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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT240162: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht Zürich hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen abgewiesen, da diese unbegründet war und nicht die Richtigkeit des obergerichtlichen Urteils in Frage stellte. Das Beschwerdeführerargument, dass er als Opfer ungerecht behandelt wurde, reichte nicht aus, um den Streitpunkt zu klären. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr beträgt Fr. 330.-- und die Gerichtskosten fallen dem Beschwerdeführer zu Lasten. Es wird keine Parteientschädigung gewährt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT240162

Kanton:ZH
Fallnummer:RT240162
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT240162 vom 19.11.2024 (ZH)
Datum:19.11.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Urteil; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Obergericht; Vorinstanz; Beklagten; Bezirksgericht; Horgen; Betreibung; Parteien; Oberrichter; Obergerichts; Zahlung; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Geschäfts-Nr; Sachen; Urteils; Täter; Kammer; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Beschwerdegegner
Rechtsnorm:Art. 103 BGG ;Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT240162

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240162-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. November 2024

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

    Kläger und Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. _,

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Oktober 2024 (EB240236-F)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), dem Kläger in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2024)

  • gestützt auf ein Urteil des Obergerichts Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2021 sowie Fr. 11'207.60 nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2024; der Beklagte wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 330.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 800.-- verpflichtet (Urk. 9 = Urk. 12).

    1. Gegen dieses Urteil (ihm am 21. Oktober 2024 zugestellt; Urk. 10/2) er- hob der Beklagte am 31. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2):

      1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Oktober 2024 sei aufzuhe- ben.

      1. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, die Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EB240236-F/UB/SY/Sta [Kläger] und Geschäfts-Nr. EB240237-F/UB/SY/ Sta [Drittperson] einzustellen.

      2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner*in- nen.

      3. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen.

      4. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren.

      5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Klägers.

    2. Für die Beschwerde des Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil mit der Geschäfts-Nr. EB240237-F wurde ein separates Beschwerdeverfahren ange- legt (RT240173). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das

    Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

    1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. September 2023, mit wel- chem der Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Februar 2021 sowie Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 11'207.60 zu bezahlen. Für die Betreibungsforderung liege damit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Beklagte habe zwar gel- tend gemacht, gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eine Beschwerde in Straf- sachen samt Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht zu haben und damit die Gültigkeit der Rechtskraftbescheinigung bestritten. Jedoch habe er vorab die Ein- reichung der Beschwerde nicht hinreichend mit Urkunden belegt; die hierzu einge- reichte mögliche Beschwerdeschrift allein vermöge diese Behauptung nicht genü- gend zu beweisen. Ohnehin aber würde eine solche Beschwerde gemäss Art. 103 BGG die Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils nicht hemmen. Einwendun- gen gemäss Art. 81 SchKG seien weder vorgebracht noch urkundlich belegt wor- den. Demnach sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2-4).

    2. Der Beklagte legt in seiner Beschwerde vorab die Umstände dar, welche zum obergerichtlichen Urteil vom 19. September 2023 geführt haben und macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, dieses Urteil sei falsch; er selber als das wahre Opfer der Angriffe des Klägers und dessen Ehefrau werde zum Täter gemacht und

      die wahren Täter würden ihn und seine Eltern weiterhin bedrohen und nun auf dem Justizweg zu erpressen versuchen. Er als Opfer solle nun zu horrenden Zahlungen an die Täter verpflichtet werden. Das alles müsse zuerst durch das bundesgericht- liche Verfahren und weitere Untersuchungen aufgeklärt werden (Urk. 11 S. 3-5).

    3. Die Beschwerdevorbringen des Beklagten richten sich primär gegen die Richtigkeit des Urteils des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Septem- ber 2024 (SB220490-O; Urk. 4/3). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechts- öffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; der zu vollstreckende ge- richtliche Entscheid darf vom Rechtsöffnungsgericht – auch von der Beschwerde- instanz – inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Das Rechtsöffnungsgericht ist kei- ne Rechtsmittelinstanz, sondern prüft prinzipiell lediglich, ob der vorgelegte Ent- scheid vollstreckbar und die Betreibungsforderung durch den Entscheid ausgewie- sen ist. Die Beschwerdevorbringen, wonach das obergerichtliche Urteil verkehrt sei, gehen damit ins Leere.

      Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde geltend macht, es müsse zuerst der Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht abgewartet werden, hat bereits die Vorinstanz (unbeanstandet) darauf hingewiesen (Urk. 12 S. 4), dass eine bundes- gerichtliche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. dass die Rechts- kraft und Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils durch eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht aufgeschoben werden. Das obergerichtliche Urteil bleibt vollstreckbar und dessen Wertung als definitiver Rechtsöffnungstitel stellt keine un- richtige Rechtsanwendung dar. Damit ist das Verfahren auch nicht bis zur Aufklä- rung dieses Kriminalfalls (Urk. 11 S. 5) zu sistieren. Ebenso unbeanstandet geblie- ben ist die vorinstanzliche Erwägung (Urk. 12 S. 3), dass die effektive Einreichung der Beschwerde nicht mit Urkunden nachgewiesen worden sei (nachdem jene Beschwerde am 25. Januar 2024 erhoben worden sei [vgl. Urk. 8/2], müsste eigentlich zumindest eine Eingangsanzeige erfolgt sein).

    4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

  2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'707.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 330.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 330.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'707.60.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. November 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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