Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210183 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 05.11.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_216/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung (Ausstand) |
Schlagwörter : | Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Ausstand; Oberrichter; Zürich; September; Entscheid; Unentgeltliche; Eingabe; Verfügung; Treten; Oktober; Seiner; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Beschwerdeschrift; Ausstandsgesuch; Partei; Bezirksrichterin; Ungebührlich; Gesuchsteller; Bundesgericht; Parteien; Beantragte; Zweitinstanzliche; Ungebührlichen; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 92 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210183-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 5. November 2021
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X.
betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 (Urk. 1) ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen den Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Be- treibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2021; Urk. 3). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 setzte Bezirksrichterin
lic. iur. D. dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung des Gesuchs an (Urk. 6), worauf dieser mit Eingabe vom 4. August 2021 unter anderem beantrag- te, Bezirksrichterin D. habe aufgrund von Interessenkollisionen und Befan- genheit in den Ausstand zu treten (Urk. 8 S. 1). Mit Schreiben vom 10. August 2021 beantragte Bezirksrichterin D. die Abweisung des Ausstandsgesuchs (Urk. 9). Nachdem der Gesuchsgegner sich dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 6. Septem- ber 2021 ab (Urk. 11).
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1):
I. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich wird aufgehoben
Die Bezirksrichterin D._ hat in den Ausstand zu treten
Die Kosten des Verfahrens sind vom Staat zu tragen, ersatzweise vom Ge- suchsgegner
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021, welche von Oberrichter Dr. E. in Vertretung der Kammerpräsidentin erlassen wurde, wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Verbesserung seiner ungebührlichen Beschwerdeschrift angesetzt
(Urk. 18). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 teilte der Gesuchsgegner mit, er hal- te vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift vom 24. September 2021 fest. Zu- gleich stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr. E. und ersuch- te um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung; Urk. 17 S. 1 f.).
Da Oberrichter Dr. E. am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es sich in der Sache als offensicht- lich haltlos erweist. So begründet der Gesuchsgegner sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, in der Verfügung vom 6. Oktober 2021 habe man von ihm nichts anderes als Selbstzensur und vorauseilender Verzicht auf rechtliches Ge- hör und damit nichts anderes als Rechtsbeugung verlangt. Weiter deuteten die Erwägungen in der genannten Verfügung darauf hin, dass Oberrichter
Dr. E. letztendlich Anhänger des rassistischen Gedankenguts der SVP sei bzw. sich zumindest aber schützend davorstelle (Urk. 17 S. 3). Inwiefern aller- dings allein der Umstand der Beurteilung der Beschwerdeschrift als ungebührlich eine rassistische Gesinnung zum Ausdruck bringen und/oder einen Ausstands- grund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO begründen soll, erschliesst sich nicht.
In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Urk. 17 S. 1) hält der Gesuchs- gegner vollumfänglich an seiner ungebührlichen Beschwerdeschrift vom 24. Sep- tember 2021 fest, zur diesbezüglichen Qualifikation kann auf die Verfügung vom
6. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 16 S. 2), weshalb androhungsgemäss seine Eingabe vom 24. September 2021 als nicht erfolgt gilt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Da der Gesuchsgegner an seiner ungebührlichen Rechtsmittelschrift vom 24. September 2021 festhielt, konnte der Beschwerde in der Folge von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weshalb dem Gesuchs- gegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich un- entgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 17 S. 3) nicht gewährt werden kann.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.- festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. E. wird als gegen- standslos abgeschrieben.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von
Fr. 1'507.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
lm
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