E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT120194: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 21. Dezember 2012 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsfall gefällt. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragte eine Reduzierung des Betrags, den sie zahlen sollte, da der Gesuchsteller während seiner Anstellung Beiträge nicht geleistet hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Argumente der Gesuchsgegnerin als neu galten und nicht berücksichtigt werden konnten. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Richter war Dr. R. Klopfer. Die Gerichtskosten betrugen CHF 300.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT120194

Kanton:ZH
Fallnummer:RT120194
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT120194 vom 21.12.2012 (ZH)
Datum:21.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Beschwerdeverfahren; Urteil; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Parteien; Entscheid; Bundesgericht; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorinstanz; Akten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Mazan; Gerichtsschreiber; Büchi; Beschwerdegegner; Einzelgerichts; Betrag; Anstellung; Beitragspflicht
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 234 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT120194

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120194-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 21. Dezember 2012

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 (EB121527)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 20. November 2012 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes

  1. (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) gestützt auf die in der Verfügung des Friedensrichteramtes D. vom 5. Juli 2012 verurkundete Klageanerkennung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 4/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'289.50; unter Kosten und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 3).

    1. Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in der vorgenannten Betreibung lediglich im Betrag von Fr. 2'161.80 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11).

    2. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2 a) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie den Forderungsbetrag im Umfang von Fr. 3'289.50 grundsätzlich anerkenne. Es gelte jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) während seiner Anstellung bei der Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen sei, Beiträge an die 2. Säule zu leisten. Seine monatliche Leistungsverpflichtung habe Fr. 161.10 betragen. Der Gesuchsteller sei über eine Dauer von insgesamt 17 Monaten bei der Gesuchsgegnerin beschäftigt gewesen. Für neun Monate sei der Gesuchsteller seiner Beitragspflicht nachgekommen. Der Gesuchsgegnerin sei jedoch unklar, ob eine solche auch die temporäre Anstellung des Gesuchstellers während des ersten Monats seiner Beschäftigung betreffe. Zumindest für die verbleibenden sieben Monate sei der Gesuchsteller seine Beitragspflicht schuldig geblieben, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'127.70 entspreche. Damit belaufe sich der von der Gesuchsgegnerin geschuldete Betrag auf Fr. 2'161.80.

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

    (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

  2. An der von der Vorinstanz auf den 20. November 2012 um 09.45 Uhr anberaumten Hauptverhandlung ist keine der Parteien erschienen (vgl. Prot. Vi.

S. 3). Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, hatte sie deshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO

i.V.m. Art. 219 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 19). Das von der Gesuchsgegnerin nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Vorgebrachte ergibt sich in keiner Weise aus den vorinstanzlichen Akten. Damit sind die Vorbringen der Gesuchsgegnerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'127.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie von Urk. 4/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen abgesehen der Urk. 4/1-2 - nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'127.70.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 21. Dezember 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.