Zusammenfassung des Urteils RU190070: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Forderung entschieden. Der Beklagte und Beschwerdeführer hat gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Adliswil Beschwerde eingereicht. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde des Beklagten nicht zulässig ist, da er durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlitten hat. Daher werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben und der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschluss wurde am 19. Dezember 2019 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU190070 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beschwer; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Frist; Rechtsmittel; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Beklagter; Adliswil; Friedensrichteramt; Kostenvorschuss; Rechtsmittels; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Beilage; Entscheid; Zulässigkeit; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Hunziker; Schnider; Vorsitzende; Janssen; Scherrer |
Rechtsnorm: | Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 333 Abs. 3; Art. 54 OR ZPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 19. Dezember 2019
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
AG,
Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung
Erwägungen:
a) Mit Verfügung vom 29. November 2019 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Adliswil einen Kostenvorschuss von Fr. 375.zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).
b) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1).
a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 375.zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 4/1-2, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 4/1-2, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8'540.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am:
sn
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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