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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB120149: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 27. März 2012 über die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. wegen Betrugs entschieden. Da die Staatsanwaltschaft innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, wird nicht auf die Berufung eingetreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden schriftlich informiert, dass gegen diesen Entscheid eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB120149

Kanton:ZH
Fallnummer:SB120149
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB120149 vom 27.03.2012 (ZH)
Datum:27.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betrug etc.
Schlagwörter : Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Limmat; Urteil; Abteilung; Berufungserklärung; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Kammer; Oberrichter; Marti; Präsident; Gerichtsschreiberin; Truninger; Zürich-Limmat; Zustellung; Verteidigung; Bundesgerichtsgesetzes; Geschäfts-Nr:; -O/U/jv; Mitwirkend:; Langmeier; Oberrichterin; Chitvanni; Beschluss; Sachen
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB120149

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120149-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 27. März 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend

Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2011 (DG110206)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Oktober 2011 (Urk. 41),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

6. Oktober 2011 (Urk. 42) der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 13. Februar 2012 zugestellt worden ist (Urk. 43/5),

da die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils mithin bis zum 5. März 2012 keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,

da die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO),

da bei Nichteinreichen der Berufung bzw. der Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69),

wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 7. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • die B. _, [Adresse]

    • die C. AG, [Adresse]

    • die D. _, [Adresse]

    • Frau E. , [Adresse]

    • Bundesamt für Migration

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 27. März 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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