Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT170075 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 28.04.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Zahlung; Dokument; Vertrag; Meilen; Versprochen; Betreibung; Parteien; Beschwerdeverfahren; Tätigkeiten; Einwendungen; Urteil; Rechtsöffnungstitel; E-Mail; Bundesgericht; Verfahren; Liquid; Bezirksgericht; Vorleistungspflicht; Unrichtig; Entscheid; Liquide; Geltend; Betreibungs; Geschäfts-Nr:; Einzelgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 323 OR ; Art. 339 OR ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 28. April 2017
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 3. April 2017 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch - für Fr. 36'000.-- nebst Zins und Kosten - in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2016) ab; die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- zu bezahlen (Urk. 22 = Urk. 25).
Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. April 2017 fristgerecht (Urk. 23/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 24 S. 2):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 3. April 2017 (Geschäfts-Nr.: EB170023) aufzuheben und A. sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (gegen B. Zahlungsbefehl vom 5.7.2016) provisorische Rechtsöffnung für CHF 36'000.- nebst 5 % Zins seit 27. November 2013 sowie die Betreibungsund Zustellkosten in der Höhe von CHF 227.30 zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt) zu Lasten von B. .
Eventualiter:
Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht summarisches Verfahren, vom 3. April 2017 (Geschäfts-Nr.: EB170023) sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt) zu Lasten von B. .
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Gesuchstellerin hat das Gesuch gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 24 S. 2). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Gesuch jedoch obsolet.
a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf ein Dokument vom 27. November 2013, in welchem die Gesuchsgegnerin das Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien bestätige und festhalte, dass sich die Gesuchstellerin zur Erbringung diverser Dienstleistungen und sie selber zur Bezahlung eines Jahresgehalts von Fr. 75'000.-- und zur Zahlung von Fr. 36'000.-- für den Kauf eines neuen Autos verpflichtet habe; die Gesuchstellerin habe vorgebracht, dass sie gestützt auf diesen Arbeitsvertrag während drei Jahren Mädchen für alles der Gesuchsgegnerin gewesen sei. Die Vorinstanz erwog, diese Bestätigung vom 27. November 2013 enthalte alle für einen provisorischen Rechtsöffnungstitel notwendigen Elemente. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine einfache Schuldanerkennung, sondern um einen zweiseitigen Vertrag; die von der Gesuchstellerin zu erbringenden Dienstleistungen würden offensichtlich in einem Austauschverhältnis nicht nur zum versprochenen Jahresgehalt, sondern auch zu den versprochenen Fr. 36'000.-- für den Kauf eines neuen Autos stehen. Vorliegend bestreite die Gesuchsgegnerin jedoch die Erfüllung des Vertrags und diese Bestreitung erscheine nicht haltlos. Die von der Gesuchstellerin eingereichte E-Mail vom 29. Mai 2014 (mit welcher die Gesuchsgegnerin die Schuld anerkannt habe) stelle keine Originalurkunde dar; sie vermöge daher zwar Zweifel an den Einwendungen der Gesuchsgegnerin zu wecken, widerlege diese jedoch nicht liquide. Weitere einschlägige Urkunden habe die Gesuchstellerin nicht eingereicht. Sie habe sich auch nicht auf eine Vorleistungspflicht der Gesuchsgegnerin berufen. Damit würden die Einwendungen der Gesuchsgegnerin gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis den von der Gesuchstellerin angerufenen Rechtsöffnungstitel entkräften und es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 25 S. 3-5).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe den Rechtsöffnungstitel zu Unrecht als zweiseitigen Vertrag qualifiziert; sie verkenne, dass dieses Dokument zwei verschiedene Verträge in einem Dokument regle, welche isoliert zu betrachten seien. Bei der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 36'000.-- handle es sich effektiv um eine Schenkung. Bereits die graphische Darstellung mit zwei Abschnitten - ein Abschnitt Arbeitsvertrag, ein Abschnitt Schenkung - zeige klar, dass kein Austauschverhältnis bestehe (Urk. 24 S. 5, S. 6 ff.).
Die Auffassung der Gesuchstellerin ist abwegig. Das von ihr als Rechtsöffnungstitel angerufene Dokument vom 27. November 2013 hat folgenden Wortlaut und folgende Darstellung (Urk. 4/3):
ARBEITSVERTRAG
Ich, B.
bestätige hiermit, dass ich
meiner Stiefenkelin, Frau A. , für ihre
Tätigkeiten bei Mir ( Fahrdienste inklusiv Benzin, Begleitung zu Anlässen und Reisen ins Ausland. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Korrespondenzarbeiten,
Rechnungen bezahlen, 3 mal in der Woche bei A. vat Essen, mit den Hundenspazieren, etc. )
Der Vertrag beginnt rückwirkend am 1. Juni, 2013. Es ist ein Jahresgehalt von pauschal Fr. 75'000.- vereinbart.
Wie versprochen, bekommst du von Mir Fr. 36'000.- für den Kauf des neuen Autos: Mini Club.
PriDas Dokument enthält zwar zwei Absätze; dafür, dass die im zweiten Absatz aufgeführte Zahlung von Fr. 36'000.-- von der Erbringung der im ersten Absatz aufgeführten Tätigkeiten unabhängig, d.h. auch dann geschuldet sein sollte, wenn diese Tätigkeiten nicht erbracht werden, findet sich in diesem Dokument nicht der geringste Anhaltspunkt. Auch von einer Schenkung, schenken oder vergleichbaren Ausdrücken ist nicht die Rede. Die von der Gesuchsgegnerin versprochenen Zahlungen stehen offensichtlich in einem Austauschverhältnis zu den von der Gesuchstellerin zu erbringenden Tätigkeiten, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat. Im Übrigen hat die Gesuchstellerin selbst vorgetragen, dass das Auto dazu dienen sollte, die Gesuchsgegnerin zu transportieren (Urk. 1 S. 5 Rz. 13; Urk. 24 S. 7 Rz. 23), was eben bedeutet, dass die entsprechende Zahlung
im Zusammenhang mit der Erbringung der Tätigkeiten durch die Gesuchstellerin steht bzw. versprochen wurde. Schliesslich hat die Gesuchstellerin im Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2016 für ebendiese Fr. 36'000.-- als Forderungsgrund Arbeitsleistungen angegeben (Urk. 2).
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, selbst wenn der Rechtsöffnungstitel als ein zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren wäre, würde in Bezug auf die Bezahlung der Fr. 36'000.-- eine Vorleistungspflicht der Gesuchsgegnerin bestehen. Die Gesuchstellerin habe das Auto bereits zu Beginn der Tätigkeit erworben und von allem Anfang an für den Transport der Gesuchsgegnerin verwendet. Es stelle sich auch die Frage, wann denn sonst die Zahlung der Fr. 36'000.-- fällig geworden sein sollte. Es liege eine Vorleistungspflicht der Gesuchsgegnerin vor (Urk. 24 S. 5, S. 8).
Im Dokument vom 27. November 2013 ist für die Zahlung der Fr. 36'000.-- keine Fälligkeit festgehalten (wie im Übrigen auch für die Lohnzahlung nicht). Damit kommen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsvertrag zur Anwendung. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR besteht grundsätzlich keine Vorleistungspflicht des Arbeitgebers, d.h. hier der Gesuchsgegnerin (vgl. auch Art. 339 Abs. 1 OR: Fälligkeit aller Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dessen Beendigung).
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, entgegen der Vorinstanz seien die Einwendungen liquid widerlegt worden. Die Vorinstanz habe das entsprechende E-Mail der Gesuchsgegnerin vom 29. Mai 2014, mit welchem diese die Schuld der Fr. 36'000.-- für das Auto bestätigt habe, komplett ausgeblendet (Urk. 24 S. 5, S. 8 f.).
Dass die Vorinstanz diese E-Mail-Nachricht (Urk. 4/4) komplett ausgeblendet habe, ist aktenwidrig; die Vorinstanz hat sich damit befasst und erwogen, dieselbe vermöge zwar Zweifel an den Einwendungen der Gesuchsgegnerin zu wecken, diese jedoch nicht liquide zu widerlegen (Urk. 25 S. 5 Erw. 3.3; vorstehend Erw. 3.a). Dass die Vorinstanz eine gewöhnliche E-Mail-Nachricht - deren Echtheit von der Gesuchsgegnerin bestritten wird (Urk. 12 S. 4 Rz. 6) - nicht als liquide Widerlegung der Einwendungen der Gesuchsgegnerin gewertet hat, stellt zumindest keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 36'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 27 und 28/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
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