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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU210073
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU210073 vom 15.11.2021 (ZH)
Datum:15.11.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Ordnungsbusse)
Schlagwörter : Beschwerde; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Verfügung; Hätte; Angefochtene; Beschwerdegegnerin; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Beschwerdeverfahren; Hätten; Entscheid; Betreffend; Unrichtig; Angefochtenen; Schlichtungsverfahren; Kosten; Unrichtige; Friedensrichteramt; Gelten; Geleistet; Bundesgericht; Parteientschädigung; Können; Obergericht; Geltend; Kostenvorschuss
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 128 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 15. November 2021

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

    Beklagte und Beschwerdeführer

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    Gemeinde C. ,

    Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Friedensrichteramt C.

    betreffend Forderung (Ordnungsbusse)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C. vom 9. Juli 2021 (GV.2021.00037)

    Erwägungen:

    1. a) Am 10. Juni 2021 ging beim Friedensrichteramt C.

(Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 54'421.85 nebst Zins und Kosten ein (Urk. 4). Gleichentags unterbreitete die Vorinstanz den Parteien Terminvorschläge für die Schlichtungsverhandlung (Urk. 7). Nach Absprache mit den Parteien erging am 21. Juni 2021 die Vorladung für die Schlichtungsverhand- lung vom 9. Juli 2021 (Urk. 13). Am 7. Juli 2021 teilten die Beklagten mit, dass sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden (Urk. 16), was denn auch geschah (Urk. 19). Am 9. Juli 2021 stellte die Vorinstanz die Klagebewilligung aus (Urk. 20) und bestrafte mit Verfügung vom gleichen Tag beide Beklagten je mit einer Geldbusse von Fr. 100.-- (Urk. 22 = Urk. 27).

  1. Gegen die ihnen am 14. Juli 2021 zugestellte (Urk. 23) Verfügung er- hoben die Beklagten am 23. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde. Mit dieser stellten sie die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 2):

    1. Die Verfügung vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben.

    1. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung sei bis zum Endentscheid aufzu- schieben.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerinnen. [Klägerin und Vorinstanz]

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

  1. August 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 31). Der mit gleicher Verfügung auferlegte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 150.-- wurde fristgerecht geleistet (Urk. 32). Am 29. September 2021 erstattete die Vor- instanz die Beschwerdeantwort, mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Urk. 34 S. 1).

    1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist nicht das Verwaltungsgericht (Urk. 27 S. 4), sondern das Obergericht die zu- ständige Rechtsmittelinstanz für eine Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 128 Abs. 4 ZPO und § 48 GOG). Dies wird von den Parteien anerkannt (Urk. 26 S. 3, Urk. 34 S. 4).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

  1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beklagten hätten dem Ver- handlungstermin am 9. Juli 2021 zugestimmt. In ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2021, nicht an die Verhandlung zu kommen, hätten sie geltend gemacht, in der gleichen Sache habe schon zuvor eine mehrstündige Schlichtungsverhandlung stattgefun- den, die nicht zu einem Ergebnis geführt habe; ausserdem habe sich damals der klägerische Rechtsvertreter unangemessen verhalten. Diese Gründe seien jedoch nicht neu; bereits am 21. Mai 2021 (betreffend ein früheres, abgeschlossenes Schlichtungsverfahren) hätten die Beklagten ein Schlichtungsgespräch unmiss- verständlich abgelehnt. Die aufwändige Terminvereinbarung wäre dahingefallen und die Verhandlung hätte nicht auf den letzten der vorgeschlagenen Termine festgesetzt werden müssen, wenn die Beklagten nach Erhalt des Schlichtungsge- suchs mitgeteilt hätten, dass sie nicht an einer Schlichtungsverhandlung teilneh- men würden. Diesfalls hätte die Schlichtungsverhandlung bereits ab 21. Juni 2021 durchgeführt werden können bzw. hätten die Kläger die Klagebewilligung abholen können. Die Beklagten hätten durch ihre Prozessführung unnötigen Aufwand ver- ursacht und das Verfahren um mindestens zwei Wochen verzögert; diese Pro- zessführung sei mutwillig, weshalb das Nichterscheinen mit einer Ordnungsbusse zu ahnden sei. Die Vorinstanz bestrafte schliesslich in Anwendung von § 2 lit. a und § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen beide Beklag- ten je mit einer Geldbusse von Fr. 100.-- (Urk. 27 S. 2 f.).

  2. Die Beklagten machen in ihrer Beschwerde (nach einer Darstellung der eigenen Sicht des Sachverhalts) vorab geltend, die Vorinstanz stütze ihre Verfü- gung auf das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen; im vorliegenden zivilrechtli- chen Schlichtungsverfahren gemäss ZPO sei dieses jedoch gar nicht anwendbar (Urk. 26 S. 6).

  3. Die Rüge ist begründet, wie dies bereits in der Präsidialverfügung vom

18. August 2021 angetönt wurde (Urk. 31 S. 2). Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Allfällige Disziplinarmass- nahmen haben ihre Grundlage damit in Art. 128 ZPO, wobei zwischen Verfah- rensdisziplin (Verletzung des Anstandes oder Störung des Geschäftsgangs; Art. 128 Abs. 1) und mutwilliger Prozessführung (Art. 128 Abs. 3) zu unterschei- den ist. Das (kantonale) Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen [OStrG; LS 312] ist im Schlichtungsverfahren dagegen nicht anwendbar. Dies wird nunmehr auch von der Vorinstanz anerkannt (Urk. 34 S. 4 Ziff. III.1). Die angefochtene Verfü- gung leidet damit an einen rechtlichen Mangel. Dieser kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort die Nichtanwendbarkeit des OStrG einräumt und vorbringt, sie habe die angefochtene Verfügung auf Art. 128 ZPO gestützt (Urk. 34 S. 4 Ziff. III.1), denn Art. 128 ZPO wird in der gan- zen angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Infolge der unrichtigen recht- lichen Grundlage (unrichtige Rechtsanwendung) muss daher in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 12 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe zu beziehen und die Vorinstanz ist zu verpflichten, diesen den Beklag- ten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

  2. Im Schlichtungsverfahren werden grundsätzlich keine Parteientschädi- gungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin ist daher zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegenden Beklagten zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist mit Blick auf den an sich geringen notwendigen Aufwand auf Fr. 430.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen; für beide Beklagten zusammen) festzusetzen (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Friedensrichter- amtes C. vom 9. Juli 2021 (GV.2021.00037) wird aufgehoben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt und mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zu ersetzen.

  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 430.-- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagten, unter Beilage der Doppel von Urk. 34, 35 und 36/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

    schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 15. November 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

lm

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