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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RY240013: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich lehnt die Revision gegen ein Urteil vom 5. März 2020 ab, da die Revisionsklägerin A1. S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B., keine Aktivlegitimation hat und keinen ersichtlichen Revisionsgrund vorbringt. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– wird der Revisionsklägerin auferlegt, ohne dass Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RY240013

Kanton:ZH
Fallnummer:RY240013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RY240013 vom 19.12.2024 (ZH)
Datum:19.12.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Revision
Schlagwörter : Revision; Revisionsgesuch; Entscheid; Verfahren; Urteil; Luxembourg; Revisionsbeklagte; Zweigniederlassung; Revisionsklägerin; Eingabe; Verfügung; Revisionsgr; Miteigentumsanteile; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Konkursverfahren; Bezirks; Revisionsbeklagten; Briefpapier; Stellungnahme; Parteien; Gericht; Zivilkammer; Oberrichter; Liquidation; Konkursamt; Riesbach-Zürich; Meilen; Bezirksgericht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RY240013

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY240013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 19. Dezember 2024

in Sachen

A1. S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B. ,

Revisionsklägerin

gegen

Konkursmasse der A2. AG in Liquidation,

Revisionsbeklagte

vertreten durch Konkursverwaltung, Konkursamt Riesbach-Zürich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und/oder Rechtsanwältin lic. iur. X2.

betreffend Revision

Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 5. März 2020 (LB190053)

Erwägungen:

1.

    1. Die A2. AG war Eigentümerin von drei Miteigentumsanteilen (Stock- werkeigentum) an der Liegenschaft C. _-strasse 1 in D. _. Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016 übertrug sie diese Anteile an die A3. AG (ehemals A4. AG). Mit Urteil vom

      13. September 2017 ordnete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Liquida- tion der A2. AG (nunmehr Revisionsbeklagte) wegen Organisationsmän- geln gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an. Nachdem das Konkursverfahren zu- nächst mangels Aktiven im Dezember 2017 eingestellt worden war, ordnete das Konkursgericht des Bezirks Meilen mit Urteil vom 1. Februar 2018 die Durchfüh- rung des summarischen Konkursverfahrens an.

      Im März 2018 gelangte die Revisionsbeklagte, vertreten durch das Konkurs- amt Riesbach-Zürich, an das Bezirksgericht Meilen und erwirkte im Sinne vor- sorglicher Massnahmen gegenüber der A3. AG eine Verfügungssperre über die erworbenen drei Miteigentumsanteile. Die daraufhin erhobene Anfechtungs- klage i.S.v. Art. 285 ff. SchKG hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 9. Septem- ber 2019 gut. Die A3. AG wurde darin verpflichtet, die Admassierung und anschliessende Verwertung der genannten Miteigentumsanteile im Konkursver- fahren der Revisionsbeklagten zu dulden. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wurde angewiesen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme zu vollziehen und die Grundstücke im Konkursverfahren der Revisionsbeklagten zu verwerten. Die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre blieb bis auf Weiteres in Kraft.

      Diesen Entscheid focht die A3. AG bei der hiesigen Kammer an (Ge- schäfts-Nr. LB190053). Mit Urteil vom 5. März 2020 wurde die Berufung abgewie- sen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt (act. act. 7/73 = act. 8 vgl. zur Pro- zessgeschichte E. I.). Auf die gegen das oberinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2020 nicht ein (vgl. BGer 5A_348/2020 vom 18. August 2020).

    2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Poststempel vom 5. Oktober 2024) wurde bei der hiesigen Kammer um Revision des Urteils des Obergerichts Zürich LB190053 vom 5. März 2020 ersucht (act. 2 ff.). Während das Begleitschreiben vom 4. Oktober 2024 zum Revisionsgesuch von E. , A1. S.A /

A3. AG unterschrieben und dafür das Briefpapier der A5. Ltd. ver- wendet wurde (act. 2), trägt die Revisionsschrift selber die Unterschriften von

F. und E. ohne nähere Funktionsangabe und ist auf dem Briefpapier der A1. S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B. (CHE-2), verfasst (act. 3). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der A4. AG Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9), der fristgerecht geleistet wurde (act. 11).

Am 29. Oktober 2024 ging eine undatierte Eingabe inkl. Beilagen (Poststem- pel vom 28. Oktober 2024) bei der Kammer ein (act. 12 ff.). Diese Eingabe auf dem Briefpapier der A1. S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B. (CHE-2) wurde von E. CEO A4. AG Luxembourg / A3. AG so- wie von F. Finanzkontrolle Luxembourg unterzeichnet (act. 12). Der Ein- gabe lag ein vom 9. Januar 2024 datiertes Schreiben von E. A1.

S.A. / A3. AG mit dem Betreff Beschwerde gegen den Beschluss vom

2. November 2023 in Bezug auf den Zwangsvollstreckungsrechtliche Freihandver- kaufs Vertrag bei (act. 13/A). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der A4. AG Frist angesetzt, um die um Revision ersuchende Partei (Dispositiv- Ziff. 1) sowie die Absenderin und den Zweck des auf den 9. Januar 2024 datierten Schreibens mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. 2, act. 14). In ihrer Stellungnahme vom

24. November 2024 machte die A4. AG keine Ausführungen zur Absende- rin des auf den 9. Januar 2024 datierten Schreibens (vgl. act. 16).

Die Akten des Verfahrens LB190053 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1 - 73). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

      1. Damit eine Person um Revision ersuchen kann, muss sie aktiv legitimiert sein. Dies setzt voraus, dass sie sich als Partei oder Nebenpartei am früheren Verfahren beteiligt hat (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung–FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 328 N 9).

      2. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der A4. AG Frist ange- setzt, um die um Revision ersuchende Partei zu bezeichnen. In ihrer in Teilen schwer verständlichen Stellungnahme vom 24. November 2024 machte sie wieder- holt geltend, dass die A1. S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B. (CHE-2) und nicht die A3. AG die Beschwerdeführerin bzw. Eigentümerin der Miteigentumsanteile sei (act. 16 Rz. 1.1, Rz. 2.2, Rz. 3.3). Die Eingabe verfasste

        sie auf dem Briefpapier der A1.

        S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung

        B. (CHE-2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die A1. S.A., Lu-

        xembourg, Zweigniederlassung B.

        (CHE-2) als Revisionsklägerin fungiert,

        was auch der Androhung in den Erwägungen der Verfügung vom 14. November 2024 entspricht (vgl. act. 14 E. 2.1.). Die A1. S.A., Luxembourg, Zweignie- derlassung B. ist entsprechend im Rubrum als Revisionsklägerin aufzufüh- ren.

      3. Der Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, erging im Verfahren LB190053. Die Parteien dieses Verfahrens waren die Konkursmasse der

A2. AG (in Liquidation) und die A3. AG (ehemals A4. AG). Die Revisionsklägerin war damit am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr für ein Revi- sionsgesuch des Entscheids LB190053 die Aktivlegitimation fehlt. Auf das von ihr gestellte Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. Aber selbst wenn die Ak- tivlegitimation zu bejahen wäre, wäre auf das Gesuch wegen fehlendem Revisi- onsgrund nicht einzutreten:

      1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).

        Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstu- figes Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvorausset- zungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einrei- chung des Revisionsgesuchs (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sa- che selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2).

      2. Im teilweise schwer verständlichen Revisionsgesuch sowie in ihren Stel- lungnahmen führt die Revisionsklägerin aus, die Miteigentumsanteile (Stockwerk- eigentum) an der Liegenschaft C. -strasse 1 in D. seien ihr Alleinei- gentum. Zudem macht sie Ausführungen zur Berufungsantwort der Revisionsbe- klagten im Verfahren LB190053. Sie bringt jedoch nicht vor, nachträglich von er- heblichen Tatsachen erfahren oder nachträglich entscheidende Beweismittel ge- funden zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsgesuch wäre deshalb auch mangels ersichtlichen Revisionsgrunds nicht einzutreten.

3.

    1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisions- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 1'100'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4

      i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

    2. Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt und der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Revisionsklä- gerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2, act. 3), der undatierten Einga- be (act. 12), des auf den 9. Januar 2024 datierten Schreibens (act. 13/A) und der Stellungnahme vom 24. November 2024 (act. 16), sowie an das Be- zirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

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