Zusammenfassung des Urteils RT150026: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Das Bezirksgericht Zürich hatte dem Gesuchsteller Rechtsöffnung für eine Forderung in Höhe von Fr. 752.00 gewährt, gegen die der Gesuchsgegner Beschwerde einlegte. Die Beschwerde wurde jedoch als verspätet und unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | RT150026 |
| Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
| Abteilung: | I. Zivilkammer |
| Datum: | 24.02.2015 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
| Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Kanton; Kantons; Gesuchsteller; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Rechtsöffnung; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Handelsregisteramt; Betreibung; Verfügungen; Frist; Parteien; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Bezirksgericht; Handelsregisteramts; Akten; Verbindung; Postaufgabe; Forderung; Streitwert; Entscheidgebühr; Gerichtskosten |
| Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150026-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 24. Februar 2015
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 7. Januar 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) gestützt auf zwei Verfügungen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich für Gebühren und eine Ordnungsbusse
definitive Rechtsöffnung für Fr. 752.00 nebst 5 % Zins seit 14. März 2014 sowie
Fr. 100.--; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dem Gesuchsteller wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).
Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 4. Februar 2015 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 21. Januar 2015 zugestellt (Urk. 6b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 8 Entscheid-Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 2. Februar 2015 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie wird eingehalten durch Postaufgabe durch Einreichung beim Obergericht an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 4. Februar 2015 (Briefumschlag bei Urk. 7) und die Beschwerde ist am 5. Februar 2015 beim Obergericht eingegangen (vgl. Vermerk auf Urk. 7). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht
auf den beiden rechtskräftigen Verfügungen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2013 und vom 16. April 2014 (Urk. 3/3 und 3/5). Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, diese Forderung sei ungerechtfertigt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren und die Vorinstanz durfte die beiden Verfügungen gar nicht mehr überprüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz war daher korrekt.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 852.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 852.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
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