Zusammenfassung des Urteils RE140025: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Eheschutzverfahren, bei dem der Gesuchsteller gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. November 2014 Beschwerde einlegte. Der Gesuchsgegner argumentierte, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, wenn keine Einigungsverhandlung stattfinden würde. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied jedoch, dass kein solcher Nachteil vorliegt und trat daher nicht auf die Beschwerde ein. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, während der Gesuchstellerin keine Entschädigung zugesprochen wurde. Der Richter in diesem Fall war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RE140025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 17.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Einigung; Partei; Parteien; Einigungsverhandlung; Rechtsmittel; Verfügung; Gericht; Eheschutz; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gesuchsgegners; Schweizerische; Verteuerung; Bundesgericht; Obergericht; Bezirksgericht; Meilen; Anträge; Frist; Endentscheid; Prozesses; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Entscheid; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 273 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE140025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 17. Dezember 2014
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. ,
betreffend Eheschutz
Erwägungen:
a) Die Parteien stehen seit dem 25. März 2014 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 5/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 10. November 2014 entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 2 S. 4):
1. Die Anträge des Gesuchgegners auf Durchführung einer Einigungsverhandlung und Fristansetzung für Beweisanträge bzw. zur ergänzenden Einreichung sachdienlicher Unterlagen werden abgewiesen.
(Schriftliche Mitteilung.)
(Rechtsmittelbelehrung.)
Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. November 2014 und in Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers vom 7. (recte: 28.) Oktober 2014 seien die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
a) Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen prozessleitender Natur (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen - nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht
mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift in Bezug auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aus, er laufe Gefahr, den Entscheid vor Obergericht anfechten zu müssen, sofern das Gericht ohne Einigungsverhandlung entscheiden würde. Wenn dagegen in einer Einigungsverhandlung der Vorschlag des Gerichts Punkt für Punkt durchgegangen und eine einvernehmliche Lösung gefunden würde, müsse er kein zeitund kostspieliges Rechtsmittelverfahren führen. Es drohe ihm somit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil insbesondere in Form einer Verteuerung des Verfahrens, wenn keine Einigungsverhandlung durchgeführt würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Es steht gegenwärtig in keiner Weise fest, dass sich das Weglassen eines weiteren (vgl. Urk. 5/21, Urk. 5/23 S. 22, Urk. 5/25 S. 2 Ziff. 3) gerichtlichen Einigungsversuches im Sinne von Art. 273 Abs. 3 ZPO für den Gesuchsgegner in der Sache ungünstig auswirken wird. So kann zur Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschutzrichterin schliesslich den Anträgen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) folgen wird. Sie kann im Endentscheid sehr wohl auch den Anträgen des Gesuchsgegners entsprechen. Ferner hat die Gesuchstellerin klar zu verstehen gegeben, dass sie angesichts der massiven Einschüchterungsversuche des Gesuchsgegners keine Möglichkeit einer gütlichen Einigung sehe (Urk. 5/32 S. 3), weshalb die Erfolgschancen einer solchen Einigungsverhandlung als äusserst gering erscheinen. Schliesslich legte die Eheschutzrichterin den Parteien unbestrittenermassen bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2014 ihren Vergleichsvorschlag vor und erläuterte diesen (Urk. 5/21, Urk. 5/23 S. 22, Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Parteien hatten im Anschluss die Möglichkeit, bis am 19. September 2014 aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen (vgl. Urk. 5/21, Urk. 5/23 S. 22). Es ist somit davon auszugehen, dass ein nochmaliges Erläutern des Vergleichsvorschlags durch die Eheschutzrichterin den Gang des Prozesses unnötig verzögern würde, nachdem bis anhin auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichsvorschlages keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist und die Gesuchstellerin ausführte, dass sie keine Möglichkeit einer gütlichen Einigung mehr sehe. Ob sodann eine Verteuerung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, hängt massgeblich von der Höhe der Verteuerung ab, weshalb eine solche nicht per se einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Die geltend gemachte Verteuerung bleibt vorliegend unsubstantiiert.
Somit droht dem Gesuchsgegner durch die mit der angefochtenen Verfügung abgewiesene Durchführung einer Einigungsverhandlung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert hat, damit der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird, was namentlich im summarischen Verfahren vorrangig zu beachten ist.
a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2
GebV OG zur Anwendung.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'200.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 3 sowie einer Kopie der Urk. 4/2, und an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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