Zusammenfassung des Urteils RT230188: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 18. Dezember 2023 in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin erhielt Rechtsöffnung für eine Abfallgebühr von Fr. 107.70 sowie Mahngebühren, während der Gesuchsgegner die Entscheidgebühr von Fr. 120.– tragen musste. Der Gesuchsgegner legte fristgerecht Beschwerde ein, jedoch wurde diese als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 150.– wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, und die Gerichtsschreiberin war MLaw N. Paszehr.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT230188 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 18.12.2023 |
| Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_2/2024 |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Rechts?ffnung; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Beschwerde; Urteil; Gesuchsgegners; Beschwerdeverfahren; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Entscheidgeb?hr; Parteientsch?digung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Paszehr; Betreibung; Akten; Zul?ssigkeit; Verbindung; Streitwert; Gerichtskosten; Parteientsch?digungen; Verfahren; Gesch?fts-Nr: |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 138 III 374; 147 III 176; |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230188-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 18. Dezember 2023
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C. SA
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 29. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 107.70 (Abfallgebühr für das Jahr 2019) nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2021 sowie für Fr. 30 Mahngebühren. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 120 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9b) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 10).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 19). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbe- Gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 10). zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositiv-Ziff. 5) die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer
5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat das erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 13. Februar 2021 (Urk. 12) Unberücksichtigt zu bleiben.
Der Gesuchsgegner rägt mit seiner Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe die Kosten von Fr. 107 nicht auf deren zulässigkeit gepröft (Urk. 10). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sich die Kognition des Rechtsöff- nungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfügung geltend machen müssen (Urk. 11
E. 3.2). Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 137.70 auf Fr. 150 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am: lm
MLaw N. Paszehr
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