Zusammenfassung des Urteils RT150052: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Beklagte und Beschwerdeführerin beantragte, das Verfahren abzuschreiben, was jedoch aufgrund fehlender Belege zur Bezahlung des strittigen Betrags nicht möglich war. Die Beklagte zog schliesslich ihre Beschwerde zurück, erklärte die Angelegenheit als geklärt und das Gericht als nicht mehr nötig. Das Verfahren wurde daraufhin abgeschrieben, die Kosten der Beklagten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. L. Hunziker Schnider, die Gerichtskosten betrugen CHF 150.-, die verlierende Partei war die Beklagte (weiblich), und die Firma oder Behörde war das Obergericht des Kantons Zürich.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT150052 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 23.04.2015 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Verfahren; Beklagten; Gericht; Rückzug; Bundesgericht; Obergericht; Entscheid; Oberrichter; Abschreibung; Betrag; Rechtsmittelverfahren; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Montani; Schmidt; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Affoltern; Schweizerische; Forderung; Betrages; Auskünfte; Rückzugs; Rechtsmittelverfahrens; Parteientschädigung |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150052-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 23. April 2015
in Sachen
Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch B.
gegen
,
Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Am 27. März 2015 ging beim Obergericht ein Schreiben der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 26. März 2015 (Urk. 24), mit welchem sie beantragt, dass das Verfahren als zur Zeit gegenstandslos abzuschreiben sei (Urk. 24 S. 2).
Ein solches Institut (Abschreibung als zur Zeit gegenstandslos) kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht. Ein Verfahren kann nur als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid endet (Art. 242 ZPO), d.h. wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. an einer Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat, so u.a. durch Erfüllung der eingeklagten Forderung. Im Schreiben vom
26. März 2015 führt der Vertreter der Beklagten aus, dass er den strittigen Betrag
ungesäumt aus seiner Kasse begleichen werde, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Betroffenen vor weiterem Ungemach zu bewahren (Urk. 24 S. 2). Da vorliegend kein Beleg eingereicht worden ist, welcher die angekündigte Bezahlung des einklagten Betrages als erfolgt bescheinigt, kann derzeit noch nicht von einer effektiven Erfüllung der strittigen Forderung ausgegangen werden. Dementsprechend aber ist das Verfahren noch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nicht gestützt auf Art. 242 ZPO abgeschrieben werden kann.
Indes ist die Erklärung der Beklagten als Rückzugserklärung zu verstehen. So lässt sie weiter ausführen, dass sie die für sie nötigen Auskünfte betreffend die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die damit zusammenhängende Auseinandersetzung von der Gegenseite erhalten habe, der Fall nun geklärt sei und das Gericht nicht weiter bemüht werden müsse (Urk. 24 S. 1 f.). Zwar betreffen die von der Beklagten thematisierten Auskünfte nicht das vorliegende Rechts- öffnungsverfahren. Indem nun aber die Beklagte die Erfüllung des strittigen Betrages in Aussicht gestellt hat, den Fall als zwischenzeitlich geklärt erachtet und das Gericht nicht weiter bemühen will, nimmt sie Abstand vom vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist die Erklärung als Rückzug der Be-
schwerde entgegenzunehmen und das Verfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Abschreibung infolge Rückzugs hinsichtlich der Kostenauflage im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führt wie die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
Es wird beschlossen:
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'701.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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