Zusammenfassung des Urteils RT230114: Obergericht des Kantons Zürich
Der Richter hat in einem Gerichtsverfahren über die Aufteilung der elterlichen Rechte und Pflichten entschieden. Der Kläger, Herr A______, hat Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt die Korrektur seines Namens im Urteil sowie die Befreiung von den Gerichtskosten. Er fordert auch, dass eine dritte Person die Kinder am Mittwochabend abholt und zurückbringt, da er am Donnerstag früh arbeiten muss. Der Richter bestätigt die Anordnung des Besuchsrechts und lehnt den Antrag auf eine externe Betreuung der Kinder ab. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden auf 800 CHF festgelegt und vorläufig von A______ getragen, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe steht. Das Urteil des Gerichts wird im Wesentlichen bestätigt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT230114 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 12.09.2023 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Beschwerdeverfahren; Beschwerdeschrift; Bundesgericht; Kanton; Frist; Gerichtskosten; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Paszehr; Stadt; Verf?gung; Frist; Parteientsch?digungen; Vorinstanz; Entscheid; Gesch?fts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Ersatzoberrichterin; Jeker; Beschluss; Sachen |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230114-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 12. September 2023
in Sachen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. August 2023 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2023 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 11),
da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. August 2023 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 11) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 4. September 2023 abgelaufen ist,
da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist,
weshalb die Beschwerdeschrift vom 14. August 2023 androhungsgemäss (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),
da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, in der Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf
Fr. 150 festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO),
dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,
wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am:
ip
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