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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT150024: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Das Bezirksgericht Dietikon wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller ab und legte die Kosten diesen auf, während sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zusprachen. Die Gesuchsteller erhoben Beschwerde gegen dieses Urteil, da sie argumentierten, dass die definitive Steuerveranlagung einen Rechtsöffnungstitel darstelle. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da die Steuerveranlagung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und somit nicht vollstreckbar war. Die Gerichtskosten wurden den Gesuchstellern auferlegt, sie erhielten keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT150024

Kanton:ZH
Fallnummer:RT150024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT150024 vom 23.02.2015 (ZH)
Datum:23.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerdeverfahren; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Steuerveranlagung; Rechtsmittelbelehrung; Kanton; Verfahren; Entscheid; Gemeinde; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Betreibung; Parteientschädigung; Akten; Rechtsöffnungstitel; Rückseite; Beweis; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Rieke
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT150024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 23. Februar 2015

in Sachen

Kanton Aargau und Einwohnergemeinde A. und deren Kirchgemeinden,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Finanzverwaltung A.

gegen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Dezember 2014 (EB140380-M)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 8. September 2014) für Staatsund Gemeindesteuern 2012 für Fr. 9'234.60 nebst 5 % Zins seit 21. August 2014, Fr. 358.90 Verzugszins bis 20. August 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten ab; die Kosten wurden den Gesuchstellern auferlegt und diese wurden verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.-zu bezahlen (nachträglich begründet; Urk. 22 = Urk. 24).

      1. Hiergegen haben die Gesuchsteller am 30. Januar 2015 (bei der Vorinstanz, von dieser fristgerecht weitergeleitet; vgl. ES bei Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellen sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 2):

        Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die definitive Rechts- öffnung zu erteilen.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die definitive Steuerveranlagung für Staatsund Gemeindesteuern 2012 vom 17. April 2014 samt zugehöriger Erläuterung und Rechtskraftbescheinigung stützen. Diese würde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe jedoch eingewendet, die genannte Steuerveranlagung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auf dem von den Gesuchsgegnern eingereichten Dokument sei tatsächlich keine Rechtsmittelbelehrung ersichtlich. Die Steuerveranlagung sei damit nicht gehörig eröffnet worden und damit trotz Rechtskraftbescheinigung nicht vollstreckbar, weshalb sie sich nicht als Rechtsöffnungstitel eigne (Urk. 24 S. 3 f.).

      1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

        320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

      2. Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die definitive Steuerveranlagung habe auf der Rückseite des Formulars die Rechtsmittelbelehrung enthalten; auf der Vorderseite befinde sich der Hinweis auf die Erläuterungen und die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Ein Originalformular werde als Beweis beigelegt (Urk. 23 S. 1).

      3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, welches keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (ob die Vorinstanz aufgrund des ihr vorliegenden Aktenstandes korrekt entschieden hat).

        Die Behauptung, die dem Gesuchsgegner zugestellte Steuerveranlagung vom 17. April 2014 habe auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, auf welche auf der Vorderseite verwiesen worden sei, haben die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; sie kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte (leere) Originalformular (Urk. 25/2) nicht als Beweis berücksichtigt werden. Auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Exemplaren der Steuerveranlagung vom 17. April 2014 (Urk. 2/2a und Urk. 15a) war keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Schluss der Vorinstanz, dass die bei ihr eingereichten Dokumente keinen Rechtsöffnungstitel bilden würden, erweist sich damit als rechtlich korrekt.

      4. Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

    3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'234.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend den (grob gerundeten) Anteilen am Steuerbetrag (Urk. 2/2a) sind die Kosten der Gemeinde

    A.

    und dem Kanton Aargau je zur Hälfte aufzuerlegen, je unter solidarischer

    Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren haben die Gesuchsteller zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs kein erheblicher Aufwand. Daher sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gemeinde

    1. AG und dem Kanton Aargau je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'234.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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