Zusammenfassung des Urteils RT180181: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin erhielt vom Bezirksgericht Winterthur Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 10'014.30. Der Gesuchsgegner legte Beschwerde ein, da er mit dem Urteil nicht einverstanden war. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, da der Gesuchsgegner keine ausreichende Begründung vorlegte. Das Gericht entschied, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten tragen muss und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der Entscheid wurde am 21. Dezember 2018 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT180181 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsöffnung; Beschwerdeverfahren; Kantons; Einsprache; Arbeit; Urteil; Begründung; Wirtschaft; Bundesgericht; Oberrichter; Betreibung; Antrag; Gesuchsgegners; Amtes; Rüge; Parteien; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Bucheli; Winterthur; Zahlungsbefehl |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180181-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 21. Dezember 2018
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 9. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'014.30 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 13 S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1).
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 17. Oktober 2018, zur Post gegeben am 19. Oktober 2018, innert Frist (vgl. Urk. 11) Beschwerde (Urk. 12).
3.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPOReetz/Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKEKomm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.
b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag. Er erklärt stattdessen, er sei mit der im Urteil erwähnten Rechtsöffnung nicht einverstanden (Urk. 12). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei.
Wie schon vor Vorinstanz bringt der Gesuchsgegner zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er am 7. November 2017 Einsprache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erhoben habe, auf seinen Brief jedoch nicht eingegangen worden sei. Er gehe heute, gut ein Jahr später, wieder einer Teilzeitstelle nach, welche er selber gefunden habe, ohne dass ihn die Gesuchstellerin irgendwie unterstützt habe. Er habe die ganzen Jahre in aller Aufrichtigkeit seine Beiträge geleistet und sei nun in eine missliche Lage gekommen, dass er Ansprüche erhebe. Nun solle er aufgrund eines angeblich falsch berechneten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung Fr. 10'014.zurückzahlen (Urk. 12).
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat ausführlich erwogen, aufgrund der Stellungnahme des Gesuchsgegners sei zwar erstellt, dass er fristgemäss Einsprache gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2017 erhoben habe. Die Verfügung der Gesuchstellerin vom 17. Oktober 2017, gestützt auf welche die Rechtsöffnung verlangt werde, sei aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gründe, welche diese Verfügung als nichtig erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Soweit sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt stelle, die Verfügung der Gesuchstellerin vom 17. Oktober 2017 sei inhaltlich unrichtig, hätte er dies mit einer Einsprache gegen jenen Entscheid geltend machen müssen (Urk. 13 S. 5).
Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr reicht er auch im Beschwerdeverfahren erneut seine Einsprache vom 7. November 2017 gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom
Oktober 2017 ein (Urk. 15/2 = Urk. 6) und ersucht darum, auf seine Vorbringen in jener Eingabe einzugehen (Urk. 12). Da indessen das Rechtsöffnungsgericht wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. 13 S. 4 und 5) - die inhaltliche Richtigkeit einer zu vollstreckenden Verfügung nicht überprüfen darf, kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Rechts- öffnungsentscheid nicht auf die Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Einsprache vom 7. November 2017 eingegangen werden. Die Prüfung jener Einwendungen bleibt der Einspracheinstanz vorbehalten. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2017 gar nicht Grundlage des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet. Vielmehr hat die Gesuchstellerin gestützt auf jene Verfügung ihre Verfügung vom 17. Oktober 2017 erlassen, und damit den nun (abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 300.-) in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 10'314.30 zurückgefordert (Urk. 2/1 S. 1).
Weitere Ausführungen macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Rechtskraft der zu vollstreckenden Verfügung vom 17. Oktober 2017 ausgegangen sei dass und weshalb dieser Entscheid nichtig sei. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Rügeund Begründungspflicht nicht nach.
Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'014.30, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.festzusetzen.
Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 und je einer Kopie von Urk. 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'014.30.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:
am
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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