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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT240179: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich lehnt die Beschwerde von A. gegen einen Entscheid des Einzelgerichts ab, da diese den geforderten Vorschuss für Gerichtskosten nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet hat. Die zweitinstanzliche Gebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und die Kosten fallen A. an. Parteientschädigungen werden abgelehnt, und eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT240179

Kanton:ZH
Fallnummer:RT240179
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT240179 vom 03.02.2025 (ZH)
Datum:03.02.2025
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung (Ausstand)
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Kanton; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Ausstand; Gerichtskosten; Empfangsschein; Frist; Beschwerdeverfahren; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Paszehr; Gesuchsteller; Einsicht; Ausstandsgesuch; Hinweis; Präsidialverfügung; Frist; Leistung; Vorschusses; Beschwerdeverfahrens; Parteientschädigungen; Vorinstanz; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 92 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT240179

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240179-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 3. Februar 2025

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2024 (EB241172-L)

Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Oktober 2024, mit wel- chem das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) um Sistierung des Ausstandsgesuchs sowie das Ausstandsgesuch ge- gen Bezirksrichtern lic. iur. T. Aladag de Capitani abgewiesen wurden (Urk. 2 = Urk. 4/12),

nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom

14. November 2024 (Urk. 1),

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 25. November 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 5; zugestellt am 9. Dezember 2024, Empfangsschein angeheftet an Urk. 5),

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses ange- setzt wurde (Urk. 6; zugestellt am 21. Januar 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 6),

da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

27. Januar 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat,

weshalb androhungsgemäss (Urk. 5 und Urk. 6, je Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 11'657.75.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 3. Februar 2025

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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