Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RZ120003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 10.01.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Unterhaltsvertrag (Honorar) |
Schlagwörter : | Beschwerde; AnwGebV; Beschwerdeführerin; Recht; Grundgebühr; Honorar; Beschwerdegegner; Verfahren; Duplik; Anwalts; Gebühr; Notwendige; Partei; Höhe; Bezirksgericht; Ermässigt; Bülach; Aufwand; Teilnahme; Zeitaufwand; Verantwortung; Anwaltsgebühr; Angefochtenen; Unentgeltliche; Einzelgericht; Entschädigung; Berechnet; Barauslagen; Abänderung |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Urteil vom 10. Januar 2014
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag (Honorar)
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin vertrat ihren (minderjährigen) Mandanten beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (fortan Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 24 S. 2 Dispositivziffer 1). Mit Honorarnote vom 16. Mai 2012 machte sie einen Zeitaufwand von insgesamt 22.5 Stunden geltend (Urk. 47/5). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 sprach der Beschwerdegegner der Beschwerdefüh- rerin als Honorar den Betrag von insgesamt Fr. 3'154.80 zuzüglich Fr. 252.40 Mehrwertsteuer zu (Urk. 45).
Mit fristgerechter Beschwerde vom 21. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag (Urk. 44 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 5. Juni 2012 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, (FK110015), insbesondere Ziff. 1, aufzuheben und es sei
die Beschwerdeführerin mit einem Honorar von Fr. 4'500.20, zuzüglich Fr. 154.80 Spesen und Auslagen, zuzüglich Fr. 372.40 MwSt zu entschädigen.
Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).
Die Beschwerdeführerin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 122 N 8). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO berechnet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV).
Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilprozess Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenaufwand der Rechtsvertretung stellt nach der gefestigten publizierten Praxis nur eines unter verschiedenen Bemessungskriterien dar (ZR 89 Nr. 42).
Zunächst ist eine Grundgebühr festzusetzen. Hernach kann die Grundgebühr erhöht oder ermässigt werden (§ 4 ff. AnwGebV).
Der Anspruch auf die ermittelte Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für notwendige Rechtsschriften wird zur Grundgebühr ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag im voranstehenden Sinne beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Bei allen Geschäften haben die Anwälte Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).
In der angefochtenen Verfügung erwog der Beschwerdegegner, dass der Streitwert des Verfahrens gemäss Urteil vom 19. März 2012 Fr. 32'400.- betrage. Für eine anwaltlich vertretene Partei betrage die volle Anwaltsgebühr rund Fr. 5'300.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebv). Gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV könne die volle
Gebühr jedoch um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, je nach Verantwortung, Zeitaufwand oder Schwierigkeit des Falles. Bei Unterhaltsbeiträ- gen (wiederkehrende Leistungen) könne die Anwaltsgebühr zudem gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV weiter bis auf die Hälfte ermässigt werden. Im vorliegenden Fall habe eine kurze Instruktionsverhandlung stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe eine Stellungnahme und die Duplik für den Beklagten verfasst. Strittig sei im vorliegenden Verfahren lediglich die Höhe der Unterhaltsbeiträge gewesen. Eine gewisse Komplexität habe der Fall durch den Umstand erhalten, dass der Klä- ger neu im Ausland wohnhaft sei. Der Aufwand für den Prozess bewege sich jedoch im üblichen Rahmen einer vollen Anwaltsentschädigung. Es rechtfertige sich daher, das Honorar für die Beschwerdeführerin auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Hinzuzurechnen seien die Barauslagen in der Höhe von Fr. 154.80 und die Mehrwertsteuer (8 %). Dies ergebe eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Höhe von total Fr. 3'407.20 (inkl. MwSt; Urk. 45 S. 2).
Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, dass ihre Bemühungen Fr. 4'500.- (exkl. Auslagen, exkl. 8 % MwSt) betragen hätten, da der Fall eine gewisse Komplexität aufgewiesen habe und insbesondere für die Duplik vermehrte Abklärungen, auch in Bezug auf den Sachverhalt, nötig gewesen seien. Zudem sei der detailliert ausgewiesene Aufwand vom Beschwerdegegner nicht konkret bemängelt worden. Eine Rücksprache sei nicht gehalten worden. Es könne somit von einem angemessenen Aufwand in ausgewiesener Höhe ausgegangen werden (Urk. 44 S. 4).
Die Beschwerdeführerin übernahm die Vertretung ihres Mandanten mit Schreiben vom 25. August 2011 (Urk. 17). In diesem Zeitpunkt war die Hauptverhandlung bereits durchgeführt worden (Prot. Vi S. 2 bis 9). Am 31. August 2011 nahm sie an einer 40-minütigen Instruktionsverhandlung teil, anlässlich welcher sie zur Klagebegründung Stellung nahm (Prot. Vi S. 11 bis 13, Urk. 20). Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 reichte sie eine elfseitige Duplik ins Recht (Urk. 36).
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, resultiert aus dem unangefochtenen Streitwert von Fr. 32'400.- zunächst eine Grundgebühr von gerundet Fr. 5'300.- (vgl. Urk. 39 S. 13 E. 8.2; § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sodann kann die
Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, je nach Verantwortung, Zeitaufwand oder Schwierigkeit des Falles. Bei Unterhaltsbeiträgen (wiederkehrende Leistungen) kann die Anwaltsgebühr zudem gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV weiter bis auf die Hälfte ermässigt werden. Das vorinstanzliche Verfahren beinhaltete keine aussergewöhnliche Problematik und Verantwortung. Demgegenüber war jedoch der neue Wohnsitz des Klägers im Ausland zu berücksichtigen. Demzufolge ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass weder eine Erhöhung noch eine Reduktion nach § 4 Abs. 2 AnwGebV Platz zu greifen hatte. Da es sich im vorinstanzlichen Verfahren um die Abänderung von monatlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen handelte, rechtfertigte es sich, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV zu ermässigen, so wie es auch der Beschwerdegegner getan hat. Die Reduktion der Grundgebühr auf den Betrag von Fr. 3'000.- ist nicht zu beanstanden. Zurecht weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift jedoch auf die von ihr verfasste Duplik inklusive Berücksichtigung der kanadischen Verhältnisse hin. Wie bereits erwähnt, gilt die Grundgebühr lediglich die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird zur Grundgebühr ein Zuschlag berechnet. Dass für die Duplik ein Zuschlag einberechnet worden ist, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Da sich ein solcher jedoch rechtfertigt, stellt dies im angefochtenen Entscheid ein Mangel im Sinne unrichtiger Rechtsanwendung dar (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Neben einem Zuschlag für die Duplik inklusive Berücksichtigung der kanadischen Verhältnisse fällt eine weitere Erhö- hung des Honorars allerdings ausser Betracht.
In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist über das Honorar der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Zur - vorgenannten - reduzierten Grundgebühr von Fr. 3'000.- rechtfertigt sich für die Duplik inklusive Berücksichtigung der kanadischen Verhältnisse ein Pauschalzuschlag von Fr. 1'000.-, womit ein Honorar für die Beschwerdeführerin von Fr. 4'000.- resultiert. Hinzuzurechnen sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 154.80 und die Mehrwertsteuer.
Nach dem Gesagten resultiert in teilweiser Gutheissung der Beschwerde folgende Entschädigung:
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der überwiegenden Gutheissung der Beschwerde und der langen Verfahrensdauer sind die gesamten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung schuldet der Kanton in solchen Fällen indes nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 26 zu
Art. 107 ZPO).
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Juni 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Rechtsanwältin lic. iur. A. wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 4'487.20 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Beklagten, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 44, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am:
mc
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