Zusammenfassung des Urteils RT160153: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 2'667.15, die dem Gesuchsgegner erteilt wurde. Der Gesuchsgegner hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Beschwerde erhoben, jedoch wurde diese aufgrund einer verspäteten Einreichung abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter in diesem Fall war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT160153 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 20.09.2016 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Wiederherstellung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Frist; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Vorinstanz; SchKG; Beschwerdefrist; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Winterthur; Betreibung; Akten; Verschulden; Streitwert; Entscheidgebühr; Gerichtskosten |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 33 KG ;Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. September 2016
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B. ,
gegen
SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 8. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2015) gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 12. März 1997 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'667.15 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10).
Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 6. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 9).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 13. Juni 2016 zugestellt (Urk. 8). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und lief demzufolge am 23. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 6. September 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.
Der Gesuchsgegner ersucht um Wiederherstellung der Frist gemäss SchKG 33 Abs 4 (Urk. 9). Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 143 ZPO. Nach beiden Bestimmungen ist das Gesuch um Wiederherstellung begründet einzureichen, d.h. es ist im Gesuch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und wieso die versäumte Handlung ohne Verschulden (Art. 33 Abs. 4 SchKG) bzw. mit höchstens leichtem Verschulden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) nicht innert Frist erfolgen konnte. In der vorliegenden Beschwerde ist jedoch keine solche Begründung enthalten; es wird mit keinem Wort dargelegt, welches Hindernis ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht haben soll. Daher ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen.
Demgemäss bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden ist. Auf sie kann daher nicht eingetreten werden.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'667.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'667.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
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