Zusammenfassung des Urteils RT180013: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, hat am 15. Juni 2018 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Die Gesuchstellerin hatte Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtskosten und Parteientschädigung beantragt, was vom Einzelgericht bestätigt wurde. Die Gesuchsgegnerin erhob Beschwerde gegen das Urteil und argumentierte unter anderem, dass sie keine Rechnung erhalten habe und die Betreibung daher unzulässig sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da die Argumente der Gesuchsgegnerin als unbegründet betrachtet wurden. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT180013 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 15.06.2018 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Gesuchsgegnerin; Recht; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Betreibung; Entscheid; Urteil; Beschwerdeverfahren; Forderung; Zahlung; Parteien; Betreibungsamt; Küsnacht-Zollikon-Zumikon; Liegenschaft; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfahren; Betreibungsamtes; Parteientschädigung; Sodann; Rechnung; Zahlungsverpflichtung; SchKG; Urkunde; Obergericht; Kantons; Zivilkammer |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 115 III 97; 124 III 501; |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 15. Juni 2018
in Sachen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1. und / Rechtsanwältin X2. ,
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehle vom 12. und 18. Oktober 2017) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2017 für ausstehende Gerichtskosten und Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.- und für Fr. 3'300.-, jeweils nebst 5% Zins seit 20. Oktober 2017, und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.).
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. Januar 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Soweit die Ausführungen der Gesuchsgegnerin über das vor Vorinstanz bereits Vorgebrachte hinausgehen, sind sie neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies gilt ebenso für den erstmals im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beleg (Auszug aus dem Grundbuchamt C. 2017, Urk. 17/2).
vom 28. September
Sodann beharrt die Gesuchsgegnerin weiterhin auf ihrem Standpunkt, wonach sie gegen die Gesuchstellerin einen Verrechnungsanspruch habe. Diese habe ihre Liegenschaft ersteigert, jedoch den entsprechenden Preis noch nicht
entrichtet. Es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz festhalte, dass aus den von ihr eingereichten Unterlagen keine bedingungslose Zahlungsverpflichtung der Gesuchstellerin ihr gegenüber hervorgehe. Sei die Gesuchstellerin Eigentümerin der ersteigerten Liegenschaft geworden, so müsse sie auch bezahlen. Da die Gesuchstellerin durch die öffentliche Versteigerung Eigentümerin der Liegenschaft geworden sei, sei sie verpflichtet, den Steigerungszuschlag zu bezahlen und die Gläubiger zu befriedigen. Entsprechend ergebe sich die bedingungslose Verpflichtung aus den Steigerungsbedingungen und dem Lastenverzeichnis. Es gehe um die Vormerkungen Nr. 1, 7, 9, 10 und 11 gemäss Auszug des Grundbuchamtes (Urk. 14 S. 2 f.).
Soweit die Gesuchsgegnerin auf den nun erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Grundbuchauszug eingeht, ist sie wie vorangehend erwähnt (E. 2 hiervor) aufgrund des Novenverbots nicht zu hören. Ohnehin aber zielen ihre diesbezüglichen Argumente ins Leere: So sind Einwendungen nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 124 III 501 Erw. 3a; BGE 115 III 97 Erw. 4). Entsprechend muss die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen werden, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hat. Es fallen daher nur Verrechnungsansprüche in Betracht, die durch ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung eine Schuldanerkennung im eigentlichen, zivilrechtlichen Sinne ausgewiesen sind. Letztere kann auch in einem synallagmatischen Vertrag enthalten sein, soweit die betreffende Leistungspflicht unbestritten ist Vorleistungspflicht besteht. Entsprechend bedarf es einer vorbehaltund bedingungslosen Schuldanerkennung (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 237 ff.; BSK SchKG I Staehelin, Art. 81 N 10 f.). Richtig ist vorliegend zwar, dass gemäss Mitteilung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 26. April 2016 die genannten Lasten als anerkannt gelten, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen vom Empfang
der Anzeige an bestritten würden (Urk. 11/1). Indes ergibt sich daraus keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin. Die Steigerungsbedingungen fehlen ganz. Sodann ergibt sich aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 3. Oktober 2017 zwar, dass die Gesuchstellerin aufgefordert wurde, Fr. 2'027'054.22 an das Betreibungsamt (und nicht an die Gesuchsgegnerin) zu bezahlen (Urk. 11/9). Diese Verpflichtung wurde in der Folge jedoch mit Verfügung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 10. Oktober 2017 widerrufen (Urk. 11/10). Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen keine bedingungslose Zahlungsverpflichtung der Gesuchstellerin ihr gegenüber ergibt. Die alleinige Tatsache, dass die Gesuchstellerin die Liegenschaft der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben hat, reicht hierzu nicht aus. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14 und Urk. 17/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'300.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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