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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210055
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210055 vom 04.06.2021 (ZH)
Datum:04.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Stelle; Gesuchstellerin; Entscheid; Vorinstanz; Partei; Unentgeltliche; Betreibung; Gemäss; Kantons; Rechtsöffnung; Friedensrichter; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Friedensrichteramtes; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Gewährung; Unentgeltlichen; Bundesgericht; Verfahren; Weshalb; Rechtskraft; Bezahlen; Innert; August
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 78; 143 III 564;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 4. Juni 2021

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. Schweiz AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Februar 2021 (EB200309-D)

Erwägungen:

    1. Mit Verfügung und Urteil vom 19. Februar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angeho- benen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 17. August 2020) gestützt auf den Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis

      ... des Kantons C. vom 9. Juli 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.90. Die Gerichtskosten von Fr. 150.- auferlegte sie der Gesuchsgegnerin und ver- pflichtete sie, der Gesuchstellerin die von dieser bezogenen Gerichtskosten zu ersetzen und überdies eine Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab und auf deren Gesuch um Verurteilung einer Mitarbeiterin der Ge- suchstellerin wegen übler Nachrede trat sie nicht ein (Urk. 9 S. 9 f. = Urk. 12 S. 9 f.).

    2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. März 2021 (Da- tum Poststempel: 29. März 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 10/2) Beschwerde mit dem Antrag um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Des Weiteren ersuchte die Gesuchs- gegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unent- geltlicher Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 11).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-10). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 300.90 beruhe auf dem Pfändungsverlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Widen vom 23. Oktober 2014, welcher sich seinerseits auf den Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis ... des Kantons C. vom 9. Juli 2014 stütze, ge- mäss welchem die Gesuchsgegnerin dazu verpflichtet worden sei, den in Frage stehenden Betrag von Fr. 77.10, Mahnspesen von Fr. 30.- sowie die Kosten für

ein früheres Betreibungsverfahren von Fr. 63.- und für das Schlichtungsverfahren von Fr. 180.- zu bezahlen (Urk. 3/5). Der Entscheid vom 9. Juli 2014 sei - man- gels entgegenstehender Hinweise oder Einwände durch die Gesuchsgegnerin - gehörig eröffnet und zugestellt worden. Ferner sei er ordnungsgemäss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Gesuchsgegnerin den Entscheid in- nert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons C. hätte anfechten können (Urk. 3/5). Gemäss Vollstreckbarkeitsbescheini- gung des Friedensrichteramtes Kreis ... des Kantons C. vom 9. August 2014 sei von der Gesuchsgegnerin innert Frist keine Beschwerde erhoben wor- den, weshalb der Entscheid vollstreckbar und in Rechtskraft erwachsen sei

(Urk. 3/4). Nichtigkeitsgründe seien weder vorgebracht worden noch aus den Ak- ten ersichtlich. Der Entscheid vom 9. Juli 2014 stelle damit für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 300.90 einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme vom 1. Januar 2021 weder die Tilgung noch die Stundung noch die Verjährung der betriebenen Forderung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Der sinngemässe Einwand der nicht gehörigen Vorladung zur Schlichtungsver- handlung vor dem Friedensrichter am 9. Juli 2014 sei im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren nicht zu hören, da er bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes vom 9. Juli 2014 hätte eingebracht wer- den müssen und als Folge der Rechtskraft verwirkt sei. Letztlich erhebe die Ge- suchsgegnerin keine relevanten Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens. Daher sei der Gesuchstellerin an- tragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.90 zu erteilen und das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss seien die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese sei antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe sei auf Fr. 60.- festzusetzen, da es sich vorliegend um ein im summarischen Verfahren gestelltes Gesuch gehandelt habe, welches weder vom Zeitbedarf noch von der Komplexität des Falles beson- deren Aufwand seitens der Gesuchstellerin erfordert habe (Urk. 12 S. 4 ff.).

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-

      tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer

      5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

      E. 4.3.1).

    2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin nicht. Darin wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im vorin- stanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 11). Hingegen setzt sie sich nicht einmal ansatzweise mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz auseinander, der in Rechtskraft erwachsene Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis ... des Kantons C. vom 9. Juli 2014 könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfah- rens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig zeigt sie auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ihren Antrag um Bestrafung einer Mitarbeiterin der Gesuchstellerin wegen übler Nachrede nicht eintrat. Schliesslich legt sie auch nicht dar, weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht nach der Gesuchstellerin zu Un- recht eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Entsprechend genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr beantragte

unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 11 S. 2 f.) nicht gewährt wer- den kann.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.- festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4 Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

lm

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