Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT200202 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 10.06.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Verrec; Verrechnung; Derung; Orderung; Verrechnungs; Forderun; Gesuchsgegne; Gesuchste; Gesuchsgegnerin; Suchsteller; Forderung; Verrechnungsford; Gesuchstelle; Verzug; Verrechnungsforder; Gesuchsteller; Stellerin; Verzugs; Suchstellerin; Gesuchstelleri; Verrechnungsforderung; Rechtsöf; Gesuchstellerin; Glaubhaft; Rechtsöffnung; Parteien; Betrag |
Rechtsnorm: | Art. 120 OR ; Art. 124 OR ; Art. 254 ZPO ; Art. 83 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
G eschäfts- Nr.: RT200202- O/U
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. H
sowie Gerichtsschreiber in
Mitwirkend:
in Sachen
GmbH ,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 stellte die Gesuchstelleri
führerin (fortan Gesuchstellerin) ein Begehren um provisorische Rec
Fr. 20'764. - nebst Zins zu 5 % seit 12. Apr
M it Verfügung vom 9. Dezember 2020 berichtigte die Vorinstanz das Urt
3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF
vom 7. Dezember 2020 betreffend die Dispositiv - Ziffern 3 und 4. Die
Rechtsanwalt lic. iur. Y. , E. , F.
auferlegt.
2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erhob die Gesuchstelle
und stellte die folgenden Anträge (Urk. 52 S. 2):
4.
1. Das Urteil vom 7. Dezember 2020 sei aufzuhebe
Replikeingabe, welche wiederum der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuges
wurde (Urk. 68). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Anzahlung von Fr. 55'000. - und reduziert um
3.4
lichen Sachverhaltsvarianten auferlege ihr die Vor insta
che sie der Gesuchsgegne
gen Me
gen, welche die Schuldanerkennung
glaubhaft macht (ABret.tr8ie2bAenbes.nicht Einwendun Zu diesen1Euinndwendun2geSnchgKeGhö).rt
entkräften,
gemäss konst anter Praxis auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung.
6.1
5.2
vom 18. August 2017, E. 4.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt
auch für die blosse Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung das Vorlegen
von Urkunden . Das Bundesgericht hat sich dabei jedoch explizit auf Urkunden im
weiten Sinne der ZPO bezogen ( Art. 177 und Art. 254 Abs. 1 ZPO). A
hat das Bundesgericht anerkannt, dass die erforderliche Gla
sultieren kann. In keinem Fall ist der Betriebene im provisorischen Rechtsöf f- nungsverfahren für das
ubhaftmachu
Qualität eines Rechtsöffnungstitels, d.h. im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und
Abs. 1 Sc hKG beschränkt . Demg zur Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung nicht ( BGer 5A_139/2018 vo
Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiedener Dokum
25. Juni 2019, E. 2.6.2 mit Hinweisen).
6 .2 Die Gesuchsgegnerin macht verrechnun
nutzungsdauer bzw. eine sog. Errich
gel/Anker gehandelt, ist , wie die Forderung, soweit sie F
stritten. Wie dargelegt
verschiedener
rechnungseinre
Anzahl der Nägel b
dever
Fotos
Näge
ne vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin geforderte Pauschalentschä
von Fr. 10'000. - (Urk. 11/11). Gemäss klare
sen Systematik kann die vom
nicht zweif
werden. Da
bzw. eine s
Erw. 6.1 der Betriebene Best and, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforder sofort glaubhaft zu machen und genügen haftmachung d er Verrechnungsforderung nicht. Die Gesuchsgegnerin substant
iert bzw. belegt ihre - bestrittene - nicht glaubhaft gemacht ist.
7.2
Die Gesuchsgegnerin macht verrechnungsweise einen Minderwert von
Fr. 5'000. - für noch ausstehende Malerarbeiten geltend, da die Wände st schmutzt seien (Urk. 61 S. 7). Die Gesuchsgegnerin setzt sich zum e
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseina nder (Urk. 53 S. 13). Zum andern
ist die - bestrittene - Verrechnungsforderung weder 7.3
Die Gesuchsgegnerin macht verrechnungsweise einen Betrag von Fr. 10'000. - geltend zur Behebung von Wasserinfiltrationen etc. (Urk. 61 S. 8).
sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseina nder und genügt der Rügepflic ht nicht (U rk. 53 S. 13
f.). Es
reine Parteibehauptung, weshalb die Verrechnungsforderung nicht glaubhaft ge- macht ist.
7.4
Unter dem Titel Durchgang Tiefgarage reklamiert d suchstellerin habe vertr agswidrig einen Mauerabschluss erstellt, der nur
trächtlichem Aufwand wieder habe entfernt werden können (Urk. 61 S. 8). Da b
reits die geltend gemacht Forderung betragsmässig nicht substantiiert von vornherein nicht weiter zu prüfen.
Verzugszins en
8.1
zinsen vor. Angesichts der zuzulassenden Forderung betreffend die Nagelwand erübrige sich eine Auseinandersetzung mit denselben. Der guten Or dnung halber
sei anzumerken, das s die Verrechnung von Gesetzes we
der gleichzeitigen Fälligkeit der zu verrechnenden Forderungen zurückbezogen
werde (Art. 124 Abs. 2 OR)
lich glaubhaft erscheine (Urk. 53 S. 15).
8.2
gen für die nicht bezahlten Parteientschädigung en sehr wohl ei schuldet sei , den sie zur Verrechnung bringe. Der Betrag von Fr. 7'2 Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 6. November 2017 sei am 13. April
2018 abgemahnt worden, derjenige von Fr. 3'500. -
ge richts Meilen vom 10. Januar 2017 am 7. Februar 2017, weshalb Verzugszin
nungserklärung bewirkt die Tilgung der Verrechnungs - und der Hau Die Tilgungswirkung erfolgt dabei rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich For-
derung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden (Art.
124 Abs. 2 OR) und sie betrifft auch die Nebenansprüche, namentlich die Verzi
sungspflicht. Mit dem Untergang der Forderung entfallen somit seit diesem Zei t- punkt bereits eingetretene Verzugsfolgen nachträglich. D a die Verrechnungsbefugnis nicht stets beiden Parteien zum selben Zeitpunkt zusteht, gilt als massg ebender Zeitpunkt, auf den die Tilgungswirkung zurückwirkt, derjenige, in dem dem Verrechnenden die fällige, durchsetzbare Verrechnungsforderung gegen den Ver- rechnungsgegner und diesem die erfüllbare Hauptforderung gegen den Verrec
nenden zustanden (BGer 4A_17/2013 vom 13. Mai 2015, E. 3.1 mit Hinweisen).
8.4
such vom 3. Juni 2020, die von ihr geschuldeten und anerkannten Parteientschädigungen von Fr. 3'500. - und Fr. 7'236. - mit ihr nen (Urk. 1 S. 4). Eine Verrechnung setzt
das s beide Forderungen fällig sind. Für die Fälligkeit der Forderun
stellerin kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog u.a.
8.5
die Verrechnung gülti g erfolgt, so dass die Forderung im Umfang von Fr. 10'736. - getilgt ist. Dass die Forderung der Gesuchstellerin bestritten ist,
tendmachung der Verrechnung nicht aus (Art. 120 Abs. 2 OR). Durch den Unte
rgang der F orderung auf Parteientschädigung entfiel seit diesem Z auch die Verzugszinspflicht. Die Wirkung der Verrechnung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, indem sich die Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden, d.h. mit dem Entstehen der Verrechnungsbefugnis der Gesuchstellerin. Zum ersten Mal standen sich die fällige, durchsetzbare Verrechnungsford
rung und die erfüllbare Hauptforder u ng am 27. November 2019 gegenü
zufolge endete ein allfälliger Schuldnerverzug der Gesuchstellerin per dat o, we halb bereits eingetretene Verzugs zins folgen ab diesem hinfallen. Folglich steht der Gesuchsgegnerin betreffend die Parteientschädig
je bis 27. November 2019 zu (Urk. 11/9 kann. Da sich die Gesuchstellerin nicht konkret zu den Mahnschreiben der G genpartei äussert bzw. nicht bestreitet, dass diese zugegangen rücksichtigung der im Schreiben angesetzten 20- und 1
Februar 2017 und 24. April 2018
- Fr. 7'236. - à 5 %: vom 24.4.2018 - 27.11.2019
- Total
Nach dem Ausgeführten vermag die Gesuchsgegnerin die Ei
der verschiedenen Verrechnung sf
orderungen zugszinsforderung nicht glaubhaft zu machen. Es liegt damit e in prov Rechtsöffnungstitel für den geschuldeten Betrag von Fr. 20'764. - minus Fr. 1'057.30 , d.h. für Fr. 19'706.70 vor.
10.
dem 12. April 2017. Die Gesuchsteller in äussert sich in der Beschwerdeschrif nicht zu den den Verzug begründenden Tatbeständen. Insbesondere mac ht sie
nicht geltend, wann sie die M ahnung zugestellt bzw. wann de nen hat. Für die Verzugszinsen ist daher bis zur aktenkundigen Betreibung keine Rechtsöffnung zu erteilen.
11.
suchsteller in provisorische Rechtsöffnung für den Betrag Zins zu 5 % seit 27. April 2020 [ Datum Zustellung Zahlung
der Forderung klagen kann. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung de
(Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG).
1 . Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen
auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ve
ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb una
Dispositiv - Ziffer 2) , ebenso der
utheissung der Bes
In teilweiser G Es wird erkannt: chwerde werden das Urteil
richts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
2020 und die Berichtigungsv erfügung vom 9. De
Der
9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah
auferlegt und mit dem von der Gesuchste
verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird ve
Dies ist
Zürich, 10. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
geleisteten Vorschuss von Fr. 7
I. ZivilkamDmieeGr
erichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: lm
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