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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT230103: Obergericht des Kantons Zürich

Frau A______ hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, um das alleinige Sorgerecht für ihr Kind C______ zu erhalten. Herr B______ hat sich den Berufungsforderungen von Frau A______ hinsichtlich des Sorgerechts angeschlossen. Das Gericht entscheidet zugunsten von Frau A______ und gewährt ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die Gerichtskosten der ersten Instanz in Höhe von 3000 CHF werden bestätigt und auf beide Parteien aufgeteilt. Die Gerichtskosten für die Berufung werden auf 1000 CHF festgelegt und ebenfalls zwischen den Parteien aufgeteilt. Der Betrag von 500 CHF, der von Herrn B______ zu tragen ist, wird vorläufig vom Staat Genf übernommen. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT230103

Kanton:ZH
Fallnummer:RT230103
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT230103 vom 26.07.2023 (ZH)
Datum:26.07.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Gesuchsgegner; Schaden; Rechts?ffnung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schadenersatzverf?gung; Vorinstanz; Urteil; Ausgleichskasse; Verfahren; Einsprache; Drittperson; Rechtsmittel; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Akten; Gesellschaft; Forderung; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Rieke; Bezirksgericht; Betreibung; ?tzt
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT230103

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230103-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. B. Schürer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 26. Juli 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Ausgleichskasse B. , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juli 2023 (EB230803-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 5. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) gestützt auf eine Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse B. vom 6. April 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'101'307.20; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11).

      1. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10):

        Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der überPrüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden EntscheidGründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überpröft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

      1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stätze sich auf die SchadenersatzVerfügung der Ausgleichskasse B. vom 6. April 2023, mit welcher der Gesuchsgegner zur Ersatzleistung von Fr. 1'101'307.20 (für unbezahlte SozialversicherungsbeitRüge einer konkursiten Gesellschaft) verpflichtet worden sei. Diese SchadenersatzVerfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner verweise in seiner Stellungnahme lediglich auf eine Einsprache einer Drittperson, welche nicht beachtlich sei. Ohnehin enthalte diese Einsprache nur Einwendungen der Drittperson gegen deren Schadenersatzpflicht; dem Rechtsöffnungsgericht stehe es jedoch nicht zu, die SchadenersatzVerfügung inhaltlich zu überprüfen. Dafür hätte der Gesuchsgegner ein Rechtsmittel ergreifen müssen, was er nicht getan habe. Weitere der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe seien nicht vorgebracht und würden sich nicht aus den Akten ergeben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 Erwägung 2).

      2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, aus der Einsprache der Drittperson sei klar ersichtlich, dass und weshalb die Ausgleichskasse B. durch die KonkursEröffnung noch gar keinen Schaden habe. Auf die Aufforderung im April habe der Gesuchsgegner nichts unternommen, weil alles von der Drittperson bzw. deren Anwalt klar beschrieben worden sei; seine Argumentation wäre genau dieselbe gewesen, er habe sich aber keinen Anwalt leisten können. Die konkursite Gesellschaft habe im Zeitpunkt der KonkursEröffnung offene Debitoren von über Fr. 3.1 Mio. aufgewiesen und es gebe verschiedene Gerichtsurteile, worin Gegenparteien zur Rückzahlung von über Fr. 3 Mio. verpflichtet worden seien. Der Gesuchsgegner habe in der konkursiten Gesellschaft nur eine untergeordnete Stellung gehabt und sei auch seit Juli 2022 krankgeschrieben gewesen; er sei keinesfalls ein gleichberechtigter Partner gewesen, wie ihm dies in der SchadenersatzVerfügung vorgeworfen werde (Urk. 10).

      3. Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich damit gegen die in der SchadenersatzVerfügung vom 6. April 2023 (Urk. 3/3) festgesetzte Forderung. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist nun aber ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtsKräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum nunmehr zu vollstreckenden Entscheid gefährt hat. Eine überpräfung dieses Entscheids hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren

        (d.h. mit Einsprache gegen die SchadenersatzVerfügung; vgl. Urk. 3/3 S. 4) stattfinden können und müssen. Der Gesuchsgegner hat jedoch gegen die ihn betreffende Verfügung nach eigenen Aussagen kein Rechtsmittel erhoben (nichts unternommen, Urk. 10 S. 1; vgl. auch Urk. 3/4). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren darf dagegen die rechtsKräftige SchadenersatzVerfügung inhaltlich nicht mehr überpröft werden. Die Vorinstanz hat daher die inhaltlichen Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die SchadenersatzVerfügung zu Recht nicht beRücksichtigt.

      4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

    3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'101'307.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'101'307.20.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 26. Juli 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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