Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT190013 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 06.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Abzahlung; Abzahlungsvertrag; Vorinstanz; Schuld; Recht; Irrtum; Beweis; Partei; SchKG; Rechtsöffnung; Beschwerdeverfahren; Behauptet; Vorliegen; Rechnung; Glaubhaft; Abzahlungsvereinbarung; Unterzeichnung; Vorinstanzliche; Entscheid; Glaubhaft; Behauptete; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 105 BGG ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 157 ZPO ; Art. 23 OR ; Art. 29 BV ; Art. 31 OR ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 82 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 II 374; 120 II 393; 132 I 42; 134 III 643; 135 III 127; 135 III 537; 136 III 566; 139 III 195; 140 III 264; 143 III 65; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,
Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
in Sachen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecherin X1. und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2019 (EB181313-L)
Bei der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine in C. domizilierte Aktiengesellschaft. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den [Zweck]. Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin), als Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich konstituiert, verfolgt gemäss Handelsregistereintrag den Zweck Unternehmensberatung in betriebswirtschaftlichen Belangen, Handel mit Software und Hardware, Erbringung von Informatikdienstleistungen. Als Prä- sident ihres Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist D. im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/4).
Mit Zahlungsbefehl vom 25. September 2017 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 29'095.20 nebst Zins (Urk. 3/1 = Urk. 2). Damit verlangt sie von dieser die Bezahlung des offenen Rechnungsbetrags aus der Rechnung Nr. 150452 vom 24. Februar 2017 (Rechnungsbetrag
Fr. 51'942.60 abzüglich Gutschrift Nr. 150453 über Fr. 22'847.40). Noch bevor der Zahlungsbefehl dieser Betreibung (Nr. des Betreibungsamts Zürich 9) der Gesuchsgegnerin am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde (vgl. Urk. 3/1 S. 2), unterzeichnete D. am 5. Oktober 2017 namens derselben einen (vom 28. August 2017 datierten) Abzahlungsvertrag über den Restbetrag von Fr. 29'095.20 aus der Rechnung Nr. 150452 vom 24. Februar 2017 (Urk. 3/2). Darin verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von neun monatlichen Raten à Fr. 3'000.- sowie einer Restrate von Fr. 2'095.20 und bestätigte für den Schuldner ..., der Firma B. AG [= Gesuchstellerin] den vorgenannten Forderungsbetrag zu schulden. Dies im Sinne einer Schuldanerkennung. Zudem wurde vereinbart, dass die jeweilige Restforderung sofort als Ganzes zur Zahlung fällig werde, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise im Rückstand sei. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin am 12. Oktober 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 3/1 S. 2).
In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zürich (Vorinstanz) mit Eingabe vom
6. November 2017 um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins zu 5% seit 24. März 2017 (Urk. 1). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 20. November 2017 (Urk. 7) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 30. November 2017 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'095.20 nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2017; im Mehrbetrag (Zins) wies sie das Gesuch ab (Urk. 9).
Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hiess die erkennende Kammer die von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil vom 30. November 2017 im Umfang der Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 11). Diese setzte der Gesuchstellerin unter dem 17. September 2018 Frist an, um zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 20. November 2017 Stellung zu nehmen (Urk. 13a), was die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 tat (Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits reichte dazu unter dem 5. November 2018 eine spontane Stellungnahme ein (Urk. 22). Am 7. Januar 2019 erging das neue Urteil der Vorinstanz, mit dem der Gesuchstellerin (abermals) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'095.20 nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2017 erteilt wurde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und das (erste) Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 23 = Urk. 26).
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
anuar 2019 erneut Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Der von der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2019 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ging rechtzeitig ein (Urk. 27 und Urk. 28). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils datiert vom 1. März 2019 (Urk. 30; s.a. Urk. 29). Sie wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 4. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
Die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (vgl. Urk. 11 S. 4 E. 2.2). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2, Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 24b) ist somit einzutreten.
Mit Bezug auf die Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO), die Anforderungen an die Beschwerdeschrift und das Novenverbot kann auf die Erwägungen im Rückweisungsbeschluss vom 21. Juni 2018 verwiesen werden (Urk. 11 S. 4 f.
E. 2.3 und E. 2.4). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass ein blosser Verweis auf frühere Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) oder einer Beschwerdeantwort nicht genügt und deshalb unbeachtet bleiben muss (vgl. Urk. 25 Rz 5 sowie Urk. 30 Ziff. 5).
Auch der Gegenstand der Beschwerde präsentiert sich unverändert: Umstritten und Prüfungsthema des Beschwerdeverfahrens ist einzig der rechtliche Bestand der anerkannten Abzahlungsschuld (vgl. Urk. 11 S. 6 E. 3.1). Die Gesuchsgegnerin macht die Unverbindlichkeit der Abzahlungsvereinbarung zufolge Irrtums (Art. 23 ff. OR) geltend.
Rechtliche Grundlagen: Zulässige Einwendungen, Glaubhaftmachung und Kognition der Beschwerdeinstanz
ie im Rückweisungsentscheid erörtert (Urk. 11 S. 7 E. 3.2), kann der Schuldner im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 SchKG auch einwenden, die Schuldanerkennung sei unverbindlich, weil die anerkannte Verpflichtung zufolge eines Willensmangels, insbesondere eines rechtserheblichen Irrtums, gar nicht entstanden sei (Art. 23 ff. OR; BGer 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018, E. 2.1 m.w.Hinw.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 97;
SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 26). Ob ein Irrtum vorlag, ist eine Tatfrage (BGE 134 III 643 E. 5.3.1 S. 650; BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017,
E. 4.3.1). Demgegenüber ist Rechtsfrage, ob ein geltend gemachter Irrtum als wesentlich zu qualifizieren ist (vgl. BGE 135 III 537 E. 2.2 S. 542; BGer 4A_125/2014 vom 2. Juni 2014, E. 3.1; BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 4; ferner auch CHK-Kut, OR 23-24 N 11a). Letzteres wurde für den vorliegenden Fall im Rückweisungsbeschluss bereits in bejahendem Sinn entschieden (vgl. Urk. 11 S. 14 f. E. 3.4.4).
Das Vorliegen eines Irrtums muss nicht (strikt) bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner braucht mithin nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 142 III 720 E. 4.1 S. 723; BGer 5A_283/2016 vom 23. August
2016, E. 2.3.1; 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1 [je m.w.Hinw.]; BSK
SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 87 ff. [und N 97]; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 24; Stücheli, a.a.O., S. 349 f.; zum Beweismass der Glaubhaftmachung auch Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 157 N 76 ff.; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 10; BK-
Walter, Art. 8 ZGB N 150 ff. [wonach als Orientierungsgrösse eine numerische Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 51% herangezogen werden könne]; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 157 N 43 f.). Im konkreten Fall kommt dem Gericht, das die gesamten Umstände des Einzelfalls und damit insbesondere auch das aktenkundige Verhalten der Parteien vor dem Verfahren zu berücksichtigen hat, ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350; s.a. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 24). Die Beweisresp. Glaubhaftmachungslast trägt der Schuldner (BGer 5A_771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 4.2; 4A_641/2010 vom 23. Februar
2011, E. 3.5.1; CHK-Kut, OR 23-24 N 11a; BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 12;
s.a. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83).
Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Aktenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirklichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann
als Tatfrage - im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Glaubhaftmachung eines Irrtums zu Unrecht verneint, fällt mithin unter den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweisresp. Glaubhaftmachungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt wurden (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, § 26 Rz 36; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320
N 5); eine bloss falsche Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht.
Die Formulierung offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung stimmt
vom Gesetzgeber gewollt - mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 N 14 f. m.w.Hinw.; KUKO ZPO-Brunner, Art. 320
N 3; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3 und N 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,
Art. 320 N 5; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). Wann die erstinstanzliche Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln; die gesetzlich garantierte freie Beweiswürdigung der ersten Instanz (Art. 157 ZPO) soll aber nur so weit eingeschränkt werden, dass klare Betriebsunfälle korrigiert werden können (BK ZPO II-Sterchi, Art. 320 N 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE
133 III 393 E. 7.1 S. 398 m.w.Hinw.; vgl. auch BK ZPO II-Sterchi, Art. 320 N 6 f.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8 ff.). Das kann insbesondere bei einer krass einseitigen Beweiswürdigung zugunsten einer Partei der Fall sein (vgl. Stauber, a.a.O., Art. 320 N 17; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 9, je m.Hinw. auf BGE 117 II 374 E. 4 S. 377 ff.). Allein der Umstand, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Parteistandpunkte und (neuer) vorinstanzlicher Entscheid
Die Gesuchsgegnerin hatte in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 7) vor Vorinstanz unter anderem geltend gemacht, der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Abzahlungsvertrag sei für sie wegen Irrtums unverbindlich. D. sei einerseits einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin (A. AG) und andererseits auch Verwaltungsrat der A1. AG. Bei diesen beiden Gesellschaften handle es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Gesellschaften mit unterschiedlichen Zwecken und verschiedenen Aktionariaten. Letztere bezwecke die Organisation und Durchführung von Seminarien, wobei ihr Steckenpferd das einmal jährlich stattfindende -Forum sei. Die A1. AG und die Gesuchstellerin pflegten seit Jahren eine geschäftliche Beziehung, wobei die Gesuchstellerin für die A1. AG Arbeiten anlässlich des -Forums besorge. Die Gesuchsgegnerin sei an dieser Geschäftsbeziehung nicht beteiligt. Das ergebe sich bereits aus dem Adressaten der Rechnung vom 24. Februar 2017 (Urk. 8/2), auf welcher der Abzahlungsvertrag und der Zahlungsbefehl beruhten. Zudem sei aus dieser Rechnung ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Positionen um Dienstleistungen im Rahmen des -Forums handle, die in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin stünden. D. habe die
ihm mehr als ein halbes Jahr nach Rechnungsstellung anlässlich einer Besprechung beiläufig vorgelegte Abzahlungsvereinbarung vor dem Hintergrund der ansonsten unkomplizierten und gut funktionierenden Zusammenarbeit unterzeichnet, ohne sich näher damit zu befassen und ohne zu bemerken, dass er sie namens der Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) unterzeichne. Es sei offensichtlich, dass die Abzahlungsvereinbarung irrtümlicherweise namens der Gesuchsgegnerin statt namens der A1. AG unterzeichnet worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe sich folglich in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von
Art. 23 OR bezüglich der von D. vertretenen Partei befunden. Mit Schreiben vom 17. November 2017 (Urk. 8/3) habe die Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) den Abzahlungsvertrag fristund formgerecht angefochten (Urk. 7 Rz 3 ff.). An dieser Darstellung hält die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 25 Rz 6 ff.).
Im Rückweisungsentscheid kam die erkennende Kammer zum (vorläufigen) Schluss, aufgrund des der Vorinstanz damals vorliegenden - unvollständigen - Aktenstandes erscheine glaubhaft, dass der Abzahlungsvertrag und damit auch die gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Forderung zufolge Anfechtung wegen Willensmangels keinen Bestand habe. Damit habe die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eine Einwendung sofort glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräfte. Die Sache sei indessen nicht spruchreif, da die Gesuchstellerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Behauptungen der Gesuchsgegnerin betreffend den Irrtum zu äussern. Der Gesuchstellerin müsse deshalb zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden (Urk. 11 S. 15 ff. E. 3.4.5-3.5), was die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 17. September 2018 alsdann tat (Urk. 13a). In der Folge bestritt die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 den geltend gemachten Irrtum und begründete unter Einreichung teilweise neuer Beweismittel ausführlich, weshalb ein solcher zu verneinen sei (Urk. 16 und Urk. 19/2-16).
Die Zulässigkeit dieser neuen Sachdarstellung und der dazu eingereichten Belege resp. deren Berücksichtigung bei der Entscheidfindung durch die Vorinstanz wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 25
Rz 10). Sie ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 2 ff. E. 2) zu bejahen: Nachdem die Gesuchsgegnerin die Abzahlungsvereinbarung erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs im Sinne von Art. 31 OR angefochten hat (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/3), ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die Gesuchstellerin die Einwendung der Unverbindlichkeit des Titels wegen Irrtums erwarten musste und deshalb Möglichkeit und Anlass gehabt hätte, sich bereits im Rahmen der Gesuchsbegründung hierzu zu äussern (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 18; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49 und N 52; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 17 und N 19; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungsund Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 132; ZR 116 [2017] Nr. 59 E. 2; ferner auch Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 127).
Die Vorinstanz prüfte mithin zu Recht, ob auch unter Mitberücksichtigung der Vorbringen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 glaubhaft erscheine, dass sich D. bei der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung in einem Irrtum bezüglich der von ihm verpflichteten Person befunden habe (vgl. Urk. 26
S. 4 E. 2.3). Dazu erwog sie, dass die Gesuchstellerin in besagter Stellungnahme zwar bestätige, dass der Abzahlungsvertrag Dienstleistungen betreffe, welche für die A1. AG erbracht und dieser am 24. Februar 2017 in Rechnung gestellt worden seien. Bestritten werde jedoch, dass zwischen der Rechnungsstellung und der Unterzeichnung des Abzahlungsvertrags keine Kommunikation zwischen den Parteien stattgefunden habe und D. am 5. Oktober 2017 anlässlich einer Besprechung überrumpelt worden sei, indem ihm der Abzahlungsvertrag mit dem Bemerken, es handle sich um eine reine Formalität für die Buchhaltung, zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Gemäss Darstellung der Gesuchstellerin hätten die Verhandlungen über den Inhalt des Abzahlungsvertrags tatsächlich über zweieinhalb Monate gedauert, wobei drei verschiedene Entwürfe ausgetauscht worden seien, in denen jeweils auf Wunsch der Gesuchsgegnerin die Höhe der Ratenzahlungen zwei Mal reduziert worden sei. Wegen finanzieller Probleme der A1. AG sei der Abzahlungsvertrag hierbei bewusst und in gegenseitigem Einvernehmen auf die Gesuchsgegnerin ausgestellt worden (Urk. 26 S. 6 f. E. 4.3 m.Hinw. auf Urk. 16 Rz 4-12 und Rz 19).
Die Gesuchstellerin - so die Vorinstanz weiter - dokumentiere ihre Vorbringen mit drei Versionen des Abzahlungsvertrags, die vom 17. Juli 2017 (Urk. 19/2),
20. Juli 2017 (Urk. 19/3) und 28. August 2017 (Urk. 19/8) datierten und je an A. AG, D. adressiert seien. Alle drei Versionen hätten eine identi-
sche Gesamtschuld zum Inhalt, unterschiedlich hoch seien jedoch die Ratenhöhe und -anzahl. Als Schuldner werde jeweils D. , A. AG aufgeführt. Zusätzlich lägen diverse, im Zeitraum vom 20. Juli 2017 bis 5. Oktober 2017 verfasste E-Mails im Recht, welche zwischen der Gesuchstellerin und Mitarbeiterinnen der Gesuchsgegnerin (E. und F. ) ausgetauscht worden seien und den Abzahlungsvertrag, namentlich die Ratenhöhe, zum Gegenstand gehabt hät- ten (Urk. 19/4-7 und Urk. 19/9-10). Anhand dieser Dokumente sei erstellt, dass die Parteien zwischen dem 20. Juli 2017 bis zur Unterzeichnung des Abzahlungsvertrags am 5. Oktober 2017 Verhandlungen über dessen Ausgestaltung geführt hätten. Da die drei Versionen des Abzahlungsvertrages jeweils an D. adressiert gewesen seien, müsse unterstellt werden, dass er davon Kenntnis gehabt habe. Spätestens aber durch das E-Mail vom 15. September 2017, welches
(u.a. auch) direkt an D. (an dessen E-Mail-Adresse
D. @A. .ch) gerichtet gewesen sei und die Abzahlungsvereinbarung mit den gewünschten Monatsraten von Fr. 3'000.- zum Gegenstand gehabt sowie deren Unterzeichnung angemahnt habe, habe diesem zur Kenntnis gelangt sein müssen, dass die Gesuchstellerin eine Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend gemacht habe. Damit sei die Behauptung urkundlich widerlegt, wonach der Abzahlungsvertrag D. über ein halbes Jahr seit Rechnungsstellung an die A1. AG und ohne dass zwischenzeitlich Gespräche stattgefunden hätten, zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Zugleich sei auch der Argumentation der Gesuchsgegnerin der Boden entzogen, wonach D. die Abzahlungsvereinbarung vor dem Hintergrund der ansonsten unkomplizierten und gut funktionierenden Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin unterzeichnet habe, ohne sich näher damit befasst zu haben (Urk. 26 S. 7 f. E. 4.4).
Sodann habe sich D. höchst widersprüchlich verhalten, indem er mit Schreiben vom 17. November 2017 namens der Gesuchsgegnerin erklärt habe, der Abzahlungsvertrag vom 5./6. Oktober 2017 sei irrtümlich in deren Namen statt
im Namen der A1. AG unterzeichnet worden (vgl. Urk. 8/3), und damit zum Ausdruck gebracht habe, letztere schulde den im Vertrag anerkannten Betrag, gleichentags aber in einem namens der A1. AG verfassten Schreiben den Standpunkt eingenommen habe, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der A1. AG und der Gesuchstellerin sei nie eine Geldzahlung, sondern vielmehr ein Austausch von Dienstleistungen vereinbart worden, weshalb keine Geldforderung bestehe (vgl. Urk. 8/10). Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die Gesuchsgegnerin bzw. ihr einzelzeichnungsberechtigtes Organ D. bei Unterzeichnung des Abzahlungsvertrags einem Erklärungsirrtum unterlegen sei. Ein solcher liege namentlich vor, wenn der Irrende einen anderen Vertrag habe eingehen wollen als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt habe, d.h. zwischen dessen wirklichem, tatsächlichem Willen und dem objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens eine Diskrepanz bestehe. Worin der tatsächliche Wille von D. bestanden habe, bleibe aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin aber unklar, stelle diese im Hauptstandpunkt doch lediglich die Identität des Schuldners, nicht aber den Bestand einer Schuld in Abrede, während sie im Zusammenhang mit der behaupteten Tilgung der Forderung durch Erfüllung geltend mache, für die von der Gesuchstellerin erbrachten Leistungen sei nie eine Geldzahlung vereinbart worden und D. habe sich - diesmal als Organ der A1. AG - auch in diesem Punkt in einem wesentlichen Irrtum befunden und sei bei Unterzeichnung des Abzahlungsvertrags überrumpelt worden. Zwar erachte die Gesuchsgegnerin die Vorbringen betreffend den behaupteten Irrtum auf Seiten der A1. AG als für das vorliegende Verfahren unerheblich. Das treffe aber insofern nicht zu, als die Willensbildung sowohl hinsichtlich der Gesuchsgegnerin als auch der A1. AG durch die gleiche natürliche Person -
D. - erfolge und damit auch ein allfälliger Irrtum bei diesem vorliegen müs- se. Es gehe nicht an, je nachdem, in welcher Funktion D. auftrete, den gleichen Sachverhalt im einen Fall als dem wahren Willen entsprechend zu bezeichnen und im andern Fall einen Erklärungsirrtum geltend zu machen (Urk. 26 S. 8 f. E. 4.5).
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass eine Überrumpelung von D. , welche von der Gesuchsgegnerin als Auslöser für den behaupteten Irrtum bezeichnet werde, durch die Vorbringen der Gesuchstellerin in deren Eingabe vom 18. Oktober 2018 und die dazu eingereichten Unterlagen entkräftet worden sei. Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin sei auch unklar, auf welchem konkreten Sachverhalt der behauptete Erklärungsirrtum ihres Verwaltungsrats D. gründe. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Erklä- rungsirrtums bei Vertragsunterzeichnung sei von der Gesuchsgegnerin somit nicht glaubhaft gemacht worden. Folglich stelle der von ihr am 5. Oktober 2017 unterzeichnete Abzahlungsvertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Abzahlungsvertrag eine Schuld der A1. AG zugrunde liege, zumal eine Schuldübernahme formfrei gültig sei und auch durch konkludentes Verhalten erfolgen könne. Nachdem davon auszugehen sei, dass die Schuldanerkennung durch D. irrtumsfrei namens der Gesuchsgegnerin erfolgt sei, sei eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens zustande gekommen (Urk. 26 S. 9 f.
E. 4.6).
Beurteilung der Beschwerde
Die Gesuchsgegnerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Glaubhaftmachung ihrer Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu Unrecht verneint zu haben. Darin erblickt sie eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 25 Rz 4). Der Sache nach wendet sie sich lediglich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht glaubhaft, d.h. nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass D. bei der Unterzeichnung des Titels einem Irrtum unterlegen sei. Ihre Rüge richtet sich somit gegen die richterliche Bewertung der
vorgelegten Beweismittel resp. die vorinstanzliche Beweiswürdigung und fällt folglich unter den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO (und nicht unter Art. 320 lit. a ZPO; vgl. bereits vorne, E. 3.1.3; s.a. BGer 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018, E. 2.1). Die unrichtige Subsumtion ihres Einwands unter die gesetzlichen Beschwerdegründe schadet der Gesuchsgegnerin allerdings nicht.
Zunächst macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz verkenne (noch immer), dass D. bei der Unterzeichnung des Abzahlungsvertrags
zwei Irrtümern unterlegen sei: einerseits einem Irrtum betreffend die vertretene Partei (Erklärungsirrtum) und andererseits einem Irrtum über den Bestand der Forderung gegenüber der A1. AG (Grundlagenirrtum). Die Glaubhaftmachung sei für beide Irrtümer gesondert zu prüfen und nicht pauschal, wie es die Vorinstanz tue (Urk. 25 Rz 11 f.). Dabei unterlässt es die Gesuchsgegnerin, genügend präzis zu bezeichnen, gegen welche vorinstanzlichen Erwägungen sich ihr Einwand richtet. Deshalb bleibt letztlich unklar, was daraus im Ergebnis zu ihren Gunsten abzuleiten wäre, zumal der nicht gesondert geprüfte Grundlagenirrtum nicht bei ihr selbst, sondern bei einem Dritten bestanden haben soll (vgl. dazu sogleich). Ebensowenig zeigt sie mittels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen auf, dass und wo sie in tatsächlicher Hinsicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hat, dass D. bei der Vertragsunterzeichnung zwei verschiedenen Irrtümern, insbesondere auch einem (Grundlagen-)Irrtum über den Bestand der Forderung gegenüber der A1. AG, unterlegen sei. Insoweit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 11 S. 4 f. E. 2.3).
Indem sich die Gesuchsgegnerin der Sache nach auf einen Grundlagenirrtum beruft, dem die A1. AG bzw. D. in seiner Funktion als deren Organ unterlegen sei (vgl. Urk. 25 Rz 26 und Rz 28), geht die Beschwerde auch an der Sache vorbei. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist nämlich lediglich zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin als Titelschuldnerin glaubhaft machen kann, dass die (gemäss Titel) von ihr anerkannte und gegen sie in Betreibung gesetzte Schuld (z.B. wegen Unverbindlichkeit im Sinne von Art. 23 ff. OR) nicht bestehe. Ob letztere aus materiellrechtlicher Sicht gegenüber einer titelfremden Drittschuldnerin bestehe oder aufgrund eines Irrtums der Drittschuldnerin gar nicht rechtsgültig begründet worden sei, ist im Rahmen dieses rein betreibungsrechtlichen Verfahrens hingegen ohne Belang. Hier geht es einzig um die Frage, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf, d.h. ob gegen die betriebene Gesuchsgegnerin ein Vollstreckungstitel vorliegt (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653 f.; 132 III 140 E. 4.1.1
S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 3. A., 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,
9. A., 2013, § 19 Rz 22). Das räumt die Gesuchsgegnerin im Übrigen an anderer Stelle auch selbst ein, wenn sie festhält, dass auf das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der A1. AG im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen sei (Urk. 25 Rz 30).
eiter beanstandet die Gesuchsgegnerin die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, wonach aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten
E-Mail-Korrespondenz anzunehmen sei, D. habe Kenntnis von den Verhandlungen über den Abzahlungsvertrag und auch davon gehabt, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung geltend mache. Diese Korrespondenz hätten zwei andere Personen (E. und F. ) geführt, und nur ein einziges E-Mail, nämlich dasjenige, das den schliesslich unterzeichneten letzten Vertragsentwurf beinhaltet habe, sei auch an D. gesandt worden. Aus der Korrespondenz ergebe sich somit, dass nicht D. , sondern andere Personen für die Ausgestaltung des Abzahlungsvertrags zuständig gewesen seien und mitgewirkt hätten (Urk. 25 Rz 13-18 m.Hinw. auf Urk. 26 S. 7 f.
E. 4.4).
Diese Rüge ist unbegründet. So könnten zwar allenfalls Zweifel bestehen, ob die eingereichte Korrespondenz (Urk. 19/4-7 und Urk. 19/9-10) den strikten Beweis erbringe, dass D. Kenntnis von den Vertragsverhandlungen und der gegen die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Forderung hatte. Darum geht es vorliegend aber nicht: Einerseits genügt im Rechtsöffnungsverfahren zur Entkräf- tung der Schuldurkunde das Beweismass der Glaubhaftmachung. Entsprechend bestehen auch geringere beweismässige Anforderungen an deren Erschütterung. Dafür reicht aus, wenn die Argumente und Beweismittel der Gläubigerin beim Gericht insoweit Zweifel an der Sachdarstellung der beweisbelasteten Schuldnerin aufkommen lassen (müssen), dass die schuldnerische Einwendung bzw. deren tatsächliches Fundament als nicht mehr glaubhaft, d.h. nicht mehr wahrscheinlicher erscheint als die Darstellung der Gläubigerin. Andererseits beschränkt sich die Kognition der Beschwerdeinstanz auf offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 320 lit. b ZPO und vorne, E. 3.1.3).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den von ihr genannten Gründen gestützt auf die eingereichte E-Mail-Korrespondenz annahm, D. habe von den Verhandlungen über den Abzahlungsvertrag und auch davon gewusst, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung geltend mache. Dieser tatsächliche Schluss erscheint keineswegs unvertretbar (wenn nicht sogar zutreffend). Dafür spricht insbesondere das letzte, unbestrittenermassen auch (direkt) an D. als Organ der Gesuchsgegnerin (D. @A. .ch) gesandte und angesichts der Anrede primär an ihn gerichtete E-Mail vom 15. September 2017, welches den an A. AG, D. adressierten definitiven Vertragsentwurf beinhaltete (vgl. Urk. 19/9: Lieber D. , liebe F. Ich konnte auf euer Wunsch hin die Abzahlungsvereinbarung auf 3'000 CHF pro Monat verändern.). Dass D. dieses E-Mail nicht zur Kenntnis genommen habe, behauptete die Gesuchsgegnerin nicht; zumindest zeigt sie in der Beschwerde nicht auf, dass und wo (Aktenstelle) sie dessen Kenntnisnahme vor Vorinstanz bestritten hat. Damit hält die vorinstanzliche Annahme einer Überprüfung nach Art. 320 lit. b ZPO ohne weiteres stand. Zugleich wird durch die willkürfrei erstellte Kenntnis D. s die Glaubhaftigkeit der gesamten Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin erschüttert, wonach dieser den Abzahlungsvertrag ein halbes Jahr nach Rechnungsstellung an die A1. AG unterzeichnet habe, ohne sich näher damit befasst zu haben und ohne dass diesbezüglich vorgängige Gespräche stattgefunden hätten, er bei der Unterzeichnung also überrumpelt worden sei. Diese Darstellung wird durch die beigebrachte E-Mail-Korrespondenz weitgehend widerlegt. Das wiederum unterminiert auch die Glaubhaftigkeit des behaupteten Irrtums hinsichtlich der zu verpflichtenden juristischen Person als solchem erheblich.
Bezüglich der Erwägungen, mit denen die Vorinstanz das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verwarf, bringt die Gesuchsgegnerin schliesslich (zusammengefasst) vor, dass selbst dann, wenn D. den Abzahlungsvertrag im E-Mail vom 15. September 2017 gesehen hätte, dies keinesfalls bedeute, dass er realisiert habe, dass damit die falsche Gesellschaft verpflichtet werden sollte. Die Vorinstanz habe die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Argumente (betreffend die Parteien des Ausgangsvertrags, die Leistungsempfängerin und die
Rechnungsadressatin sowie die Art der zu vergütenden Leistungen im Lichte der Gesellschaftszwecke) vollends ignoriert statt zu prüfen, ob eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung der von der Gesuchsgegnerin behaupteten Tatsachen spreche als dagegen. Zudem habe sie auch deren Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. November 2018, wonach niemand bemerkt habe, dass im Abzahlungsvertrag die falsche Gesellschaft als Partei aufgeführt und die im Nachhinein erhobene Behauptung eines erfolgten Schuldbeitritts sehr unglaubwürdig sei, vollends ausser Acht gelassen. Eine Schuldübernahme sei aufgrund der aktenkundigen Umstände, insbesondere der behaupteten Zahlungsschwierigkeiten der A1. AG, äusserst unrealistisch und viel unwahrscheinlicher als ein Erklärungsirrtum bezüglich der verpflichteten Person. Wenn die A1. AG nämlich wie behauptet in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei, liege der Abschluss eines Abzahlungsvertrags mit ihr als eigentliche (ursprüngliche) Schuldnerin viel näher als eine Schuldübernahme mit Abzahlungsvereinbarung durch die Gesuchsgegnerin als Dritte. Der vorinstanzliche Hinweis, dass eine Schuldübernahme formfrei gültig sei, gehe an der Sache vorbei. Vielmehr hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob eine Schuldübernahme in casu wahrscheinlicher sei als ein Erklärungsirrtum über die vertretene Partei. Vorliegend könne ausgeschlossen werden, dass die Parteien eine Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt gewollt hätten. Andernfalls hätten sie es auch so vereinbart. Viel wahrscheinlicher sei, dass im Abzahlungsvertrag irrtümlicherweise die Gesuchsgegnerin statt die A1. AG als Vertragspartei aufgeführt worden sei. Die Vorinstanz vermische mit ihrer Argumentation (erneut) die beiden geltend gemachten Irrtü- mer (Erklärungsirrtum der Gesuchsgegnerin und Grundlagenirrtum der A1. AG). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sich D. keineswegs widersprüchlich, sondern gegenteils konsequent verhalten, indem er nach Entdeckung beider Irrtümer den Abzahlungsvertrag einerseits namens der A1. AG wegen Grundlagenirrtums und andererseits namens der Gesuchsgegnerin wegen Erklärungsirrtums angefochten habe (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/10). Entscheidend und im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu prüfen sei indessen ohnehin allein, ob es wahrscheinlicher erscheine, dass D. irrtümlicherweise für die Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) unterschrieben oder ob er eine
Schuldübernahme beabsichtigt habe. Die Antwort auf diese Frage falle klarerweise in ersterem Sinne aus (Urk. 25 Rz 19-33).
Sollte die Gesuchsgegnerin mit dem Hinweis auf ihre von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. November 2018 (Urk. 25 Rz 21 m.Hinw. auf Urk. 22 Rz 6, Rz 8 und Rz 20) monieren, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ginge die Rüge fehl. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wurde explizit begründet, weshalb es nicht glaubhaft erscheine, dass sich D. hinsichtlich der zur Abzahlung verpflichteten Person geirrt habe. Daraus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan; eine explizite Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Parteien war unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, zumal feststeht, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 5. November 2018 nicht übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen hat (vgl. Urk. 26 S. 2 E. 1, S. 3 E. 2.2 und S. 4
E. 2.4; ferner auch BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 [je m.w.Hinw.]; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKEKomm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, d.h. ob der geltend gemachte Irrtum (offensichtlich) zu Unrecht verneint wurde, ist demgegenüber keine Frage der Motivationspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.
Soweit die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Kontext weiter ausführt, aufgrund der Umstände sei erstellt, dass die Gesuchstellerin durch den Abzahlungsvertrag die A1. AG (und nicht die Gesuchsgegnerin) habe verpflichten wollen (Urk. 25 Rz 23), macht sie der Sache nach geltend, die Gesuch- stellerin habe sich bei der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung über ihre Vertragspartnerin geirrt. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass sie diese Behauptung erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt. Zumindest legt sie nicht dar,
dass und wo (Aktenstelle) ein Irrtum der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz prozessrechtskonform behauptet wurde. Es handelt sich deshalb um ein unzuläs- siges neues Vorbringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und Urk. 11 S. 5 E. 2.4). Andererseits beruft sie sich damit auf einen fremden Irrtum, woraus sie von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ein Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR führt nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 23 OR nämlich nur für den Irrenden selbst zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags (Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., 2014, Rz 888 und Rz 901; KUKO OR-Blumer, Art. 23 N 17); demgegenüber bleibt ein (allfälliger) Irrtum auf Seiten des Vertragspartners unbeachtlich, solange sich dieser nicht selber darauf beruft, was vorliegend offensichtlich nicht geschah. Im Übrigen wäre, selbst wenn auf Seiten der Gesuchstellerin tatsächlich ein Irrtum vorgelegen haben sollte, deren Verhalten, mit dem sie die zwangsweise Durchsetzung der Abzahlungsvereinbarung gegenüber der Gesuchsgegnerin erreichen will, klarerweise als Genehmigung der Vereinbarung aufzufassen (vgl. Art. 31 Abs. 1 OR). Insoweit ist die Beschwerde unbehelflich.
Mit Bezug auf die Beweiswürdigung selbst ist einzuräumen, dass durchaus gewisse Indizen für das Vorliegen eines Erklärungsirrtums in dem Sinne bestehen, dass D. den Abzahlungsvertrag irrtümlich namens der Gesuchsgegnerin (statt namens der A1. AG) unterzeichnete. Dazu gehört neben den bereits im Rückweisungsentscheid genannten Umständen (Urk. 11 S. 15
E. 3.4.5; s.a. Urk. 25 Rz 9) insbesondere auch die Tatsache, dass der Abzahlungsvertrag (Urk. 3/2) keinerlei Hinweise auf eine Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt durch die Gesuchsgegnerin bzw. darauf enthält, dass er die Abzahlung einer gegenüber einer Drittschuldnerin bestehenden Restforderung regle. Auf der anderen Seite liefern die von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom
ktober 2018 vorgetragenen Ausführungen und Belege, insbesondere die beigebrachte E-Mail-Korrespondenz (Urk. 19/4-7 und Urk. 19/9-10), auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Abzahlungsvertrag eingehend verhandelt und bewusst zwischen den Prozessparteien geschlossen wurde. Dies umso mehr, als die beigebrachten Unterlagen darauf schliessen lassen, dass der Gesuchstellerin (als Verfasserin der Abzahlungsvereinbarung) durchaus bekannt war, dass es
sich bei der A1. AG (an welche sie die Rechnung vom 24. Februar 2017 adressiert hatte; vgl. Urk. 8/2) und der Gesuchsgegnerin (als Schuldnerin des Abzahlungsvertrags) um zwei verschiedene Gesellschaften handelt. Zudem widerlegen sie die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Abzahlungsvertrag sei
D. ohne vorgängige Gespräche zur Unterzeichnung vorgelegt und dieser dabei überrumpelt worden, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Gesuchsgegnerin weiter verstärkt. Sie sind in ihrer Gesamtheit geeignet, deren für sich allein zunächst durchaus glaubhafte Sachdarstellung ernsthaft in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist unter Mitberücksichtigung dieser Vorbringen nicht (mehr) evident, dass D. irrtümlich für die falsche Gesellschaft unterzeichnete, und auch nicht ungleich wahrscheinlicher, als dass er einen Schuldbeitritt der Gesuchsgegnerin wollte (vgl. Urk. 25 Rz 33).
Wenn die Vorinstanz in Würdigung der von den Parteien beigebrachten Beweismittel zum Schluss kam, ein Irrtum auf Seiten von D. über die verpflichtete Person erscheine nicht wahrscheinlicher als eine bewusste Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung im Namen der Gesuchsgegnerin, weshalb deren Sachdarstellung den nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erforderlichen Überzeugungsgrad nicht erreiche und folglich nicht glaubhaft sei (vgl. vorne, E. 3.1.2), erscheint dies im Ergebnis jedenfalls nicht unhaltbar bzw. willkürlich oder augenfällig falsch, sondern ohne weiteres vertretbar. Damit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aber nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO (vgl. vorne, E. 3.1.3) und die Beschwerde unbegründet. Daran ändern auch die beschwerdeweise erhobenen Einwände nichts, mit denen die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen nur ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt. Ob die als Beschwerdeinstanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vorinstanz entschieden oder einen Irrtum für glaubhaft erachtet hätte, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren auf Willkür beschränkten Kognition in sachverhaltlicher Hinsicht ohne Belang.
3.4. Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Beanstandungen nicht nachweist, dass das angefochtene Urteil mit Bezug auf
den behaupteten Irrtum auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 11 S. 4 f. E. 2.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 29'100.-, in Anwendung von Art. 48
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. Urk. 11 S. 18 f. E. 4.2) auf Fr. 750.- festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Überdies ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 1'292.40
(Fr. 1'200.- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4
Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199).
Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig angefochtene Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich der Kostenverteilung für das erste Beschwerdeverfahren (Urk. 26 S. 11 Disp.- Ziff. 2-3; vgl. Urk. 25 S. 2 und Urk. 11 S. 4 f. E. 2.3). Anzumerken ist lediglich, dass ungeachtet des abweichenden Antrags in der Beschwerdeantwort (Urk. 30
S. 2 Rechtsbegehren 3) für das erste Beschwerdeverfahren mangels eines entsprechenden Antrags kein Mehrwertsteuerzuschlag geschuldet ist (vgl. Urk. 11 S. 18 E. 4.1).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.- festgesetzt.
Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'292.40 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'095.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: bz
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