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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210154
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210154 vom 30.08.2021 (ZH)
Datum:30.08.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_809/2021
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Betreibung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegners; Rechtsöffnung; Vorinstanzliche; Gemäss; Zürich; Vorinstanzlichen; Gericht; Gesuchsteller; Stellt; Behauptung; Liegen; österreichische; Vorinstanz; Eingereicht; Unrichtig; Wohnsitz; Urteil; Vollstreckungshindernis; Betreibungsamt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 125 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210154-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter

lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 30. August 2021

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Juni 2021 (EB201014-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 27. September 2019) - gestützt auf einen österrei- chischen Gerichtsentscheid - definitive Rechtsöffnung für Fr. 379.96 nebst 5 % Zins seit 21. März 2018; im Mehrbetrag wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 43 = Urk. 52).

  1. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 45b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 51 S. 2):

    1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 des Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, EB201014, sei aufzuheben;

    1. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 die Besei- tigung des Rechtsvorschlages zu verweigern; die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 sei aus dem Betreibungsregister des Ge- suchsgegners zu löschen;

    2. Die Anerkennung des ausländischen Urteils/Versäumnisurteils vom 07.03.2019 des österreichischen Landesgerichts Salzburg, Verfahrens- nummer 53 R 303/18t für das Staatsgebiet der Schweiz sei zu verwei- gern und die Vollstreckbarkeit sei zu verweigern;

    3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

    4. Das am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betrei- bungsamt Region C. sei vorsorglich anzuweisen, sämtliche Be- treibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 9 zu unterlassen;

    5. Eventualiter zu den Ziff. 1-5 seien sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9, durch das neu, am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betreibungsamt Regi- on C. zu sistieren, bis das hängige Verfahren vor den Gerichts- behörden in St. Gallen, aktuelle Referenznummer 163.2018, rechtskräf- tig entschieden wurde;

    6. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten oder nachzureichenden Honorarnote zu entrichten;

    7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit;

    8. Die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfahren - vorinstanzliches Ak- tenzeichen - EB201010 - EB201020 seien gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinen;

    9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegner.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 4) sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeanträge 5 und 6) obso- let. Der Gesuchsgegner hat dieselben ohnehin nicht begründet.

    b) Der Gesuchsgegner hat gegen die Urteile der Vorinstanz in insgesamt elf Rechtsöffnungsverfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nummern EB201010-L bis EB201020-L) je eine Beschwerde erhoben und ersucht um Vereinigung dieser elf Beschwerdeverfahren (obergerichtliche Geschäfts-Nummern RT210150-O bis RT210160-O). Da die Beschwerdeverfahren je unterschiedliche Beschwerdegeg- ner und je unterschiedliche zu vollstreckende österreichische Urteile betreffen, führt eine Vereinigung nicht zu einer Vereinfachung der Verfahren (Art. 125 ZPO). Die Beschwerdeverfahren sind nicht zu vereinigen.

  2. Die Vorinstanz begründete die erteilte definitive Rechtsöffnung in den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen zusammengefasst Punkten wie folgt:

  1. Zu ihrer örtlichen Zuständigkeit erwog die Vorinstanz, der Gesuchs- gegner habe seine Unzuständigkeitseinrede damit begründet, dass er seinen Wohnsitz am 29. Oktober 2020 von Zürich nach D. verlegt und die Rechts- vertreterin des Gesuchstellers am 28. Juli 2020 darüber informiert habe. Der Zah- lungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2019 zugestellt worden; der Wohnsitzwechsel sei somit danach erfolgt. Bei einem Wohnsitzwechsel nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls sei das Rechtsöffnungsgericht am neuen Wohnsitz nur zuständig, wenn der Schuldner dies dem Gläubiger angezeigt habe oder die- ser auf andere Weise davon Kenntnis erlangt habe. Der beweisbelastete Ge- suchsgegner habe keinen Zustellnachweis für das behauptete Schreiben vom

    28. Juli 2020 eingereicht und es würden auch keine sonstigen Unterlagen vorlie- gen, die eine Kenntnis des Gesuchstellers über den Wohnsitzwechsel belegen könnten. Die Vorinstanz erachtete sich daher als örtlich zuständig (Urk. 52 Erw. 2).

  2. Zum schutzwürdigen Interesse erwog die Vorinstanz, der Gesuchs- gegner habe eingewandt, dass die Jahresfrist für die Stellung des Fortsetzungs- begehrens abgelaufen sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsöff- nung bestehe. Der vorliegende Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am

    16. Oktober 2019 zugestellt worden und das Rechtsöffnungsgesuch sei am

    1. September 2019 und mithin vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Damit liege eine gültige Betreibung vor (Urk. 52 Erw. 3.1-3.2).

  3. Die Vorinstanz erwog weiter, der Gesuchsteller stütze sich auf den Beschluss des Landesgerichts Salzburg, Österreich, vom 7. März 2019, worin der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, dem Gesuchsteller die Prozesskosten von EUR 349.46 zu ersetzen. Die Vollstreckbarkeit dieses Entscheids sei vorfra- geweise nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens zu prüfen. Beim eingereichten Titel handle es sich um eine elektronische Ausfertigung gemäss § 79 des österreichischen GOG. Diese sei gemäss Bescheinigung des Bezirksge- richts Salzburg rechtskräftig und vollstreckbar. Da gemäss § 79 Abs. 1 des öster- reichischen GOG eine elektronische Ausfertigung weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe, handle es sich um eine Art. 53 Abs. 1 LugÜ genü- gende Ausfertigung. Daneben sei auch eine Anhang V des LugÜ gleichwertige Bescheinigung eingereicht worden. Damit würden die Einwendungen des Ge- suchsgegners, wonach der als Rechtsöffnungstitel angerufene Entscheid nicht im Original vorliege und es an der amtlichen Rechtskraftbescheinigung und Apostille mangle, ins Leere gehen. Folglich würden die notwendigen Unterlagen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, sofern keine Vollstreckungshindernisse nach Art. 34 f. LugÜ vorliegen würden (Urk. 52 Erw. 4.1-4.6).

  4. Zu den Einwendungen des Gesuchsgegners der Verletzung des ordre public erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache geltend, es sei im Aus- land weiterprozessiert worden, obwohl er im September 2018 zunächst tot und dann bis Anfang Jahr 2019 arbeitsunfähig gewesen sei und das ausländische Ge- richt gewusst habe, dass Reisen und Verhandlungstermine von über drei Stunden nicht möglich gewesen seien. Er habe auch nicht ausreichend Zeit und finanzielle Ressourcen gehabt, um sich verteidigen zu können, da im Juli 2019 in Österreich über 400 Verfahren angestrengt worden seien. Weiter sei der Schriftsatz seiner

    Rechtsvertreter vom ausländischen Gericht nicht beachtet worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, selbst an der Verhandlung teilzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Schliesslich seien ihm die verfahrenseinleiten- den Schriftstücke und das Versäumnisurteil nicht bzw. nicht ordnungsgemäss zu- gestellt worden (Urk. 52 Erw. 4.7.2). Die Vorinstanz hielt dem entgegen, der zu vollstreckende Beschluss sei zwar nach den Ereignissen ab September 2018 er- gangen, doch habe der Gesuchsgegner nicht dargelegt, inwiefern die Weiterfüh- rung der Verfahren eine Verletzung des ordre public darstellen solle. Der Ge- suchsgegner sei in diesem Verfahren von Rechtsanwalt Mag. E. vertreten gewesen und auch in diesem Verfahren sei sein Standpunkt zusammengefasst (und mithin der Gesuchsgegner gehört) worden. Der Gesuchsgegner habe sich nicht hinreichend substantiiert mit dem zweitinstanzlichen Entscheid auseinan- dergesetzt und stattdessen pauschale, das erstinstanzliche Verfahren betreffende Behauptungen vorgebracht, obwohl er die Beweis- und damit auch Behauptungs- last für das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen trage (Urk. 52 Erw. 4.7.3). Soweit der Gesuchsgegner im in der österreichischen ZPO verankerten Anwalts- zwang einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public sehe, stehe dem die anders lautende bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen (Urk. 52 Erw. 4.7.4). Schliesslich helfe dem Gesuchsgegner auch die Behauptung nicht, dass der Entscheid das Ergebnis betrügerischer Machenschaften sei, was eben- falls einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstelle. Auch hier mache der Gesuchsgegner Ausführungen zum erstinstanzlichen Verfahren, setze sich jedoch nicht mit dem als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheid, bei dem nur noch die Zuständigkeit und Kosten strittig gewesen seien, auseinan- der. Zudem würden seine Ausführungen auf eine gemäss Art. 36 LugÜ verbotene Nachprüfung des ausländischen Entscheids abzielen. Im Übrigen seien diese Einwände gänzlich unbelegt geblieben; es genüge namentlich nicht, wenn der Gesuchsgegner auf seine eigene eidesstattliche Erklärung, den Schriftsatz seines Anwalts sowie zahlreiche Editionsanträge verweise. Dasselbe gelte auch für die pauschalen Behauptungen des Gesuchsgegners, er habe nicht damit rechnen müssen, im Ausland verklagt und von den ausländischen Richtern diskriminiert zu werden, der Anspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses bereits verjährt gewesen, das anwendbare Recht sei falsch bestimmt worden und es sei die falsche Partei

    ins Recht gefasst worden; auch diese pauschalen Behauptungen habe der Ge- suchsgegner nicht mit Unterlagen glaubhaft machen können. Zusammenfassend liege damit kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.7.5-4.7.6).

  5. Zur Einwendung des Gesuchsgegners, er habe das verfahrenseinlei- tende Schriftstück nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erhalten, erwog die Vor- instanz, der Gesuchsgegner scheine zu verkennen, dass er sich durch die Einrei- chung einer Rekursantwort auf das Verfahren eingelassen habe; insofern sei die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ohnehin irrelevant. Der Ge- suchsgegner nehme auch auf ein anderes Verfahren Bezug, welches nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sei. Damit seien keine Anhaltspunkte er- sichtlich, welche an der Einlassung des Gesuchsgegners zweifeln liessen. Somit liege kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.8.3).

  6. Zur Einwendung des Gesuchsgegners, auch das Vollstreckungshin- dernis gemäss Art. 34 Ziff. 4 LugÜ (Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung) liege vor, erwog die Vorinstanz, der nach Ansicht des Gesuchs- gegners die frühere Entscheidung darstellende Zwischenbericht der Landespoli- zeidirektion Salzburg vom 31. Oktober 2016 sei nicht einmal ansatzweise eine Entscheidung und betreffe nicht einmal die Parteien des zu vollstreckenden Ent- scheids. Worin dabei der Bezug zum Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg liegen solle, tue der Gesuchsgegner nicht dar. Damit habe es sein Bewenden (Urk. 52 Erw. 4.9).

  7. Zur Einwendung des Gesuchsgegners, das österreichische Gericht sei nicht zuständig gewesen, erwog die Vorinstanz, beim zu vollstreckenden Ent- scheid handle es sich um einen Rekursentscheid über die internationale und örtli- che Zuständigkeit, weshalb das Tatsachenfundament nur noch teilweise ersicht- lich sei. Der beweisbelastete Gesuchsgegner habe hierzu keine Unterlagen ein- gereicht. Aus seinen Ausführungen gehe aber hervor, dass es beim ursprüngli- chen Prozess um Schadenersatz aufgrund von vom Gesuchsgegner erstellten Prüfberichten gehe. Damit handle es sich weder um eine Versicherungssache

    noch um eine Verbrauchersache und auch nicht um einen Fall einer ausschliess- lichen Zuständigkeit nach Abschnitt 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ. Somit be- stehe auch kein Vollstreckungshindernis nach Art. 35 Ziff. 1 LugÜ (Urk. 52 Erw. 4.10).

  8. Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, es seien sämtliche Vollstre- ckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich, weshalb der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. März 2019 inzident für vollstreckbar zu erklären sei (Urk. 52 Erw. 4.11). Bei diesem Entscheid handle es sich demnach um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien nicht ersichtlich und habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Rechtsöff- nungstitel ausgewiesen (Urk. 52 Erw. 5).

    1. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu hat die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwä- gungen, die sie anficht, genau zu bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzei- gen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue

      Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4;

      BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

    2. a) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt diesen An- forderungen nicht. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift über knapp 50 Textseiten seine eigene Sichtweise dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 51 S. 3 ff.), ohne konkret anzugeben, was genau an welchen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechts- anwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Dies liegt da- rin begründet, dass die Beschwerdeschrift mit nachfolgenden zwei Ausnahmen (Noven) mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. März 2021 im vo- rinstanzlichen Verfahren identisch ist (vgl. Urk. 51 S. 3-53 und Urk. 37 S. 3-52). Sie stellt damit lediglich eine Wiederholung all jener vorinstanzlichen Vorbringen dar, mit welchen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und welche sie verworfen hat (oben Erw. 3.a-3.g). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen wird dabei naturgemäss (Identität mit der vorinstanzlichen Stellung- nahme) nicht eingegangen. Mangels konkreter Beanstandungen bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Erwägungen.

      1. Wie erwähnt (soeben Erw. 5.a) ist die Beschwerdeschrift nur an zwei Stellen nicht mit der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 8. März 2021 identisch. Einerseits trägt der Gesuchsgegner vor, es sei ordre public widrig, dass der Ge- suchsteller bei der gleichen Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert sei, bei welcher er seine Berufshaftpflicht habe (Urk. 51 S. 20 f.). Andererseits trägt der Gesuchsgegner vor, er habe am 2. Juli 2018 eine negative Feststellungsklage beim Vermittleramt St. Gallen eingereicht, womit ein Verfahren in der gleichen Angelegenheit bereits in der Schweiz hängig sei (Urk. 51 S. 29). Der Gesuchs- gegner legt nicht dar, dass (und wo) er diese beiden Behauptungen bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Als neue Behauptungen sind sie damit im

        Beschwerdeverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 ZPO; oben Erw. 4).

      2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

    3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 379.96. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 51). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist.

  3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 53 und 54/15-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 379.96.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. August 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm

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