Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT190111 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 14.10.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsvorschlag; Rechtsmittel; Betreibung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Partei; Eingabe; Unrichtig; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Mangels; Bundesgericht; Betreibungsamt; Zuständige; Unrichtige; SchKG; Konkursverlustschein; Eintragung; Erwägung; Entscheid; Parteientschädigung; Provisorische; Frist; Rechtsanwendung; Forderung; Sachverhalts |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 265 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 48 BGG ; Art. 63 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 140 III 636; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190111-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Urteil vom 14. Oktober 2019
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 1. Juli 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2019, gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 4. Juni 1999 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 242'658.75, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.- dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 60.- zu bezahlen (Urk. 9 = Urk. 12 Dispositivziffern 1
bis 4).
Die vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 19. Juli 2019 ging am 22. Juli 2019 bei der Vorinstanz ein (Stempel auf Urk. 11). Mit Brief vom 24. Juli 2019 leitete diese die Eingabe samt Akten an die erkennende Kammer zur Prüfung, ob es sich um eine Rechtsmitteleingabe handle, weiter (Urk. 13). Die Eingabe samt Akten ging am 25. Juli 2019 bei der erkennenden Kammer ein. Zwar reichte der Gesuchsgegner seine Rechtsschrift trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz ein, bezeichnete aber seine Eingabe als Beschwerde gegen Urteil vom 1. Juli 2019 (Urk. 11). Damit richtet er sich gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Juli 2019. Seine Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Sie enthält folgenden Antrag (Urk. 11):
Ich beantrage hiermit zu anerkennen, dass der Rechtsvorschlag korrekterweise mangels neuem Vermögen erhoben wurde, und somit das Urteil entsprechend zu revidieren.
a) Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt für den im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz ist nach Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG fristwahrend, da eine Partei nicht ohne Not um die
Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2019 wurde dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2019 zugestellt (Urk. 10/2), entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Betreibungsferien vom 15. Juli bis 31. Juli 2019 (Urk. 56 Ziff. 2 SchKG und Art. 63 SchKG) - bis zum 6. August 2019. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Juli 2019 (Datum Poststempel: 19. Juli 2019; an Urk. 11 angehefteter Briefumschlag mit Stempel auf der Rückseite) erfolgte somit innerhalb der Rechtsmittelfrist.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,
Art. 326 N 3 f.).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Konkursverlustschein vom 4. Juni 1999, worin der Gesuchsgegner die Forderung von Fr. 242'658.75 anerkannt habe, stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1
i.V.m. Art. 265 Abs. 1 SchKG dar und berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung im genannten Umfang (Urk. 12 S. 3). Der Gesuchsgegner hätte seine prekä- re finanzielle Lage bereits bei der Erhebung des Rechtsvorschlags mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens geltend machen müssen. Dies habe er jedoch gemäss Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2019 unterlassen (Urk. 12 S. 4). Seinem Einwand, wonach er die in Betreibung gesetzte Forderung weder anerkenne noch
bestreite, sei entgegenzuhalten, dass er die Forderung gemäss Konkursverlustschein bereits anerkannt habe (Urk. 12 S. 4 f.).
b) Der Gesuchsgegner moniert, er habe die zuständige Person beim Betreibungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhebe. Bedauerlicherweise habe er den Zahlungsbefehl nicht zur Einsicht erhalten, um die Eintragung kontrollieren zu können, nachdem die Person beim Betreibungsamt die Eintragung betreffend Rechtsvorschlag vorgenommen habe. Die Richtigkeit des Rechtsvorschlages habe er nie prüfen und unterschriftlich die Eintragung bestätigen können. Dass die zuständige Person beim Betreibungsamt es unterlassen habe, ein Kreuz bei Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen anzubringen - was er notabene erst viel später bemerkt habe -, könne nicht als Argument fehlender Zusatzinformation gewertet werden (Urk. 11). Sämtliche dieser tatsächlichen Behauptungen führt der Gesuchsgegner erstmals mit der Beschwerde an (vgl. Urk. 7). Sie erfolgen deshalb verspätet und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vorne Erwägung Ziff. 2 lit. b). Der Gesuchsgegner machte im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend, er habe Rechtsvorschlag mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben, noch behauptete er, kein Doppel des Zahlungsbefehls erhalten zu haben. Weiter geht er mit seiner Ansicht fehl, der Rechtsvorschlag hätte von ihm persönlich unterzeichnet werden müssen und nicht vom Betreibungsamt (Urk. 11), sieht doch das Gesetz nicht vor, dass die Protokollierung auf dem Zahlungsbefehl vom Schuldner zu unterzeichnen wäre. Die Vorbringen des Gesuchsgegners ändern nichts am gemäss Protokollierung ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag. Auch bestreitet der Gesuchsgegner die Qualität des Konkursverlustscheins als provisorischer Rechtsöffnungstitel nicht. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil erhebt er keine bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (Urk. 11). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Der Gesuchsgegner gibt im Beschwerdeverfahren an, er habe Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erheben wollen, stellt aber kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Ein solches Gesuch wäre nach den vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 242'658.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
versandt am: am
lic. iur. E. Ferreño
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