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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU160075: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger und Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil zurück. Er hatte Ansprüche auf Schadenersatz für Lohnausfall und entstandene Auslagen im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch geltend gemacht. Das Verfahren wurde abgeschrieben, da der Kläger die Beschwerde zurückzog und keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben werden. Es wurde keine Parteientschädigung für die Beklagte und Beschwerdegegnerin zugesprochen. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU160075

Kanton:ZH
Fallnummer:RU160075
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU160075 vom 14.12.2016 (ZH)
Datum:14.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Kostenvorschuss)
Schlagwörter : Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Vorinstanz; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Ramer; Jenny; Gewährung; Rechtspflege; Parteientschädigung; Geschäfts-Nr:; -O/Udoc; Mitwirkend:; Hunziker; Schnider; Vorsitzende; Schaffitz; Spahn; Beschluss; Sachen; Switzerland; Forderung; Kostenvorschuss; Verfügung; Friedensrichteramtes
Rechtsnorm:Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU160075

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160075-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 14. Dezember 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. Switzerland AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Thalwil vom 21. November 2016 (GV.2016.00060)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am

7. Dezember 2016, zog der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die Beschwerde zurück (Urk. 7). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

  1. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Er machte vor Vorinstanz Ansprüche auf Schadenersatz von Fr. 298.geltend für Lohnausfall und entstandene Auslagen im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch, mithin aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo), welche unter die arbeitsvertraglichen Klagen zu subsumieren sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,

    7.A. 2012, S. 21; Feller/Bloch, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 34

    N 12 ff.). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechend gegenstandslos.

  2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie der Kopien von Urk. 3, Urk. 4/1+2, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 298.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 14. Dezember 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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