E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210102
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210102 vom 14.09.2021 (ZH)
Datum:14.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Stelle; Gesuchstellerin; Rechtsöffnung; Gemäss; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; Urteil; Beschwerdeverfahren; Definitive; Vorinstanzliche; Entscheid; Eingereicht; Vorinstanzlichen; Gelten; Parteien; Zürich; Geltend; Kantons; Parteientschädigung; Betreibungskosten; Angesetzt; Zweitinstanzliche
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 54 ATSG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210102-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Urteil vom 14. September 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons B. , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Juni 2021 (EB210450-L)

Erwägungen:

    1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 13. April 2021 (Urk. 1), zur Post gegeben am 14. April 2021, vor Vorinstanz sinngemäss das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöff- nung zu erteilen in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zah- lungsbefehl vom 19. Februar 2021) für Fr. 4'170.00 zuzüglich der Betreibungskos- ten von Fr. 80.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner). Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs angesetzt (Urk. 4). Am 27. April 2021 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 7 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entschei- de (Urk. 9). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 11. Mai 2021 zuge- stellt (Urk. 10). Die Frist zur Stellungnahme liess der Gesuchsgegner ungenutzt verstreichen. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 hiess die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren gut und erteilte der Gesuchstellerin in der oben genannten Be- treibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'170.00. Für die Betreibungskosten wur- de praxisgemäss keine Rechtsöffnung erteilt. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 11 = Urk. 14).

    2. Gegen das Urteil vom 10. Juni 2021 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Juni 2021 (Datum Poststempel) innert Frist (Urk. 12b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuhe- ben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 13).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

      ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinander- setzen (vgl. BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 142 III 413

      E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand.

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassen- de Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um ei- ne Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um ei- ne Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

    1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (Urk. 14 S. 2 f.), dass sich der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht habe vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die rechtskräftige Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons B. vom

      14. Februar 2020 (Urk. 3/1), die den Gesuchsgegner zur Rückzahlung von zu Un- recht bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 5'770.00 für die Monate Oktober 2019 bis Februar 2020 verpflichte. Nachdem der Gesuchsgegner ge- mäss Ratenplan vom 9. März 2020 den Betrag von Fr. 1'600.00 bezahlt und danach die Zahlungen eingestellt habe (Urk. 3/4 und Urk. 7b), verlange die Gesuch- stellerin nun definitive Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 4'170.00 (Fr. 5'770.00 abzüglich Fr. 1'600.00) zuzüglich Betreibungskosten (Urk. 1). Die einge- reichte Rückforderungsverfügung sei vollstreckbar (Urk. 3/6) und stelle gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereich- ten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entge- genstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'170.00 zu erteilen. Für die Be- treibungskosten sei hingegen praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsgegner aufgrund seines Unterliegens auf- zuerlegen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung sei abzuwei- sen.

    2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2021 sinngemäss geltend, er habe mit der Gesuchstellerin Anfang April 2021 eine Ra- tenzahlungsvereinbarung getroffen. C. bzw. D. von der Gesuchstelle- rin hätten ihm bestätigt, dass, wenn er die Raten vereinbarungsgemäss weiter- zahle, alle gerichtlichen Verfahren sowie Betreibungen zurückgezogen würden. Er habe seine Raten nun seit fast drei Monaten bezahlt, was aus den eingereichten Zahlungsbestätigungen ersichtlich sei (Urk. 13 und Urk. 15/1 - 2).

    1. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit keinem Wort auseinander. Er macht weder geltend, dass die Vorinstanz die vollstreckbare Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2021 (Urk. 3/1 und Urk. 3/6) zu Unrecht als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert habe noch dass der nach Abzug der ge- leisteten Raten ausstehende Betrag von Fr. 4'170.00 (Urk. 3/4, Urk. 7b und

      Urk. 8/1) unzutreffend sei. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Das Beschwerdeverfahren dient weder einer Wie- derholung des erstinstanzlichen Verfahrens noch dazu, das vor Vorinstanz Ver- passte nachzuholen. Der Gesuchsgegner hat sich innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen (Urk. 9 f.). Die Vereinbarung mit der Gesuchstellerin von April 2021 sowie die von ihm seither geleis- teten Zahlungen machte er erstmals im Beschwerdeverfahren geltend. Bei den Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 13) sowie den eingereichten Beilagen (Urk. 15/1 - 2) handelt es sich daher durchwegs um unzulässige neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.

    2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. Demzufolge bleibt es auch bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsgegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'170.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15/1 - 2, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'170.00.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 14. September 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. H. Lampel

versandt am: ip

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz