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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB120172: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Das Verfahren wird daher abgeschrieben und das Urteil des Bezirksgerichts ist rechtskräftig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es besteht die Möglichkeit, eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich ist Oberrichter lic. iur. P. Marti.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB120172

Kanton:ZH
Fallnummer:SB120172
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB120172 vom 27.03.2012 (ZH)
Datum:27.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Körperverletzung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Berufung; Kantons; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Urteil; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Obergericht; Kammer; Verfahren; Oberrichter; Marti; Verteidigung; Doppel; Privatklägerin; Rechtsmittel; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/jv; Präsidialverfügung; Sachen; Stadelmann; Anklägerin; Berufungsklägerin; Beschuldigter; Berufungsbeklagter; Rechtsanwältin; Körperverletzung; Widerruf
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB120172

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120172-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 27. März 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F. Stadelmann,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend

Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 (GG110316)

Erwägungen:

Am 7. Februar 2012 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

3. Februar 2012 Berufung an (Urk. 29).

Mit Eingabe vom 22. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. P. Marti)

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

    Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 rechtskräftig.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 27. März 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Walthert

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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