Zusammenfassung des Urteils SB120172: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Das Verfahren wird daher abgeschrieben und das Urteil des Bezirksgerichts ist rechtskräftig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es besteht die Möglichkeit, eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich ist Oberrichter lic. iur. P. Marti.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | SB120172 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Strafkammer |
| Datum: | 27.03.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Körperverletzung etc. und Widerruf |
| Schlagwörter : | Berufung; Kantons; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Urteil; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Obergericht; Kammer; Verfahren; Oberrichter; Marti; Verteidigung; Doppel; Privatklägerin; Rechtsmittel; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/jv; Präsidialverfügung; Sachen; Stadelmann; Anklägerin; Berufungsklägerin; Beschuldigter; Berufungsbeklagter; Rechtsanwältin; Körperverletzung; Widerruf |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120172-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 27. März 2012
in Sachen
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend
Erwägungen:
Am 7. Februar 2012 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
3. Februar 2012 Berufung an (Urk. 29).
Mit Eingabe vom 22. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. P. Marti)
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 rechtskräftig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 27. März 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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