Zusammenfassung des Urteils RT150058: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass der Beklagte und Beschwerdeführer gegen den Kanton Zürich in einem Steuerstreit verloren hat. Der Beklagte hatte versucht, die Rechtsöffnung für ausstehende Bundessteuern anzufechten, jedoch wurde seine Beschwerde abgewiesen, da sie formelle Anforderungen nicht erfüllte. Selbst wenn seine Unterlagen berücksichtigt worden wären, hätte das Ergebnis nicht geändert werden können. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig und unbegründet eingestuft. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300 wurden dem Beklagten auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT150058 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 23.04.2015 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Recht; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Beklagten; Frist; SchKG; Kanton; Einwendungen; Beschwerdefrist; Frist; Schlussrechnung; Einschätzung; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Steueramt; Verfahren; Betreibung; Gesuch; Erstreckung; Verfügung; Sinne; Urkunde; Parteien; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Montani |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 137 III 617; |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 23. April 2015
in Sachen
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 2. März 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 28. März 2014 und die dazugehörige definitive Steuerrechnung vom 22. April 2014 für ausstehende Bundessteuern betreffend die Steuerperiode 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'533.60 nebst 3 % Zins seit 16. Oktober 2014, für Fr. 94.70 (aufgelaufenen Verzugszins) und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 16 S. 6).
Mit Schreiben vom 23. März 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. März 2014) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) fristgerecht Beschwerde. Sodann stellte er sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, führte er doch an, dass er sollte er mehr Zeit als die 10 Tage bekommen, in welchen er noch im Ausland gewesen sei einen Anwalt beiziehen wolle (Urk. 15).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617 Erw. 4.3).
Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und
lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei, verlangt der Beklagte doch letztlich eine Neueinschätzung seiner Steuerlast für die Steuerperiode 2012. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14).
Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. So stellt sich der Beklagte dagegen, dass seine am 14. Februar 2015 eingereichten Unterlagen (Urk. 12) nicht berücksichtigt worden seien. Er habe diese auf die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 hin eingereicht, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zur vom Kläger nachgereichten Schlussrechnung vom 22. April 2014 angesetzt worden sei. Damit aber habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz - durchaus Stellung zur Schlussrechnung des Klägers vom 22. April 2014 genommen. Entsprechend aber habe die Vorinstanz Art. 81 Abs. 2 SchKG, wonach der Betriebene weitere Einwendungen vorbringen könne, sofern sie sofort beweisbar seien, falsch angewendet. Er habe mit dem Einreichen der Lohnausweise für das Jahr 2012 sowie dem ärztlichen Zeugnis bewiesen, dass die Einschätzung des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2012 völlig falsch gewesen sei (Urk. 15).
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Eingabe des Beklagten vom 14. Februar 2015 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat nicht (vgl. Urk. 16 S. 4 Erw. 2.2.3 2. Abschnitt), da sich selbst bei einer Berücksichtigung derselben am Resultat nichts ändern würde. So beruht das vorliegende Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und nicht auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 80 Abs.
2 Ziff. 1bis SchKG. Da Art. 81 Abs. 2 SchKG, auf welchen sich der Beklagte vorliegend beruft, nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde beruht, ist dieser vorliegend nicht einschlägig. Entsprechend aber verbleiben dem Beklagten wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt (Urk. 16 S. 4 Erw. 2.2.3) lediglich die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach er durch Urkunden beweisen müsste, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt gestundet worden ist verjährt ist. Da der Beklagte weder den Erhalt des Einschätzungsentscheides und der Schlussrechnung bestritten noch besagte Einwendungen erhoben hat, ist am Entscheid der Vorinstanz nichts zu beanstanden. So wird im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht die Begründetheit der Forderung an sich geprüft, sondern nur, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Damit aber ist es dem Vollstreckungsgericht verwehrt, den Sachentscheid inhaltlich zu prüfen. Einwendungen gegen den Einschätzungsentscheid vom 28. März 2014 bzw. die dazugehörige Schlussrechnung vom 22. April 2014 hätte der Beklagte mit den dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, welche jeweils belehrt worden sind (vgl. Urk. 2B S. 2 und Urk. 9 Rückseite), vorbringen müssen; im Vollstreckungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören. Somit aber sind die Lohnausweise für das Jahr 2012 und das ärztliche Zeugnis des Beklagten, welche Einwendungen gegen die Einschätzung an sich darstellen, unbeachtlich: Der Rechtsöffnungsrichter kann die einmal vorgenommene Steuereinschätzung nicht abändern. Entsprechend würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/14a-d und Urk. 18/14f, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'533.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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