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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT240079: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat eine Beschwerde gegen ein Urteil vom 6. Juni 2024 durch das Bezirksgericht Winterthur abgelehnt, da der Gesuchsgegner nicht ausreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und die Gerichtskosten fallen auf den Gesuchsgegner. Parteientschädigungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht zugewiesen. Eine weitere Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen ist möglich, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT240079

Kanton:ZH
Fallnummer:RT240079
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT240079 vom 01.07.2024 (ZH)
Datum:01.07.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Vorinstanz; Beschwerde; Gesuchsteller; Urteil; Entscheid; Eingabe; Rechtsöffnung; Obergericht; Verfahren; Gesuchsgegners; Parteien; Bundesgericht; Parteientschädigung; Erwägungen; Beschwerdeschrift; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Paszehr; Beschluss; Beschwerdegegner; Betreibung; Verzugszins; Rechtsöffnungsbegehren; Verfahrens; Zahlungen; Kammer
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RT240079

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240079-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 1. Juli 2024

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin X. , betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Juni 2024 (EB240143-K)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 6. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'019.03 (entsprechend EUR 3'223.39) nebst Zins zu 4 % seit 7. Fe- bruar 2024, Fr. 3'043.86 (entsprechend EUR 3'249.90) nebst Zins zu 4 % seit 7. Februar 2024, Fr. 5.26 (Zustellkosten), Fr. 752.15 (aufgelaufener Verzugszins vom 1.

      Januar 2021 bis 6. Februar 2024) sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 5 des Urteils. Im Mehrbetrag (Forderung; Verzugszins) wurde das Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wur- den dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 10).

    2. Am 18. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, in welchem er ausführt, das Urteil vom 6. Juni 2024 zurückzuweisen, dass es keine Zahlungen geben werde und dass von ihm Strafan- zeigen gegen alle Beteiligten erstellt würden (Urk. 1). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 3). Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 (Urk. 1) unzweifelhaft zum Ausdruck, mit dem Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) nicht ein- verstanden zu sein. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung ertei- lenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 2 S. 10 Dispo- sitiv-Ziffer 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

    1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser

      Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

      21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).

    2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Wie gezeigt (oben E. 1.2) führt er darin einzig aus, dass er das vorinstanzliche Urteil zurückweise und dass es keine Zahlungen geben werde. Mit keinem Wort geht er auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und setzt sich mit diesen über- haupt nicht auseinander.

2.3 Der Gesuchsgegner verweist in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) im Übrigen auf seine Eingabe Obergericht, und er legt der Beschwerdeschrift ein Doppel einer Eingabe vom 16. Mai 2024 an das Obergericht bei (Urk. 4/1). Es handelt sich dabei um die Begründung einer Beschwerde, welche der Gesuchsgegner in der vorlie- genden Sache gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz erhob und auf welche die beschliessende Kammer nicht eintrat, weil dem Gesuchsgegner kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2024, Geschäfts-Nr. RT240074). Soweit der Gesuchsgeg- ner mit seinem Verweis auf die erwähnte Eingabe diese zum Bestandteil seiner Beschwerde erklären wollte, ist festzuhalten, dass auch die dortigen Vorbringen des Gesuchsgegners (Bestreitung der Forderung sowie Behauptung der Korruption hinsichtlich der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegenden Urteile) keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'062.89 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'062.89.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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