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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT200202
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT200202 vom 10.06.2021 (ZH)
Datum:10.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Verrec; Verrechnung; Derung; Orderung; Verrechnungs; Forderun; Gesuchsgegne; Gesuchste; Gesuchsgegnerin; Suchsteller; Forderung; Verrechnungsford; Gesuchstelle; Verzug; Verrechnungsforder; Gesuchsteller; Stellerin; Verzugs; Suchstellerin; Gesuchstelleri; Verrechnungsforderung; Rechtsöf; Gesuchstellerin; Glaubhaft; Rechtsöffnung; Parteien; Betrag
Rechtsnorm: Art. 120 OR ; Art. 124 OR ; Art. 254 ZPO ; Art. 83 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

G eschäfts- Nr.: RT200202- O/U

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. H

sowie Gerichtsschreiber in

Mitwirkend:

in Sachen

  1. GmbH ,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

Erwägungen:
I.
  1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 stellte die Gesuchstelleri

    1. führerin (fortan Gesuchstellerin) ein Begehren um provisorische Rec

Fr. 20'764. - nebst Zins zu 5 % seit 12. Apr

M it Verfügung vom 9. Dezember 2020 berichtigte die Vorinstanz das Urt

3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF

vom 7. Dezember 2020 betreffend die Dispositiv - Ziffern 3 und 4. Die

Rechtsanwalt lic. iur. Y. , E. , F.

auferlegt.

2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erhob die Gesuchstelle

und stellte die folgenden Anträge (Urk. 52 S. 2):

4.

1. Das Urteil vom 7. Dezember 2020 sei aufzuhebe

Replikeingabe, welche wiederum der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuges

wurde (Urk. 68). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Anzahlung von Fr. 55'000. - und reduziert um

3.4

lichen Sachverhaltsvarianten auferlege ihr die Vor insta

che sie der Gesuchsgegne

gen Me

gen, welche die Schuldanerkennung

glaubhaft macht (ABret.tr8ie2bAenbes.nicht Einwendun Zu diesen1Euinndwendun2geSnchgKeGhö).rt

entkräften,

gemäss konst anter Praxis auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung.

6.1

5.2

vom 18. August 2017, E. 4.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt

auch für die blosse Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung das Vorlegen

von Urkunden . Das Bundesgericht hat sich dabei jedoch explizit auf Urkunden im

weiten Sinne der ZPO bezogen ( Art. 177 und Art. 254 Abs. 1 ZPO). A

hat das Bundesgericht anerkannt, dass die erforderliche Gla

sultieren kann. In keinem Fall ist der Betriebene im provisorischen Rechtsöf f- nungsverfahren für das

ubhaftmachu

Qualität eines Rechtsöffnungstitels, d.h. im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und

Abs. 1 Sc hKG beschränkt . Demg zur Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung nicht ( BGer 5A_139/2018 vo

Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiedener Dokum

25. Juni 2019, E. 2.6.2 mit Hinweisen).

6 .2 Die Gesuchsgegnerin macht verrechnun

nutzungsdauer bzw. eine sog. Errich

gel/Anker gehandelt, ist , wie die Forderung, soweit sie F

stritten. Wie dargelegt

verschiedener

rechnungseinre

Anzahl der Nägel b

dever

Fotos

Näge

ne vom Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin geforderte Pauschalentschä

von Fr. 10'000. - (Urk. 11/11). Gemäss klare

sen Systematik kann die vom

nicht zweif

werden. Da

bzw. eine s

Erw. 6.1 der Betriebene Best and, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforder sofort glaubhaft zu machen und genügen haftmachung d er Verrechnungsforderung nicht. Die Gesuchsgegnerin substant

iert bzw. belegt ihre - bestrittene - nicht glaubhaft gemacht ist.

7.2

Die Gesuchsgegnerin macht verrechnungsweise einen Minderwert von

Fr. 5'000. - für noch ausstehende Malerarbeiten geltend, da die Wände st schmutzt seien (Urk. 61 S. 7). Die Gesuchsgegnerin setzt sich zum e

mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseina nder (Urk. 53 S. 13). Zum andern

ist die - bestrittene - Verrechnungsforderung weder 7.3

Die Gesuchsgegnerin macht verrechnungsweise einen Betrag von Fr. 10'000. - geltend zur Behebung von Wasserinfiltrationen etc. (Urk. 61 S. 8).

sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseina nder und genügt der Rügepflic ht nicht (U rk. 53 S. 13

f.). Es

reine Parteibehauptung, weshalb die Verrechnungsforderung nicht glaubhaft ge- macht ist.

7.4

Unter dem Titel Durchgang Tiefgarage reklamiert d suchstellerin habe vertr agswidrig einen Mauerabschluss erstellt, der nur

trächtlichem Aufwand wieder habe entfernt werden können (Urk. 61 S. 8). Da b

reits die geltend gemacht Forderung betragsmässig nicht substantiiert von vornherein nicht weiter zu prüfen.

  1. Verzugszins en

    8.1

    zinsen vor. Angesichts der zuzulassenden Forderung betreffend die Nagelwand erübrige sich eine Auseinandersetzung mit denselben. Der guten Or dnung halber

    sei anzumerken, das s die Verrechnung von Gesetzes we

    der gleichzeitigen Fälligkeit der zu verrechnenden Forderungen zurückbezogen

    werde (Art. 124 Abs. 2 OR)

    lich glaubhaft erscheine (Urk. 53 S. 15).

    8.2

    gen für die nicht bezahlten Parteientschädigung en sehr wohl ei schuldet sei , den sie zur Verrechnung bringe. Der Betrag von Fr. 7'2 Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 6. November 2017 sei am 13. April

    2018 abgemahnt worden, derjenige von Fr. 3'500. -

    ge richts Meilen vom 10. Januar 2017 am 7. Februar 2017, weshalb Verzugszin

    nungserklärung bewirkt die Tilgung der Verrechnungs - und der Hau Die Tilgungswirkung erfolgt dabei rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich For-

    derung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden (Art.

    124 Abs. 2 OR) und sie betrifft auch die Nebenansprüche, namentlich die Verzi

    sungspflicht. Mit dem Untergang der Forderung entfallen somit seit diesem Zei t- punkt bereits eingetretene Verzugsfolgen nachträglich. D a die Verrechnungsbefugnis nicht stets beiden Parteien zum selben Zeitpunkt zusteht, gilt als massg ebender Zeitpunkt, auf den die Tilgungswirkung zurückwirkt, derjenige, in dem dem Verrechnenden die fällige, durchsetzbare Verrechnungsforderung gegen den Ver- rechnungsgegner und diesem die erfüllbare Hauptforderung gegen den Verrec

    nenden zustanden (BGer 4A_17/2013 vom 13. Mai 2015, E. 3.1 mit Hinweisen).

    8.4

    such vom 3. Juni 2020, die von ihr geschuldeten und anerkannten Parteientschädigungen von Fr. 3'500. - und Fr. 7'236. - mit ihr nen (Urk. 1 S. 4). Eine Verrechnung setzt

    das s beide Forderungen fällig sind. Für die Fälligkeit der Forderun

    stellerin kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog u.a.

    8.5

    die Verrechnung gülti g erfolgt, so dass die Forderung im Umfang von Fr. 10'736. - getilgt ist. Dass die Forderung der Gesuchstellerin bestritten ist,

    tendmachung der Verrechnung nicht aus (Art. 120 Abs. 2 OR). Durch den Unte

    rgang der F orderung auf Parteientschädigung entfiel seit diesem Z auch die Verzugszinspflicht. Die Wirkung der Verrechnung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, indem sich die Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden, d.h. mit dem Entstehen der Verrechnungsbefugnis der Gesuchstellerin. Zum ersten Mal standen sich die fällige, durchsetzbare Verrechnungsford

    rung und die erfüllbare Hauptforder u ng am 27. November 2019 gegenü

    zufolge endete ein allfälliger Schuldnerverzug der Gesuchstellerin per dat o, we halb bereits eingetretene Verzugs zins folgen ab diesem hinfallen. Folglich steht der Gesuchsgegnerin betreffend die Parteientschädig

    je bis 27. November 2019 zu (Urk. 11/9 kann. Da sich die Gesuchstellerin nicht konkret zu den Mahnschreiben der G genpartei äussert bzw. nicht bestreitet, dass diese zugegangen rücksichtigung der im Schreiben angesetzten 20- und 1

    Februar 2017 und 24. April 2018

    - Fr. 7'236. - à 5 %: vom 24.4.2018 - 27.11.2019

    - Total

  2. Nach dem Ausgeführten vermag die Gesuchsgegnerin die Ei

der verschiedenen Verrechnung sf

orderungen zugszinsforderung nicht glaubhaft zu machen. Es liegt damit e in prov Rechtsöffnungstitel für den geschuldeten Betrag von Fr. 20'764. - minus Fr. 1'057.30 , d.h. für Fr. 19'706.70 vor.

10.

dem 12. April 2017. Die Gesuchsteller in äussert sich in der Beschwerdeschrif nicht zu den den Verzug begründenden Tatbeständen. Insbesondere mac ht sie

nicht geltend, wann sie die M ahnung zugestellt bzw. wann de nen hat. Für die Verzugszinsen ist daher bis zur aktenkundigen Betreibung keine Rechtsöffnung zu erteilen.

11.

suchsteller in provisorische Rechtsöffnung für den Betrag Zins zu 5 % seit 27. April 2020 [ Datum Zustellung Zahlung

der Forderung klagen kann. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung de

(Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG).

III.

1 . Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen

auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ve

ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb una

Dispositiv - Ziffer 2) , ebenso der

utheissung der Bes

  1. In teilweiser G Es wird erkannt: chwerde werden das Urteil

    richts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom

    2020 und die Berichtigungsv erfügung vom 9. De

  2. Der

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah

auferlegt und mit dem von der Gesuchste

verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird ve

Dies ist

Zürich, 10. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

geleisteten Vorschuss von Fr. 7

I. ZivilkamDmieeGr

erichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: lm

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