits spielende Gruppe um den Beschuldigten 1 gesehen hatte, als sie beim Abschlag Nummer 7 ankam (vgl. Urk. 23/4 S. 5; Urk. 23/5 S. 4). Dass die Gruppe um den Beschuldigten 1 im Sinne der erwähnten Vortrittsregel vortrittsberechtigt war, muss nach dem Gesagten als erstellt gelten.
Nur am Rande sei erwähnt, dass wenn im Sinne der Anklageschrift und der Ausführungen der Vertretung des Privatklägers zutreffen würde, dass der Beschuldigte 1 angesichts der Anwesenheit der Gruppe um den Privatkläger nicht hätte spielen dürfen, das umgekehrt natürlich auch für den Privatkläger selbst hätten gelten müssen (zumal dieser damals gemäss der Teilnehmerliste des nächsten von ihm bestrittenen Turniers mit 36 ein noch höheres Handicap als der Beschuldigte 1 hatte: Urk. 23/2 Anhang). Es versteht sich von selbst, dass das nicht sein kann; der Spielbetrieb käme zum erliegen.
Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich in der DangerZone des Abschlages des Beschuldigten 1 befunden, weswegen dieser nicht ohne zu warnen hätte abschlagen dürfen. Um diese Gefahrenzone näher zu definieren, kann auf die Golf Course Design Safety Guidelines der PGA (Professional Golfers Association) abgestellt werden (Urk. 21/9), auf welche sich auch die Vertretung des Privatklägers stützt (Urk. 69 S. 2; Urk. 86 S. 8). Diese Regeln sind von einem anerkannten internationalen Verband erlassen worden, der ein Interesse daran hat, dass Golfplätze sicher sind. Andere private Richtlinien heranzuziehen, wie sie die Verteidigung beibringt, ist weder zweckmässig noch notwendig. Gemäss diesen Richtlinien der PGA landen beim Abschlag mit einem Driver 92 % aller Bälle in einem Kegel von 15 Grad von der idealen Flugbahn. Damit sind Fehlschläge mit einer Abweichung von mehr als 15° relativ selten. Folglich ist alles, was sich nun innerhalb dieses 15°-Kegels befindet, als potentiell gefährdet anzusehen, was ausserhalb liegt, wird nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit getroffen. Dass der Bereich ausserhalb dieser 15°-Zone normalerweise als sicher anzusehen ist, ergibt sich implizit aus den Golf Course Design Safety Guidelines, wonach Abschläge unter Beachtung der 15°-Regel zu Fusswegen oder Nebenstrassen angelegt werden dürfen. Es ist also damit zu rechnen, dass sich in einem Bereich von über 15° Abweichung vom idealen Abschlag immer wieder auch am Golfspiel nicht beteiligte Drittpersonen aufhalten können. Wenn schon solchen gegenüber die 15°-Regel als ausreichend bezeichnet wird, muss dies gegenüber anderen Golfspielern auf dem Platz umso mehr gelten. Die von der Vertretung des Privatklägers erwähnte Danger-Zone ist folglich mit der 15°-Zone gleichzusetzen, sie auf eine Zone von 30° auszudehnen, worin gemäss den erwähnten Richtlinien 99 % aller Bälle landen (Urk. 21/9 S. 3), würde zu weit führen. Dass es selten zu solchen Fehlschlägen wie vorliegend kommt, ergibt sich schliesslich auch aus der Schilderung des Platzbetreibers und Beschuldigten 2, welcher unwidersprochen ausführte, dass bei den bisher auf dem Platz ungefähr gespielten 360'000 Golfrunden an der fraglichen Stelle sonst keine gefährliche Situation gemeldet worden sei (Urk. 146 S. 16). Dem Restrisiko von eher seltenen Fehlschlä- gen wird sodann mit der Regelung des Warnrufs Fore begegnet. Aus dem Bestehen einer solchen Regelung muss abgeleitet werden, dass auch bei Einhalten
sämtlicher Sicherheitsvorschriften ein aussergewöhnlicher Fehlschlag und eine damit einhergehende Gefährdung insbesondere anderer Golfspieler nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Golfspieler muss wissen, wenn er sich für ein Golfspiel auf einen Platz begibt, dass er sich diesem für seinen Sport typischen minimalen Restrisiko aussetzt.
Wie bereits ausgeführt, wird von den Abschlägen 7 und 9 in entgegengesetzter Richtung gespielt. Die Abschlagplätze liegen dabei etwa 60 Meter auseinander. Der Unfallskizze der Kantonspolizei Zürich ist zu entnehmen, in welche Richtung vom Abschlag Nummer 9 aus gespielt wird, wobei aufgrund des Verlaufs des Spielfelds (Fairway) zu erwarten ist, dass ein Spieler beim Abschlag tendenziell mehr links hält, wie dies der Beschuldigte 1 offenbar auch getan hat (vgl. Urk. 4; Urk. 146 S. 10). Vergleicht man nun diese für den Abschlag vorgesehene optimale Flugbahn mit der Flugbahn des vom Beschuldigten 1 abgeschlagenen Balles, ergibt sich dabei eine Abweichung von deutlich über 15° und gar rund 20°. Aus Sicht des Beschuldigten befand sich demnach niemand in der von der geplanten Richtung seines Abschlages betroffenen Gefahrenzone, weshalb er diesen vorliegend ausführen durfte. Dass es sich beim Schlag des Beschuldigten 1 nicht nur der Abweichung von rund 20° wegen um einen aussergewöhnlichen Fehlschlag gehandelt hat, wird wiederum nach Konsultation der Golf Course Design Safety Guidelines klar. Ein Amateur schlage demnach mit einem 9erEisen ungefähr 110 Meter weit, mit einem Driver sogar ungefähr 200 Meter (Urk. 21/9 S. 3). Der Ball des Beschuldigten, welcher mit einem Driver abgeschlagen hatte (Urk. 146 S. 10), traf dagegen nach einer flachen Flugbahn (a.a.O.) bereits nach 60 Metern auf den Privatkläger. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 den Ball überaus schlecht getroffen haben muss. Deshalb sind auch die - polemischen - Ausführungen der Vertretung des Privatklägers, womit sie die Aufschlagskraft eines Golfballs mit derjenigen von Pistolengeschossen vergleicht (Urk. 69 S. 1/2; Urk. 70/2-3; Urk. 86 S. 7-9), nicht von Bedeutung: Neben dem, dass der Beschuldigte 1 mit seinem damaligen Handicap von 33.9 schon kaum als durchschnittlicher Amateur gelten kann, welchen die Vertreterin des Privatklägers als Referenzgrösse heranzieht (Urk. 69 S. 1), basieren alle von ihr angeführten Messungen selbstredend auf gut getroffenen Bällen.
Weitere einzuhaltende Sicherheitsvorschriften sind nicht ersichtlich. Die von der Vertretung des Privatklägers erwähnte Notwendigkeit eines warnenden Zurufens vor einem Abschlag ergäbe sich aus keinem bekannten Regelwerk und wäre mit den Verteidigern auch völlig unangebracht, da störend und anfällig für Missverständnisse. Die Verhaltensregeln auf dem Golfplatz würden vielmehr geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn sich ein Spieler durch einen Warnruf vor dem Schlag seiner übrigen Sorgfaltspflichten entschlagen könnte.
Mit der Vorinstanz kann schliesslich offenbleiben, ob der Beschuldigte 1 den Warnruf Fore ausgestossen hat, da ihm die Anklagebehörde kein Unterlassen desselben vorwirft.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Verhalten des Beschuldigten keine Pflichtverletzung zu erblicken ist. Er hat durch seinen Abschlag keine bekannte Golfregel verletzt. Das Risiko, dass der Privatkläger getroffen wird, war nach menschlichem Ermessen derart gering, dass der Beschuldigte 1 in vernünftiger pflichtgemässer Rücksichtnahme davon ausgehen durfte, dass er den Privatkläger nicht gefährden würde. Die Verletzung des Privatklägers kann als Folge der Verwirklichung eines kalkulierbaren, minimalen und für den Golfsport spezifischen Risikos bezeichnet werden. Der Privatkläger als Golfspieler hat das Risiko abirrender Golfbälle kennen müssen und durch seinen Gang auf den Golfplatz offenbar in Kauf genommen. Das Handeln des Beschuldigten 1 kann nicht als fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB qualifiziert werden, weshalb er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.
Fahrlässige Körperverletzung Beschuldigter 2
Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, es sei dadurch, dass zwischen dem Abschlag Nummer 7 und dem Abschlag Nummer 9 lediglich eine Laubgebüsch-Gruppe stehe und zum Abfangen von Bällen nicht ein Netz angebracht worden sei, der vom Beschuldigten 1 fehlgeschlagene Golfball nicht aufgehalten worden. Seit dem Bestehen des Golfplatzes im Juni 2004 habe sich ausserdem aufgrund des Wachstums des Gebüsches die Dichte desselben verändert, was zu
einem vom ursprünglichen Zustand veränderten Sicherheitsstandard an dieser Stelle des Golfplatzes geführt habe. Dies hätte dem Beschuldigten 2 als Betreiber des Golfplatzes beim Unterhalt desselben auffallen müssen. Durch den mangelhaften Unterhalt habe der Beschuldigte eine Gefahr geschaffen, welche bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Ein Laubgebüsch weise keinesfalls die gleiche Dichte auf wie ein Auffangnetz und gewährleiste keinesfalls einen ausreichenden Sicherheitsstandard, was der Beschuldigte 2 als Betreiber des Golfplatzes hätte erkennen müssen. Diese Gefahr wäre vermeidbar gewesen, indem man von Anfang an ein Netz zwischen dem Abschlag Nummer 7 und 9 errichtet hätte bzw. spätestens im Laufe der Zeit, als man habe erkennen können, dass ein Laubgebüsch keine ausreichende Sicherheit gewährleiste. Bei pflichtgemässer Vorsicht und Aufmerksamkeit des Beschuldigten 2 hätten die Verletzungen des Geschädigten verhindert werden können (Urk. 28 S. 3).
Der Beschuldigte 2 liess ausführen, der Bau von Golfplätzen richte sich nach den Sicherheitsrichtlinien der R&A (Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews). Für den Bau sei mit dem Beschuldigten 3 einer der renommiertesten Golfplatzarchitekten Europas beigezogen worden, welcher die Planung nach den genannten Richtlinien vorgenommen habe. Der Platz sei sodann von der Haftpflichtversicherung und einer Kommission des Schweizerischen Golfverbandes abgenommen und konkret auf Sicherheitsrisiken hin überprüft worden. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf eines fehlenden Sicherheitsnetzes völlig haltlos. Es wäre völlig unzumutbar für einen Betreiber, jegliche Gefährdung durch mögliche Fehlschläge durch systematische Installationen von Trennnetzen ausschliessen zu müssen. Weiter finde sich in der Anklage kein konkreter Vorhalt in Bezug auf die Pflege der Bepflanzung. Der Beschuldigte 2 habe mit Fotomaterial bewiesen, dass sich der hier interessierende Pflanzenbestand in den letzten 10 Jahren nicht relevant verändert habe. Führe man sich die gesamte Crew der mit der Landschaftsund Gartenpflege beschäftigten Personen auf dem Golfplatz
E.
vor Augen, gehe auch der generelle Vorwurf mangelnder Pflege völlig
fehl. Nicht nur die 10-jährige unfallfreie Praxis bestätige die Richtigkeit und Gefahrlosigkeit der Anlage, sondern auch die Tatsache, dass neue Anlagen noch
immer mit denselben Sicherheitsnormen erbaut würden. So bedauerlich die Verletzungen des Privatklägers auch seien, aus Sicht des Beschuldigten 2 handle es sich dabei doch bloss um den Eintritt eines sportspezifischen Risikos (Urk. 72 S. 4 ff.; Urk. 152 S. 4 ff.).
Der Privatkläger stellt sich hingegen auf folgenden Standpunkt (Urk. 86
S. 24 ff.): Für den Erbauer und Betreiber eines Golfplatzes seien die Golf Course Design Safety Guidelines relevant. Darin werde unter anderem festgehalten, dass 8 % der Bälle ausserhalb des 2x15° Winkels lande. Noch 1 % der Bälle lande sogar ausserhalb des 2x30° Winkels. Wo ein Golfplatz nicht bereits durch seine Lage sicher sei, habe der Golfplatzbetreiber entsprechende Warntafeln und/oder Sicherheitsnetze und/oder Gebüsche etc. anzubringen, um die Golfspieler auf die Gefahrenzone noch zusätzlich aufmerksam zu machen. Die Vorinstanz habe das Gutachten nicht beachtet, in welchem dessen Verfasser ausführe, dass die betreffende Stelle gefährlich sei und Netze sowie eine richtige Baumbepflanzung als Notwendigkeit zu erachten seien. Auch die Vorinstanz komme zum Schluss, dass die Sicht durch Blätter erheblich eingeschränkt sei, die vorhandenen Gebüsche könnten einen Ball jedoch nicht bremsen. Indem das gepflanzte Gebüsch derart durchlässig gewesen sei, erfülle es seine Funktion als Schutz nicht. Im Gegenteil, das Gebüsch verhindere, dass der Privatkläger habe sehen können, dass der Beschuldigte 1 im Abschlagen begriffen gewesen sei. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, den Fehlschlag überhaupt zu erkennen bzw. darauf zu reagieren. Weiter lässt der Privatkläger ausführen, die Versicherung habe die Sicherheit zwischen den Abschlägen 7 und 9 nicht geprüft, sondern nur die Sicherheit gegenüber unbeteiligten Drittpersonen und dem öffentlichen Raum. Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass der Golfverband den Golfplatz abgenommen habe. Schliesslich seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die registrierten Unfälle auf dem Platz aktenund tatsachenwidrig. Selbst der Beschuldigte 2 habe bestätigt, dass es zu Vorfällen auf dem Platz komme.
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Zustand der Gebüsche im Zeitpunkt des Unfalls so präsentierte, dass diese zwar einen gewissen Schutz gegen fehlgeschlagene Golfbälle geboten haben, ein Durchflug von fehlgeschlagenen
Bällen jedoch durchaus möglich war. Sowohl der Privatkläger (Urk. 23/4 S. 5), der
Beschuldigte 1 (Urk. 1 S. 4, 23/1 S. 4) als auch die Zeugen F.
(Urk. 23/5
S. 4) und G.
(Urk. 23/6 S. 4) führten aus, die jeweilig andere Gruppe von
Golfspielern gesehen zu haben. Dies war aufgrund der Standorte der beiden Gruppen nur durch die Gebüsche hindurch möglich, womit eine gewisse Durchlässigkeit der Gebüsche bestanden hat, was auch die Fotodokumentationen belegen. Fraglich ist nun, ob der Zustand der Gebüsche im Zeitpunkt des Unfalls einen Sicherheitsmangel dargestellt haben und deswegen ein dichteres Gebüsch oder ein Auffangnetz hätte angebracht werden müssen.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich - zum Beispiel eine Sportanlage - schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Der Betreiber von Sportanlagen hat dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutzund Überwachungsmassnahmen getroffen werden. Grenze der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Es ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie dieser für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung haben sich mit anderen Worten unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Betreiber von Sportanlagen sind damit grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko zu vermindern bzw. die eigenverantwortlichen Sportler von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen).
Es stellt sich erneut die Frage, auf welche Richtlinien bei Planung, Bau und Betrieb einer Golfanlage abzustellen ist. Eine gesetzliche Grundlage ist nicht ersichtlich, weshalb wiederum auf private Regelwerke abzustellen ist. Es scheint auch hier angezeigt, die Golf Course Design Safety Guidelines der PGA heranzuziehen (Urk. 21/9) und nicht andere vom Privatkläger angeführte private lokale Regelwerke. Weiter sollte ein Golfplatz dergestalt angelegt sein, dass es den Golfspielern möglich ist, sich an die Rules of Golf und die geltende Golfetikette zu halten. Das von der Vertretung des Privatklägers viel zitierte schottische Urteil kann vorliegend nicht als Präjudiz herangezogen werden. Einerseits erging es auf Grundlage schottischen Rechts, andererseits ist auch der darin geschilderte Sachverhalt nicht mit dem Anklagesachverhalt identisch (vgl. Urk. 70/6). Im schottischen Urteil befand sich das Opfer innerhalb eines 12.5°-Winkels vom Abschlag und wurde in einer Distanz von 150 yards (gut 137 Meter) getroffen. Und obwohl es sich damit um einen deutlich weniger krassen Fehlschlag als vorliegend handelte, ging der Richter im Einklang mit Experten davon aus, dass das Aufstellen von Schildern angemessen gewesen wäre. Dass vorliegend der Beschuldigte 2 Warnschilder hätte aufstellen müssen, geht nun aber bereits aus der Anklage nicht hervor.
Wie vorstehend ausgeführt, ist auf Golfanlagen mit benachbarten Abschlagplätzen, auf denen in entgegengesetzter Richtung gespielt wird, grundsätzlich derjenige Spieler vortrittsberechtigt, dessen Gruppe bereits im Spiel ist. Der nicht vortrittsberechtigte Spieler wartet mit seinem Abschlag zu und behält die Flugbahn des vom vortrittsberechtigten Golfer abgeschlagenen Golfballes im Auge, um bei einem Fehlschlag in seine Richtung entsprechend reagieren zu kön- nen. Wäre die Bepflanzung zwischen den Abschlägen Nummer 7 und 9 dichter, so könnten sich die Spieler auf den beiden Abschlagplätzen gegenseitig nicht sehen, was die Situation jedenfalls nicht weniger gefährlich machen würde, wäre nämlich die Einhaltung der Vortrittsregel nicht möglich. Somit ist es mit der Vorinstanz nicht als Sicherheitsmangel zu werten, dass die Gebüsche keine höhere Dichte aufwiesen, sondern für die Einhaltung der Regeln zur gegenseitigen Rücksichtnahme gar förderlich (vgl. Urk. 84 S. 24). Ausserdem ist vorliegend gemäss unbestrittenen Aussagen des Beschuldigten 2 in der Berufungsverhandlung der
Golfball des Beschuldigten 1 durch Gebüsche geflogen, die bereits beim Bau des Golfplatzes gepflanzt worden sind und sich seither nicht wesentlich verändert haben (Urk. 146 S. 14). Dem Beschuldigten 2 kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe durch mangelnden Unterhalt der Bepflanzung des Golfplatzes eine Gefahr geschaffen, welche sich letztlich in der Verletzung des Privatklägers realisiert habe.
Gemäss Richtlinien der PGA landen - wie bereits vorstehend thematisiert - beim Abschlag mit einem Driver 92 % aller Bälle in einem Kegel von 15 Grad von der idealen Flugbahn, womit dieser Bereich als potentiell gefährdet anzusehen ist, was ausserhalb liegt, wird nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit getroffen. Die Richtlinien erachten es deshalb auch als ausreichend sicher, wenn bei Abschlä- gen gegenüber Fusswegen und Nebenstrassen - also gegenüber Drittpersonen, die nicht am Golfspiel beteiligt sind - die 15°-Regel beachtet wird. Vorliegend wurde der Privatkläger auf dem Golfplatz von einem aussergewöhnlichen Fehlschlag des Beschuldigten 1 getroffen. Ein solcher Fehlschlag mit einer Abweichung von rund 20° vom anvisierten Ziel kann als sehr selten bezeichnet werden. Seit Eröffnung des Golfplatzes E. kam es denn auch zu keiner weiteren gefährlichen Situation zwischen den Abschlägen 7 und 9. Weiter wurde aufgezeigt, dass sich der Beschuldigte 1 bei seinem Abschlag regelkonform verhalten hat. Es ist also zwischen den Abschlägen 7 und 9 weder theoretisch noch praktisch eine besondere Gefährlichkeit auszumachen.
H.
führt in seinem Gutachten wenig zur konkreten Situation zwischen
den Abschlägen 7 und 9 aus. Er hält mehr allgemein fest, dass gefährliche Situationen auf dem Fairway oder beim Abschlag zu sichern seien, allenfalls mit Netzen, bis Bäume genügend Sicherheit bieten würden. Einen absolut sicheren Golfplatz gebe es nicht. Er qualifiziert den Schlag des Beschuldigten 1 als eher ungewöhnlich, auch bei schlechten Spielern, und er ist der Ansicht, der Beschuldigte 1 habe sicher gemeint, dass die anderen Spieler nicht in Gefahr seien, da er sicher nicht erwartet habe, einen so schlechten Schlag zu spielen. Dann fügt er jedoch an, die Situation sei ohne Netz gefährlich. Es sei ein unglücklicher Unfall gewesen, welcher aufgrund fehlender Schutzmassnahmen passiert sei.
Wie solche Schutzmassnahmen auszusehen hätten und was man im vorliegenden Fall genau hätte anders machen sollen, um den Unfall zu vermeiden, lässt der Gutachter allerdings offen. Er schliesst vielmehr aus der Tatsache, dass ein Unfall passiert ist, auf die Gefährlichkeit an der Unfallstelle. Weiter hat der Gutachter keine Berechnungen zur Flugbahn angestellt und sich nicht mit den einzuhaltenden Sicherheitsregeln auseinandergesetzt. Ausserdem ist das Gutachten stellenweise auch widersprüchlich. So führt der Gutachter aus, der Beschuldigte 1 müsse seine Stärken und Schwächen beim Golfspielen kennen und müsse sicher sein, dass er niemanden treffe. Andererseits sagt er auch, der Beschuldigte 1 sei sich sicher gewesen, niemals so einen schlechten Schlag zu spielen, womit er ausschliesst, dass der Beschuldigte 1 eine Gefahr für andere Personen erkannt habe (Urk. 22/1). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das bei den Akten liegende Gutachten nichts zur Lösung des vorliegenden Falles beiträgt.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass zwischen den Abschlägen 7 und 9 keine besonders gefährliche Situation zu erkennen ist, welcher der Beschuldigte 2 durch weitere Sicherheitsmassnahmen hätte begegnen sollen. Wie das Bundesgericht in seinem vorstehend zitierten Entscheid festgehalten hat, hat ein Platzbetreiber keine völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren, sondern die Gefahren auf ein erträgliches Mass zu beschränken. Dies hat der Beschuldigte 2 vorliegend durch den Beizug eines Experten beim Bau und der Planung des Golfplatzes getan. An jeder Stelle, die zwar potentiell gefährlich sein könnte, die Gefahr aber derart gering ist, wie vorliegend aufgezeigt, ein Netz oder Ähnliches zu installieren, ist für den Platzbetreiber nicht zumutbar und geht über seine Sicherungspflicht hinaus. Auch aus den Safety Guidelines der PGA ginge nicht hervor, dass eine Situation wie vorliegend nicht zulässig oder mit besonderen Schutzmassnahmen zu versehen wäre. Das Risiko von derart aussergewöhnlichen Fehlschlägen wie dem vorliegend durch den Beschuldigten 1 getätigten, hat nicht mehr der Platzbetreiber zu verantworten, sondern fällt unter das sportartspezifische tolerable Grundrisiko. Der Beschuldigte 2 hat folglich keine Sorgfaltspflicht verletzt, weshalb er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.
Zivilforderungen
Zufolge Freispruchs aller Beschuldigter sind die geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Urk. 84 S. 26 f.). Damit wird auch der Antrag der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach ihr Frist zur Stellungnahme zu den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen einzuräumen sei, obsolet (Prot. II S. 19). Sodann hat die Verteidigung des Beschuldigten 1 zurecht den Antrag, die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, zurückgezogen, zumal diesem Antrag das in Art. 391 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius entgegen steht (vgl. Prot. II S. 20).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Vorinstanz
Die Vorinstanz hat dem Privatkläger sämtliche Verfahrenskosten auferlegt mit der Begründung, der Privatkläger habe die Einleitung des Strafverfahrens mutwillig bewirkt (Urk. 84 S. 28 f.).
Zunächst erscheint der Standpunkt des Privatklägers mit der Vorinstanz tatsächlich wenig aussichtsreich. Schliesslich hat aber das Bundesgericht nach Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung die Staatsanwaltschaft angehalten, eine Untersuchung zu eröffnen (Urk. 18). Vor diesem Hintergrund kann das Verhalten des Privatklägers nicht als mutwillige Einleitung eines Strafverfahrens bezeichnet werden und es besteht somit kein Anlass, dem Privatkläger sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dass die Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen sind, ist bei dieser Sachlage offensichtlich. Die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Entschädigungen erscheint angemessen und wurde von keiner Seite kritisiert. Den Beschuldigten 1-3 ist demnach für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 9'614.40 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung - mit der vernachlässigbaren Ausnahme der Neuregelung des erstinstanzlichen Kostendispositivs - vollumfänglich unterliegt und die Beschuldigten entsprechend obsiegen, sind deshalb die Kosten dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.
Bei der gegebenen prozessualen Ausgangslage - es steht einzig eine Berufung des Privatklägers gegen das freisprechende Erkenntnis der Vorinstanz zur Diskussion - wird der vollständig unterliegende Privatkläger gegenüber den Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren entschädigungspflichtig (Art. 432 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 45 E. 1).
Der Verteidiger des Beschuldigten 1 hat seine Honorarnote eingereicht (Urk. 142). Er weist einen Aufwand von 22.85 Stunden aus. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 hat seine Honorarnote eingereicht (Urk. 144) und den Aufwand von 23.25 Stunden nicht näher erläutert. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 hat seine Honorarnote eingereicht (Urk. 143), ohne den erbrachten Aufwand näher zu spezifizieren.
Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts - auch im Berufungsverfahren - in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und
Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zu dieser Grundgebühr hinzu können etwa für zusätzliche Verhandlungen oder weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet werden, in der Regel aber bis höchstens nochmals den Betrag der Grundgebühr (§ 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV).
Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind.
Bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidiger ist daher primär zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5).
Vorliegend ist der Umfang der Akten gering und im Berufungsverfahren ist nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen. Das gesamte vorinstanzliche Urteil war zu überprüfen, wobei der objektive Sachverhalt grundsätzlich erstellt war, womit sich primär rechtliche Fragen stellten.
In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern nach wie vor um ein Standardverfahren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für die Verteidiger von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen.
Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich
eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Vorliegend kam im Zusammenhang mit der allfälligen Rückweisung des Verfahrens bzw. der Korrektur des Rubrums ein zusätzlicher Schriftenwechsel hinzu (vgl. Beschluss vom 10. November 2015, Urk. 133).
Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten Aufwandes für die Verteidigung ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine gesamthafte Gebühr von Fr. 9'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für die Verteidigung jedes Beschuldigten festzusetzen. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den eingereichten Honorarnoten.
7.2.3. Der Privatkläger ist demnach zu verpflichten, den Beschuldigten 1-3 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
Es wird erkannt:
Das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 wird eingestellt.
a) Der Beschuldigte 1 ist der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig und wird freigesprochen.
b) Der Beschuldigte 2 ist der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Den Beschuldigten 1-3 wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 9'614.40 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten 1-3 für das Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 25'000.-- wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigungen gemäss vorstehenden Dispositiv Ziffern 7-9 verwendet.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1
die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2
die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1
die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2
die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 85
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. Juli 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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