E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RB120007: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in einem Streitfall zwischen der AG als Beklagte und Beschwerdeführerin und einer Klägerin und Beschwerdegegnerin. Die Beklagte zog die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich zurück, was zu einem rechtskräftigen Entscheid führte. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Kosten verurteilt, während der Klägerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Streitwert betrug 3'372'407.15 CHF, und es wurde festgelegt, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts RB120007

Kanton:ZH
Fallnummer:RB120007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RB120007 vom 22.03.2012 (ZH)
Datum:22.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kontokorrente/Depots
Schlagwörter : Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Beschluss; Abteilung; Verfahren; Parteien; Entscheid; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Bas-Baumann; Rechtsanwalt; Bezirksgerichts; Klage; Erwägungen; Parteientschädigung; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Klopfer; Vorsitzender; Müller; Kriech; Sachen; Kontokorrente/Depots; Bezirksgerichtes; Rechtsbegehren:; Eventualiter
Rechtsnorm:Art. 241 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RB120007

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann.

Beschluss vom 22. März 2012

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. et lic. oec. publ. Y.

betreffend Kontokorrente/Depots

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
  1. Abteilung, vom 14. Februar 2012 (CG100179)

    Rechtsbegehren:

    1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 (Prozess Nr. CG100179-L/Z5) vollumfänglich aufzuheben.

    1. Es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess Nr. CG100179-L) nicht einzutreten.

    2. Eventualiter zu Ziff. 2, es sei die Streitsache an das Bezirksgericht Zürich zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen.

    3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 13. März 2012 zog die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 zurück (Urk. 5 S. 2).

Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig. Der Klägerin ist jedoch mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 5 sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'372'407.15.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

    Zürich, 22. März 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann versandt am:

mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.