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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RD190001: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. September 2019, bei der es um die Anweisung an den Schuldner ging. Der Beklagte und Beschwerdeführer hatte erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.-. Der Beklagte legte Berufung ein, die jedoch aufgrund unzulässiger Rügen als offensichtlich unzulässig erklärt wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RD190001

Kanton:ZH
Fallnummer:RD190001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RD190001 vom 23.12.2019 (ZH)
Datum:23.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Recht; Beklagten; Verfahren; Rechtspflege; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Gesuch; Berufung; Oberrichter; Kanton; Bezirksgericht; Pfäffikon; Einzelgericht; Schuldner; Verfügung; Parteien; Dispositiv-Ziffer; Urteil; Abweisung; Rechtsbegehren; Klage; Aussichtslosigkeit; Rüge; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 177 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:137 III 470;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RD190001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RD190001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 23. Dezember 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren

    betreffend Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. September 2019 (EF190003-H)

    Erwägungen:

    1. a) Die Parteien standen seit dem 7. August 2019 (Urk. 1 S. 1) vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB gestützt auf das rechtskräftige Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Februar 2019 (EE180056-H). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) ab (Urk. 37 S. 7). Mit gleichentags ergangenem und am

  1. September 2019 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 berichtigtem Urteil wies ferner die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Beklagten an, vom Lohn des Beklagten ab sofort jeden Monat Fr. 1'485.an den Vermieter der Klägerin zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall (Urk. 37 S. 7f., Dispositiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.auferlegte sie dem Beklagten (Urk. 37 S. 8, Dispositiv-Ziffer 2).

    1. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 35/1) mit Eingabe vom 27. September 2019, gleichentags zur Post gegeben, Berufung, wobei er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Schuldneranweisung beantragt sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das erstals auch für das zweitinstanzliche Verfahren verlangt (Urk. 36).

      1. Da gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht Berufung, sondern Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (Art. 121 ZPO), wurde neben dem Berufungsverfahren unter der Prozess-Nr. LD190006-O auch noch das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt.

      2. Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1 mit m.w.H.).

    2. Der erstinstanzliche Richter wies das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Argument ab, dass sein Rechtsbegehren sinngemäss die Abweisung der Klage als aussichtslos zu taxieren sei. Die Verlustgefahren bei Einreichung der Stellungnahme des Beklagten seien deutlich höher gewesen als die Gewinnaussichten, habe er doch den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsausfall bestätigt, ohne zulässige Einwendungen gegen die geltend gemachte Klage vorzubringen (Urk. 37 S. 7).

    3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

      b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb sie die Klage für aussichtslos hält (vgl. oben E. 3). Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, erneut geltend zu machen, dass er bedürftig sei (Urk. 36). Gemäss Art. 117 ZPO ist aber die Mittellosigkeit nur eine der beiden Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Die zweite Voraussetzung ist die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO). Damit setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der überwiegenden Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens ausgegangen sei. Wie sich sodann aus dem Berufungsentscheid ergibt, ist die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beklagten ausgegangen (LD190006-O, Beschluss vom 23. Dezember 2019). Vor diesem Hintergrund braucht die Mittellosigkeit des Beklagten nicht näher geprüft zu werden und es ist ihm auch keine Nachfrist anzusetzen, um Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen.

    4. Zusammengefasst kommt der Beklagte seiner Rügeund Begrün- dungspflicht nicht nach. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

    5. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 36, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Dezember 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:

am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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