Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU210052 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 24.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nachbarschaftsstreit |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kosten; Schlichtung; Kostenbeschwerde; Streitwert; Klagebewilligung; Stellen; Gebühr; Beschwerdegegnerin; Friedensrichteramt; Zürich; Vermögensrechtliche; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergericht; Parteien; Feststellung; Jedenfalls; Schlichtungsverhandlung; Darauf; Entscheid; Gemäss; MwH; Rechtsbegehren; Bereits; Stellt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 III 159; 142 III 145; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 24. August 2021
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Nachbarschaftsstreit
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Frie- densrichteramt), am 4. Februar 2021 ein Schlichtungsgesuch ein. Im Schlich- tungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Stockwerkeigentümer C. und D. gegen das Reglement der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verstossen hätten, indem sie - ohne Antrag an die Beschwerdegegnerin zu stellen - deren Garten bepflanzt, ein Schloss an die Tür des Hintereingangs im EG vom Kellerabteil im EG in den Garten gemacht und ein Treppenhaus von der Wohnung im 1. OG in den Garten gebaut hätten. Zudem sei festzustellen, dass der Verwalter der Beschwerdegegnerin, E. , seine Pflichten verletzt habe, indem er C. und D. nicht aufgefordert habe, die Bepflanzung des Gartens, das Schloss an der Hintereingangstür und das Treppenhaus zu entfernen (vgl. act. 5/1 mit
act. 5/12 S. 2 und act. 4 S. 2).
In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den
17. März 2021 vorgeladen, zu welcher nur die Beschwerdeführerin erschien (vgl. act. 5/12 S. 3).
Der Beschwerdeführerin wurde darauf die Klagebewilligung ausgestellt und es wurden ihr - ausgehend von einem unbestimmten Streitwert unter Fr. 30'000.-
- die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.- auferlegt (vgl. act. 5/13 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen:
Die Klagebewilligung sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Die Kosten in Bezug auf das Schlichtungsverfahren GV.2021.00033 seien von CHF 420 auf CHF 100 zu reduzieren.
Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen,
Art 172s ZGB mit Art 712s ZGB im Rechtsbegehren zu erset- zen und eine neue korrigierte Klagebewilligung zuzustellen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen
(vgl. act. 5/1-16). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (act. 6) wurde von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss eingeholt. Dieser ist eingegangen
(vgl. act. 9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Akteneinsichtsgesuch
Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 (act. 8) ersucht die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren und stellt in Aussicht, in der Folgewoche anzurufen, um einen Termin (hierfür) zu vereinbaren (vgl. act. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin rief indes bei der Kammer nicht an und nahm keine Einsicht in die Akten.
Die Beschwerdeführerin hat bereits Kenntnis davon, dass es ihr - wie allen nicht anwaltlich vertretenen Parteien - freisteht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen und dort grundsätzlich auch (gegen eine Gebühr) Fotoko- pien der Akten zu erstellen resp. nach betrieblicher Möglichkeit erstellen zu lassen (vgl. statt vieler OGer ZH PQ200033 m.w.H.).
Bezugnehmend auf diese Eingabe vom 12. Juni 2021 ist die Beschwerde- führerin zudem darauf hinzuweisen, dass die Klagebewilligung (GV.2021.00040) Gegenstand eines Verfahrens der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bildet (vgl. Geschäfts-Nr. RU210048).
Kostenbeschwerde
Die Klagebewilligung stellt - abgesehen vom erstinstanzlichen Kostenent- scheid (Verfügung; vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO), der selbstständig mit (Kosten-) Beschwerde an das Obergericht anfechtbar ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG) - keinen anfechtbaren Entscheid dar (vgl. BGE 141 III 159 ff., E. 2.1 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus anderen Verfahren bekannt. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin über eine Kos- tenbeschwerde hinausgeht (Anträge 1 und 3), kann daher darauf nicht eingetreten werden. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, womit sie ihre über die Kosten- beschwerde hinausgehenden Anträge 1 und 3 begründen will.
Die Beschwerdeführerin scheint nicht verstanden zu haben, dass die Kam- mer bei Gutheissung einer Kostenbeschwerde einen Kostenentscheid abändern kann, ohne dass hierfür zusätzlich eine Nichtigerklärung oder Aufhebung der Klagebewilligung zu beantragen oder die (im Kostenpunkt abgeänderte) Klage- bewilligung (in der Folge) neu zuzustellen wäre. Nichtigkeit folgt sodann selbstre- dend nicht aus einem Verschrieb der Vorinstanz bei den in der Klagebewilligung zitierten Rechtsbegehren.
Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen und hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2; siehe auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2).
Die Kostenbeschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 5/13 i.V.m. act. 5/16
i.V.m. act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Reduktion der Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 420.- auf Fr. 100.- (vgl. act. 2 S. 1). Damit ist die Kostenbeschwerde genügend beziffert und insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen.
Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO- FREBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-
REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Beim Eingreifen in Angemessen- heitsentscheide auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurück- haltung.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kostenbeschwerde im Wesentlichen damit, es handle sich ihrer Ansicht nach - entgegen der Ansicht des Friedensrich- teramtes - um eine Feststellungsklage ohne Streitwert bzw. eine nichtvermögens- rechtliche Streitigkeit. Es gelte die Mindestgebühr von Fr. 100.-, weil die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen sei und kei- ne Schlichtung stattgefunden habe (vgl. act. 2 Rz. 4-6).
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als solche vermögensrechtli- cher Natur zu betrachten (vgl. etwa BGer 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008,
E. 1.1 m.w.H.). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihren Rechtsbegehren die Feststel- lung von Reglementsverstössen seitens der erwähnten Stockwerkeigentümer und von Pflichtverletzungen seitens des Verwalters E. . Es ist deshalb nicht er- sichtlich, weshalb die Feststellungsklage der Beschwerdeführerin keinen Streit- wert haben bzw. eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit darstellen soll, zumal den behaupteten baulichen Veränderungen durchaus ein vermögenswertes Inte- resse beigemessen werden kann. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt jedenfalls nicht, um eine Streitsache als eine solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.1).
Das Friedensrichteramt ging von einem Streitwert bis max. Fr. 10'000.- aus (vgl. § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010) und setzte die Gebühr auf Fr. 420.- fest. Die Beschwerdeführerin äussert sich zum Streitwert nicht. Dass die Beschwerdegegnerin zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist und der Zeitaufwand für die Verhandlung deshalb geringer ausfiel (vgl. act. 5/12 S. 3), ist zwar zutreffend, rechtfertigt für sich alleine jeden- falls keine Herabsetzung der Gebühr auf fast das Minimum, zumal der Zeitauf- wand lediglich eines von mehreren Kriterien für die Bemessung der Gebühr ge- mäss Gebührenverordnung darstellt (vgl. bereits OGer ZH RU210022 vom 6. April
2021, E. 2.3.2) und dieser im Übrigen nicht nur aus dem Aufwand für die Durch- führung der Schlichtungsverhandlung, sondern namentlich auch aus dem Auf- wand für deren Vorbereitung besteht. Die angefochtene Gebühr von Fr. 420.- er- scheint mit Blick auf die Rechtsbegehren und den mit der Klage verfolgten Zweck jedenfalls nicht unangemessen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Friedensrichterin hätte sie nach Art. 56 ZPO auffordern müssen, einen Streitwert zu nennen. Das Bezirksge- richt werde den Streitwert feststellen und sie auffordern, einen solchen zu nen- nen, weshalb es sinnvoll sei, wenn die Friedensrichterin auch keinen Streitwert nenne. Das Bezirksgericht werde dies richtig machen. Sie habe die Klagebewilli- gung bereits beim Bezirksgericht eingereicht (vgl. act. 2 Rz. 3, 7 und 8). Da nicht erkennbar ist, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will, kann da- rauf nicht weiter eingegangen werden.
Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller mas- sgeblicher Kriterien auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.- zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerdeanträge 1 und 3 wird nicht eingetreten.
Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Der Beschwerdeantrag 2 (Kostenbeschwerde) wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.- verrechnet.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
2. September 2021
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