Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU180059 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 13.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Urteil; Urteilsvorschlag; Vorinstanz; Frist; Ablehnung; Partei; Gerichtsferien; Verfügung; Entscheid; Recht; Beklagten; Parteien; Still; Schlichtungsverhandlung; Bundesgericht; Urteilsvorschlags; Beschwerdeverfahren; Friedensrichteramt; Abgelehnt; Rechtzeitig; Friedensrichteramtes; Schlichtungsverfahren; Vorinstanzliche; Angefochtenen; Erhoben; Rechtskräftig; Begründet; Vorinstanzlichen; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 146 ZPO ; Art. 211 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 13. Dezember 2018
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
AG,
Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung
Erwägungen:
a) Am 18. Juni 2018 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt C. (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 1'465.05 ein (Urk. 1). Am 25. Juni 2018 lud die Vorinstanz zur Schlichtungsverhandlung auf den 16. Juli 2018 vor (Urk. 10). Am 16. Juli 2018 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Urteilsvorschlag (Urk. 31). Am 3. September 2018 lehnte der Beklagte diesen Urteilsvorschlag ab (Urk. 32). Am 7. September 2018 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (Urk. 30 S. 3):
1. Die Vorladung des Friedensrichteramtes C. vom 25. Juni 2018 ist zulässig und gültig.
Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung war gesetzeskonform und erfolgte deshalb zu Recht.
Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet und werden deshalb abgewiesen.
Die Ablehnung des Urteilsvorschlages ist verspätet erfolgt und deshalb nicht zu beachten. Der Urteilsvorschlag ist rechtskräftig und hat die Wirkung eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Entscheides.
Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]
Hiergegen hat der Beklagte am 15. Oktober 2018 Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 29 S. 2):
Die Beschwerde ist gut zu heissen und zu handen des Friedensrichteramtes
... C. zurück zu weisen für die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermin.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 36 f.). Die Klägerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht (vgl. Urk. 38).
2. a) Ein Urteilsvorschlag einer Schlichtungsbehörde gilt als angenommen, wenn er nicht von einer Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung abgelehnt wird (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde, mit welcher diese die Nicht-Ablehnung des Urteilsvorschlags - und damit dessen Wirkung als rechtskräftigen Entscheid (Art. 211 Abs. 1 ZPO) - bestätigt (Vollstreckbarkeitsbescheinigung), kann und muss (bei Verwirkungsfolge) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (BGer 4A_593/2017 v. 20. August 2018, E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat zwar mit Schreiben vom 29. August 2018 an die Klägerin bestätigt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Partei ihren Urteilsvorschlag vom 16. Juli 2018 abgelehnt habe (Urk. 23); in den Akten findet sich jedoch kein Beleg, dass auch der Beklagte eine Ausfertigung jenes Schreibens erhalten hätte. Seine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2018 ist damit zulässig.
b) Die Verfügung vom 7. September 2018 wurde dem Beklagten am
15. September 2018 zugestellt (Urk. 26). Auch wenn die Beschwerdefrist an sich nur 10 Tage betragen würde (oben Erw. 2.a), hat die Vorinstanz hierfür eine Frist von 30 Tagen belehrt (Urk. 30 S. 3). Der (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte durfte auf diese Rechtmittelbelehrung vertrauen und seine am 15. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde ist als rechtzeitig erhoben anzusehen.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.).
Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, in den Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August würden keine Verhandlungen stattfinden; als Ausnahme gelte dies zwar nicht für das Schlichtungsverfahren, doch seien diesfalls die Parteien darauf hinzuweisen. Auf der Vorladung vom 25. Juni 2018 sei kein solcher Hinweis vorhanden gewesen. Die Schlichtungsverhandlung müsse daher neu angesetzt werden (Urk. 29).
Während den Gerichtsferien (Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO) finden grundsätzlich ohne Zustimmung der Parteien keine Verhandlungen statt (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb die Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung auf den 16. Juli 2018 zulässig war. Wie sodann bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 30 S. 2), wurde in ihrer Vorladung vom 25. Juni 2018 zur Schlichtungsverhandlung keine Frist angesetzt, weshalb ein Hinweis auf einen Nichtstillstand einer Frist während den Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 3 ZPO) nicht nötig war (sondern sogar eher verwirrlich gewesen wäre). Die Durchführung der Schlichtungsverhandlung am 16. Juli 2018 war daher zulässig.
Der vorinstanzliche Urteilsvorschlag vom 16. Juli 2018 (Urk. 31) wurde dem Beklagten am 18. Juli 2018 erfolglos zuzustellen versucht (Avis; vgl. Urk. 19) und gilt damit als am 25. Juli 2018 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Beklagte hat mit Schreiben vom 3. September 2018 den Urteilsvorschlag abgelehnt und dabei auf den Fristenstillstand während den Gerichtsferien hingewiesen (Urk. 32). Die Vorinstanz hat hierzu in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Frist zur Ablehnung eines Urteilsvorschlags stehe gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO während den Gerichtsferien nicht still, weshalb die Ablehnung verspätet sei (Urk. 30 S. 2 f.). Der Beklagte beruft sich in seiner Beschwerde wiederum auf den Fristenstillstand während den Gerichtsferien (Urk. 29 S. 1).
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Frist zur Ablehnung eines Urteilsvorschlags eine Frist des Schlichtungsverfahrens ist (das Schlichtungsverfahren wird mit dem Urteilsvorschlag nicht abgeschlossen, sondern erst mit dem unbenutzten Ablauf der Ablehnungsfrist bzw. bei Ablehnung mit der Ausstellung der Klagebewilligung) und daher eigentlich gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO während den Gerichtsferien nicht stillstehen würde. Gleichwohl hat das Bundesgericht im Entscheid 4A_593/2017 vom 20. August 2018 entschieden, dass die Frist zur Ablehnung eines Urteilsvorschlags während den Gerichtsferien still stehe (a.a.O., E. 4; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Aufgrund der Zustellung des Urteilsvorschlags am 25. Juli 2018 lief daher die Frist von 20 Tagen zur Ablehnung desselben für den Beklagten - unter Berücksichtigung des Stillstands während den Gerichtsferien - am 4. September 2018 ab. Seine
am 3. September 2018 erklärte Ablehnung des Urteilsvorschlags ist demnach rechtzeitig erfolgt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als teilweise begründet. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und durch die Feststellung, dass der Urteilsvorschlag vom 16. Juli 2018 vom Beklagten rechtzeitig abgelehnt wurde und daher weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar ist, zu ersetzen. Die Vorinstanz wird die Klagebewilligung ausund der Klägerin zuzustellen haben (Art. 211 Abs. 2 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'369.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Die Klägerin hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und ist daher nicht als unterliegende Partei anzusehen. Da auch der Vorinstanz kein Fehler vorzuwerfen ist (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 20. August 2018 noch nicht bekannt), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse wird dem Beklagten den Kostenvorschuss (vorbehältlich der Verrechnung mit anderen Forderungen) zurückerstatten.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfü- gung des Friedensrichteramtes C. vom 7. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
4. Es wird festgestellt, dass der Urteilsvorschlag vom 16. Juli 2018 vom Beklagten rechtzeitig abgelehnt wurde und daher weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'369.55.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
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