Zusammenfassung des Urteils RV150007: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine gerichtliche Auseinandersetzung bezüglich des Besuchsrechts eines Kindes zwischen den Eltern. Nach einem Teilvergleich wurde entschieden, dass die Obhut vorläufig bei der Mutter bleibt und der Vater bestimmte Besuchsrechte hat. Der Vater stellte ein Vollstreckungsbegehren für die nicht wahrgenommenen Besuchstage, was zur Verfügung führte, dass die Mutter diese nachholen muss. Die Gerichtskosten wurden hälftig aufgeteilt, wobei die Mutter einen Kostenvorschuss leisten musste. Die Mutter erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und erhielt schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen. Der Richter entschied, dass der Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RV150007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckung und unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter : | Gesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Vollstreckung; Vorinstanz; Entscheid; Rechtspflege; Gesuchsteller; Parteien; Akten; Prozesskosten; Beschwerdeverfahren; Hinweis; Ehemann; Verfügung; Besuch; Gehör; Gericht; Bezirksgericht; Dielsdorf; Unterhalt; Besuchsrecht; Stellung; Erkenntnisverfahren; Ehegatte; Urteil; Einzelgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 II 301; 119 Ia 11; 124 II 132; 130 II 473; 131 III 553; 132 V 387; 85 I 1; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
Beschluss vom 21. Dezember 2015
in Sachen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
,
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
sowie
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf
betreffend Vollstreckung und unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2006 geborenen Tochter C. . Vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht
Dielsdorf ist vom Beistand des Kindes C. gegen deren Eltern eine Klage betreffend Vaterschaft und Unterhalt hängig (Geschäfts-Nr. FK140018-D). In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 7. April 2015 einen Teilvergleich, über welchen mit Verfügung vom 8. April 2015 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme wie folgt entschieden wurde (Urk. 4/1 S. 3 f.):
Für die Dauer des Prozesses bleibt die Obhut über die Klägerin bei der Beklagten 2.
Der Beklagte 1 ist berechtigt, die Klägerin vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 wie folgt auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
an jedem zweiten Wochenende jeweils von Sonntag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, erstmals am Sonntag 3. Mai 2015.
Der Beklagte 1 ist verpflichtet, während der Ausübung des Besuchsrechts jederzeit telefonisch erreichbar zu sein.
3. [ ]
Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
[Mitteilung]
[Berufung]
2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 machte der Kindsvater, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan: Gesuchsteller) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf ein Vollstreckungsbegehren für das oben erwähnte Besuchsrecht anhängig (Urk. 1). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erliess die Vorinstanz am 6. Juli 2015 folgende Verfügung (Urk. 15):
Das Rechtsbegehren des Gesuchstellers wird in Bezug auf Ziffer 1 desselben als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die ausgefallenen Besuchsrechtstage vom 3. Mai 2015 und 17. Mai 2015 nachzuholen und zwar wie folgt:
am 1. und 3. Wochenende des Monats, der auf die Rechtskraft dieses Entscheides folgt, jeweils von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr
(Bsp. wird der Entscheid im August 2015 rechtskräftig, sind die zwei Besuchsrechtstage am 1. und 3. Septemberwochenende 2015 nachzuholen).
Kommt die Gesuchsgegnerin dem Befehl gemäss Dispositivziffer 2 nicht nach, wird sie gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.für jeden Tag der Nichterfüllung bestraft.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, aber mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 1'000.-) zu ersetzen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.zu bezahlen.
[Mitteilung]
[Beschwerde]
[kein Fristenstillstand]
Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsmutter, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 14. August 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom
6. Juli 2015 sei aufzuheben, und es sei das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners vollständig abzuweisen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für die Vorinstanz als auch für das obergerichtliche Verfahren zu erteilen, und es sei in der Person der Unterzeichnerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowohl für das vorinstanzliche, als auch für das obergerichtliche Verfahren zu erteilen.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 31. August 2015 (Urk. 19 bis 21/1-3) und wurde der Gegenpartei am
September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 22). Am 9. und 18. September 2015 gingen weitere Eingaben der Parteien ein (Urk. 23 f., Urk. 26 bis 28/4-5). Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde der Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 29 DispositivZiffer 2). Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 teilte der Gesuchsteller mit, er schliesse sich vollumfänglich der Begründung des Vollstreckungsentscheids der Vorinstanz an und verzichte mangels erlaubter neuer Vorbringen der Gesuchsgegnerin auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 31). Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde diese Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 32).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen.
Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin das Besuchsrecht vereiteln wolle, und habe indem
sich der Vorderrichter auf Akten des Erkenntnisverfahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Geschäfts-Nr. FK140018-D) gestützt habe als Indiz hierfür das Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann und der älteren Tochter D. herangezogen. Da dies der Gesuchsteller im Vollstreckungsverfahren gar nicht behauptet habe und die Gesuchsgegnerin damit keine Veranlassung gehabt habe, im Vollstreckungsverfahren zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe sie die Behauptung im Erkenntnisverfahren bestritten (Urk. 14 S. 5).
Der Gesuchsteller erwidert (in seiner Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung), die Gesuchsgegnerin habe im Erkenntnisverfahren (FK140018-D) zu sämtlichen seiner Vorbringen Stellung nehmen können. Aus dem Umstand, dass sich die Gesuchsgegnerin im Erkenntnisverfahren retrospektiv nicht genügend verteidigt habe, könne nicht unbesehen eine Gehörsverletzung abgeleitet werden. Es habe seinem Vollstreckungsgesuch vom 19. Mai 2015 auch das
Schreiben von Rechtsanwältin lic. iur. Y.
vom 6. Mai 2015 an die Gesuchsgegnerin beigelegen, in welchem auf das gleiche Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht ihrer älteren Tochter hingewiesen worden sei. Im Übrigen gelte die Untersuchungsmaxime, weshalb die Gesuchsgegnerin jederzeit damit rechnen müsse, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung alles ihr Bekannte verwenden werde (Urk. 19 S. 3 f.).
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Akten des Erkenntnisverfahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Geschäfts-Nr. FK140018-D; Urk. 15
S. 6 ff.). Diese Akten wurden jedoch nicht formell beigezogen und bilden nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Urk. 1 bis 13). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Ein Teilgehalt dieses Verfahrensgrundrechts ist der Anspruch auf Orientierung über den Verfahrensgang. Die Betroffenen haben Anspruch darauf, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden. Das heisst, die betroffene Partei hat über den Beizug von Urkunden informiert zu werden (BGE 124 II 132 E. 2b; BGE 132 V 387 E. 6.2; BK ZPO I-Hurni, Art. 53
N 16 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 8). Ein gerichtlicher Entscheid darf
nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 37). Wer die Entscheidgrundlagen des Gerichtes nicht kennt, kann nicht wirksam und sachbezogen Stellung nehmen (Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27). Die Parteien kön- nen Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Mit dem Anspruch auf Akteneinsicht geht ein Anspruch auf (ordentliche) Aktenführung einher (BGE 130 II 473 E. 4.1; BGer 5A_230/2009 vom 28. April 2009,
E. 4.2.; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 67). Das Aktendossier muss vollständig
sein (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 19).
Gegen die eben erwähnten Grundsätze hat die Vorinstanz verstossen. Zwar hat der Standpunkt des Gesuchstellers (s. E. 2 oben) insofern etwas für sich, als es in BGE 132 V 387 E. 6.2 heisst, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten zu informieren sind, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können, und vorliegend davon auszugehen ist, dass die Parteien die Akten des Erkenntnisverfahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt (FK140018-D) kennen. Alleine schon der Umstand, dass die Beschwerdeinstanz mangels formellen Aktenbeizugs nicht prüfen kann, welche Behauptungen im Hauptverfahren aufgestellt wurden, verdeutlicht aber, dass der Bezug auf Urkunden, die sich nicht bei den Akten des Vollstreckungsverfahrens befinden, nicht statthaft ist. Werden Akten beizogen, auf die sich das Gericht stützen will, so ist dies den Parteien mitzuteilen und die Urkunden müssen Teil des Aktendossiers sein. Mit den Akten des Erkenntnisverfahrens fehlt es denn auch an schlüssigen Anhaltspunkten dafür, dass die Kindsmutter die Tochter bewusst gegen den Kindsvater beeinflussen würde. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht jedoch nur dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014, E. 2.1 unter Hinweis auf BGE 107 II 301
E. 5).
4. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 26 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tatund Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 27 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 5) und Noven im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin gemäss vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sich der Vorderrichter je nach Verfahrensstand in der Hauptsache auch damit zu befassen haben, ob vorliegend eine Kindesanhörung angezeigt ist (Urk. 14 S. 8 unter Hinweis auf BGE 131 III 553). Denn selbst im Vollstreckungsverfahren kann es erforderlich sein, ergänzende Beweismittel zuzulassen, soweit es darum geht, eine Vollstreckung eines Entscheides kindeswohlgerecht umzusetzen (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 23). Damit braucht auf die weiteren Rügen der Gesuchsgegnerin nicht eingegangen zu werden.
Die Vorinstanz wies das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege mittels Verfügung - die im Urteilskopf unerwähnt blieb ab (Urk. 15 S. 15) und argumentierte, es sei nicht aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin von ihrem Ehemann erfolglos einen Prozesskostenvorschuss verlangt habe. Aufgrund der bestehenden Ungewissheit gelte sie nicht als mittellos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen. Zudem beanstandete die Vorinstanz die Höhe der Mietkosten und der Zusatzversicherungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 15 S. 13).
Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie selber verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen, was der Vorinstanz bekannt sei und aus den eingereichten Steuererklärungen 2012 und 2013 hervorgehe. Sie habe das Einkommen ihres Ehemanns mit Lohnausweisen belegt. Im Jahr 2013 habe sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 6'105.- und im Jahr 2014 Fr. 6'516.betragen. Die Gesuchsgegnerin und ihre beiden Kinder hätten einen Bedarf von Fr. 5'358.50. Sie habe bei der Miete für sich und die beiden Kinder zwei Drittel der Gesamtmiete von Fr. 3'145.eingesetzt, d.h. Fr. 2'130.-. Dieser Betrag sei für eine dreiköpfige Familie angemessen. Selbst bei einer günstigeren Miete würde sich ihr Bedarf noch immer auf über Fr. 5'000.belaufen, welcher mit dem Einkommen ihres Ehemannes nicht höchstens knapp gedeckt werden könnte. Sie suche zudem krampfhaft nach einer günstigeren Wohnung, da ihr Ehemann Ende Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei (Urk. 17/5). Mittlerweile werde sie von der Gemeinde E. finanziell unterstützt (Urk. 14 S. 11 unter Hinweis auf Urk. 17/4). Sie habe unterdessen ein Eheschutzgesuch eingereicht und in dessen Rahmen ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt (Urk. 14 S. 12 unter Hinweis auf Urk. 17/6). Der Bedarf ihres Ehemannes betrage nach dessen Auszug mindestens Fr. 3'000.-. Er müsse zudem für seinen Sohn F. aus einer früheren Ehe Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.bezahlen. Zudem sei er vermögenslos (Urk. 14 S. 13 unter Hinweis auf Urk. 17/7-9).
Die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor; sowohl in eherechtlichen Verfahren (BGE 119 Ia 11 E. 3a) als auch in Prozessen mit Dritten (BGE 85 I 1 E. 3; BK ZPO I-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117 bis 123 N 49 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung gegenüber dem anderen Ehegatten um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führen kann, dass die unent-
geltliche Rechtspflege verweigert wird (BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein verheirateter Gesuchsteller vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, gilt er nicht als mittellos (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 38). Lebt ein Gesuchsteller mit seinem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zusammen, der aufgrund seiner Beistandsund Unterhaltspflicht verpflichtet ist, die Kosten der Gemeinschaft auch Prozesskosten mitzutragen, ist die Mittellosigkeit des einzelnen Ehegatten nach Massgabe einer Gesamtrechnung zu ermitteln. Die beidseitigen (Netto-)Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten sind dem gesamten prozessualen Notbedarf für die ganze Familie unter Einschluss der gemeinsamen Kinder und der beidseitigen Verpflichtungen gegenüber Dritten gegenüberzustellen (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 205).
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch nicht einfach unter Hinweis auf den Vorrang des Prozesskostenvorschusses verweigert werden, solange nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der andere Ehegatte tatsächlich zur Leistung eines solchen Vorschusses in der Lage wäre. Die für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime erstreckt sich auch auf die Vorfrage eines Prozesskostenvorschusses (vgl. KassGer ZH AA070047 vom 14. November 2007). Die Gesuchsgegnerin bezifferte den Bedarf für sich persönlich und ihre beiden Kinder auf Fr. 5'358.50 und belegte dies mit entsprechenden Urkunden (Urk. 9 S. 7 f. und Urk. 12/2-17). Zudem machte sie geltend, ihr Ehemann habe im Jahr 2014 ein Jahresnettoeinkommen von
Fr. 74'603.bzw. monatlich Fr. 6'216.verdient (Urk. 9 S. 8 und Urk. 12/19). Sie reichte ihre Steuererklärung 2013 ein, in welcher sie ein steuerbares Vermögen von Fr. 3'028.auswies (Urk. 12/14). Mit einer provisorischen Steuerrechnung für die Staatsund Gemeindesteuern 2014 wurden dem Ehepaar zudem Staatsund Gemeindesteuern von Fr. 2'050.55 in Aussicht gestellt (Urk. 12/17). Damit machte die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz glaubhaft, dass von ihrem Ehemann kein Prozesskostenvorschuss erhältlich gemacht werden kann. Zwar reichte die Gesuchsgegnerin die Urkunden zur Unterhaltspflicht und zum Vermögensstand
ihres Ehemannes (Urk. 17/7-9) erst vor Beschwerdeinstanz ins Recht. Diese Urkunden können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie erweisen sich aber nicht als notwendig, um die Prozessarmut der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren beurteilen zu können. Die Gesuchsgegnerin selbst erzielt kein Einkommen und muss mittlerweile von der Sozialhilfe unterstützt werden (Urk. 17/4). Sie hat damit vor beiden Instanzen als mittellos zu gelten. Da auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren betreffend Vollstreckung (s. E. 2 unten) damit gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen.
2. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG von Fr. 1'200.auszugehen. Davon entfällt die eine Hälfte auf das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung und die andere Hälfte auf dasjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
Die Prozesskosten für das Armenrechtsgesuch werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist dies der Kanton Zürich, weshalb für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erheben sind und die Entscheidgebühr damit auf Fr. 600.festzusetzen ist. Die Gesuchsgegnerin ist für ihre Bemühungen mit Fr. 800.aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGer 4A_374/2013 vom 23. September 2014, E. 4.3.2 und 5). Bei dieser Kostenund Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Bei den Prozesskosten betreffend die Vollstreckung gilt folgendes: Der Frage des Obsiegens und Unterliegens kommt in Verfahren mit Bezug auf Kinderbelange höchstens untergeordnete Bedeutung zu. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts können die Kosten - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, wenn
die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für die verbleibende Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen.
Es wird beschlossen:
Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Gesuchsgegnerin wird für das erstund zweitinstanzliche Verfahren betreffend Vollstreckung die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
Die Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Fr. 800.aus der Gerichtskasse entschädigt.
Für das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 600.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren betreffend Vollstreckung
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Der Anteil der Gesuchsgegnerin wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Für das Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
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