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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU190011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU190011 vom 03.04.2019 (ZH)
Datum:03.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schlichtungsverfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen
Schlagwörter : Beschwerde; Eingabe; Verfügung; Kammer; Partei; Frist; Verfahren; Entscheid; Zugestellt; Schlichtungsbehörde; Sendung; Prozessleitende; Kritisiert; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsstelle; Hatte; Hende; Beschluss; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahrens; Ausführungen; Erkennbar; Schlichtungsverhandlung; Beilage; Meilen
Rechtsnorm: Art. 203 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel

Beschluss vom 3. April 2019

in Sachen

  1. A. ,
  2. Klägerin,

gegen

  1. ,

    Beklagter,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    betreffend Schlichtungsverfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen

    Erwägungen:

    1. Offenbar waren A. und C. vor Zeiten aufgrund eines Mietvertrages vom 1. Januar 2012 Mieter einer Wohnung B. s. Die Miete scheint am 1. April 2016 geendet zu haben; jedenfalls liegt in den Akten als act. 19/10 ein Mietabnahmeprotokoll von diesem Datum. In der Folge scheint es drei Verfahren der Schlichtungsstelle in Mietsachen des Bezirks Meilen gegeben zu haben, eines im Jahr 2015 (dazu act. 19/11), eines in den Jahren 2015/2016 (dazu

      act. 19/9), ein aktuelles in den Jahren 2018/2019 (Dossier act. 7).

      Am 12. Februar 2019 ging der Kammer eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe zu, welche auf mindestens zwei Verfahren der Schlichtungsstelle Bezug nahm (act. 2).

      Am 15. Februar 2019 wurde Frist für verschiedene Klarstellungen/Verbesserungen angesetzt (act. 5). Unter anderem hatte C. , in dessen Namen die Beschwerde verfasst war, der diese aber nicht unterzeichnet hatte, zu erklären, ob er Beschwerde führen wolle. Die Sendung mit der Verfügung konnte ihm nicht zugestellt werden, weil er sie innert der siebentägigen Frist bis zum 25. Februar 2019 nicht auf der Post abholte (act. 6/2). Eine nicht abgeholte Sendung gilt als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

      Abs. 3 lit. a ZPO). Hier gab es zwei Möglichkeiten: wenn C. tatsächlich hatte Beschwerde führen wollen und die Eingabe versehentlich nicht unterzeichnet hatte, wusste er vom Verfahren und galt die Zustellfiktion. Wenn er von der Beschwerde keine Kenntnis hatte, war die fehlende Unterschrift kein verbesserlicher Mangel, hatte er also keine (und auch keine in der Form mangelhafte) Beschwerde erhoben, und darum kam ein nachträglicher Anschluss an die Beschwerde von A. nicht in Frage. Da er sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, trat die Kammer darum was ihn betraf auf die Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2019 nicht ein (act. 12; die mit der neuen Einreichung von act. 2 als neues act. 18 nachgebrachte Unterschrift ist verspätet). Dieser Beschluss konnte ihm nicht mehr zugestellt werden (act. 13), doch verzichtete die Kammer dazu auf Weiterungen.

      Die Verfügung vom 15. Februar 2019 konnte A. an die von ihr genannte Adresse unter ihrem Namen zunächst nicht zugestellt werden (act. 6 und 9). Da A. selber als Absender-Adresse angegeben hatte D.

      (C. und A. ) (act. 2), unternahm die Kammer einen Zustellversuch mit dieser Bezeichnung. Dieser war erfolgreich: die Sendung wurde am 19. März 2019 einer D. zugestellt (act. 15). Da A. in der Folge eine neue Adresse angab (act. 14, eingegangen bei der Kammer am 21. März 2019), wurde ihr die Verfügung dorthin ein weiteres Mal zugestellt, allerdings mit dem Hinweis, dass die angesetzten Fristen ab der Zustellung am 19. März 2019 liefen (act. 16). Am 28. März 2019 und damit innert der angesetzten zehn Tage gaben C. und A. zwei umfangreiche Eingaben je mit einer grossen Zahl von Beilagen an die Adresse der Kammer zur Post (act. 18, 19/1-50 [fünf Nummern fehlen], 20 und 21/1-21 sowie /65-78 [sechs Nummern fehlen]).

      Wie gesehen ist C. nicht mehr Partei des Verfahrens. Was A. angeht, sind die Sendungen im Folgenden zu prüfen.

    2. Die Adresse von A. ist mittlerweile bekannt, auch ist geklärt, was das D. in der ersten Eingabe bedeutete. Die Beilagen wurden wie verlangt nummeriert - jene, die in der neuen Sendung fehlen (namentlich die zahlreichen Fotos) werden ohne Weiterungen nicht beachtet.

      Offen sind die Personalien A. s. Es wurde ihr aufgegeben, Geburtsdatum und Heimatort (falls nicht Schweizerin: die Staatsangehörigkeit) anzugeben. Das ist keine bürokratische Schikane und ist nötig, um eine Partei zweifelsfrei zu identifizieren - für die Vollstreckung eines Urteils und / oder für die Klärung der Frage, wem gegenüber ein Urteil verbindlich geworden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Dem kam A. nach, und die Angaben wurden ins Rubrum des Verfahrens übernommen: A. , geboren am tt. Juli 1972, von [Ortschaft] (act. 20

      S. 2 oben).

    3. Aus der Eingabe vom 12. Februar 2019 wurde zwar klar, dass mit der Beschwerde die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen kritisiert werden wollte, hingegen wurde nicht ausreichend klar, welche Handlungen beanstandet wurden und weshalb. Die Fristansetzung in der Verfügung vom 15. Februar 2019 diente unter anderem dazu, das zu klären (act. 5).

      In ihrer Eingabe vom 27. März 2019 schreibt A. nun, die Schlichtungsbehörde hätte ein Gesuch des Anwaltes des Vermieters um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung nicht gutheissen dürfen (act. 20 S. 2 unten). Das Verschieben einer Verhandlung ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 und 321 ZPO. Da die Verhandlung gemäss den Angaben in der Beschwerde auf den 25. Januar 2019 verschoben wurde, dürfte A. davon vorher in Kenntnis gesetzt worden sein. Dann war die Frist für eine Beschwerde, welche gegen prozessleitende Verfügungen innert 10 Tagen zu erheben ist

      (Art. 321 Abs. 2 ZPO), am 12. Februar 2019 - als die Beschwerde zur Post gegeben wurde - abgelaufen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Es kommt hinzu, dass eine Beschwerde nur zulässig wäre, wenn durch die beanstandete Verfügung für die Beschwerde führende Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das ist nicht zu erkennen, und A. macht es nicht (oder im Rahmen ihrer umfangreichen Ausführungen nicht erkennbar) geltend.

      Offenbar kritisiert A. weiter, wie die Schlichtungsbehörde ein Gesuch C. s um Dispensation von der Schlichtungsverhandlung resp. eine Adress- änderung behandelt hatte (act. 20 S. 3). C. ist wie gesehen nicht Partei dieses Beschwerdeverfahrens, und schon aus diesem Grund kann auf diesen Punkt nicht eingetreten werden. Es kommen die beiden soeben erwähnten Elemente hinzu: spätestens am Datum der Schlichtungsverhandlung, also am 29. Januar 2019, wussten die Beteiligten, ob ein Dispensationsgesuch behandelt und bewilligt worden war, und die hier zu behandelnde Beschwerde ist verspätet. Und auch hier wird der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil weder erkennbar dargestellt noch ist er offensichtlich (der Vollständigkeit anzumerken ist, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung nicht ausschliesst, dass diese im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den darauf beruhenden Entscheid noch einmal zum Thema wird: OGerZH PP120005 vom 14. März 2012; OGerZH LC130031 vom 24. Juli 2013).

      Am 1. März 2019 wandten sich C. und A. mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an die Schlichtungsstelle (act. 2/6), und in der Eingabe vom 27. März 2019 werden dazu Ausführungen gemacht (act. 20 S. 4 unten). Heute geht es allerdings um die Beschwerde vom 12. Februar 2019, und was dort kritisiert und ausgeführt werden sollte. Ein späterer Vorgang kann darum nicht Gegenstand des heutigen Entscheides sein, und neue Behauptungen sind in der Beschwerde auch prozessual ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Auf diesen Punkt kann daher nicht eingetreten werden. A. scheint weiter den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 15. Februar 2019 zu kritisieren, mit welchem das auf Veranlassung von A. und C. eröffnete Schlichtungsverfahren abgeschrieben wurde (act. 7/22 im beigezogenen Dossier = act. 21/3). Auch das ist im Rahmen der Beschwerde vom 12. Februar 2019 nicht möglich.

      A. macht eingehende Ausführungen zu Beweismitteln, und ferner dazu, ob und wie die Schlichtungsstelle diese Beweismittel hätte würdigen müssen (act. 20 passim). Wie das eine allenfalls anfechtbare prozessleitende Verfügung beeinflusst habe, wird nicht erläutert und ist nicht zu sehen. Ob es Einfluss auf den Entscheid vom 15. Februar 2019 hatte, ist unwahrscheinlich, kann aber offen bleiben, da dieser Entscheid wie ausgeführt heute nicht Thema ist. Die Beschwerde vom 1. März 2019 richtet sich gegen den Entscheid vom 15. Februar 2019 - das wird Thema des Verfahrens RU190016 der Kammer sein.

      Soweit erkennbar kritisiert A. endlich, dass die Schlichtungsbehörde die Frist von zwei Monaten nicht eingehalten habe, innert welcher sie gemäss Art. 203 ZPO ihr Verfahren abschliessen müsste (act. 20 S. 9 unten). das bezieht sich aber offenbar auf ein früheres Schlichtungsverfahren - es werden eine Kla-

      ge vom 4. November 2015 erwähnt und eine Vorladung auf den 12. Januar 2016. Falls es damals etwas zu kritisieren gab, das Gegenstand einer Beschwerde sein konnte, war die Frist dafür am 12. Februar 2019 jedenfalls abgelaufen.

      Alles in Allem kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    4. Die Kosten dieses Beschlusses sind ausgangsgemäss A. aufzuerlegen; sie sind minimal auf Fr. 250.-- anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen - A. nicht, weil sie unterliegt, B. nicht, weil die Beschwerde ihm keine Umtriebe verursachte, welche ihm zu ersetzen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin A. auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Eingaben act. 2, 18 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten bleiben für das Verfahren RU190016 unter den gleichen Parteien wie hier einstweilen bei der Kammer.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des der Sache zugrunde liegenden Schlichtungsverfahrens beträgt Fr. 24'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel versandt am:

8. April 2019

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