Zusammenfassung des Urteils RT230185: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für eine Privatklägerin in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung. Die Strafverfolgungsbehörde hatte die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, jedoch die Rechtsvertretung abgelehnt. Die Privatklägerin erhob Beschwerde und argumentierte, dass sie aufgrund der Komplexität des Verfahrens und sprachlicher Schwierigkeiten einen Rechtsbeistand benötige. Das Gericht entschied jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Privatklägerin auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT230185 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 19.12.2023 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Gesuch; Rechts?ffnung; Gesuchsgegnerin; Rechnung; Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Rechts?ffnungstitel; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Noven; Bundesgericht; Akten; Tatsachenbehauptungen; Beweismittel; Verfahren; Begr?ndung; SchKG; Mahnungen; Herrn; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 138 III 374; 139 III 466; 147 III 176; |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 19. Dezember 2023
in Sachen
SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 18. September 2023) für Fr. 11'400 nebst Zins zu 5 % seit 8. Dezember 2022, für Fr. 103.30 Betreibungskosten sowie für Fr. 205.10 Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1c). Mit Urteil vom 1. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 4 = Urk. 8 S. 4).
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 5. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 7).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 16). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als offensichtlich unbe- Gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum
Ganzen ferner
ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verwende für ihr Gesuch das von den Zürcher Gerichten zur Verfügung gestellte Formular für Rechtsöffnungsgesuche. Darin stelle sie ein Rechtsbegehren und nenne als Rechtsöffnungstitel offe- ne Rechnung nr. 7242. Als Forderungsgrund bezeichne sie Verschiedene Arbeiten an Stahlyacht Saison 2022. Auch in der Rubrik Begründung führe sie Verschiedene Arbeiten an Stahlyacht Saison 2022 auf. Die Gesuchstellerin reiche zwar diverse Beilagen ein, unterlasse es aber, auf diese zu verweisen und diese zu kommentieren. Dem Gesuch mangle es somit schon in grundlegender Weise an den notwendigen Tatsachenbehauptungen und deren Verknüpfung mit den jeweiligen Beweismitteln, mithin an der notwendigen Beweisverbindung. Somit erweise sich das Gesuch als ungenügend begründet und verletze das Prinzip der Beweisverbindung. Es wäre ihm bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen (Urk. 8 E. 2.2).
Die Gesuchstellerin habe keine Urkunde eingereicht, die als definitiver Rechtsöff- nungstitel in Betracht käme (siehe Art. 80 SchKG). Sie stätze ihr Gesuch vielmehr auf die Rechnung Nr. 7242 vom 8. Dezember 2022, in welcher sie die Gesuchsgegnerin zur Begleichung eines Betrags von Fr. 11'400 auffordere. Besagte Rechnung enthalte keinen Verpflichtungswillen der Gesuchsgegnerin. Zudem sei auf der genannten Rechnung auch keine Unterschrift von Seiten der Gesuchsgegnerin angebracht. Da diese Rechnung keine Schuldanerkennung darstelle, könne sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen. Dasselbe gelte für die ebenfalls eingereichten Mahnungen vom 8. Mai 2023 und 28. Juni 2023 (Urk.
8 E. 3.2). Ferner beGründe auch die Kostenrechnung und Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 4 keine Schuld der Gesuchsgegnerin, sondern verpflichte die Gesuchstellerin lediglich zur Begleichung der Betreibungskosten. Bei den Akten lägen sodann auch keine weiteren Dokumente, die einen Rechtsöffnungstitel darstellen könnten. Das Gesuch sei daher auch mangels eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 8 E. 3.3).
Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe für Herrn
C.
von der Gesuchsgegnerin bereits im Jahr 2021 Arbeiten durchgefährt,
woraus zwei Rechnungen über Fr. 2'240 und Fr. 6'650 entstanden seien, welche beide bezahlt worden seien. lm Folgejahr seien ihr weitere Arbeiten erteilt worden, die im Mai 2022 ausgefährt worden seien. Die dazu ausgestellte Rech- nung sei nie beglichen worden. Sie habe mehrmals erfolglos versucht, Herrn C. telefonisch und schriftlich zu erreichen. Es sei ihr nur noch der Rechtsweg geblieben, worauf der normale Mahnablauf erfolgt sei, und nachdem dieser nicht gefruchtet habe, sei die Betreibung eingeleitet worden. Bis heute habe sie keine Antwort auf ihre Anliegen von Herrn C. erhalten. Die Yacht, um die es
gehe, stehe derzeit in ltalien in der D.
Werft, um weitere Refit-Arbeiten
durchzuführen. Auch hier scheine es Zahlungsprobleme zu geben, da alle Arbeiten gestoppt worden seien, wie ihr auf Nachfrage mitgeteilt worden sei (Urk. 7).
sämtliche dieser Ausführungen macht die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren und auch die Unterlagen, auf welche sie verweist (Urk. 10/1 5), reicht sie mit Ausnahme der Rechnung Nr. 7242 und der dazuGehörigen Mahnungen (Urk. 10/4) erstmals ein. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) können diese erstmaligen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht mehr beRücksichtigt werden. Sodann setzt sich die Gesuchstellerin mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach weder die Rechnung Nr. 7242 noch die beiden Mahnungen einen Verpflichtungswillen der Gesuchsgegnerin enthielten und auch keine Unterschrift von dieser tRügen, sodass die Gesuchstellerin über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG verfüge. Sie genügt den oben (E. 2.1) beschriebenen Begründungsan-
forderungen an eine Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'400 auf Fr. 500 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'400.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
ya
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