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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT120056: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Rechtsöffnung und Zahlung von 6'753.95 CHF nebst Zinsen und Kosten hat. Der Gesuchsgegner hat versucht, Beschwerde einzulegen, jedoch wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten und die Beschwerde nicht ausreichend begründet. Das Gericht entschied, dass nicht auf die Beschwerde eingetreten wird und die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner auferlegt werden. Der Richter ist Dr. R. Klopfer und die Gerichtskosten betragen 300 CHF. Die verlorene Partei ist die Gesuchstellerin AG, eine Firma.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT120056

Kanton:ZH
Fallnummer:RT120056
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT120056 vom 31.05.2012 (ZH)
Datum:31.05.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Entscheid; Vorinstanz; Frist; Entscheide; Bezirksgericht; Meilen; Eingabe; Dispositivziffer; Obergericht; Kantons; Bundesgericht; Vollstreckungsbescheid; Betreibung; Entschädigung; Dispositivziffern; Empfang; Rechtsmittel; Fristen; Gesuchsgegners; SchKG; Beschwerdeverfahren; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Beschluss; Rechtsöffnung; Verfügung; Urteil
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 16 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT120056

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120056-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 31. Mai 2012

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

  2. AG,

    Zustelladresse: Rechtsanwalt lic. iur. X. , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

    betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2012 (EB110351)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 31. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Stuttgart vom 25. August 2003 zum Mahnbescheid vom 24. Juli 2003 (AZ: 03-0245939-0-7; vgl. Urk. 3/2) für vollstreckbar und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 19. September 2011) gestützt auf den genannten Vollstreckungsbescheid definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'753.95 nebst Zins zu 2,5 % seit 3. Juli 2003 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Entscheids der Vorinstanz (Urk. 24 S. 14 f. Dispositivziffern 2 f.).

      Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm vorstehenden Entscheid am 7. Februar 2012 in Empfang (Urk. 19/2).

      b) Am 15. Februar 2012 reichte der Gesuchsgegner persönlich bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Betreff Wiederspruch-Bedenken ein (Urk. 20). Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (gleichentags zur Post gegeben) machte die Vorinstanz den Gesuchsgegner darauf aufmerksam, dass ein etwaiges Rechtsmittel am Obergericht des Kantons Zürich unter Einhaltung der in den Dispositivziffern 9 und 10 des vorgenannten Entscheids angeführten Fristen einzureichen wäre (Urk. 22).

    2. a) Mit der am 21. Februar 2012 zur Post gebrachten Eingabe vom 15. Februar 2012 reichte der Gesuchsgegner hierorts eine Eingabe mit dem Betreff Wiederspruch-Bedenken ein (Urk. 23).

      b) Mit Schreiben vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob er mit seiner Eingabe vom 15. Februar 2012 Beschwerde erheben wolle nicht (Urk. 26).

      Da sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht meldete, wurde androhungsgemäss sein Schreiben als Beschwerde entgegen genommen und vorliegendes Rechtsmittelverfahren eröffnet.

    3. Nachdem der Gesuchsgegner die angefochtenen Entscheide des Bezirksgerichts Meilen am 7. Februar 2012 in Empfang nahm, endete die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) gemäss Dispositivziffer 10 der angefochtenen Entscheide am 17. Februar 2012. Obwohl der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Meilen schriftlich (Urk. 22) - und anscheinend zuvor auch schon telefonisch (vgl. Urk. 22) auf den Fristenlauf aufmerksam gemacht wurde, gab er seine Beschwerdeschrift trotzdem erst am 21. Februar 2012 zur Post.

      Die Frist ist durch die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz nicht gewahrt (vgl. Geschäftsnummer RU110057: Beschluss vom 27. Januar 2012 [www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlic h/ RU110057.pdf]). Auf die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 und 3 bis 7 der vorinstanzlichen Entscheide ist demnach nicht einzutreten, da die Beschwerdeschrift beim Obergericht des Kantons Zürich verspätet eingereicht wurde.

    4. Das Schreiben des Gesuchsgegners ist als Beschwerde zudem auch unzureichend, insbesondere in Bezug auf Dispositivziffer 2 der angefochtenen Entscheide, da daraus nicht hervorgeht, was aus welchen Gründen an den vorinstanzlichen Entscheiden falsch ist und geändert werden sollte. So äussert sich der Gesuchsgegner in seiner Eingabe beispielsweise nicht dazu, wieso der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Stuttgart vom 25. August 2003 (AZ: 030245939-0-7) für nicht vollstreckbar erklärt werden sollte. Er setzt sich diesbezüglich nicht konkret mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen in den angefochtenen Entscheiden auseinander.

      Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher gesamthaft nicht einzutreten.

    5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung

(Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 23 sowie einer Kopie von Urk. 25, und an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'753.95.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 31. Mai 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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