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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210114
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210114 vom 06.10.2021 (ZH)
Datum:06.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung (Sistierung)
Schlagwörter : Schwer; Beschwerde; Verfügung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Zürich; Gericht; Leicht; Nachteil; Nichtigkeit; Gemäss; Eingabe; Gerichts; Ausstandsbegehren; Gelten; Sistierung; Zustellung; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; Partei; MwH; Erstinstanzliche; Rechtsöffnung; Angefochten; Prozessleitende; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Gerichtlich
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 138 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 50 ZPO ; Art. 75 BGG ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:136 II 415; 138 II 501; 138 III 41;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210114-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 6. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

  1. Kanton Zürich,
  2. Stadt Zürich,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner

    1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Sistierung)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juni 2021 (EB210594-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'262.60 nebst Zins zu 4.5% seit dem

  1. anuar 2021, Fr. 190.15 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrech- nung vom 14. Oktober 2019, Fr. 516.50 Verzugszins bis 15. Januar 2021 sowie die Betreibungskosten (Urk. 4/1 f.).

    Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 4/5).

    Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, die ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2021 angesetzte Frist sei bis zum 7. Juli 2021 zu erstre- cken (Urk. 4/8).

    Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 4/9 S. 3):

    1. Die der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ange- setzte Frist wird - unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachfolgend - letzt- mals bis 17. Juni 2021 erstreckt.

    1. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Tod des Familienmitgliedes und ihren Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person zu bele- gen. Bei Säumnis fällt eine weitere Fristerstreckung ausser Be- tracht.

    2. (Schriftliche Mitteilung.)

    3. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Beschwerde, welche hierorts unter der separaten Geschäfts-Nummer RT210111-O geführt wird.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz, es sei die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bis 17. Juni 2021 er- streckte Frist wiederherzustellen bzw. die Frist zu erstrecken. Sodann sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 4/11).

Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin ab und erstreckte ihr allerletztmals im Sinne einer Notfrist die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 letztmals erstreckte Frist bis 28. Juni 2021 (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffern 1 f.; Urk. 4/13 S. 4 Dispositivziffern 1 f.).

Innert Frist erhob die Beschwerdegegnerin hierorts mit Eingabe vom

  1. uni 2021 die vorliegend zu behandelnde Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

    1. Die Zustellung der Verfügung vom 22. Juni 2021 per A-Post Plus sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

    2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, ihr die Verfügung vom

      22. Juni 2021 erneut per Gerichtsurkunde zuzustellen, mit einer neuen zehntägigen Frist zur Stellungnahme zum Gesuch.

    3. Die Verfügung vom 22. Juni 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

    4. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren.

    5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Zudem stellte die Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2021 ein Ausstandsbegehren gegen die vorinstanzliche Richterin (Urk. 1 S. 4 N. 9).

Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ans Obergericht des Kantons Zürich ergänz- te die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2021 innert noch laufender Beschwerdefrist (Urk. 5).

Nach Eingang der gesuchsgegnerischen Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (Urk. 4/14) stellte die Vorinstanz diese den Gesuchstellern mit Verfügung vom

  1. uni 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (Urk. 4/15).

    Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Juli 2021 wie- derum Beschwerde (RT210143-O Urk. 1), auf welche die Kammer mit Beschluss vom 19. August 2021 nicht eingetreten ist, wobei die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten von Fr. 500.- der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden (RT210143-O Urk. 6).

    b) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-15).

    1. In Bezug auf das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin gegen die erstinstanzliche Richterin (Urk. 1 S. 4 N. 9, Urk. 5) ist das Folgende auszuführen: Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegeh- ren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Dieser Ent- scheid ist gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO auf kantonaler Ebene mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Richter vom erstinstanzli- chen Gericht (ohne Beteiligung des abgelehnten Gerichtsmitgliedes) und an- schliessend auf Beschwerde von der kantonalen Beschwerdeinstanz zu behan- deln (Erfordernis der double instance gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG); vom Erfor- dernis der zwei kantonalen Instanzen kann nur abgewichen werden, wenn ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied eines oberen Gerichts gestellt wird (BGE 138 III 41 E. 1.1 m.w.H., bestätigt in BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). Auch gemäss § 127 lit. c GOG entscheidet das Bezirksgericht über streitige Aus- standsbegehren gemäss Art. 50 ZPO, wenn Mitglieder des Bezirksgerichts betrof- fen sind. Das Obergericht ist daher zur Behandlung des erstmals vor Obergericht gestellten Ausstandsbegehrens der Gesuchsgegnerin nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    2. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Zustellung einer Verfügung mittels A-Post Plus den gesetzlichen Formerfordernissen gemäss Art. 138 ZPO ent- spricht. Die Zustellungsform soll nur den Beweis ermöglichen (KUKO ZPO- Weber, Art. 138 N 13). Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht nötig, da die Ge- suchsgegnerin unbestrittenermassen Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten hat (Urk. 1 S. 2 N. 6) und innert Frist Beschwerde dagegen erheben

      konnte (Urk. 1). Ein allfälliger Mangel bei der Zustellung bleibt somit folgenlos (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 2 und 35 f. m.w.H.).

    3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur (Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 22). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde - von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen - nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

      Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

      b) Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs im Rahmen eines pro- zessleitenden Entscheids ist die Beschwerde einzig möglich, wenn durch die Ver- fügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Einzig gegen die

      Gutheissung des Sistierungsgesuchs führt die Schweizerische Zivilprozessord- nung explizit die Beschwerde auf (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126

      N 8). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, in ihrer Beschwerdeschrift geltend zu machen, dass und inwiefern ihr durch die Abweisung der von ihr beantragten Sis- tierung in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Abwei- sung des Sistierungsgesuches nicht einzutreten ist.

    4. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom

9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

b) Die Gesuchsgegnerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendei- ner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könn- ten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit der an- gefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.

6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.- festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3/1, 5 und 6/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'262.60.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 6. Oktober 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lm

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